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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 9 UZ 700/02
Rechtsgebiete: BBauG 1979, BauGB, VwGO


Vorschriften:

BBauG 1979 § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a)
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c)
VwGO § 124 Abs. 2
1. Durch das Erfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BBauG 1979 - vgl. heute das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB -, dass der Eigentümer ein vorhandenes Wohngebäude, dessen bauliche Erweiterung er anstrebt, seit längerer Zeit selbst genutzt hat, soll verhindert werden, dass Personen im grundsätzlich von einer Bebauung frei zu haltenden Außenbereich Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende eigene Wohnbedürfnisse vergrößern zu können. Durch diese Privilegierungsvorschrift sollen nur die einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden Härten und Schwierigkeiten zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden. Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollen nur diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie und ihre Familie eine bedeutende Rolle spielt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285). Der zur Entscheidung berufene Senat hält insoweit jedenfalls einen im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen dem Bezug eines Hauses und dem Beginn seiner umfangreichen Erweiterung nicht für ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende das Wohngebäude zuvor "längere Zeit" im Sinne des Gesetzes bewohnt habe.

2. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es nahe liegt, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - BauR 1988, 698).

3. Das Recht der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung eines formell wie materiell illegalen Bauvorhabens zu fordern, ist einer Verwirkung nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).

4. Ist gegenüber dem Bauherrn und Eigentümer eines Grundstücks eine Beseitigungsanordnung ergangen, in der er sowohl als Handlungs- wie auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, so ändert die während des Widerspruchsverfahrens erfolgte Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten nichts daran, dass der ursprünglich in Anspruch genommene frühere Eigentümer weiterhin als Handlungsstörer polizeipflichtig ist. Dieser Fall unterscheidet sich von der Konstellation, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700) war. Dort war eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin ergangen, die nach Feststellung des Gerichts zu keiner Zeit Handlungsstörerin war, weil der zu beseitigende illegale Zustand von ihrem Rechtsvorgänger herbeigeführt worden war, so dass - so das Oberverwaltungsgericht - die Polizeipflichtigkeit der Grundstückseigentümerin mit Weiterübertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten während des Widerspruchsverfahrens entfiel.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9 UZ 700/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer

am 29. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2001 (Az.: 2 E 966/96 [1]) wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil zuzulassen, ist nach §§ 124, 124a VwGO statthaft, bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, da die vom Kläger benannten Zulassungsgründe nicht in einer für die Zulassung des Rechtsmittels ausreichenden Weise dargelegt sind.

Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 29. August 1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 3. April 1996 abgewiesen wurde, nicht von Amts wegen in vollem Umfang auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Er hat auch nicht von Amts wegen zu untersuchen, ob die im Gesetz genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) vorliegen und welche dies im Einzelnen sein könnten. Vielmehr ist es Sache des in erster Instanz unterliegenden Prozessbeteiligten, der die Zulassung der Berufung anstrebt, die nach seiner Ansicht gegebenen Zulassungsgründe in seiner Antragsschrift darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Darlegung der Zulassungsgründe bestimmt und begrenzt sodann den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts.

Der Kläger beruft sich in seiner Antragsschrift vom 1. März 2002 zunächst darauf, dass ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat vermag diese Einschätzung anhand der Darlegungen in der Antragsschrift nicht zu teilen.

Zutreffend ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht - dies rügt der Kläger - die materielle Illegalität des Bauvorhabens des Klägers allein unter Heranziehung des § 35 BauGB in der zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung geltenden Fassung geprüft - und letztlich bejaht - hat (Seiten 10 ff. des Urteilsumdrucks). Es ist damit erkennbar in Widerspruch zu seinen eigenen, auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28. Januar 1992 - 4 UE 2797/89 -) verweisenden einleitenden Bemerkungen (Seite 9 des Urteilsumdrucks) geraten, wonach von einer materiellen Baurechtswidrigkeit dann auszugehen sei, wenn eine bauliche Anlage seit ihrer Errichtung bis zum Schluss der letzten tatrichterlichen Verhandlung ununterbrochen gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstoßen habe.

Zu Recht hält der Kläger dem Verwaltungsgericht insofern vor (Seiten 8 bis 13 der Antragsschrift vom 1. März 2002), dass es nicht in Umsetzung dieser Vorbemerkung geprüft habe, ob sein Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) des Baugesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I, S. 949) - im Folgenden: BauGB 1979 - privilegiert gewesen sei. Mit näherer Begründung bejaht dies der Kläger sodann in seiner Antragsschrift.

Diese Darlegungen vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils indes schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht schon dann in Betracht kommt, wenn es dem Antragsteller gelingt, einen Fehler im Begründungszusammenhang dieser Entscheidung aufzudecken. Vielmehr muss der die Zulassung der Berufung erstrebende Beteiligte Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses dieser Entscheidung zu wecken geeignet sind. Ausgeschlossen ist deshalb die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn im Zulassungsantrag zwar auf eine fehlerhafte Begründung verwiesen wird, das Urteil sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig erweist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 12. Mai 1997 - 13 TZ 1548/97 -; ferner z.B. Bader/ Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 1999, § 124 RdNr. 25, und Kopp, VwGO, 12. Auflage 2000, § 124 RdNr. 7a, jeweils mit weiteren Hinweisen auf diese herrschende Auffassung).

Im vorliegenden Falle lässt die Antragsschrift des Klägers nicht erkennen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Klägers anders, also zu seinen Gunsten, ausgefallen wäre, wenn das Verwaltungsgericht das umstrittene Bauvorhaben nicht nur unter Heranziehung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB gewürdigt, sondern die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BauGB 1979 geprüft hätte.

Der Kläger beruft sich auf den Seiten 9 bis 13 seiner Antragsschrift darauf, dass die Voraussetzungen dieser Privilegierungsvorschrift im Falle seines Bauvorhabens erfüllt seien, da er ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude baulich erweitert habe, das er als Eigentümer längere Zeit selbst genutzt habe. Die Erweiterung habe auch seiner und seiner zum Haushalt gehörenden Familie angemessenen Versorgung mit Wohnraum gedient.

Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung erster Instanz zu wecken, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Erörterungen zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Seite 14 des Urteilsumdrucks) die Feststellung getroffen hat, dass der Kläger das im Streit befindliche Wohnhaus bei Beginn seiner Baumaßnahmen höchstens zweieinhalb Jahre bewohnt habe. Er habe es von den Eheleuten H. am 1. August 1973 erworben und bereits im ersten Halbjahr 1976 die größten Umbauarbeiten durchgeführt. Damit könne aber - unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung - nicht davon ausgegangen werden, dass er es - wie vom Gesetz in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gefordert - bei Beginn der Baumaßnahmen zur Neuerrichtung des Wohnhauses als Eigentümer längere Zeit bewohnt habe.

Angesichts dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BauGB 1979 berufen und geltend machen, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis zu seinen Gunsten ausgefallen wäre, wenn das Verwaltungsgericht diese Vorschrift geprüft hätte. Denn auch insoweit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erweiterungsmaßnahme, dass der Eigentümer im Zeitpunkt der Erweiterung das Gebäude längere Zeit selbst genutzt hat. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll verhindert werden, dass Personen im grundsätzlich von einer Bebauung frei zu haltenden Außenbereich Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende Wohnbedürfnisse vergrößern zu können. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285), das unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucks. 8/2885, S. 37) hervorgehoben hat, dass durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BauGB 1979 die nach der früheren Rechtslage einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden "Härten und Schwierigkeiten" zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden sollen. Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollten damit nach der Zielrichtung des Gesetzes diejenigen genießen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt hätten, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spiele.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts erster Instanz, gegen die in der Antragsschrift des Klägers auch keine Einwände geltend gemacht werden, hält auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren nicht für ausreichend, um angesichts des vorstehend umrissenen Sinns der gesetzlichen Regelung davon ausgehen zu können, dass der Kläger das von ihm umfangreich erweiterte Wohngebäude zuvor "längere Zeit" bewohnt habe. Jedenfalls hat der Kläger in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit ernstlich in Frage stellen könnte. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in der Tat den Eindruck nahe, dass der Kläger schon innerhalb kurzer Zeit nach Erwerb des Gebäudes von den Eheleuten H. im August 1973 seine Pläne zu dessen grundlegender Umgestaltung in die Tat umzusetzen bemüht war, denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil - vom Kläger unbeanstandet - festgestellt, dass die größten Umbauarbeiten im Zeitpunkt einer Ortsbesichtigung im Juni 1976 bereits weitgehend fertig gestellt gewesen seien. Damit fällt der Kläger gerade nicht unter den Personenkreis, dessen berechtigte Interessen durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BauGB 1979 geschützt werden sollen. Angesichts der Kürze der Zeitspanne zwischen dem Einzug des Klägers in das umstrittene Wohnhaus und dem Beginn der baulichen Veränderung bedarf es auch keiner vertieften Erörterung, ob eine "längere Zeit" der Eigennutzung erst bei einem Zeitraum von wenigstens vier Jahren angenommen werden kann (vgl. dazu die im erstinstanzlichen Urteil benannten Stimmen der Kommentarliteratur).

Der Versuch des Klägers, diese ihm nachteilige Rechtsfolge durch die in der Antragsschrift (Seiten 2 und 10) erstmals aufgestellte Behauptung zu vermeiden, er sei bereits im Jahre 1971 - und nicht erst nach dem Erwerb des Gebäudes im Jahre 1973 - in das Wohnhaus eingezogen, vermag an obigem Ergebnis nichts zu ändern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - 13 TZ 2320/97 -, vom 6. Mai 1998 - 13 TZ 2894/97 und vom 16. März 2002 - 9 TZ 460/01 -) können nämlich erstmals im Zulassungsverfahren behauptete Umstände tatsächlicher Art, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren und sich auch nicht aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Behördenakten ergeben, keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen. Grundsätzlich soll nach geltendem Verfahrensrecht ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren - vorbehaltlich eines an bestimmte Zulassungsgründe gebundenen Rechtsmittels - bereits in erster Instanz umfassend aufbereitet und im Regelfall abschließend entschieden werden. Dies bedeutet aber, dass die Prozessbeteiligten bereits vor dem Verwaltungsgericht die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen vortragen müssen und daher daran gehindert sind, sich erst im Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels erstmals auf Umstände zu berufen, die gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sprechen sollen, dem erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht zu Grunde lagen.

Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz, obwohl es auch dort - nämlich bei Prüfung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB - auf die Frage der Wohndauer entscheidungserheblich ankam, durchweg vortragen lassen, dass er das von den Eheleuten H. im Jahre 1973 erworbene Wohnhaus in diesem Jahr auch bezogen habe. Nur beispielhaft verweist der Senat auf den die Klage begründenden Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 1996, in dem auf Seite 3 ausgeführt ist:

"Im Jahre 1973 erwarb der Kläger das Haus und zog dort mit Frau und zwei Kindern ein",

sowie auf den Schriftsatz des jetzigen Bevollmächtigten des Klägers vom 21. September 1998, in dem der Kläger wie folgt vortragen ließ:

"Von 1950 bis 1973 war das Haus von der Familie H., die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war, bewohnt" (Seite 4),

"Im Jahre 1973 ist der Kläger mit seiner Familie in das Wohnhaus eingezogen." (Seite 5).

Dieses Vorbringen ist umso bemerkenswerter, als der Kläger sich gerade in diesem Schriftsatz auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berief, also u.a. darauf, dass er das umstrittene Wohnhaus bereits längere Zeit bewohne. In diesem Zusammenhang hätte es nahe gelegen, den angeblichen Einzug im Jahre 1971 zu erwähnen, anstatt vorzutragen, dass er nach Erwerb des Hauses von der Familie H. im Jahre 1973 eingezogen sei.

In den Behördenakten des beklagten Landkreises (Bl. 44 und 80) befindet sich darüber hinaus ein Schreiben des Klägers an den Kreisausschuss vom 27. Mai 1977, in dem der Kläger die baulichen Veränderungen näher erläutert und das mit den Worten beginnt:

"Wir bewohnen das Haus ............. seit vier Jahren."

Gab es daher bislang keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nunmehr im Verfahren auf Zulassung der Berufung aufgestellten Behauptung des Klägers, er habe das fragliche Wohnhaus bereits im Jahre 1971 bezogen, so kann im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die (Ergebnis-) Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht mit dieser neuen Behauptung ernstlich in Frage gestellt werden. Der Senat sieht keinen Anlass, wegen einer erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellten Behauptung, die allen bisher vom Kläger abgegebenen Erklärungen zum Einzugszeitpunkt widerspricht, ein Rechtsmittelverfahren durchzuführen.

Nur ergänzend und ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, verweist der Senat auf die vom Beklagten in Erwiderung des Zulassungsantrags des Klägers vorgelegte Bescheinigung über die bisherigen Meldezeiten des Klägers, aus denen sich ergibt, dass er unter der Adresse S.... Str. erstmals ab 11. August 1973 (und nicht etwa seit 1971) mit Hauptwohnung gemeldet war.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angegriffenen erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger auch nicht insoweit zur Überzeugung des Senats dargelegt, als er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB einer kritischen Würdigung unterzieht (Seiten 13 bis 17 der Antragsschrift).

Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Vorschrift zunächst zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass das strittige Anwesen "in Gestalt der den Voreigentümern gewährten Baugenehmigung (Baubescheid)" aus dem Jahre 1957 legalisiert worden sei, und zwar mit etwa 52 qm "Grundfläche im Erdgeschoss" und 40 qm "Grundfläche" im Obergeschoss, was wegen der starken Dachschräge 30,8 qm Wohnfläche entspreche (Urteilsumdruck Seite 10). Insoweit gelangt das Verwaltungsgericht sodann zu der Einschätzung, dass das Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 52,8 qm bzw. mit einer "Grundfläche der Geschosse" von 92 qm im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB "zulässigerweise errichtet" worden sei. Demgegenüber weise das von dem Kläger umgestaltete Wohnhaus nach dem Bauantrag des Architekten des Klägers aus dem Jahre 1976, der Grundlage für den Umbau gewesen sei, eine "bebaute Fläche im Erdgeschoss" von 102,58 qm und im Obergeschoss von 108,87 qm auf. Die nutzbare Wohnfläche für das Obergeschoss sei von dem Architekten mit 87,55 qm angegeben worden, für das Erdgeschoss fehle in den Bauakten eine exakte Berechnung der nutzbaren Wohnfläche, so dass als "Bezugsgröße" das "aufgesetzte Obergeschoss" herangezogen wurde, was zu einer Gesamtwohnfläche von 175 qm führe. Auch wenn - so das Verwaltungsgericht - aus verschiedenen (im Urteil näher benannten) Gründe eine exakte Berechnung nicht möglich sei, ergebe sich aus diesem Zahlenvergleich doch, dass der Kläger durch die von ihm durchgeführte Erweiterungsmaßnahme sein Wohnhaus "flächenmäßig mehr als verdoppelt" habe. Nach der Rechtsprechung komme es aber auf einen exakten Flächenvergleich bei Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "angemessenen Erweiterung" im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht an, sondern vielmehr darauf, ob die Erweiterung des Wohnhauses unter Berücksichtigung der objektiven Wohnbedürfnisse gerade der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu diesen bestimmt sei. Durch die vorgenannten Gesetzesregelung sollten nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Baurechte geschaffen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten. Das vom Kläger geschaffene Bauwerk gehe weit über das hinaus, was lediglich die aus dem alten Baubestand herrührenden Härten und Schwierigkeiten beseitigt hätte. Es handle sich vielmehr um die Errichtung großzügigen und komfortablen Wohnraums. Es möge zwar sein, dass für die (damals) vierköpfige Familie des Klägers eine Wohnungsgröße von 175 qm absolut kein unangemessener Luxus gewesen sei. Hierauf komme es indes nicht an, entscheidend sei die Relation zu dem zulässigerweise errichteten früheren Wohnhaus und die Bedeutung der Erweiterung für die Belange des Außenbereichs. § 35 BauGB sei insgesamt von der Intention bestimmt, den Außenbereich so weit wie möglich von Wohnbebauung frei zu halten. Es solle lediglich hingenommen werden, dass im Bestand geschützte vorhandene Gebäude neuzeitlichen Bedürfnissen und Erwartungen angepasst würden. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs halte sich im vorliegenden Falle - wenn man allein die durch das Wohnhaus überbaute Grundfläche betrachte - in Grenzen. Doch sei durch die völlige Umgestaltung des Obergeschosses zu einem Vollgeschoss und die konstruktive Veränderung der Fassade zu einem villenähnlichen Anwesen der Charakter des Hauses vollkommen verändert worden. Schließlich sei durch die "Unzahl" baulicher Anlagen auf dem Grundstück eine durchaus massive zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs eingeleitet und bis zum Erlass der Beseitigungsverfügung immer weiter voran getrieben worden. Es verbiete sich - so das Gericht - allein die Erweitung der Grundfläche des Hauses zu betrachten. Vielmehr dürfe nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Kläger durch gewaltige Erdbewegungen und das Einziehen von Stützmauern und Ballustraden und durch ein weiteres Gartenhaus die Außenbereichsgrundstücke vollständig verändert und seinen Bedürfnissen angepasst habe. Alle diese Anlagen seien zwar dazu bestimmt, dem Wohnen zu dienen. Sie seien aber insbesondere dazu geeignet, der Gefahr einer verstärkten Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub zu leisten. Von einer Angemessenheit der Erweiterung des zulässigerweise errichteten Bestands könne im Hinblick auf diese Anlagen nicht gesprochen werden.

Die Kritik des Klägers an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht zu teilen.

Das Verwaltungsgericht hat - so auch der Kläger auf Seite 14 oben (unter a) der Antragsschrift - bei Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung des Wohnhauses nicht entscheidend auf einen exakten Vergleich der früheren und der jetzigen Bauwerksflächen abgestellt. Dies will der Kläger dem Verwaltungsgericht offenbar auch nicht in einer für die Zulassung der Berufung relevanten Weise vorwerfen. Jedenfalls lässt die Antragsschrift einen solchen Vorwurf nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.

Für fehlerhaft hält der Kläger (Antragsschrift Seite 14 Mitte unter b) dagegen offenbar, dass das Verwaltungsgericht - so der Kläger - die "wohnbedürfnisbezogene Angemessenheit" der streitigen Erweiterungsmaßnahme nicht - wie es "unbestrittener Auffassung" entspreche - nach den objektiven Maßstäben des Wohnbauförderungsrechts bestimmt habe. Nach diesem Maßstab sei die Erweiterung "wohnbedürfnisbezogen ohne weiteres angemessen", was selbst das Verwaltungsgericht einräume.

Mit diesem wenig substantiierten Vorbringen vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken, so dass der gesetzliche Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in einer das Zulassungsbegehren rechtfertigenden Weise dargelegt ist (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an. Es liege insoweit nahe - so das Bundesverwaltungsgericht - sich an den Zahl zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gälten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 -, NVwZ 1989, 355 = BauR 1988, 698 = DÖV 1989, 723). Zur angemessenen Darlegung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hätte es indes weiterer Ausführungen des Klägers dazu bedurft, ob und warum er meint, dass die Heranziehung von Vergleichswerten aus dem Bereich des Wohnungsbauförderungsrechts der alleinige Maßstab sei, um die Angemessenheit einer Wohnhauserweiterung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung beurteilen zu können. Ferner hätte es dem Kläger oblegen - will er dem Verwaltungsgericht vorwerfen, dass es diesen Maßstab vernachlässigt habe, - näher auf die Frage einzugehen, ob sich das umstrittene Wohngebäude in seinem veränderten Umfang bei Anwendung einer am Wohnungsbauförderungsrecht orientierten Betrachtungsweise überhaupt im Rahmen der dort geregelten Größenordnungen hält. Hierzu ist indes in der Antragsschrift nichts Substantielles enthalten.

Die weiteren Ausführungen des Klägers auf Seite 15 der Antragsschrift (unter d), die sich mit der Zulässigkeit eines reinen Vergleichs der früheren und der jetzigen Flächen des Wohnhauses befassen, treffen keine entscheidungstragenden Überlegungen des Gerichts erster Instanz. Das Verwaltungsgericht hat - wie dargestellt - ausdrücklich ausgeführt, dass es bei Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterungsmaßnahme auf einen exakten Vergleich der früheren und der jetzigen Grund- oder Wohnfläche nicht ankomme.

Auch mit dem Vorhalt des Klägers auf Seite 16 (unter e) der Antragsschrift sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise dargelegt. Der Kläger kritisiert dort die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit sie sich auf den Charakter des Obergeschosses als Vollgeschoss sowie auf die massive Inanspruchnahme und Beeinträchtigung des Außenbereichs durch eine Vielzahl baulicher Maßnahmen (Stützmauern, Ballustraden, Gartenhaus) beziehen. Insoweit ist ihm indes entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht diese Überlegungen bei verständiger Interpretation der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lediglich ergänzend angestellt hat, um den Einfluss des veränderten Bauwerks auf die Außenbereichssituation zu verdeutlichen. Bereits zuvor hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erweiterung eines Wohnhauses als (im Sinne des Gesetzes) angemessen bezeichnet, wenn sie unter Berücksichtigung der objektiven Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie "gerade" der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu diesen bestimmt sei. Durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollten nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten. Unmittelbar im Anschluss an diese Ausführungen hat es das Verwaltungsgericht sodann zwar für denkbar gehalten ("Es mag zwar sein..."), dass es sich bei dem vom Kläger neu geschaffenen Wohnraum von insgesamt 175 qm nicht um einen unangemessenen Luxus handeln könnte, gleichzeitig aber ausdrücklich - und ohne dass dies zu Missverständnissen Anlass geben könnte - festgestellt, dass das Bauwerk "weit über das hinaus (geht), was lediglich Härten und Schwierigkeiten an dem alten Baubestand beseitigt hätte". Es handle sich vielmehr um die Errichtung großzügigen, komfortablen Wohnraums. Allein diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts trägt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Antragsschrift enthält keine substantiellen und glaubhaft gemachten Erwägungen, die die Annahme des Gerichts, der Wohnraum des neu geschaffenen Wohnhauses belaufe sich auf etwa 175 qm, ernstlich in Frage stellen könnte.

Im Übrigen lässt sich der Antragsschrift - dies sei ergänzend angemerkt - auch nicht nachvollziehbar entnehmen, warum das Verwaltungsgericht gehindert gewesen sein sollte, etwa die umfangreichen Erdbewegungen, die der Kläger veranlasst habe, sowie das Einziehen von Stützmauern und Ballustraden auf dem Grundstück als weitere Indizien für eine nicht mehr angemessene Erweiterung vorhandenen Wohnraums anzusehen. Insbesondere verdeutlicht die Antragsschrift nicht einmal ansatzweise, aus welchem Grund es sich insoweit um - so der Kläger eher undeutlich - "getrennte Baumaßnahmen" handeln sollte.

Dass das Verwaltungsgericht die Beseitigungsverfügung trotz der Annahme eines legalisierten Kerns - so der Kläger in seiner Antragsschrift Seite 127 (unter 4.) - umfassend gebilligt hat, begegnet jedenfalls unter Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens in der Antragsschrift keinen ernstlichen Zweifel. Der Antragsschrift lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, wie im konkreten Fall, in dem der Kläger nach eigenem Vorbringen Teile des früheren Wohngebäudes in den Erweiterungsbau integriert hat, eine Teilbeseitigung des nicht privilegierten Gebäudeteils unter Belassung eines sinnvollen und nutzbaren Gebäuderestes praktisch in Betracht kommen könnte. Dies vorzutragen hätte dem Kläger oblegen, wenn er die vom Verwaltungsgericht bestätigte gesamte Beseitigung des Wohngebäudes für fehlerbehaftet hält.

Auch die Ausführungen in der Antragsschrift zur Verwirkung des Rechts des Beklagten, die Beseitigung des als illegal eingeschätzten Gebäudes zu fordern, vermögen das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. März 1978 - IV OE 55/73 -) kommt eine solche Verwirkung in den Fällen formeller wie materieller Illegalität eines Bauvorhabens nicht in Betracht. Im Übrigen gelten - soweit der Kläger vornehmlich eine Verwirkung des Rechts des Beklagten annimmt, die Beseitigung auch des möglicherweise bestandsgeschützten früheren Wohngebäudes zu verlangen, - die obigen Ausführungen des Senats zum eventuellen Teilabriss des erweiterten Wohngebäudes.

Warum die Beseitigungsanordnung gegen den Kläger nach Übertragung des Eigentums am streitigen Grundstück auf dessen Ehefrau während des Widerspruchsverfahrens rechtswidrig und ermessensfehlerhaft geworden sein könnte, lässt sich der Antragsschrift (Seite 18 f. unter 6.) nicht nachvollziehbar entnehmen. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 - (NVwZ-RR 1997, 12 = BauR 1996, 700 = NWVBl. 1996, 444) lässt sich diese Rechtsfolge jedenfalls nicht ableiten. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit war eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin ergangen, die nach ausdrücklicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zu keiner Zeit Handlungsstörerin war, weil der zu beseitigende illegale Zustand durch ihren Rechtsvorgänger herbeigeführt wurde. Durch Übergang des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten während des Widerspruchsverfahrens sei - so das Gericht - die Berechtigung für eine Inanspruchnahme der bisherigen Zustandsstörerin entfallen, die Beseitigungsanordnung sei ihr gegenüber rechtswidrig geworden. Diese Konstellation ist mit der im Falle des Klägers nicht identisch. Er wurde durch den Bescheid des Beklagten vom 29. August 1994 ausdrücklich in seiner doppelten Eigenschaft als Handlungs- und Zustandstörer in Anspruch genommen. Durch die Übertragung des Eigentums am Grundstück auf seine Ehefrau im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens änderte sich jedenfalls nichts daran, dass der Kläger jedenfalls weiterhin als Handlungsstörer polizeipflichtig ist. Warum gerade seine Inanspruchnahme durch den Eigentumswechsel ermessensfehlerhaft geworden sein sollte, ist für den Senat anhand der Darlegungen in der Antragsschrift nicht nachvollziehbar.

Die Zulassung der Berufung kann auch nicht deshalb erfolgen, weil die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweise (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat verkennt keineswegs die erhebliche wirtschaftliche und persönliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits, kann der Antragsschrift (Seite 19) aber nicht entnehmen, weshalb das Verfahren im Vergleich zur Vielzahl anderer verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren, in denen um die Berechtigung teilweise einschneidender baurechtlicher Beseitigungsanordnungen gestritten wird, in rechtlicher und/oder tatsächlicher überdurchschnittlich schwierig sein sollte.

Auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann die Berufung nicht zugelassen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Beteiligter, der sich auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, zu einer den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes zumindest dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus reichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat ein Streitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

Die vom Kläger zunächst (Seite 20 der Antragsschrift unter 1.) aufgeworfene Rechtsfrage,

"ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB 1998 Erweiterungen nur in dem Umfang ermöglicht, die Härten und Schwierigkeiten an dem alten Baubestand beseitigen, oder ob die Tatbestandsmerkmale der "Erweiterung" und "Angemessenheit" auch darüber hinaus Vergrößerungen eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes erlauben, wenn diese nicht über die durch das II. WoBauG objektivierten Wohnbedürfnisse der Eigentümerfamilie hinausgehen", wird dieser grundsätzlichen Anforderung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Vergrößerung des Wohnhauses des Klägers und seiner Familie "nicht über die durch das II. WoBauG objektivierten Wohnbedürfnisse" des Klägers und seiner Familie hinausgehe. Diese Frage war nach Einschätzung des Gerichts - ob zu Recht oder zu Unrecht mag dahin stehen - nicht entscheidungserheblich.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt aber nur solchen Tatsachen- und Rechtsfragen zu, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind. Entscheidungserheblich im Berufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und die sich deshalb unmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben. Es genügt somit nicht, dass sich die von dem Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachen- oder Rechtsfrage erst aufgrund bestimmter Verfahrenskonstellationen in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweise könnte. Der Antragsteller hat deshalb gerade im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (ständige Rechtsprechung des Senats).

Im Übrigen verweist der Senat - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - beispielhaft auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - (a.a.O.) und vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - (BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842 = DÖV 1998, 600 = BauR 1998, 760), die sich zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage verhalten, ohne dass aus dem Vorbringen des Klägers in der Antragsschrift ein weiterer Klärungsbedarf erkennbar würde.

Weiter ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in seiner Antragsschrift selbst nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die von ihm vorgenommenen "Vergrößerungen" seines Wohnhauses - im Sinne der von ihm formulierten Grundsatzfrage - "nicht über die durch das II. WoBauG objektivierten Wohnbedürfnisse der Eigentümerfamilie hinausgehen".

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist in der Antragsschrift (Seite 21 unter 2.) auch nicht durch die Benennung der Rechtsfrage,

"ob es sich verbietet, die Angemessenheit der Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude allein nach der Grundfläche des Wohnhauses zu betrachten, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ob ein solcher Grundflächenmaßstab immer oder jedenfalls regelmäßig angewendet werden darf", in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise dargelegt.

Auch mit der Benennung dieser Frage wird der Kläger dem Begründungszusammenhang der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Das Gericht erster Instanz hat bei Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung gerade nicht entscheidend auf einen Vergleich der Grundflächen des früheren und des erweiterten Wohngebäudes abgestellt, wie der Senat oben im Einzelnen näher dargelegt hat. Aus den ebenfalls schon oben genannten Gründen kann daher auch diese Frage nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen des vom Kläger gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zugelassen werden.

Insoweit hält der Kläger dem Gericht erster Instanz vor, es habe seine Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, wie sie sich aus § 86 VwGO ergebe, nicht erfüllt, weil es dem von ihm, dem Kläger, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht entsprochen habe. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, in welchem Verhältnis sich die Erweiterung zum vorhandenen, zulässigerweise errichteten Gebäude bemesse. Auf diese Frage kam es für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts indes - wie mehrfach ausgeführt - nicht entscheidungserheblich an, so dass in der vom Kläger gerügten Nichtaufklärung des Sachverhalts auch kein Verstoß gegen § 86 VwGO gesehen werden kann.

Die Kosten des erfolglosen Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG. Im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Gerichts erster Instanz (500.000 DM) schätzt der Senat die Bedeutung der Sache für den Kläger ebenfalls auf ( umgerechnet und angemessen abgerundet) 250.000 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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