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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 9 UZ 826/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 30
AuslG § 32
1. Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22).

2. Ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zur Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Abs. 1 AuslG räumt der obersten Landesbehörde lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).

3. Vor dem 1. Januar 1999 eingereiste alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, für die nach Abschnitt II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz 1999 (i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999) die Regelungen für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern (II.3.1 ff. des Beschlusses) entsprechend gelten, kommen nicht in den Genuss der Härtefallregelung, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach ihrer Einreise und nach dem Stichtag 1. Januar 1999 gestellt haben. Insoweit gilt für sie - mit anderem Stichtag - die Regelung entsprechend, wie sie durch Ziffer 3 (zweiter Spiegelstrich) des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern - bezogen auf den Stichtag 1. Juli 1993 - vorgesehen ist.


9. Senat 9 UZ 826/02

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

am 5. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2002 (Az.: 1 E 4615/00 [3]) wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil zuzulassen, ist nach §§ 124, 124a VwGO statthaft, bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, da die vom Kläger benannten Zulassungsgründe nicht in einer für die Zulassung des Rechtsmittels ausreichenden Weise dargelegt sind.

Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999 (Az. II A 4 - 23 d [Altfall 99]) in der - so der Erlasswortlaut - "Präzisierung" durch den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Erlass vom 20. Januar 2000 (insgesamt im Folgenden: Härtefallregelung 1999/2000) abgelehnt wurde, nicht von Amts wegen in vollem Umfang auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Er hat auch nicht von Amts wegen zu untersuchen, ob die im Gesetz genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO) vorliegen und welche dies im Einzelnen sein könnten. Vielmehr ist es Sache des in erster Instanz unterliegenden Prozessbeteiligten, der die Zulassung der Berufung anstrebt, die nach seiner Ansicht gegebenen Zulassungsgründe in seiner Antragsschrift darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese Darlegung der Zulassungsgründe bestimmt und begrenzt sodann den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts.

Nach den Feststellungen des Gerichts erster Instanz ist der Kläger im Jahre 1989 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er als Koch arbeitete und bis August 1992 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war. Im August 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter, der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. November 1993 abgelehnt, ein Klageverfahren endete mit rechtskräftigem verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 11. April 2000. Bereits im November 1999 hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß der oben genannten Härtefallregelung gestellt, den die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei zwar vor dem für ihn geltenden Stichtag (1. Januar 1990) eingereist, er habe jedoch seinen Asylantrag erst drei Jahre nach der Einreise und 1 1/2 Jahre nach dem genannten Stichtag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat seine die Auffassung der Beklagten bestätigende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 32 AuslG in Verbindung mit den oben genannten Erlassen. Maßgeblich für den in Hessen lebenden Kläger sei der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 18./19. November 1999 (im Folgenden: Beschluss der Innenministerkonferenz 1999) mit dem Inhalt, wie er durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in der Härtefallregelung 1999/2000 festgelegt worden sei. Nach § 32 Satz 1 AuslG könne nämlich nur die oberste Landesbehörde, nicht aber die Innenministerkonferenz Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung treffen. Unter Ziffer 3.1 der Härtefallregelung sei u.a. bestimmt, dass Asylbewerbern und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden könne, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist seien. Einschränkend hierzu ordne der Erlass vom 20. Januar 2000 an, dass in den Genuss dieser Härtefallregelung Personen nicht kämen, die zwar vor dem 1. Juli 1993 eingereist seien (z.B. Studienbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge), ihren Asylantrag jedoch geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag 1. Juli 1993 gestellt hätten. Unter Ziffer 3.5 führe die Härtefallregelung dann aus, dass "die vorstehenden Regelungen" entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder gälten, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist seien. Nach Auffassung des Gerichts sei es zweifelsfrei, dass für diesen Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, angesichts der entsprechenden Anwendbarkeit der übrigen Regelungen auch die oben genannte Einschränkung mit der Maßgabe gelte, dass er den Asylantrag spätestens an dem für ihn geltenden Stichtag, nämlich dem 1. Januar 1990, gestellt haben müsse. Eine andere Sicht wäre - so das Verwaltungsgericht - mit Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar. Es würde nicht einleuchten, weshalb Alleinstehende besser gestellt werden sollten als Familien. Es liege auch auf der Hand, dass mit derartigen Härtefallregelungen nur "klassische Asylbewerber", also Personen, die einreisten und einen Asylantrag stellten, begünstigt werden sollten, und nicht Personen, wie der Kläger, die zuerst eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt und - nachdem diese nicht mehr habe verlängert werden können - einen Asylantrag gestellt hätten.

Der Kläger beruft sich in der Begründung seines Zulassungsantrags vom 27. Februar 2002 zunächst darauf, dass ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat vermag diese Einschätzung anhand der seine Überprüfung lenkenden Darlegungen im vorgenannten Schriftsatz nicht zu teilen.

Soweit sich der Kläger - ausweislich der Formulierung auf den Seiten 2 unten und 3 oben seiner Antragsbegründung - gegen die (angebliche) Auffassung des Gerichts erster Instanz wendet, "die Rechtslage richte sich in seinem Falle allein nach den Hessischen Ausführungsbestimmungen vom 20.01.00 zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.99", sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil das Verwaltungsgericht eine solche Rechtsauffassung nicht vertreten hat. Weder hat das Gericht die von ihm herangezogenen Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport als "Ausführungsbestimmungen" zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999 gewertet, noch hat es allein auf den Erlass vom 20. Januar 2000 abgestellt. Wird aber in einem Antrag auf Zulassung der Berufung schon dem Inhalt eines angegriffenen Urteils nicht hinreichend Rechnung getragen, so können naturgemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils nicht nachvollziehbar dargelegt sein.

Im Übrigen kann es auch nach Einschätzung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Frage, ob in Hessen unter Beachtung der Härtefallregelung 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, allein nach der gemäß § 32 AuslG ergangenen Anordnung der obersten Landesbehörde bestimmt und nicht nach einem - eventuell von einer solchen Anordnung abweichenden - Beschluss der Innenministerkonferenz. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22) davon aus, dass es sich bei der Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, die ggf. aus sich heraus auszulegen ist, sondern um eine Willenserklärung der obersten Landesbehörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass ein auf § 32 AuslG und eine nach dieser Vorschrift ergangene Anordnung der obersten Landesbehörde gestützter Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur insoweit bestehen kann, als er in der Anordnung und der auf ihr basierenden tatsächlichen Verwaltungspraxis eine Stütze findet.

Soweit der Kläger seine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf den Umstand stützt, dass das Verwaltungsgericht zu seinem, des Klägers, Nachteil die einschränkende Regelung unter Nr. 3 - zweiter Spiegelstrich - des Erlasses vom 20. Januar 2000 herangezogen und auf den Personenkreis, wie er in Ziffer II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999 (in Verbindung mit dem Erlass vom 22. November 1999) genannt ist, entsprechend - nämlich mit angepasstem Stichtag - angewandt hat, vermag der Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen.

Offenbar will der Kläger geltend machen, dass die Einschränkung in der hessischen Härtefallregelung 1999/2000, wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen sollen, mangels eines entsprechenden Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern unwirksam sei. In der Tat ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats nicht ersichtlich, dass die oberste hessische Landesbehörde auch in Ansehung des den Erlass vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) "präzisierenden" Erlasses vom 20. Januar 2000 das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern im Sinne des § 32 Satz 2 AuslG hergestellt hätte. Selbst wenn man daher das Fehlen dieses Einvernehmens unterstellen wollte, hätte dies aber nicht die vom Kläger vermutete Konsequenz. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung, wonach Personen, die zwar vor dem Stichtag eingereist sind, ihren Asylantrag jedoch erst geraume Zeit nach Einreise und nach dem Stichtag gestellt haben, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, unwirksam wäre. Dabei mag dahin stehen, ob diese Anordnung nicht ohnehin nur - wie im Erlass ausgeführt - eine Präzisierung der ursprünglichen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergangenen Anordnung vom 22. November 1999 darstellt und daher nur klarstellt, was schon im Ursprungserlass - wenn auch nicht in dieser Deutlichkeit - angelegt war. Selbst wenn die oberste Landesbehörde die ursprüngliche Anordnung vom 22. November 1999 (in Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999) und damit den von dieser begünstigten Personenkreis durch die vorgenannte "Präzisierung" eingeschränkt hätte, könnte sich ein Ausländer nicht allein auf die großzügigere Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz 1999 berufen. Denn weder dieser Beschluss noch das in Ansehung dieses Beschlusses generell hergestellte Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern begründen die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zum Beschluss - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Satz 1 AuslG räumt den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassenen Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so mag die (einschränkende) Anordnung möglicherweise wegen fehlenden (erneuten) Einvernehmens unwirksam sein, ein Anspruch des Ausländers darauf, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden, resultiert hieraus indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66/97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).

Sollte sich auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten der Zustand ergeben, dass eine bestimmte Ausländergruppe in verschiedenen Bundesländern aufgrund der jeweils erlassenen Anordnungen nach § 32 AuslG ungleich behandelt wird, wäre dies - da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur die Behörden eines jeden Bundeslandes zwingt, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Bürger nicht willkürlich ungleich zu behandeln - nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, a.a.O.). Auch mit seinem aus Art. 3 GG hergeleiteten Argument vermag der Kläger daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Der vom Kläger in diesem rechtlichen Zusammenhang bemühte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt gleichfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens.

Die Aufstellung eines bestimmten, von der in der Antragsbegründung benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - abweichenden Rechtssatzes wird vom Kläger zwar behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Seinem Zulassungsantrag lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt und zu welchem im vorgenannten Revisionsurteil aufgestellten Rechtssatz es damit in unauflösbaren Widerspruch geraten sein soll.

Schließlich lässt sich der Antragsschrift auch nicht überzeugend entnehmen, warum der Streitfall des Klägers - was die vorgenannte Problematik angeht - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel gegen die (Ergebnis-) Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht durch das Vorbringen des Klägers auf den Seiten 4 ff. der Antragsschrift in einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise dargelegt.

Mit diesen Darlegungen greift der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, er könne sich nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung 1999/2000 berufen, weil er seinen Asylantrag erst etwa drei Jahre nach seiner Einreise (nach Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung) und nach dem - so das Gericht - für ihn geltenden Stichtag des 1. Januar 1990 gestellt habe.

Der Senat stimmt der Entscheidung des Verwaltungsgericht im Ergebnis zu. Die Ausführungen in der Antragsschrift sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlich in Frage zu stellen.

Unter II. 3.1 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999, umgesetzt durch Erlass des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 22. November 1999, ist die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem minderjährigen Kind (oder mit mehreren minderjährigen Kindern) geregelt, die vor dem Stichtag des 1. Juli 1993 eingereist sind. Präzisierend - oder einschränkend - ist im Erlass vom 20. Januar 2000 ausgeführt, dass Personen, die zwar vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind (und die daher an sich unter die oben genannte Vergünstigung fielen), dennoch nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, wenn sie ihren Asylantrag (erst) geraume Zeit nach der Einreise und nach dem Stichtag 1. Juli 1993 gestellt haben. Ob diese Regelung sinnvoll ist und welcher Gedanke ihr zugrunde liegt, bedarf keiner Erörterung. Der Senat braucht daher im vorliegenden Antragsverfahren auch nicht auf die diesbezüglichen Einwände des Klägers einzugehen. Denn sie ist jedenfalls eindeutig und unmissverständlich in dem Sinne, dass in Fällen, in denen Asylanträge erst nach dem 1. Juli 1993 gestellt wurden, die Härtefallreglung 1999/200 nicht zur Anwendung kommt. Dass ein entsprechender Anspruch nicht außerhalb (oder gar entgegen) einer Anordnung nach § 32 AuslG bestehen kann, wurde bereits oben ausgeführt. Im Bereich des Landes Hessen existiert auch keine hiervon abweichende Verwaltungspraxis, auf die sich ggf. der Kläger unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten; jedenfalls ist Gegenteiliges in der Antragsschrift, in der der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden muss, nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet worden.

Wenn nun der Kreis der durch II.3.1 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19. November 1999 (in Verbindung mit dem Erlass vom 22. November 1999) begünstigten Ausländer unter II.3.5 des Beschlusses (ebenfalls in Verbindung mit dem vorgenannten Erlass) in der Weise erweitert wird, dass "die vorstehenden Regelungen" entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder gelten sollen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie nicht vor dem 1. Juli 1993, sondern vor dem 1. Januar 1990 eingereist sein müssen, so erscheint es dem Senat - ebenso wie dem Verwaltungsgericht - geradezu unausweichlich, auch die für den unter II.3.1 fallenden Personenkreis geltende Präzisierung (oder Einschränkung), wie sie im Erlass vom 20. Januar 2000 angeordnet wurde, entsprechend anzuwenden. Dies hat sodann die zwangsläufige Konsequenz, dass alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind, nicht in den Genuss der Härtefallregelung kommen, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach ihrer Einreise und nach dem - für sie geltenden - Stichtag des 1. Januar 1990 gestellt haben. Dass im Bereich des Landes Hessen eine andere Verwaltungspraxis existiere, wird auch insoweit in der Antragsschrift des Klägers nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt.

Aus der vorstehenden Überlegung folgt, dass der Kläger - da ihm außerhalb der Härtefallregelung 1999/2000 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 32 AuslG erwachsen sein kann - mit seiner Klage erfolglos bleiben muss, da er seinen Asylantrag erst nach dem Stichtag des 1. Januar 1990 gestellt hat.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen des Senats und des dargestellten Ergebnisses, zu dessen Herleitung es angesichts seiner Zwangsläufigkeit auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, entfällt auch die Notwendigkeit, die Berufung zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wie dies in der Antragsschrift des Klägers (Seite 9) ebenfalls begehrt wird.

Die als angeblich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen unter a) und c) sind durch die obigen Erwägungen des Senats beantwortet. Was die Frage unter b) angeht, so bemerkt der Senat noch einmal, dass in der Antragsschrift die unterschiedliche Handhabung der dargestellten Erlassregelungen durch verschiedene Ausländerbehörden des Landes Hessen nur behauptet, nicht aber konkret belegt wird. Aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, warum sich in einem Berufungsverfahren die vom Kläger aufgeworfene Frage stellen könnte, ob landesintern eine Ausländerbehörde bestimmte Erlasskriterien großzügiger anwenden könne als die anderen Ausländerbehörden. Diese Frage wäre im Übrigen - böte sich begründeter Anlass, sie zu klären - rundweg zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

Bleibt nach alledem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung erfolglos, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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