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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 1018/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 173
BGB § 177
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht müssen von dem angeblich Vertretenen gesetzt worden sein.

2. Die Grundsätze der Zurechenbarkeit des Handelns eines Vertreters kraft Anscheinensvollmacht finden auf katholische Kirchengemeinden der Diözese Limburg regelmäßig keine Anwendung (im Anschluss an BGH Urteil vom 06.07.1995 - III ZR 176/94 NJW 1995, 3389, 3390; in Übereinstimmung mit OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 - NVwZ 2001, 958 f.).


Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. März 2005 - 7 Ca 5114/02 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 270,93 EUR (in Worten: Zweihundertsiebzig und 93/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2002 zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Vergütung und Erstattung von Fahrtkosten, im Wege der Widerklage um einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Rückzahlung überzahlter Vergütung.

Der Kläger ist Bankkaufmann und unterhielt bis zum 30. April 2000 eine Nebenwohnung in Frankfurt am Main. In der Zeit vom 01. April 1998 bis zum 31. Dezember 2001 war er bei der Beklagten als nebenberuflicher Leiter des Chores A tätig. Zuvor arbeitete er schon seit über 20 Jahren in verschiedenen pfälzischen und württembergischen B als Chorleiter oder Organist. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarten der Kläger und der damalige F der Beklagten, der Streithelfer, eine Vergütung von DM 500,00 brutto monatlich mündlich. Am 10. Mai 1998 füllten der Kläger und der Streithelfer einen von beiden unterschriebenen Personalfragebogen für nebenamtliche Chorleiter aus (Bl. 109 d.A.), am 29. Mai 1998 einen "Personalbogen für Aushilfskräfte", der die monatliche Vergütung von DM 500,00 brutto vorsah (Bl. 107 d.A.). Diesen übersandte der Streithelfer mit einem Anschreiben vom 03. Juni 1998 mit dem Zusatz "Steuer zu unseren Lasten" an das für die Zahlbarmachung damals zuständige C Frankfurt am Main (Bl. 108 d.A.). Nachdem sich zum 01. April 1999 die Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht für Nebeneinkünfte geändert hatten, vereinbarte der Kläger mit dem Streithelfer, dass er monatlich weitere DM 200,00 netto erhalten würde, ferner ihm Sonder-Fahrtkosten von seinem Wohnort nach Frankfurt am Main von der Beklagten erstattet würden. Zum 01. Januar 2000 ging die Zuständigkeit für die Auszahlung der Bezüge von dem C auf die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle des Dezernats Personal des D des E über (Mitteilung vom 06. Dezember 1999, Bl. 156 d.A.). Im November oder Dezember 1999 schied der Streithelfer wegen Erreichens der Altersgrenze als F bei der Beklagten aus. Bis zum 31. März 2000 wurde die Pfarrstelle von einem Ordensgeistlichen verwaltet. Zum 01. April 2000 trat der jetzige F sein Amt an. Dieser schloss unter dem Datum 20. Dezember 1999 mit dem Kläger einen bis zum 31. Dezember 2001 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag (im Folgenden: AV), der, soweit hier von Interesse, lautet:

"...

§ 6

Der Arbeitnehmer ... erhält eine Vergütung nach folgender Vereinbarung: II a + Zulage für zusätzliche Konzerte und Sonderproben z.Zt. DM 620,- brutto monatlich.

...

§ 11

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg und ist bis zur erfolgten Genehmigung schwebend unwirksam.

Besondere Vereinbarungen:

..." (Bl. 10 u. 11 d.A.)

Den Betrag von 9 x DM 200,00 = DM 1.800,00 für 1999 erhielt der Kläger bar in einem Briefumschlag im Dezember von der G ausgehändigt. Einen weiteren Betrag von 9 x DM 200,00 = DM 1.800,00 forderte der Kläger nebst DM 317,20 Fahrtkostenerstattung mit Schreiben vom 28. September 2000 bei der Beklagten an (Bl. 31 d.A.). Die G überwies entsprechend einem von ihr unter dem 02. November 2000 unterzeichneten Schreiben (Bl. 29 d.A.) dem Kläger jedenfalls den Betrag von DM 1.800,00 am 08. November 2000 auf ein Konto des Klägers. Die Beklagte zahlte dem Kläger durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle noch das Gehalt für den Monat Januar 2002 in Höhe von € 270,93, das sie mit Schreiben vom 17. Januar 2002 von dem Kläger zurückforderte. Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von je DM 200,00 für die Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt DM 3.000,00 entsprechend € 1.533,88 und auf Zahlung von restlichen Fahrtkosten für 4 Fahrten von zusammen 1.560 km à DM 0,52 über DM 811,20 (Aufstellung Bl. 30 d.A.) entsprechend € 414,76 in Höhe von noch € 143,83, nachdem er gegen den Rückforderungsanspruch der Beklagten von € 270,93 die Aufrechnung erklärt hat. Nachdem der Kläger den Gesamtbetrag von € 1.677,71 mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2002 erfolglos geltend gemacht hatte, verfolgt er den Zahlungsanspruch im Klageweg weiter.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei von dem Streithelfer bestätigt worden, dass der Verwaltungsrat nun beschlossen habe, ihm DM 200,00 monatlich zu zahlen. Der Streithelfer habe ihm auch bestätigt, dass er seinen Nachfolger über die vertragliche Vereinbarung informiert habe und sie in Ordnung gehe.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.677,71 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie € 270,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2002 zu zahlen.

Sie hat gemeint, eine von dem Kläger behauptete Zusage des Streithelfers sei gem. §§ 14 und 17 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg vom 23. November 1977 (KVVG, Staatsanzeiger für das Land Hessen 1977, S. 2426), mangels Schriftform, fehlender Unterschriften des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters und eines Mitglieds, des Fehlens des Amtssiegels und der schriftlichen Genehmigung des D unwirksam. Für die Erstattung von Fahrtkosten sei sie nicht die richtige Partei, sondern das Bistum. Auch eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz scheide aus. Sie hat behauptet, dem Kläger seien die Vorschriften über ihre Vertretung bekannt gewesen. Der Streithelfer habe dem Kläger nie eine Zulage von DM 200,00 gewährt und ihm nie ein Fahrgeld zugesagt.

Der Streithelfer hat sich der letzteren Behauptung angeschlossen und behauptet, er habe dem Kläger gesagt, man werde sich bemühen, Zahlungen zu leisten, wenn Gelder frei seien.

Der Kläger hat gebeten, die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat mit einem am 09. März 2005 verkündeten, der Beklagten am 23. Mai 2005 zugestellten Urteil - 7 Ca 5114/02 (Bl. 83 - 93 d.A.) - der Widerklage vollständig und der Klage in Höhe von € 1.533,88 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 15. Juni 2005 Berufung eingelegt und diese am 22. Juli 2005 begründet. Der Kläger hat nach Zustellung der Berufungsbegründung am 27. Juli 2005 am Montag, dem 29. August 2005, Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte hält die Grundsätze der Anscheinsvollmacht für nicht anwendbar und auch deren tatbestandsmäßige Voraussetzung nicht für gegeben. Abgesehen davon seien die Vertragsbeziehungen durch den Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1999 abschließend geregelt worden, indem die von dem Kläger beanspruchten Zahlungen nicht vereinbart worden seien (Bl. 104 - 106 u. 157 - 159 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. März 2005 - 7 Ca 5114/02 - teilweise abzuändern und die Klage im Umfang ihrer Verurteilung abzuweisen.

Der Kläger bittet darum, die Berufung zurückzuweisen und beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. März 2005 - 7 Ca 5114/02 - die Beklagte zu verurteilen, weitere € 143,83 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Mai 2002 zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger meint, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Streithelfer die Gemeinde vertrete, weil er in der Vergangenheit in anderen B unstreitig immer nur mit dem F verhandelt habe. Er behauptet, die Lohnhöhe von DM 620,00 in dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei auch schon zuvor mit dem Streithelfer vereinbart gewesen. Nach der gesetzlichen Neuregelung zum 01. April 1999 habe im April 1999 ein Gespräch zwischen ihm und dem Streithelfer stattgefunden, dass infolge der Steuerprogression ihm von dem ursprünglichen Netto von DM 500,00 nunmehr allenfalls rund die Hälfte verbleiben würde. Er habe darauf hingewiesen, dass es ihm unter diesen Voraussetzungen nicht möglich sei, weiter den Chor zu leiten. Der Streithelfer habe daraufhin vorgeschlagen, die ihm entstehenden Einbußen dadurch auszugleichen, dass der Kläger von der Beklagten monatlich DM 200,00 netto zusätzlich ab dem 01. April 1999 erhalte und die verbleibende Restdifferenz dadurch ausgeglichen werde, dass ihm Sonderfahrten zu Probeauftritten oder sonstigen von der Chorarbeit veranlassten Fahrten erstattet würden. Ab dem 01. Januar 2000 sei auch die vereinbarte zusätzliche Zahlung von der Zentralen Gehaltsstelle erfolgt (Bl. 128 - 133 u. 151 - 155 d.A.).

Die Beklagte bittet, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Streithelfer bittet darum, die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig abzuweisen, und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er dem Kläger nie wiederkehrende Leistungen zugesagt und gezahlt habe.

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 09. März 2005 - 7 Ca 5114/02 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG auch ohne ausdrückliche Zulassung durch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Streithelfers ist auch die Anschlussberufung des Klägers zulässig. Der Kläger hat die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung eingelegt und sie gem. § 524 Abs. 3 ZPO zugleich begründet. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht, insbesondere muss die Berufung für den Anschlussberufungskläger nicht zugelassen worden sein oder den Beschwerdewert erreichen, weil es sich bei der Anschlussberufung nicht um ein Rechtsmittel handelt, sondern um ein Angriffsmittel im Rahmen der eingelegten Berufung (einhellige Meinung, vgl. BGHZ 4, 229, 234; Thomas/ Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rn 17).

II.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, während die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist.

1.

Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist auf die Berufung der Beklagten teilweise, soweit es nämlich der Klage in Höhe von € 1.533,88 stattgegeben hat, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, weil sie auch insofern unbegründet ist. Mit dem Hauptanspruch entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Zinsen.

a) Es kann zunächst dahinstehen, ob der Kläger mit dem Streithelfer überhaupt, wann und mit welchem Inhalt genau die Zahlung von weiteren DM 200,00 monatlich vereinbart hat. Selbst wenn der Kläger mit dem Streithelfer mit Wirkung für die Beklagte eine solche Vereinbarung hinreichend bestimmt getroffen haben sollte, haben die Parteien eine solche Abrede durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1999 aufgehoben. Die Parteien haben in § 6 AV eine Vergütung von DM 620,00 monatlich und eine eventuelle Sondervergütung für zusätzliche Sonderproben und Konzerte vereinbart. Für einen Anspruch auf eine solche Sondervergütung hat der Kläger Tatsachen nicht vorgetragen.

Zwar ist es, da die Parteien keine Schriftformklausel vereinbart haben, rechtlich möglich, dass die Parteien neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag weitere mündliche Absprachen getroffen oder solche als fortbestehend vereinbart hätten. Die Parteien haben aber unter § 11 AV keine besonderen Vereinbarungen erwähnt. Ein schriftlicher Vertrag unterliegt der Vermutung, dass er die Rechtsbeziehungen der Parteien vollständig und abschließend regelt (BAG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 AZR 300/04 - NZA 2005, 1299, 1301). Der Kläger hätte insoweit diese Vermutung durch Tatsachenvortrag widerlegen müssen. Dazu wäre insbesondere die substantiierte Behauptung erforderlich gewesen, dass der ab dem 01. April 2000 amtierende Verwaltungsratsvorsitzende der Beklagten von der angeblichen Absprache zwischen dem Kläger und dem Streithelfer überhaupt Kenntnis gehabt hätte. Das ist nicht geschehen. Unerheblich ist, wann der Vertrag tatsächlich geschlossen worden ist, da er nach seiner Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat die Rechtsbeziehungen der Parteien rückwirkend von Anfang des Arbeitsverhältnisses an auf die Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages gestellt hat.

b) Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, hat weder das Arbeitsgericht Tatsachen festgestellt, aufgrund deren das behauptete Handeln des Streithelfers nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht der Beklagten zuzurechnen gewesen wäre, noch hat der Kläger entsprechende Tatsachen auch nur behauptet. Das wäre aber erforderlich, weil die Beklagte vermögensrechtlich durch den Verwaltungsrat und dieser durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied vertreten wird. Dabei kann auf sich beruhen, dass die behauptete Absprache zwischen dem Kläger und dem Streithelfer auch an der Formvorschrift des § 14 Abs. 1 KVVG gem. § 125 BGB scheitern würde.

Die Zurechnung eines Verhaltens des Streithelfers der Beklagten gegenüber würde voraussetzen, dass der Rechtsschein einer Bevollmächtigung durch ein Verhalten von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit erzeugt worden wäre, der Beklagten die Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Last gefallen wäre, der Rechtsschein für das Handeln des Klägers ursächlich geworden wäre und der Kläger zudem gutgläubig gewesen wäre (einhellige Meinung, vgl. nur Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 173 Rn 14 - 18, mit umfangreichen Nachweisen). Daraus folgt, dass das Handeln des Vertreters selbst niemals zur Annahme einer Anscheinsvollmacht führen kann. Insbesondere kann das auch nicht mit der Erwägung begründet werden, für den Kläger sei nicht ersichtlich gewesen, weshalb der GemeindeF nicht hätte befugt sein sollen, die Gemeinde hinsichtlich einer weiteren Vereinbarung zusätzlich oder neben dem Arbeitsvertrag zu binden; im Gegenteil hätte es der Feststellung von Tatsachen bedurft, warum der Kläger positiv davon ausgehen musste, dass der Streithelfer die Beklagte entgegen den Vorschriften des kirchlichen Vertretungs- und Vermögensrechts vertreten durfte. Fehl gehen auch die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu Überwachungspflichten der Beklagten, weil das Arbeitsgericht deren rechtliche Grundlage und praktische Durchführbarkeit nicht festgestellt hat, und zu den erfolgten Zahlungen durch den "Verwaltungsapparat der Beklagten", wenn aus den - nachträglich - erfolgten Zahlungen überhaupt ein Schluss auf eine Bevollmächtigung des Streithelfers möglich wäre. Das Arbeitsgericht hat außer Acht gelassen, dass die Zahlungen stets durch die G erfolgt sind, und der Kläger nichts dafür dargetan hat, dass Mitglieder des vertretungsberechtigten Verwaltungsrats der Beklagten davon überhaupt Kenntnis hatten. Völlig unerheblich ist schließlich der Vortrag des Klägers zur früheren Vereinbarung lediglich mit Fn bei anderen Gemeinden. Zum einen ist damit nichts über deren Wirksamkeit für die Gemeinden in jenen Fällen gesagt, zum anderen ist nicht ersichtlich, wieso sich die Beklagte das Handeln von Fn anderer Gemeinden zurechnen lassen müsste.

c) Schließlich wäre auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurechenbarkeit eines Handelns des Streithelfers für die Beklagte gegeben wären, im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit dieser Grundsätze gegenüber der Beklagten ausgeschlossen. Zwar finden die für die Rechtsfiguren der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätze auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben. Diese Grundsätze dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn daher die Vertretungsmacht von Gesetzes wegen an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen (BGH, Urteil vom 06.07.1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390, ständige Rechtsprechung; BGHZ 92, 164, 174). Diese von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Einschränkung der Anwendbarkeit der Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht für den Kommunalbereich gilt angesichts der wesentlich gleichen Regelungen im KVVG auch für die Vertretung einer B (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2000 - 14 U 174/99 - NVwZ 2001, 958 f.).

2.

Die Anschlussberufung kann zu keiner teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils bezüglich des weitergehenden Klageantrags und des Widerklageantrags führen. Die Berufungskammer folgt insoweit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis, wenn auch aus anderen, nämlich den vorstehenden Erwägungen. Mangels wirksamer Vereinbarung mit der Beklagten hat der Kläger keinen Anspruch gegen diese auf Zahlung von € 143,83 weiteren Reisekosten nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht hat im Gegenteil den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu Recht zur Rückzahlung von € 270,93 nebst Zinsen überzahlter Vergütung verurteilt. Der entsprechende Anspruch der Beklagten wegen rechtsgrundloser Bereicherung, weil er durch Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses Vergütung für den Monat Januar 2002 in der genannten Höhe erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, gilt nicht gem. §§ 87 - 389 BGB durch Aufrechnungserklärung des Klägers als erloschen, weil dem Kläger eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung nicht zustand.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger unterlegen ist.

Für die Zulassung der Revision ist ein gesetzlicher Grund nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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