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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 1 Sa 1903/06
Rechtsgebiete: BGB, TVöD


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
TVöD § 6 Abs. 5
TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d mit Protokollerklärung
TVöD § 49 Abs. 2
Wird bei Anwendbarkeit des TVöD in einem Krankenhaus bei dienstplanmäßiger Arbeit an einem Feiertag die Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vermindert, beträgt der Feiertagszuschlag 35 v. H. des auf eine Stunde entfallenen Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Revision zugelassen).
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 28. September 2006 - 3 Ca 138/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des tariflichen Feiertagszuschlags in der Höhe des Satzes ohne Gewährung von Freizeitausgleich.

Die Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1978 bei dem Beklagten beschäftigt, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. April 1982 (AV, Bl. 6 u. 6 R. d. A.) jedenfalls seit diesem Tag in dem von dem Beklagten betriebenen Zentrum für soziale A (XXXXXXX), zunächst als Krankenschwester, derzeit als Erzieherin in der Wohngruppe B als Angestellte in Vollzeit. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der Beklagte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V. Dieser ist seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA). Letztere und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft schlossen am 13. September 2005 den "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst" (TVöD) mit einem Allgemeinen Teil (TVöD-AT) einschließlich des "Besonderen Teils - Krankenhäuser (TVöD-BT-K)", der am 01. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Der Tarifvertrag lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

"§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

...

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, ..., Schichtarbeit ... verpflichtet.

...

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - ... - je Stunde

...

d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,

- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

...

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. ...

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d):

Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

...

§ 49 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

...

(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben ...

Abs. 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) bleibt unberührt.

..."

Die Klägerin leistete bei Einsatz im Schichtdienst am Feiertag "Tag der deutschen Einheit", dem 03. Oktober 2005, der auf einen Montag fiel, dienstplanmäßig 10 Stunden Arbeit im Tagdienst (Dienstplan Bl. 8, Stempelkarte der Klägerin für den Monat Oktober 2005, Bl. 7 d. A.). Der Beklagte reduzierte die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin an Werktagen in dieser Woche um 1/5, also 7,7 Stunden. Der Beklagte zahlte der Klägerin mit der Vergütung für den Monat Dezember 2005 zunächst für diesen Tag einen Zuschlag von 135 v.H. (Abrechnung Dezember 2005, Bl. 9 d. A.), zog aber einen Betrag von 100 v.H., rechnerisch unstreitig 10 x € 14,40 brutto = € 144,00 brutto, mit der Abrechnung für den Monat Februar 2006 (Bl. 10 d. A.) auf der Grundlage der Mitteilung der örtlichen Personalabteilung an den örtlichen Personalrat vom 21. Februar 2006 (Bl. 13 d. A.) wieder von dem Gehalt der Klägerin ab. Die Klägerin hat den Betrag mit Schreiben vom 22. März 2006 dem Beklagten gegenüber geltend gemacht (Bl. 14 d. A.). Nachdem der Beklagte die nachträgliche erneute Gewährung des genannten Betrages als weiteren Feiertagszuschlag abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin zuletzt noch diesen Anspruch im Klageweg weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 1/5 stelle keinen Freizeitausgleich im Sinne von § 8 Abs. 1 TVöD dar, sodass ihr der Feiertagszuschlag von 135 v.H. zustehe.

Sie hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 144,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da er sein Vorgehen für tarifgerecht hält.

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit einem am 28. September 2006 verkündeten, der Klägerin am 09. Oktober 2006 zugestellten Urteil - 3 Ca 138/06 (Bl. 40 - 46 d. A.) - die Klage abgewiesen und in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 09. November 2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar 2007 an diesem Tag begründet.

Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, wegen der uneingeschränkten Verweisung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d) TVöD-AT in § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K stehe ihr schon nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ein Feiertagszuschlag von 135 v.H. zu. Das entspreche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien, die eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, die dienstplanmäßig an einem Wochenfeiertag arbeiten müssten, mit denen, bei denen das nicht der Fall ist, hätten vermeiden wollen (Bl. 72 - 81 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. September 2006 - 3 Ca 138/06 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 144,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen.

Der Beklagte bittet darum, die Berufung zurückzuweisen, indem er das angefochtene Urteil verteidigt (Bl. 85 - 97 d. A.).

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. September 2006 - 3 Ca 138/06 - ist gem. §§ 8 Abs. 1, 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, da das Arbeitsgericht sie in dem verkündeten Tenor seines Urteils zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und im Wesentlichen in der Begründung. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren, der Höhe nach unstreitigen, € 144,00 brutto Vergütung als weiteren Feiertagszuschlag im Umfang von 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-AT. Mit dem Hauptanspruch entfällt auch ein Anspruch auf die begehrten Zinsen.

1.

Der TVöD findet einschließlich des "Besonderen Teils - Krankenhäuser" (BT-K) aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Parteien, § 3 Abs. 1 TVG, und nach dessen Geltungsbereich, §§ 1 Abs. 1 TVöD-AT, 40 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Protokollerklärung zu Abs. 1 TVöD-BT-K auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin ist Beschäftigte eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 TVöD ist nicht gegeben, und sie ist in einer Fachabteilung - einer Betreuungseinrichtung - eines psychiatrischen Zentrums und damit eines psychiatrischen Fachkrankenhauses beschäftigt.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-AT, da sie entsprechend ihrer Verpflichtung gem. § 6 Abs. 5 TVöD an einem Wochenfeiertag, der auf einen Montag gefallenen 03. Oktober 2005 - Tag der deutschen Einheit -, dienstplanmäßig 10 Stunden gearbeitet hat. Ihr steht allerdings nur ein Feiertagszuschlag in Höhe von 35 v.H. 2. Spiegelstrich - und nicht in Höhe von 135 v.H. - 1. Spiegelstrich - zu, da der Beklagte ihr Freizeitausgleich gewährt hat. Dem steht nicht entgegen, dass entgegen Satz 1 Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD der Freizeitausgleich im Dienstplan nicht als solcher ausgewiesen und ausdrücklich bezeichnet worden ist. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien greift nämlich die speziellere Regelung des § 49 Abs. 2 TVöD ein, der nach dem Eingangssatz die Regelung des § 6 Abs. 5 TVöD ergänzt und nach seinem Satz 2 die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 TVöD ausschließt.

Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) TVöD wird bei Beschäftigten wie der Klägerin, die bei Einsatz im Schichtdienst nach einem Dienstplan, der einen Einsatz an sieben Tagen in der Woche vorsieht, an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitsleistung zu erbringen haben, Freizeitausgleich in der Weise bewirkt, dass sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vermindert. Der tarifvertragliche Hinweis in § 49 Abs. 2 Satz 3 TVöD, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD unberührt bleibt, bedeutet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht einen Verweis nur auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) 2. Spiegelstrich TVöD, sondern insgesamt auf die genannte Vorschrift. Das ändert allerdings nicht das Ergebnis. Es kommt vielmehr darauf an, ob - wie im Fall der Klägerin - gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD die vorgesehene Verminderung der Arbeitszeit als spezieller Fall der Ausgestaltung des Freizeitausgleichs bei Schichtdienst in Krankenhäusern erfolgt ist, dann gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) 2. Spiegelstrich TVöD, oder nicht, dann ist § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) 1. Spiegelstrich TVöD anzuwenden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass damit die Klägerin nicht schlechter gegenüber Beschäftigten ohne dienstplanmäßigen Schichtdienst gestellt wird, sondern sie im Gegenteil mit der Gewährung eines zusätzlichen Tages Freizeitausgleich über die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD hinaus diesen Beschäftigten gegenüber unter Vorstoß gegen die Beschränkung der Leistung auf Feiertagsvergütung von 235 v.H. durch Satz 2 Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD einschließlich ihrer regelmäßigen Vergütung 335 v.H. erhielte.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es keiner Auslegung des Tarifvertrages, weil der Wortlaut eindeutig ist. Auch wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte, führt eine Auslegung nach bei der Auslegung von Tarifverträgen anzuwendenden Grundsätzen nicht zu einem anderen Ergebnis.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, da dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 09.12.2006 - 9 AZR 335/06 - n. v., juris, unter II. 2. a), ständige Rechtsprechung; vom 16. April 2003 - 4 AZR 156/02 - BAGE 106, 34 = AP Nr. 85 zu § 2 BeschFG 1985, unter II. 1.; vom 01.08.2001 - 4 AZR 302/00 - AP Nr. 282 zu §§ 22, 23 BAT 1975, unter I. 6.).

b) Wie ausgeführt, ergibt sich die Beschränkung des der Klägerin zu zahlenden Feiertagszuschlags auf 35 v.H. bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin beruht darauf, dass sie übersieht, dass § 8 Abs. 2 Buchst. d) TVöD nicht regelt, wie ein Freizeitausgleich auszusehen hat, sondern dass für Schichtdienst im Krankenhausbereich insoweit § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD maßgeblich ist. Das hier gefundene Ergebnis folgt aus dem Gesamtzusammenhang des TVöD. Aus Entstehung und praktischer Tarifübung lässt sich nichts herleiten. Es ist aber vernünftig und praktisch brauchbar, weil es den Ausgleich für dienstplanmäßig geleistete Feiertagsarbeit in Krankenhäusern einfach, sachgerecht, zweckorientiert und praktikabel handbar (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 49 Rn 24; Dassau/Langenbrinck, TVöD, § 6 Rn 96) und für jeden Beteiligten ohne weiteres verständlich macht, ohne die durch den Schichtdienst betroffenen Arbeitnehmer zu benachteiligen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.

Die Revision ist zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage der Höhe des Feiertagszuschlags bei Feiertagsarbeit im Schichtdienst nach Dienstplan in Krankenhäusern bei dienstplanmäßiger Kürzung der Wochenarbeitszeit hat für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen auch über die Dienststellen des Beklagten hinaus Bedeutung und bedarf der Klärung.

Ende der Entscheidung

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