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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 326/07
Rechtsgebiete: TVG, VTV


Vorschriften:

TVG § 1
VTV § 1 Abs. 2
VTV § 18
Das Entfernen von Dämm- und Isolationsmaterial (Abisolieren) an technischen Anlagen (Kraftwerken) ist baugewerbliche Fähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 und Abschnitt II VTV.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Januar 2007 - 2 Ca 3432/02 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.064,62 EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausendvierundsechzig und 62/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für das Baugewerbe zu zahlen.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen auf der Basis der gemeldeten Bruttolohnsummen und unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeiträume Mai bis September 1999, Juni bis Dezember 2000, Januar bis Dezember 2001 sowie Januar bis April 2002 und auf Zahlung von Festbeiträgen für Angestellte für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2002 in Anspruch.

Ausweislich der Prüfungsniederschrift des Arbeitsamts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1999 wurden im Betrieb des Beklagten Dämmisolierarbeiten an Wärme-, Kälte- und Schallschutzanlagen auf Kraftwerksanlagen verrichtet (vgl. Bl. 23 - 26 d.A.). Der Beklagte ist Mitglied in der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft. Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Abisolierungen an technischen Anlagen ohne anschließende Neuisolierung durchgeführt wurden.

Mit dem Beklagten am 02. November 2002 zugestelltem Mahnbescheid hat der Kläger seine Beitragsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrages unterfallen sei. Er hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren des Klagezeitraums jeweils zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit, die unter Summierung der einzelnen persönlichen Arbeitszeiten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Tätigkeiten verrichtet:

Isolier- und Dämmarbeiten, nämlich Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten, wobei Blechummantelungen durch Nieten, Schweißen und Schrauben fertig bezogener Loch- und Vollbleche an stationäre Maschinen- und Industrieanlagen (Kraftwerksanlagen) montiert worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 25.065,22 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht beitragspflichtig zu sein. Er hat behauptet, überwiegend Abbrucharbeiten verrichtet und nur geringe Umsätze baugewerblicher Art gemacht zu haben. Er hat bestritten, die Beiträge selbst gemeldet zu haben. Seinen Betrieb habe er mit "Abbrucharbeiten und Industriemontage" angemeldet. Er habe fast ausschließlich Abbruch und Demontagearbeiten und nur in geringem Umfang, nämlich zu maximal 20% der betrieblichen Arbeitszeit, Hilfsarbeiten für Dritte, die Isolierarbeiten gemacht hätten, verrichtet.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Mit Urteil vom 23. Januar 2007 - 2 Ca 3432/02 - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass sich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus den §§ 18, 19 und 22 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 nicht herleiten lasse, da der Betrieb des Beklagten nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen sei. Aufgrund der Beweisaufnahme habe sich der klägerische Vortrag nicht bestätigt. Sämtliche Zeugen hätten ausgesagt, dass sie alte Isolierungen entfernt hätten. Zutreffend sei zwar, dass im Rahmen der Neuisolierung von Leitungen, Rohren oder technischen Anlagen zunächst die alte Isolierung entfernt werden müsse. Die Entfernung der alten Isolierungen durch die Arbeitnehmer des Beklagten sei jedoch nicht im Rahmen der Neuisolierung von Leitungen etc. erfolgt, da die Neuisolierungen von Drittfirmen ausgeführt worden seien. Das ausschließlich von den Arbeitnehmern des Betriebs des Beklagten ausgeführte Abisolieren sei eine baufremde Tätigkeit.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 01. Februar 2007 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 27. Februar 2007 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Juni 2007 am 30. Mai 2007 bei Gericht eingegangen.

Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte schulde die geltend gemachten Beiträge, da er im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen sei. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV sei anwendbar, da das Abisolieren auch ohne eigenes Neuisolieren Teil der Isolierarbeiten sei; diese Vorschrift sei nicht eng auszulegen. Darüber hinaus handele es sich bei den technischen Anlagen auch um Bauwerke, sodass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV sowie die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV vorlägen. Die Teiltätigkeit des Abisolierens an technischen Anlagen sei vergleichbar jenen Tätigkeiten im Bereich des Straßenbaus, bei denen durch einen Betrieb lediglich die oberen Schichten abgetragen würden. Die Beseitigung von Isolationsmaterial sei kein Abbruch im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV.

Der Kläger beantragt nach Verrechnung eines Guthabens des Beklagten in Höhe von € 0,60 zuletzt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23.01.2007 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 25.064,62 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass die bloße Entfernung von Dämm- und Isoliermaterial keine technischen Isolierarbeiten, sondern das Gegenteil davon darstellten. Die Tätigkeit des Abisolierens würde nur dann vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst werden, wenn zugleich auch Isolierarbeiten verrichtet würden. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Ziffer 3 VTV setze Arbeiten voraus, die zu einer technischen und wirtschaftlichen Wertverbesserung führten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Dezember 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Beitragsansprüche in der zuletzt geltend gemachten Höhe gem. den §§ 18 Abs. 2, 19, 22 Abs. 1 VTV in den jeweils gültigen Fassungen zu. Danach hat der Arbeitgeber bis zum 15. des Folgemonats als Sozialkassenbeitrag einen bestimmten Prozentsatz aus der Summe der Bruttolöhne an den Kläger abzuführen.

Voraussetzung für die Beitragspflicht ist allerdings, dass der Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber Leistungen im Sinn der Bestimmungen der Abschnitte I - IV erbracht werden (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeit des Betriebs über ein Kalenderjahr erstreckt (BAG 12. Dezember 1988 - 4 AZR 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt dem Kläger (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Da der Beklagte nicht Mitglied einer der tarifvertragschließenden Parteien des VTV war, war er nicht gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 4 TVG erfassen.

Es kann dahinstehen, ob der Betrieb des Beklagten vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Ziffer 3 VTV erfasst wurde, wonach zu den Betrieben des Baugewerbes auch solche Betriebe gehören, die technische Dämm-(Isolier )Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausführen. Insbesondere kann dahinstehen, ob unter den technischen Dämm- und Isolierarbeiten bestimmte technische Verfahren oder alle Dämm- und Isolierarbeiten an technischen Anlagen zu verstehen sind. Dahinstehen kann das, da diese Tarifvorschrift nur eingreift, soweit der Betrieb nicht vom Abschnitt II oder Abschnitt III erfasst wird bzw. einem Beispielsfall des Beispielskatalogs des Abschnitts V zugeordnet werden kann.

Der Betrieb des Beklagten unterfiel im Klagezeitraum § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV. Danach gehören zu den in Abschnitt I - III genannten Betrieben auch diejenigen Betriebe, in denen Dämm-(Isolier-)Arbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen an Bauwerken verrichtet werden. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich ganz überwiegend Abisolierungen an technischen Anlagen, aber keine Isolierungen durchführen. Das Abisolieren ist im Abschnitt V Ziffer 9 VTV nicht ausdrücklich genannt. Das Abisolieren ist jedoch keine von den Isolierarbeiten zu trennende Hilfstätigkeit, die nur dann dem baulichen Bereich zuzurechnen ist, wenn sie im Zusammenhang mit eigenen Isolierarbeiten durchgeführt wird (vgl. zur baufremden Hilfstätigkeit BAG 12.12.2007 - 10 AZR 995/06 - juris). Das Abisolieren ist immer dann Teil der Isolierarbeiten, wenn eine bereits vorhandene Isolierung ersetzt werden soll, und fällt damit auch dann unter den Geltungsbereich des VTV, wenn der Arbeitsvorgang des Abisolierens von einem anderen Betrieb übernommen wird als der Arbeitsvorgang des Isolierens. Es gilt im Rahmen der Isolierarbeiten nichts anderes, als in anderen Bereichen des Baugewerbes: So wie das Entfernen einer Fassade vor der Anbringung einer neuen Fassade Teil des Arbeitsvorgangs Fassadenbauarbeiten, das Abtragen einer oberen Schicht einer Straße Teil der Straßenbauarbeiten und das Entfernen eines Boden- oder Wandbelags zugleich Teil der entsprechenden Maler- oder Bodenbelagsarbeiten ist, so ist auch das Entfernung einer Dämmung oder Isolierung Teil der Dämm-Isolier-Arbeiten.

Die Dämm- und Isolierarbeiten werden an einem Bauwerk verrichtet. Der Umstand, dass die technischen Anlagen ausdrücklich auch in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Ziffer 3 VTV genannt sind, führt nicht dazu, dass sie nicht im Einzelfall auch als Bauwerke im Sinn von Abschnitt II angesehen werden können, wie die Rückausnahme zeigt. Unter Bauwerken werden aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen verstanden, die irgendwie mit dem Erdboden verbunden sind oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen (Koch, Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, 1994, Rz 141, m.w.N.). Die technischen Anlagen/Kraftwerke, in denen die Arbeitnehmer des Beklagten alte und beschädigte Isolierungen entfernten, sind Bauwerke im Sinn dieser Vorschrift.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob durch die Tätigkeit selbst unmittelbar der technische oder wirtschaftliche Wert des Bauwerks erhöht wird. Im Tarifvertrag findet sich dafür kein Anhaltspunkt.

Sofern entgegen der oben vertretenen Ansicht davon ausgegangen wird, dass Abisolierungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV nicht erfasst werden, ist der Betrieb des Beklagten gleichwohl als ein Betrieb des Baugewerbes anzusehen, da es sich bei den vom Beklagten durchgeführten Arbeiten um bauliche Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV handelt. Danach sind auch diejenigen Betriebe solche des Baugewerbes, die u.a. nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu zählen alle Leistungen, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen oder speziellen Gebiet, der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 995/06 - a.a.O.) Das Entfernen alten Isolationsmaterials dient dazu, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die neue Isolierung angebracht werden kann. Das Abisolieren dient damit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken.

Der Betrieb des Beklagten ist auch nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ausgenommen. Sowohl im Kalenderjahr 1999 wie auch in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 waren Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung nur erfasst, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen standen (Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 09. Februar 1996, 1. Teil A. II.; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000, 1. Teil III. Ziffer 5.). Hinsichtlich etwaiger Einschränkungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BAG 21. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 - AP Nr. 270 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Voraussetzungen der AVE-Einschränkung sind nicht dargetan. Im Betrieb des Beklagten wurden nicht arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten verrichtet. Abbrucharbeiten können auch solche Tätigkeiten sein, bei denen Bauwerksteile entfernt werden. Abbrucharbeiten setzen allerdings voraus, dass die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust des Bauwerks oder Bauwerksteils führen (Koch, a. a. O., Rn 194, m.w.N.). Sowenig das Abfräsen einer Straßenschicht oder eines Bodenbelags Abbruch darstellt, sowenig kann auch das Beseitigen alten Isolationsmaterials den Abbrucharbeiten zugeordnet werden.

Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig gering und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst, § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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