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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 515/06
Rechtsgebiete: TVG, TVZN


Vorschriften:

TVG § 1
Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Norddeutschland (TVZN) § 1
Aus Beton gegossene Fertiggaragen sind Fertigbauteile im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV und im Sinne von § 1 Abs. 1 Abschnitt I des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Norddeutschland (TVZN). Betriebe, die diese Garagen herstellen, fallen dann nicht unter den Geltungsbereich des TVZN, wenn sie die Garage an ihrem bestimmungsgemäßen Ort selber aufstellen und am Stichtag 01.05.1974 bzw. 1 Jahr nach Produktionsaufnahme nicht Mitglied in einem der den TVZN abschließenden Verbände werden.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2006 - 4 Ca 3611/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, nachdem sie Übereinkunft erzielt haben, dass sie die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis uneingeschränkt auf alle davor und danach liegenden Zeiträume übertragen werden, in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes hinsichtlich der Monate Oktober und November 2004 zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nahm erstinstanzlich auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beklagte in ursprünglich drei getrennten Verfahren auf Auskunft und Beitragszahlung in Anspruch, wobei diese Verfahren vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Die vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Mindestbeitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer und Festbeitragsansprüche für Angestellte betrafen den Zeitraum Dezember 1998 bis August 2002 in der Gesamthöhe von € 351.684,42. Der erstinstanzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch betraf die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten im Zeitraum September 2002 bis November 2004.

Die Beklagte unterhält in XXX-XXXXXXXX ein Werk, in dem Garagen aus Stahlbeton aus einem Guss hergestellt werden. In stationär eingebauten Schalungsanlagen werden die erforderlichen Bewehrungen aus Betonstahl eingebaut und mit Transportbeton gefüllt. Der gegossene Kubus wird im Betrieb der Beklagten mit einem Außen- und Innenanstrich, wie vom Kunden gewünscht, versehen. Anschließend wird das Tor eingebaut und das Dach abgedichtet. Sodann wird die fertige Garage auf einem speziellen Transportfahrzeug zu dem jeweiligen Kunden, der die entsprechende Garage bei der Beklagten bestellt und für den die Beklagte auch die Erledigung des Bauantrags einschließlich der Statik übernommen hatte, transportiert. Dort wird die Garage auf dem Grundstück abgestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob in allen oder lediglich in vielen Fällen das entsprechende Fundament vorab durch den Kunden vorbereitet worden ist. In wenigen Einzelfällen stellt die Beklagte auf Wunsch des Bestellers einen Anschluss an die Entwässerung her und bringt eine Fugenleiste zu optischen Zwecken zwischen Garage und Hauswand an. Mit der Fertigstellung der Garagen sind nach Angabe der Beklagten im Schnitt ca. 14 gewerbliche Arbeitnehmer und mit der Auslieferung der Garagen 3 Fahrer beschäftigt.

Zwischen den Parteien ist beim Arbeitsgericht Wiesbaden ein Verfahren unter dem Az. 4 Ca 3122/03 anhängig gewesen, in welchem der Kläger die Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (TVZN) auf Zahlung von Beiträgen auch hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraums in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat diese Klage am 21. Oktober 2004 zurückgenommen.

Mit der Beklagten am 17. Dezember 2004 zugestellter Klageschrift hat der Kläger die Beklagte im Ausgangsverfahren (4 Ca 3611/04) auf (Mindest-) Beitragszahlung nach den Sozialkassentarifverträgen für das Baugewerbe für die Beitragsmonate Dezember 1998 bis November 1999, in dem verbundenen Verfahren (4 Ca 3612/04) auf (Mindest-)Beitragszahlung für Dezember 1999 bis November 2001 und in dem weiteren verbundenen Verfahren (4 Ca 181/05) auf Auskunft und bedingte Entschädigungszahlung hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 2001 bis November 2004 in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zur Erteilung von Auskünften und zur Beitragsabführung verpflichtet sei. Die Herstellung der von der Beklagten fertig gestellten Garagen sei als bauliche Leistung anzusehen. Die Garage sei ein Fertigbauteil, da sie in der Fabrik hergestellt und auf dem Bauplatz zusammengefügt werde, wobei nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien davon auszugehen sei, dass Fertigbauarbeiten nur dann vorlägen, wenn bei eigentlichen Bauarbeiten die herkömmliche Arbeitsweise durch das Zusammenfügen bzw. Einbauen vorgefertigter Bauteile ersetzt werde. Es sei nicht erforderlich, dass mehrere Fertigbauteile zusammengefügt würden. Irrelevant sei, wie viel Arbeitszeit auf das Herstellen und wie viel Arbeitszeit auf das Abstellen der Fertiggarage entfalle. Auch eine feste Verbindung mit dem Boden sei nicht erforderlich. Entscheidend sei die Zweckbestimmung, die darin bestehe, beim Kunden eine Garage zu erstellen, weshalb jedenfalls der Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV eröffnet sei. Der Kläger hat des Weiteren die Ansicht vertreten, seine Beitragsforderung für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 sei nicht verjährt, da er seinen Anspruch mit der Klage vom 10. Oktober 2003 im Verfahren beim Arbeitsgericht Wiesbaden zum Az. 4 Ca 3122/03 rechtzeitig erhoben habe und sodann nach Klagerücknahme im Oktober 2004 innerhalb der 6-Monatsfrist des § 212 Abs. 2 BGB a.F. erneut Klage erhoben habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 351.684,42 zu zahlen;

2. dem Kläger auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen,

2.1 wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, in den Monaten September 2002 bis November 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

2.2 wie viel Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind nur geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten September 2002 bis November 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

zu 2.1: € 155.700,0

zu 2.2: € 4.055,00.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht auskunfts- und beitragspflichtig zu sein. Bei den von ihr hergestellten Fertiggaragen handele es sich nicht um Fertigbauteile im Tarifsinn. Es würden auch nicht mindestens zwei Fertigbauteile zusammengefügt, vielmehr laste die Fertiggarage kraft eigenen Gewichts auf der Erde ohne weitere Befestigung und könne auch wieder weggehoben werden. Der Geltungsbereich des VTV ergäbe sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 Abschnitt I - IV VTV, da auf die allgemeinen Vorschriften dann nicht zurückgegriffen werden dürfe, wenn sich bei einer Subsumtion unter einen Tatbestand des spezielleren § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV ergebe, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei; die speziellere Norm hindere den Rückgriff auf die allgemeinere Norm. Die Beklagte hat weiterhin die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, dass jedenfalls die Ansprüche aus den Jahren 1998 und 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt seien. In dem Verfahren 4 Ca 3122/03 seien Ansprüche aus einem anderen Rechtsgrund geltend gemacht worden. Die Beklagte hat bestritten, dass die Höhe der Klageforderung zutreffend berechnet sei, da die Berechnung des Klägers nicht nachvollzogen werden könne und im Übrigen im Jahr 1999 in den einzelnen Kalendermonaten eine unterschiedliche Anzahl von gewerblichen Arbeitnehmern beschäftigt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 16. Februar 2006 - 4 Ca 3611/04 - überwiegend stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte gem. §§ 18, 19, 22 VTV vom 20. Dezember 1999 in der für die jeweiligen Kalenderjahre maßgeblichen Fassung in Höhe von € 342.845,62 und die verlangten Auskünfte gem. § 21 VTV verlangen, denn der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Die Beklagte stelle Fertiggaragen aus Stahlbeton her und verbringe diese dann zu den Kunden, wo sie kraft eigener Schwere ohne eine weitere zusätzliche Montagehandlung auf dem Boden ruhten. Diese Tätigkeit der Beklagten stelle eine bauliche Leistung dar, denn sie erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wonach die Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - u. a. der Erstellung von Bauwerken dienten. Der Betrieb der Beklagten sei darauf ausgerichtet gewesen, Bauwerke, nämlich Fertiggaragen aus Stahlbeton herzustellen. Die Fertiggaragen würden mit baulichem Gerät hergestellt und ruhten kraft ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden. Es komme nicht darauf an, ob die bauliche Anlage Wohnzwecken diene. Dahinstehen könne, ob die Tätigkeit der Beklagten zugleich als Fertigbauarbeit im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV anzusehen sei. Danach unterfalle das Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung von Bauwerken ebenfalls dem Geltungsbereich des VTV. Offen bleiben könne, ob Fertigbauarbeiten ggf. deshalb nicht vorlägen, da nicht mindestens zwei Fertigbauteile zusammengefügt, sondern der einheitliche Garagenkorpus abgestellt würden. In jedem Fall könne auf die allgemeinere Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV abgestellt werden, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Tarifvertragsparteien das Phänomen der Fertigbauweise abschließend in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV geregelt hätten. Die allgemeineren Bestimmungen zum Geltungsbereich des VTV seien Auffangvorschriften, die durch die spezielleren Bestimmungen nicht verdrängt würden.

Der Betrieb der Beklagten werde auch von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst. Zwar enthalte die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für den Bereich der inländischen Fertigbaubetriebe eine Einschränkungsklausel. Anhaltspunkte dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Einschränkungsklausel vorlägen, seien jedoch nicht behauptet worden.

Der Kläger habe seine Beitragsforderung der Höhe nach substantiiert dargelegt. Da die Beklagte keine Auskünfte erteilt habe, sei er berechtigt gewesen, seine Forderung im Wege einer Mindestbeitragsklage geltend zu machen. Demgegenüber sei das Bestreiten der Beklagten unerheblich, solange die Beklagte nicht konkret angebe, wie viele Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten zu welcher Bruttolohnsumme beschäftigt gewesen seien.

Soweit der Kläger allerdings Beitragszahlung für die Jahre 1998 und 1999 begehre, sei der Anspruch nicht begründet, da er verfallen sei. Die 4-jährige Verfallfrist sei am 31. Dezember 2003 abgelaufen. Der Umstand, dass bereits in dem Vorverfahren 4 Ca 3122/03 Beitragsansprüche nach dem Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland geltend gemacht worden seien, ändere daran nichts, da die Geltendmachung im Rahmen einer Ausschlussfrist bedeute, dass der Anspruch hinreichend bestimmt geltend gemacht werde und der Schuldner erkennen könne, um welche Forderung es sich handelt. Die Forderung müsse deshalb grundsätzlich dem Grund und der Höhe nach angegeben werden. Dem genüge die Klage auf der Grundlage der Tarifverträge des Betonsteingewerbes nicht.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 21. Februar 2006 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 16. März 2006 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Mai 2006 am 17. Mai 2006 bei Gericht eingegangen. Die Berufung ist zunächst unbeschränkt eingelegt worden und sodann mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zurückgenommen worden, soweit es sich nicht um die Auskunftsersuchen für die Monate Oktober und November 2004 und die anteilige, für diese Monate ausgeurteilte Entschädigungssumme handelt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der fachliche Geltungsbereich des Baugewerbes werde, soweit er denn überhaupt eröffnet sei, in der Systematik der Tarifwerke durch die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie als die spezielleren Regelungen verdrängt, was sich aus Folgendem ergäbe: Die Tarifverträge für die Beton- und Fertigteilindustrie in Nordwestdeutschland würden seit vielen Jahrzehnten mit den Tarifpartnern der Landesverbände der Beton- und Fertigteilindustrie sowie den Baugewerbeverbänden mit den Fachgruppen Betonfertigteile einerseits und der IG Bau andererseits ausgehandelt und in Abgrenzung zu den Tarifverträgen des Baugewerbes geschlossen. Die Tarifverträge hätten eine andere Struktur und Historie als die des Baugewerbes, da es sich um voneinander abgrenzbare Industrien handele. In den Verbänden der Beton- und Fertigteilindustrie hätten sich die Hersteller von Betonwaren und Betonsteinprodukten, Betonfertigteilen und Betonelementen organisiert, die als Zulieferer der Bauindustrie ihre Produkte dem Baugewerbe zur Verfügung stellten. Die Produktion dieser Erzeugnisse erfolge ausschließlich stationär und in fabrikationsmäßigen Verfahren. Als Abgrenzungsmerkmal zu den Bautarifverträgen sei daher die Formulierung unter der Beteiligung der Baugewerbeverbände und der Gewerkschaft IG Bau vereinbart worden, dass ein Unternehmen, welches Fertigsteile herstelle, jedenfalls dann den Betonfertigteiltarifen zuzuschlagen sei, wenn die Fertigteile stationär hergestellt und an nicht beteiligte Dritte veräußert würden. Die Herstellung von Betonfertigteilen solle dagegen nur dann den Bautarifverträgen unterfallen, wenn diese durch den Betrieb selbst bzw. ein gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen zusammengefügt oder eingebaut würden. Danach sei der Geltungsbereich der Tarifwerke der Beton- und Fertigteilindustrie für die Beklagte eröffnet, da die Beklagte die Garagen in ihrer Fertigungshalle nach den Bestellungen fremder und mit ihr nicht verbundener Baufirmen oder nach Bestellungen von Privatleuten herstelle. Eine Montage der Garagen durch Mitarbeiter der Beklagten erfolge nicht. Die Garage werde lediglich an dem von dem Besteller benannten Ort abgestellt. Die Beklagte ist der Ansicht, auf § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV könne als allgemeine Regel nicht zurückgegriffen werden, sofern Fertigbauarbeiten verrichtet würden und § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 13 VTV eingreife. Die Lieferung vor Ort stelle keine Montage dar und sei im Rahmen des gesamten Herstellungsprozesses von arbeitszeitlich untergeordneter Bedeutung. Fertigbauarbeiten lägen nicht vor, da nicht mindestens 2 Bauteile zusammengefügt würden. Im Übrigen sei der TVZN enger und spezieller. Die Beklagte allerdings auch die Ansicht, bei der Garage handele es sich um ein Fertigbauteil, da es sich um ein Betonteil handele, welches stationär in nicht herkömmlicher Bauweise geschaffen worden sei. Wie auch sonstige Betonfertigteile wie Kanaldeckel, Trafostationen, Fahrradgaragen, Betonmüllcontainer etc. sei damit der Geltungsbereich des TVZN eröffnet. Die Fertiggaragenhersteller seien bundesweit in der Betonindustrie organisiert. Jedenfalls dann, wenn ein Fertigteil nicht eingebaut werde, wie in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 13 VTV vorausgesetzt, könne auf die allgemeinen Merkmale des VTV nicht zurückgegriffen werden. Falls das Abstellen der Fertiggarage auf dem Grundstück als Einbau zu werten sei, stelle die Herstellung der Fertiggarage eine selbstständige Betriebsabteilung im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV dar, welche in ihrer Tätigkeit dem Rahmentarifvertrag der Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen unterfalle. Im Übrigen werde der Betrieb der Beklagten durch seine mittelbare Mitgliedschaft in der sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV gemäß Allgemeinverbindlicherklärung vom 21. Dezember 2005 nicht erfasst.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16.02.2006, 4 Ca 3611/04, teilweise abzuändern und die Auskunftsklage nebst bedingter Entschädigungszahlung für die Monate Oktober und November 2004 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, der Geltungsbereich der Bautarifverträge sei eröffnet, da die Beklagte nicht Betonware, sondern ein fertiges Bauwerk nach stationärer Errichtung entsprechend der Kundenbestellung liefere. Es sei kein Fall der Tarifkonkurrenz zwischen VTV und TVZN gegeben. Der TVZN greife nicht ein, da die Beklagte kein Beton- und Fertigteilwerk unterhalte. Die Beklagte veräußere auch nicht an nicht beteiligte Dritte, sondern an den Besteller, für den sie produziert habe. Falls die Garage als Fertigbauteil anzusehen sei, läge auch ein Einbau im weiteren Sinn vor, da die Beklagte vor Ort auf der Baustelle tätig werde und erst vor Ort die zweckbestimmte Tätigkeit der Beklagten ende. Nur wenn das Betonfertigteil für den freien Markt auf Lager und nicht auf Bestellung produziert werde, läge der Geltungsbereich der Bautarifverträge nicht vor. Da die Beklagte das Gebäude bzw. Bauwerk fertige und auf dem Fundament abstelle, sei der betriebliche Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt I und II VTV eröffnet, zumal auch bauliches Gerät, nämlich ein Kran, zum Einsatz komme. Die Garage sei "fertig" im Sinne der Kundenbestellung, wenn sie an ihren bestimmungsgemäßen Ort transportiert und dort abgesetzt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Dezember 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 512, 517, 520 ZPO.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

Der Betrieb der Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dem Geltungsbereich der Bautarifverträge und nicht den Tarifverträgen des Betonsteingewerbes.

Im Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland (TVZN) vom 01. April 1986, welcher vom räumlichen Geltungsbereich her anwendbar ist, ist der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in Abgrenzung zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der im Klagezeitraum gültigen Fassung in § 1 Abs. 2 wie folgt beschrieben:

"Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I:

Beton- und Betonfertigteilwerke.

Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern.

Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst ... zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gem. § 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 03. Februar 1981 - BRTV-Bau - in der Fassung vom 10. September 1992), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder

1. bereits am 01. Mai 1974 dort Mitglied war

oder

...

3. nach dem 01. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

...

Als Betriebe gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen."

§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 13 des BRTV-Bau lautet wie folgt:

"Zu den in den Abschnitten I - III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb ... zusammengefügt oder eingebaut werden."

Diese Tarifnormen sind auslegungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt dabei die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (vgl. zuletzt BAG 02. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Juris). Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen und der maßgebliche Sinn einer Erklärung zu erforschen. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen zum Ausdruck gekommen ist. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Leistung führt.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich: Wäre die Fertiggarage, worauf der Kläger in seinem zweitinstanzlichen Vortrag in erster Linie abstellt, keine Betonware und auch kein Betonfertigbauteil, so wäre der betriebliche Geltungsbereich des TVZN von vornherein - von den weiteren Voraussetzungen abgesehen - nicht gegeben, sodass es auf die weitere tarifliche Regelung, mit der die Tarifvertragsparteien eine Tarifkonkurrenz hinsichtlich solcher Betriebe vermeiden wollten, die Fertigbauteile herstellen, nicht ankäme. Fraglich wäre dann allein, ob das Aufstellen der Garage vor Ort unter § 1 Abs. 2 Abschnitt I und II BRTV-Bau bzw. VTV fiele.

Entgegen der Ansicht des Klägers geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Beklagte Betonwaren, jedenfalls aber - entsprechend ihrer Firmierung - Betonfertigbauteile stationär herstellt. Unter einer Betonware ist jeder Gegenstand aus Beton zu verstehen, der als Ware am Markt verkehrsfähig ist. Der von der Beklagten aus Stahlbeton gegossene Garagenkubus ist grundsätzlich eine solche Betonware, da er ohne weiteres an Dritte zur weiteren Verarbeitung oder sonstigen Verwendung veräußert werden kann. Jedenfalls aber ist der Garagenkubus ein Betonfertigbauteil. Die Tarifparteien haben den Begriff der Betonfertigbauteile im TVZN so wenig definiert wie den Begriff des Fertigbauteils im TVZN und im VTV. Dabei sind Betonfertigbauteile alle Fertigbauteile, die aus Beton hergestellt werden. Hinsichtlich des Begriffs des Fertigbauteils ist mit dem BAG auf den allgemeinen Sprachgebrauch und auf die Fachsprache im Bauwesen abzustellen (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Juris). Danach ist unter Fertigbau die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise zu verstehen. Fertigbauteile sind danach Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können. Ein Betrieb führt danach grundsätzlich nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des Tarifvertrages aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile herstellt und diese zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt.

Genau das macht die Beklagte. Sie fertigt mit dem aus Stahlbeton gegossenen Kubus ein Fertigbauteil, wobei es nicht entscheidend darauf ankommen kann, dass dieses Fertigbauteil nicht seinerseits aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt, sondern als Ganzes gegossen wird. Mit diesem Fertigbauteil soll im weiteren Verlauf der Komplettierung der Garage die konventionelle Arbeitsweise bei der Herstellung einer Garage ersetzt werden. Dieses Betonfertigbauteil wird auch entsprechend der tariflichen Vorgabe im Betrieb der Beklagten stationär hergestellt, wobei es nach der tariflichen Regelung hinsichtlich des Geltungsbereichs nicht darauf ankommt, dass darüber hinaus im Betrieb der Beklagten weitergehende Montagetätigkeiten wie das Einsetzen des Garagentors, die Herstellung der Dachverkleidung und ggf. das Anbringen einer Außentür erbracht werden. Der TVZN stellt ersichtlich allein auf die Herstellung der Betonfertigbauteile und der übrigen Erzeugnisse ab, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus stationär noch weitere bauliche oder sonstige Leistungen erbracht werden.

Damit kommt es entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Geltungsbereich des TVZN oder des VTV eröffnet ist, darauf an, ob diese stationär hergestellten Betonfertigbauteile von der Beklagten zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußert werden, ob mithin die Kunden der Beklagten, an die diese die kompletten Fertiggaragen liefert, Dritte im Sinn der Tarifnorm sind. Was die Tarifparteien unter dem nicht beteiligten Dritten verstanden wissen wollen, erschließt sich, wenn der Folgeabsatz berücksichtigt wird, wonach eine Veräußerung an nicht beteiligte Dritte dann nicht vorliegt, wenn die hergestellten Fertigbauteile zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst zur Erstellung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut werden. Nach dem Wortlaut dieser Tarifnorm handelt es sich jeweils um eine Mehrzahl von Fertigbauteilen und auch eine Mehrzahl von Bauwerken. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daraus jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht geschlossen werden, dass diese Ausnahmeregelung nur dann eingreift, wenn mehrere Fertigbauteile, also etwa eine Garage aus 6 Teilen, geliefert und vor Ort zusammengesetzt oder gar mehrere Bauwerke hergestellt werden. Die von den Tarifparteien gewählte Wortwahl, auf fertige Bauteile und Bauwerke abzustellen, ist nach ihrem Sinn der traditionellen Fertigbauweise geschuldet, bei der in der Tat Bauwerke aus mehreren Fertigbauteilen vor Ort zusammengesetzt werden. Wird jedoch wie im vorliegenden Fall der Bau- oder Bauwerkskörper insgesamt in Fertigbauweise vorgefertigt, anschließend durch entsprechende Montage- und sonstige Zusatzarbeiten komplettiert und sodann vor Ort bei dem Besteller, für welchen von der Beklagten auch die Baugenehmigung eingeholt worden ist, auf einem vorgefertigten Fundament oder auch auf dem Erdboden abgestellt, so liegt keine Veräußerung an einen nicht beteiligten Dritten vor. Vielmehr erstellt die Beklagte das Bauwerk, ohne Fertigbauteile zusammengefügt oder eingebaut zu haben, indem sie das eine Fertigbauteil, den Garagenkubus, um Garagentor, Tür, Dachverkleidung, Farbanstrich ergänzt, auf dem vom Kunden vorgegebenen Grundstück absetzt und auf diese Weise die Garage ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zuführt. Die Veräußerung erfolgt damit nicht an einen Dritten, sondern an den Endverbraucher.

Da die Beklagte unstreitig im Klagezeitraum nicht Mitglied eines der Verbände war, die den TVZN abgeschlossen haben, greift die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt I TZVN ein und findet § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 13 BRTV-Bau/VTV Anwendung.

Dem steht nicht entgegen, dass die Fertigbaugarage mit dem Fundament bzw. dem Grundstück nicht fest verbunden und an einen anderen Ort verbracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von der Erstellung eines Bauwerks auszugehen, wenn die hergestellte Anlage aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt und irgendwie mit dem Erdboden verbunden ist oder infolge ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden ruht. Die tarifliche Bestimmung erfordert nicht, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 04. Mai 1994 - 10 AZR 353/93 - Juris).

Auch aus der Tarifgeschichte ergibt sich nichts anderes. Das Gericht unterstellt den Vortrag der Beklagten als zutreffend, dass sich in den Verbänden der Beton- und Fertigteilindustrie die Hersteller von Betonwaren, Betonsteinprodukten, Betonfertigteilen und Betonelementen organisiert haben, die als Zulieferer der Bauindustrie ihre Produkte dem Baugewerbe zur Verfügung stellen und etwa an Baugesellschaften, Bauträger, Architekten und Privatleute veräußern. Einer solchen Organisation auch auf Seiten der Beklagten steht der VTV nicht entgegen, da - wie oben ausgeführt - die Beklagte mit der Herstellung des Garagenkubus ein Betonfertigbauteil herstellt und bei Erwerb einer entsprechenden Mitgliedschaft unter den Geltungsbereich des TVZN fallen kann. Soweit die Beklagte allerdings meint, unter dem nicht beteiligten Dritten sei jede Baugesellschaft, jeder Bauträger, Architekt und jeder Privatmann zu verstehen, bei dem die stationär hergestellte Fertiggarage von der Beklagten auftragsgemäß abgestellt wird, folgt das Gericht dem nicht. Nicht beteiligter Dritter ist vielmehr - wie oben ausgeführt - nur derjenige, an den die Baufertigteile geliefert werden, ohne dass durch diese Lieferung das Bauwerk selbst seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt wird.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich zu Recht auf das Urteil des Hessischen LAG (Hess. LAG 30. August 1999 - 16 Sa 2977/98 - NZA-RR 2000, 597) beruft und die Tarifvertragsparteien das Phänomen der Fertigbauweise abschließend in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV geregelt haben mit der Folge, dass auf die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte II und III des § 1 Abs. 2 VTV nicht zurückgegriffen werden kann. Wie oben dargelegt, bedarf es jedenfalls dann eines Rückgriffs auf die allgemeinen Bestimmungen nicht, wenn der Garagenkubus als Betonfertigbauteil angesehen wird.

Das Gericht folgt der Beklagte auch insoweit nicht, als diese meint, sie unterhalte in ihrem stationären Fertigungsbetrieb eine selbstständige Betriebsabteilung, sodass sie jedenfalls insoweit dem Geltungsbereich des TVZN unterfalle. Zutreffend ist, dass gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt I TVZN als Betriebe auch selbstständige Betriebsabteilungen gelten. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, welcher auch ein Hilfszweck sein kann (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - NZA 2006, 379, m.w.N.). Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit erfordert darüber hinaus eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung derart, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genügt für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - a.a.O.). Allein der Umstand, dass die Beklagte die von ihr hergestellten Fertiggaragen durch drei Fahrer an den Ort transportieren lässt, den der Kunde vorgibt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Monate auskunftspflichtig ist. Zwar ist die Beklagte nicht Mitglied eines der Verbände, die Vertragspartei der Bautarifverträge sind, und somit nicht gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Die Bautarifverträge waren jedoch im Klagezeitraum allgemeinverbindlich, sodass mit der Allgemeinverbindlicherklärung die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen, § 5 Abs. 4 TVG. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 30. Oktober 2002 unterfallen könnte, behauptet die Beklagte nicht. Ob darüber hinaus Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 21. Dezember 2005 hinsichtlich der Beklagten als Fertigbaubetrieb bestehen, mag dahinstehen, da diese Allgemeinverbindlicherklärung nicht den streitgegenständlichen Klagezeitraum betrifft.

Der vom Kläger geltend gemachte, der Höhe nach nicht streitige Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung folgt aus § 61 Abs. 2 ArbGG.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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