Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 790/06
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 180
KSchG § 4
KSchG § 7
Die Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 180 S. 1 BGB) muss innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 03.03.2006 - 4 Ca 232/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagten zu 1. - 3. Vergütungsansprüche nach einem behaupteten Betriebsübergang zustehen.

Der Kläger war seit dem 01. Februar 2002 bei der Firma J GmbH auf der Basis des am 01. Februar/08. August 2002 unterzeichneten Arbeitsvertrages als Mietwagenfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 990,00 beschäftigt. Wegen des gesamten Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 - 10 d.A. Bezug genommen. Über das Vermögen der Firma J GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen am 01. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 4. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet war, kündigte der bisherige Geschäftsführer der Schuldnerin namens der Schuldnerin mit Schreiben vom 01. April 2004 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die zur Akte gelangte Kopie (Bl. 154 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beanstandete am 01. April 2004 die Kündigungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers. Zwischen den Parteien ist im Verlauf des Verfahrens nach durchgeführter Beweisaufnahme unstreitig geworden, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am 01. April 2004 zugegangen ist.

Mit Datum vom 06. April 2004 schloss die Beklagte zu 1. mit den Beklagten zu 2. und zu 3. einen Kaufvertrag im Hinblick auf einen noch abzuschließenden Asset-Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1. und der Schuldnerin; wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 42 - 43 d.A. Bezug genommen. Am 07. April 2004 kam zwischen dem Beklagten zu 4. und der Beklagten zu 1. ein Asset-Kaufvertrag hinsichtlich des Taxi-Unternehmens der Schuldnerin zustande; wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 37 - 41 d.A. Bezug genommen.

Mit seiner am 28. April 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten zu 4. am 10. Mai 2004 zugestellten Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sowie die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin auf die (nunmehrige) Beklagte zu 1. übergegangen sei und die Beklagte zu 1. an den Kläger Vergütungszahlungen zu leisten habe. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 hat der Kläger die Klage gegen die (nunmehrigen) Beklagten zu 2. und zu 3. erweitert und in der Folgezeit im Wege der Klageerweiterung von den Beklagten zu 1. - 3. Vergütungszahlungen bis einschließlich August 2004 eingeklagt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. September 2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 197 - 205 d.A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz des Prozessvertreters der Beklagten zu 1. sprach dieser vorsorglich eine erneute fristlose Kündigung aus, gegen welche sich der Kläger mit am 02. Juli 2004 eingegangener Klageerweiterung gewandt hat.

Der Kläger hat behauptet, der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin habe für den Ausspruch der Kündigung keine Vertretungsmacht besessen. Er hat die Ansicht vertreten, die Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich mangels Vertretungsmacht aus § 180 BGB und könne unabhängig von der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Der Kläger hat des Weiteren die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1. - 3. schuldeten ihm die Vergütung für den Monat März 2004, in welchem er pro Schicht 11,25 Stunden gefahren sei, was bei einem Nachtarbeitszuschlag von 25%, einer zuschlagspflichtigen Zeit von 6,25 Stunden pro Schicht und 21 Arbeitstagen insgesamt € 2.623,69 ergebe. Für den Monat April 2004 stünden ihm eine Grundvergütung in Höhe von € 2.413,13 und ein Nachtzuschlag in Höhe von € 335,15 zu. Gleiches gelte für die Folgemonate.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der J GmbH durch die Kündigungserklärung des Geschäftsführers K vom 01. April 2004 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass seit dem 07. April 2004 zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. - 3. ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen wie zuvor mit der J GmbH besteht;

3. die Beklagten zu 1. - 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger € 5.372,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.623,69 ab 01. April 2004 sowie aus weiteren € 2.748,63 ab 01. Mai 2004 abzüglich erhaltenen Insolvenzgeldes von € 847,61 zu zahlen;

4. die Beklagten zu 1. - 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger € 2.623,69 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Juni 2004 zu zahlen;

5. die Beklagten zu 1. - 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger € 2.748,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Juli 2004 zu zahlen;

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. - 3. durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 16. Juni 2004 nicht aufgelöst worden ist;

7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. - 3. über den 22. Juni 2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht;

8. die Beklagten zu 1. - 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger € 2.748,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. August 2004 abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes von € 474,92 zu zahlen;

9. die Beklagten zu 1. - 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger € 2.748,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. September 2004 abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes von € 474,92 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Kündigung vom 01. April 2004 sei rechtswirksam, weil der Kläger die Frist der §§ 4, 7 KSchG nicht eingehalten habe.

Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 03. März 2006 - 4 Ca 232/04 - insgesamt abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, die Kündigung vom 01. April 2004 sei rechtswirksam, da der Kläger die Frist der §§ 13 Abs. 1, 4, 7 KSchG nicht eingehalten habe. Zwar sei es umstritten, ob der Mangel der Vertretungsmacht des Kündigenden von dem Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist erfasst werde. Da der Gesetzgeber in den §§ 4, 7 KSchG ausdrücklich die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung aus "anderen Gründen" mit in die 3-Wochen-Frist einbezogen habe, gebiete es der damit verbundene Zweck der Gewährleistung von Rechtssicherheit, auch im Falle des § 180 BGB keine Ausnahme zuzulassen. Im Falle der schwebenden Unwirksamkeit einer Kündigung, die vom Vertreter ohne Vertretungsmacht ausgesprochen sei, bestehe die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung. Ein solcher Fall liege jedoch deshalb nicht vor, da der Kläger bereits bei Ausspruch der Kündigung durch den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin dessen Vertretungsmacht bemängelt habe. Da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet sei, stünden dem Kläger auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Annahmeverzugslohn nicht zu.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 11. April 2006 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 10. Mai 2006 und die Berufungsbegründung am Montag, dem 12. Juni 2006 bei Gericht eingegangen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, er könne die Unwirksamkeit der Kündigung vom 01. April 2004 auch außerhalb der Klagefrist geltend machen, was sich aus Folgendem ergäbe: Er habe der Kündigung sofort widersprochen, da allein der Insolvenzverwalter kündigungsbefugt gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass mit einer Kündigung im Sinn von § 4 KSchG nur diejenigen Kündigungen gemeint seien, die dem Arbeitgeber auch zugerechnet werden könnten. Daran fehle es, wenn die Kündigung gem. § 181 Satz 1 BGB unwirksam sei. Hinzu komme, dass die Beanstandung nach § 180 BGB gestaltungsrechtsgleich ausgestaltet sei und der Arbeitnehmer durch Beanstandung der fehlenden Berechtigung zur Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts verhindern könne, dass die Schwebelage einer möglichen Genehmigung eintrete, wobei allerdings § 180 Satz 2 BGB auf Gestaltungsrechte wie die Kündigung von Vertragsverhältnissen nicht anzuwenden sei. Sei die Kündigungserklärung dem Arbeitgeber bereits nicht zuzurechnen, mache die Klagefrist keinen Sinn, da der Gesetzgeber die Kündigung des Arbeitgebers der Klagefrist unterwerfen wollte. Bereits im Gütetermin am 28. Mai 2004 habe die Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters erklärt, dass der Insolvenzverwalter keine Kündigung ausgesprochen habe und auch nicht versucht habe, eine solche zuzustellen (vgl. Bl. 36 d.A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 03. März 2006 - Az.: 4 Ca 232/04 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte zu 1. ist der Ansicht, sie sei zu Unrecht verklagt worden, da sie niemals die Leitungsmacht der Schuldnerin inne gehabt habe, sondern deren Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie behauptet, der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin sei kündigungsbefugt gewesen. Die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, der Insolvenzverwalter habe dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin Kündigungsvollmacht erteilt. Im Übrigen bestreiten sie die vom Kläger behaupteten Arbeitszeiten, die seiner Zahlungsklage zugrunde liegen. Der Beklagte zu 4. ist der Ansicht, dass die Klagefrist auch bei einer nach § 180 BGB unwirksamen Kündigung einzuhalten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Februar 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 512, 517, 520 ZPO.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die fristlose Kündigung vom 01. April 2004 beendet worden. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Schuldnerin konnte das Arbeitsverhältnis des Klägers, selbst wenn ein Betriebsübergang auf die Beklagten zu 1. - 3. stattgefunden haben sollte, nicht auf die Betriebserwerber übergehen. Dem Kläger stehen auch keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 1. - 3. zu. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

Durch die vom ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin namens der Schuldnerin ausgesprochene schriftliche Kündigung vom 01. April 2004 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Schuldnerin fristlos beendet worden, denn diese Kündigung gilt gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Der Kläger hat nämlich die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt.

Es kann dahin stehen, ob dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, wie die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, eine Kündigungsvollmacht durch den Beklagten zu 4. erteilt worden war. Das Gericht geht wie der Kläger davon aus, dass die Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin gemäß § 180 Satz 1 BGB rechtsunwirksam war. Danach ist die Kündigung, welche durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt wird, als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft nichtig und nicht genehmigungsfähig, wenn der Kündigungsempfänger die fehlende Vertretungsmacht bei Vornahme der Kündigung beanstandet, die Kündigungsbefugnis leugnet und die Kündigung deswegen zurückweist (KR-Friedrich, 8. Aufl., § 13 KSchG Rn 288). Auf die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage, was gelten könnte, sofern der Kläger die Vertretungsmacht des ehemaligen Geschäftsführer nicht beanstandet hätte, kommt es nicht an. Insbesondere kann auch dahinstehen, ob die nicht beanstandete vollmachtlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vom Vertretenen mit rückwirkender Kraft gem. § 180 Satz 2 BGB i.V.m. § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden kann (bejahend: KR-Friedrich, § 13 KSchG Rn 289, m.w.N.; a.A. bei Kündigung von Wohnraummiete: OLG Celle 02. Dezember 1998 - 2 U 60/98 - Juris).

Der Kläger hat diesen Unwirksamkeitsgrund nicht innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht. Seit dem Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 gilt die Klagefrist auch dann, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung aus anderen Gründen als denen der Sozialwidrigkeit geltend gemacht wird. Diese denkbar umfassende Formulierung des Gesetzgebers differenziert bei der Rechtsunwirksamkeit aus anderen Gründen nicht danach, ob sich die Unwirksamkeit der schriftlichen Kündigung etwa aus der Kündigungserklärung selbst, der Person des Erklärenden, aus Umständen in der Person des Gekündigten oder aus sonstigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Gründen ergibt. Die Klagefrist hat damit einen sehr weiten Anwendungsbereich bekommen und erfasst auch Unwirksamkeitsgründe, die aus allgemeinen rechtsgeschäftlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, aus Willensmängeln oder der etwa fehlenden Geschäftsfähigkeit des Kündigenden und auch aus einem Mangel der Vertretungsmacht folgen (ErfK-Ascheid, 7. Aufl. 2007, § 4 KSchG Rn 2; HaKo-Pfeiffer, 2. Aufl. 2004, § 13 KSchG Rn 68; KR-Friedrich, 8. Aufl. 2007, § 4 KSchG Rn 9 a und § 13 KSchG Rn 177 ff., 288 ff.; BBDW/Kriebel § 4 KSchG Rn 25 ff.).

Der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, dass Unwirksamkeitsgründe, die an die Wirksamkeit der eigentlichen Kündigungserklärung selbst anknüpfen, nicht innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden müssten, folgt das Gericht nicht. So wird etwa vertreten, dass zwar der Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG umfassend sei, sich aber aus der Begründung des Fraktionsentwurfs und der dort beispielhaften Aufzählung möglicher sonstiger Unwirksamkeitsgründe ergäbe, dass nur solche Unwirksamkeitsgründe gemeint sein könnten, die nicht mit der Kündigungserklärung als solcher zusammenhingen (Bender/Schmidt, KSchG 2004: Neuer Schwellenwert und einheitliche Klagefrist, NZA 2004, 358, 362). Es werde auf Normen abgestellt, die eine wirksame Kündigungserklärung begrifflich voraussetzten.

Aus der beispielhaften Aufzählung von Unwirksamkeitsgründen im Fraktionsentwurf kann allerdings gerade nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bestimmte Unwirksamkeitsgründe von § 4 Satz 1 KSchG nicht erfasst sehen wollte. Die beispielhafte Aufzählung belegt gerade, dass der Gesetzgeber mit den genannten Beispielen keine abschließende Aufzählung verbunden und alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe der dreiwöchigen Klagefrist unterworfen hat. Zutreffend ist zwar, dass im Fraktionsentwurf etwa die §§ 104, 174 und 180 BGB nicht erwähnt sind und jedenfalls § 104 und § 180 BGB in der Tat Unwirksamkeitsgründe betreffen, die die Erklärung selbst erfassen und zur Nichtigkeit der Kündigung führen. Die Nichterwähnung in der beispielhaften Aufzählung ändert weder hinsichtlich des § 174 BGB, noch hinsichtlich der §§ 104 und 180 BGB etwas an der klaren und umfassenden Formulierung des Gesetzgebers in § 4 Satz 1 KSchG. Auch soweit der Kläger meint, die Kündigung vom 01. April 2004 sei dem Arbeitgeber nicht zurechenbar, da sie nicht vom Arbeitgeber ausgesprochen worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Schuldnerin namens der Schuldnerin und damit nach Eintritt der Insolvenz für den Insolvenzverwalter gekündigt. Das war für den Kläger auch erkennbar, wie sich nicht zuletzt an der Beanstandung der Kündigungsbefugnis des ehemaligen Geschäftsführers durch den Kläger zeigt.

Der Antrag des Klägers festzustellen, dass seit dem 07.04.2004 zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. - 3. ein Arbeitsverhältnis besteht ist zurückzuweisen. Es mag dahinstehen, ob der Kläger hinreichend dargetan hat, dass am 07. April 2004 ein Betriebsübergang von der Schuldnerin auf die Beklagten zu 1. - 3. stattgefunden hat. Selbst wenn das zugunsten des Klägers unterstellt wird, ist sein Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht übergegangen, da es mit dem 01. April 2004 bei der Schuldnerin beendet war.

Die Vergütung für den Monat März schulden die Beklagten zu 1. - 3. dem Kläger schon deshalb nicht, da die Beklagten zu 1. - 3. den Betrieb der Schuldnerin nach der Behauptung des Klägers erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen haben und deshalb die Grundsätze der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Insolvenzverfahren eingreifen (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 2003, 318). Im Übrigen gilt sowohl hinsichtlich der Vergütung für den Monat März 2004 wie für die Vergütung der Folgemonate, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Schuldnerin zum 01.04.2004 beendet war und bereits deshalb nicht auf die Beklagten zu 1. - 3. übergehen konnte.

Der Kläger trägt gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück