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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 859/08
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Reparaturarbeit an Gebäuden durch Hausmeisterservice ist baugewerbliche Tätigkeit.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2006 - 4 Ca 2926/06 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Auskunft bezüglich des Zeitraums Dezember 2003 bis November 2004 nebst bedingter Entschädigungszahlung in Höhe von € 9.860,-- wirkungslos ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen, entsprechende Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.

Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat den Beklagten erstinstanzlich in ursprünglich vier Verfahren, die vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden sind, zuletzt auf Zahlung von Beiträgen für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2003 und auf Erteilung von Auskünften hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten für den Zeitraum Dezember 2003 bis Juni 2007 nebst bedingter Entschädigungszahlung in Höhe von 80% des erwarteten Beitragsaufkommens in Anspruch genommen. Die Klageschrift mit den ab Dezember 2001 eingeklagten Beiträgen ist dem Beklagten am 15. Dezember 2006 zugestellt worden.

Der Betrieb des Beklagten ist im Jahr 1991 gegründet worden und Mitglied der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft. In der Zeit nach der Gründung des Betriebs ließ der Beklagte Montage- und Serviceleistungen durch Subunternehmer verrichten. Ausweislich des Handelsregisters firmiert der Betrieb des Beklagten als "B." (vgl. Bl. 16 d.A.). Im Internet wirbt der Beklagte mit dem Verkauf und der fachgerechten Montage von Bauelementen; wegen des gesamten Internet-Auftritts wird auf Bl. 32 - 41 d.A. Bezug genommen. Ausweislich der Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 08. September 2006 durch den Beklagten entfielen 80% der Arbeitszeit im Betrieb des Beklagten auf die Montage von vorgefertigten Bauelementen inklusive dem Handel und 20% auf den ausschließlichen Handel von Bauelementen. Im Klagezeitraum waren neben dem Beklagten selbst folgende Mitarbeiter beschäftigt: Der Sohn des Beklagten C. jun. als Bindeglied und "Feuerwehr" zwischen Büro, Kundschaft und Montage; Frau D. als kaufmännische Angestellte in der Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. August 2004; Herr E. in der Zeit vom 01. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2005 als geringfügig Angestellter zwecks Einarbeitung und ab dem 01. Dezember 2005 als freier Mitarbeiter; die Tochter des Beklagten F. als freie Mitarbeiterin; Frau G. ab dem 01. September 2006 als Angestellte mit einer Halbtagsbeschäftigung; als Monteure die Herren H. seit dem 18. Oktober 1999 und I. seit dem 01. November 2000 und darüber hinaus für kurzfristige Beschäftigungszeiten bei Ausfällen die Monteure J., K. und L.. Die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten verrichten u.a. Rollladenreparaturen, den Einbau von Beschattungen, Fensterreparaturen, Reparaturen an Innentüren, Griffen, Zylindern, Haustürschließern und Briefkästen, die Erneuerung von Fensterscheiben, das Aufmaßnehmen für Reparaturen und Erneuerungen, die Beseitigung von Sturmschäden an Rollladenlamellen, Wellblechplatten und Scheiben, die Beseitigung von Brandschäden etc; wegen der insoweit vom Beklagten zur Akte gereichten Aufstellung wird auf Bl. 84 d.A. Bezug genommen. Wegen des Inhalts der von dem Beklagten zur Akte gereichten Rechnungen im Rahmen der Hausverwaltung wird auf den Inhalt von Bl. 127 und Bl. 128 d.A. Bezug genommen. Ausweislich des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22. August 2007 werden im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend baufremde Leistungen erbracht (vgl. Bl. 104 d.A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte einen baugewerblichen Betrieb unterhalten habe. Sie hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend folgende Tätigkeiten verrichtet: Einbau und Montage von vorgefertigten Norm-Bauteilen in und an Gebäuden bei Neubauten bzw. zur Sanierung von Altbauten, nämlich der Einbau/die Montage von Norm-Fenstern, Norm-Türen (z. B. Hauseingangstüren, Brandschutztüren, Balkontüren), der Einbau von Sektionaltoren, die Montage und der Zusammenbau von Wintergärten, der Einbau von Garagentoren sowie die Reparatur der zuvor genannten Bauelemente (insbesondere der Fenster und Türen sowie Tore) in und an Gebäuden und darauf bezogen anteilige kaufmännische Handels- und Verwaltungstätigkeiten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. a) der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2003 bis Juni 2007 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

1. b) wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten Dezember 2003 bis Juni 2007 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

1. c) für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1. a): € 30.700,00

zu Nr. 1. b): € 2.460,00

Gesamtbetrag: € 33.160,00;

2. an die Klägerin € 25.061,54 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sein Betrieb nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle, da er keinen Baubetrieb unterhalte. Er hat behauptet, dass die Existenz des Betriebes maßgeblich vom Verkauf abhänge. Ca. 90% des Umsatzes würden sich aus dem Bauelementeverkauf sowie dem Service ergeben und lediglich 10% des Umsatzes würden aus dem Montageanteil erwirtschaftet. Der Beklagte hat des weiteren die Ansicht vertreten, die Reparatur von Rollläden, Fenstern, Türen und Vordächern etc. sei keine baugewerbliche Tätigkeit, da es sich dabei nicht um die Instandsetzung von Bauwerken handele. Diese Ansicht vertrete auch die Agentur für Arbeit.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 20. März 2008 - 4 Ca 2926/06 - der Klage stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, die Klägerin habe ihre Klage schlüssig begründet, indem sie behauptet habe, dass im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend die Montage von vorgefertigten Normbauteilen wie Fenster und Türen angefallen sei, was als Trocken- und Montagebauarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV erfasst werde. Die von der Klägerin darüber hinaus behauptete Montage von Wintergärten falle unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da es sich bei einem Wintergarten um ein Bauwerk im Tarifsinne handele. Die Reparatur von Fenstern und Türen falle ebenfalls unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da diese Leistungen der Instandsetzung des Bauwerks dienten. Demgegenüber sei das Bestreiten des Beklagten nicht erheblich. Nach dem im Wesentlichen unstreitigen Sachvortrag des Beklagten handele es sich bei seinem Betrieb um einen baugewerblichen Betrieb. Die Beurteilung durch die Arbeitsverwaltung sei insoweit unerheblich. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit komme es auf die Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer an, wohingegen die Arbeitszeit des Beklagten jedenfalls grundsätzlich nicht mitzuzählen sei. Die Angestelltentätigkeit würde insoweit in der Regel als Zusammenhangstätigkeit den gewerblichen Arbeiten hinzugerechnet. Der Mitarbeiter E. sei in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31. Mai 2005 als geringfügig Angestellter beschäftigt gewesen. Der Mitarbeiter B. jun. habe zum Teil Angestelltentätigkeit und zum Teil auch Reparatur- und Wartungsarbeiten verrichtet. Die gewerblichen Arbeitnehmer H. und I. hätten unstreitig ausschließlich Montagebauarbeiten erbracht. Insoweit gelte, dass, sofern Bauelemente im Laden verkauft und später von den eigenen Arbeitnehmern eingebaut würden, es sich bei den anfallenden Verkaufstätigkeiten um Zusammenhangstätigkeiten zu den sodann erfolgenden Montagebauarbeiten handele. Die Höhe der geltend gemachten Beitragsansprüche sei schlüssig dargelegt. Die Erhebung einer Mindestbeitragsklage sei nicht zu beanstanden.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 17. Mai 2008 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 05. Juni 2008 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. August 2008 am 15. August 2008 bei Gericht eingegangen. Die Parteien haben die Hauptsache in der Berufungsinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum Dezember 2003 bis November 2004 für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte mit einem Entschädigungsbetrag in Höhe von € 9.860,00 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin insoweit auf eine erstinstanzlich erhobene Mindestbeitragsklage übergegangen ist.

Der Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dass sein Betrieb nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfalle, da in seinem Betrieb arbeitszeitlich der Handel mit Bauelementen und die Erbringung von Reparaturdienstleistungen überwiege. Er behauptet, jedenfalls nicht überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV verrichtet zu haben und ist der Ansicht, diese Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, da sonst auch z. B. ein Heizungsbauer vom Geltungsbereich des VTV erfasst würde. Die Arbeitnehmer des Beklagten verrichteten keine Montagebauarbeiten, sondern Montagearbeiten. Auch setze § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV voraus, dass nicht nur Trocken-, sondern auch Montagebauarbeiten verrichtet würden. Bei den von ihm aufgezählten Tätigkeiten handele es sich nicht um reinen Trockenbau; der Beklagte unterhalte quasi einen Hausmeisterservice und werde zu 90% von Hausverwaltungen entsprechend beauftragt. Insgesamt sei die schwierigere und wichtigere Tätigkeit des Beklagten der Auftritt am Markt, das Werben, Anbieten und Kalkulieren; die Montage stelle sich als ein Nebenprodukt dar, welches dem Handel zuzuordnen sei.

Der Beklagte beantragt,

auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.03.2008 - Az.: 4 Ca 2926/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass der Einbau von vorgefertigten Fenstern und Türen Trocken- und Montagebau im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV sei. Auch der vom Beklagten genannte Heizungsbau sei eine baugewerbliche Tätigkeit. Soweit der Beklagte Hausmeistertätigkeiten und Reparaturleistungen behaupte, mache sich die Klägerin diese Behauptungen hilfsweise zu Eigen. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich jedenfalls um solche, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV fielen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Beitragsansprüche sowie die zuletzt noch geltend gemachten Auskünfte nebst bedingter Entschädigungszahlung zu. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

Es kann dahinstehen, ob im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten verrichtet wurden. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass der bloße Handel mit Bauelementen keine baugewerbliche Tätigkeit darstellt. Montagebau läge allerdings vor, wenn die gehandelten Bauelemente von den Arbeitnehmern des Beklagten eingebaut würden. Das Gericht unterstellt zugunsten des Beklagten, dass der Handel mit Bauelementen einschließlich des nachfolgenden Einbaus dieser Elemente arbeitszeitlich nicht überwiegt. Das hilft dem Beklagten allerdings nicht weiter.

Zu Recht ist nämlich bereits das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten jedenfalls in der Berufungsinstanz arbeitszeitlich ganz überwiegend behaupteten Tätigkeiten im Bereich des Hausmeisterservice, die die Klägerin sich hilfsweise zu eigen gemacht hat, Tätigkeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV sind. Dort ist u.a. geregelt, dass auch solche Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die u.a. der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken dienen. Bei den vom Beklagten behaupteten vielfältigen Reparaturarbeiten, die im Auftrag von Hausverwaltungen im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Hausmeisterservice verrichtet werden, wie etwa die Reparatur von Fenstern, Innentüren, Briefkästen und Haustürschließern, handelt es sich in der Tat nicht um Montagebauarbeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Diese Tätigkeiten fallen jedoch, da sie der Instandsetzung und Instandhaltung der Bauwerke, im vorliegenden Fall der Gebäude dienen, unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.

Aus den vom Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Rechnungen ergibt sich ebenfalls mit großer Eindeutigkeit, dass im Betrieb des Beklagten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an und in verschiedenen Gebäuden arbeitszeitlich überwogen.

Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Angestelltentätigkeiten grundsätzlich "neutral" zu werten sind. Doch selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass die vom Beklagten beschäftigten Angestellten jedenfalls mit einem gewissen Anteil ihrer Tätigkeit ausschließlich mit dem Verkauf von Bauelementen ohne anschließenden Einbau durch die Arbeitnehmer der Beklagten im Klagezeitraum befasst waren und sich somit ein Teil der Tätigkeiten der Angestellten als baufremd darstellen könnte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beklagten, dass arbeitszeitlich insgesamt im Betrieb die baugewerblichen Arbeiten überwogen. Dem baugewerblichen Bereich sind ohne weiteres die Arbeitszeiten der Monteure H. und I. sowie der weiteren kurzfristig beschäftigten Monteure J., K. und L. zuzuordnen. Der Mitarbeiter C. jun. ist als "Feuerwehr" zwischen Vertrieb und Service auf jeden Fall mit der Hälfte seiner Arbeitszeit dem baugewerblichen Bereich zuzuordnen. Dem gegenüber stehen die Beschäftigungszeiten der bis zum 31. August 2004 vollzeitbeschäftigten kaufmännischen Angestellten D., des in der Zeit vom 01. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2005 geringfügig beschäftigten Angestellten E. und der allerdings erst ab dem 01. September 2006 halbtags beschäftigten Angestellten G.. Wie auch immer die Tätigkeiten der Angestellten bewertet werden, überwogen die baulichen Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer. Die vom Beklagten darüber hinaus beschäftigten freien Mitarbeiter bleiben insoweit unberücksichtigt.

Der Beklagte trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagten die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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