Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 552/08
Rechtsgebiete: VTV


Vorschriften:

VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt 5 Nr. 12
VTV § 21 Abs. 1
VTV § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.02.2008 - 8 Ca 3285/04 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. März 2005 wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf den von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGBVI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in den Monaten Oktober 2004 - Dezember 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweiligen Monaten angefallen sind.

Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin 4.140,-- EUR Entschädigung zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes für die Zeit von Juli bis Dezember 2004.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Bauge-werbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, der seit dem 31.01. 1995 in der Handwerksrolle mit dem "Einbau von genormten Bauteilen" eingetragen ist. Mit Fax vom 15.4.2003 (Bl. 23 d. A.) teilte der Beklagte der A mit, dass die betriebliche Gesamtarbeitszeit zu 95 % in der Montage von vorgefertigten Fenstern, Türen, Toren und Zargen bestehe. Dieselbe Angabe machte er ebenfalls in dem am 22.04.2003 unterzeichneten Stammblatt der A (Bl. 20 - 22 d. A.).

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Erteilung von Auskünften über die Anzahl der bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004 in Anspruch.

Die Klägerin hat die Auskunftsansprüche für die Zeit von Juli bis September 2004 mit ihrer am 24.11.2004 eingereichten Klage (8 Ca 3285/04) sowie für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 mit der Klage vom 25.02.2005 (ohne Eingangsstempel, zugestellt am 16.03.2005, 8 Ca 499/05), beide mit Beschluss vom 5.09.2006 zu einer Klage verbunden, gerichtlich geltend gemacht. Hinsichtlich des Zeitraums Juli bis September 2004 ist am 11.03.2005 ein dem Begehren der Klägerin stattgebendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Die Klägerin hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum und im gesamten Kalenderjahr 2004 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, den Einbau vorgefertigter Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Tore in und an Gebäuden sowie den Einbau vorgefertigter Bauteile aus Glas und Leichtmetall (Aluminium) zur Verkleidung von Gebäudefassaden durchgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.03.2005 aufrecht zu erhalten und den Beklagten zu verurteilen, ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 4.140,00.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 11.03.2005 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte hat zunächst behauptet, die bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend, und zwar zu etwa 70 %, Fenster im Betrieb zusammengebaut und diese dann an Kunden verkauft, ohne die Fenster auf den Baustellen zu montieren. Zu weiteren fast 30 % hätten sie Verglasungsarbeiten durchgeführt, indem sie Fenster und Türenelemente in Fassadenkonstruktionen einsetzten und abdichteten. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat er seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass die gewerblichen Arbeitnehmer seit dem Jahre 2000 zu 95 % Glasverkleidungen von Gebäudefassaden durchführten. Dabei errichteten sie vor der Verglasung zu 30 % zunächst selbst die Fassadenkonstruktion, zu 65 % jedoch fügten sie nur die Glaselemente in bereits vorhandene Fassadenkonstruktionen ein.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 8.03.2005 (Bl. 62 f d.A.) zwei im Kalenderjahr 2004 beim Beklagten beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer im Wege der Rechtshilfe uneidlich vernehmen lassen und danach mit Urteil vom 19.02. 2008 das Versäumnisurteil vom 11.03.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 136 - 141 d.A.).

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.03.2008 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am Montag, den 14.104.2008 Berufung beim Landearbeitsgericht eingelegt und diese am 13.05.2008 begründet.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur überwiegenden Tätigkeit im Betrieb des Beklagten. Sie ist der Ansicht, die betrieblichen Tätigkeiten seien als "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen. Das treffe auch auf Glasversiegelungsarbeiten wie das Einsetzen von Glaselementen in Trägerkonstruktionen im Fassadenbau zu. Letzteres sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keine für das Glaserhandwerk typische Tätigkeit, weil sie auch dem Berufsbild des Ausbaufacharbeiters mit Schwerpunkt Trockenbau zuzuordnen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.02.2008, Az. 8 Ca 3285/04 wird abgeändert;

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11.03.2005 wird aufrecht erhalten;

der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 4.140,00.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach seiner Ansicht sei der Betrieb nach der Rechtsprechung zu den "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" als Betrieb des Glaserhandwerks anzusehen, weil zu mehr als 20 % Tätigkeiten, nämlich das Einsetzen und Ausrichten von Glasscheiben in Fassadenkonstruktionen, durchgeführt wurden, die typischerweise dem Glaserhandwerk zuzuordnen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Das erstinstanzlich am 11.03.2005 ergangene Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist der Beklagte gemäß § 21 Abs. 1 VTV verpflichtet, der Klägerin die begehrten Auskünfte für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 zu erteilen und im Falle der Nichterteilung an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von € 4140,00 zu zahlen. Der VTV fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten Anwendung.

Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten war im gesamten Klagezeitraum und darüber hinaus im gesamten Kalenderjahr ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 (Fassadenbau) und Nr. 37 (Trocken- und Montagebau).

Der Beklagte hat im Jahre 2004 einen baugewerblichen Betrieb geführt, in dem zu mehr als 50 % der Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer der Einbau von vorgefertigten Glaselementen in Gebäudefassaden durchgeführt wurde. Nachdem der Beklagte selbst behauptet hat, zu 95 % der betrieblichen Tätigkeit die Verglasung von Gebäudefassaden, teils mit, teils ohne Erstellung der Fassadenkonstruktion durch ein Pfosten- und Riegelsystem, durchzuführen, folgt dies bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich, unabhängig davon, ob bei bereits vorhandener Fassadenkonstruktion lediglich die Verglasung ausgeführt wird, oder ob die Erstellung der Fassadenkonstruktion Bestandteil der Tätigkeit ist, um eine bauliche Leistung.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 10.03.2008 - 16 Sa 1610/07; rechtskräftig) hat in einem gleichgelagerten Fall folgende Ausführungen gemacht, denen sich die erkennende Kammer anschließt: das Einfügen von Glas in vorhandene Konstruktionen zur Erstellung einer Fassade gehört zu den in § 1 Abschnitt V VTV ausdrücklich genannten Fassadenbauarbeiten. Fassadenbauarbeiten sind alle Arbeiten, die dazu bestimmt sind, eine Fassade zu schaffen. Das Erstellen von Fassadenkonstruktionen ist eine solche Arbeit, die Einfügung von Glas in dafür vorgesehene Öffnungen ist ein integraler Teil der Schaffung der Fassade und gehört damit ebenfalls zu den Fassadenbauarbeiten. Vorbereitende Zuschnitt- und Anpassungsarbeiten sind notwendige Hilfsarbeiten zur Schaffung einer Fassade, die kraft Zusammenhangs den eigentlichen Fassadenbauarbeiten zuzurechnen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einfügung von Glaselementen in Alukonstruktionen an Bauwerken, auch wenn die Glaselemente nicht Teil einer Fassade waren, um Montagebauarbeiten i. S. von § 1 Abschnitt V Nr. 37 VTV, weil die Arbeiten der Errichtung bzw. Veränderung eines Bauwerks dienen. Dass insoweit Glas verwendet wurde, ist unschädlich, weil die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 VTV nicht auf den verwendeten Werkstoff abstellen.

Der Betrieb ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 VTV (VTV 2000) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen.

Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 VTV werden vom betrieblichen Geltungsbereich "Betriebe des Glaserhandwerks" nicht erfasst. Führt ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten aus, die einem in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII genannten Gewerk zuzurechnen sind, so wird der Betrieb als Ganzes vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst. Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind (sog. sowohl-als-auch-Tätigkeiten), so kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.11.2004 - 10 AZR 169/04) für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich den vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerken - hier dem Glaserhandwerk - zuzurechnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann dieses Gewerks besteht.

Das Verglasen von Gebäudefassaden gehört zwar berufsrechtlich zu den Tätigkeiten des Glaserhandwerks. Die Verordnung vom 8.07.2001 (BGBl. I 2001, S.1551 ff) nennt als Gegenstand der Berufsausbildung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau ausdrücklich das Herstellen von Fenster- und Türen- und Fassadenkonstruktionen sowie das Einbauen derartiger Konstruktionen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten überwiegend im Betrieb des Beklagten verrichtet wurden. Wie oben festgestellt, gehört es gleichzeitig auch zu den vom Geltungsbereich des VTV erfassten baulichen Leistungen und damit ebenso zu den "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. .

Der für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme vom tariflichen Geltungsbereich darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (BAG a.a.O.) hat zu keiner der drei vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen, die die Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV begründen können, schlüssig vorgetragen. Er hat die "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" gleichzeitig als typische Glaserarbeiten bezeichnet und weitere typische Arbeiten nicht angeführt; denn auch das reine Verglasen ohne die vorherige Anbringung der Leichtmetallkonstruktion ist gleichzeitig bauliche Tätigkeit und nicht ausschließlich dem Glaserhandwerk zugeordnet. Er hat auch weder behauptet, dass die Arbeiten von gelernten Arbeitnehmern ausgeführt werden, noch, dass eine Aufsicht durch einen Fachmann besteht. Die Kammer sah keine Veranlassung, dem Beklagten im Anschluss an die mündliche Verhandlung weitere Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vorliegen einer Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich einzuräumen. Dem Beklagten war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sog. "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" nach den Hinweisen im Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden und aus einem früheren Berufungsverfahren vor der erkennenden Kammer (12 Sa 1913/06) bekannt.

Die Zubilligung eines Entschädigungsbetrages beruht auf § 61 Abs. 2 ArbGG. Der Höhe nach entspricht der Entschädigungsbetrag nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin 80 % der mutmaßlichen Beiträge. Das ist angemessen und ausreichend.

Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück