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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 309/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 103 ff
ArbGG § 12a Abs. 1
1) Auch in Ansehung von § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann der Beklagte keine Kostenerstattung vom Kläger verlangen, wenn sich die Parteien vergleichsweise auf die gegenseitige Aufhebung der Kosten geeinigt haben.

2) Antragsberechtigt ist im Kostenerstattungsverfahren nur die aus dem Vollstreckungstitel berechtigte Partei, nicht aber Dritte, z. B. Prozessbevollmächtigte aus abgetretenem Recht.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2006 - 5 Ca 1596/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Am 20. August 2004 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Darmstadt Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 46.588,75 Euro nebst Zinsen. Für die Beklagte meldete sich dort der Beklagtenvertreter, der u. a. die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt rügte. Im Termin vom 26. Januar 2005 verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Dort verglichen sich die Parteien im Termin vom 29. November 2005 und vereinbarten in dem Vergleich u.a.:

"3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben".

Mit Schriftsatz vom 26. April 2006 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 2.635,00 Euro nebst Zinsen, und zwar zu Gunsten ihres, der Beklagten, Prozessbevollmächtigten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 216 d. A. verwiesen. Durch Beschluss vom 03. Mai 2006 wies der Rechtspfleger den Antrag zurück. Er wies dafür im Wesentlichen darauf hin, dass nach der vergleichsweisen Kostenaufhebung vom 29. November 2005 kein Raum mehr für die Festsetzung von Kosten zu Lasten der Klägerin sei. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 10. Mai 2006 legte die Beklagte hiergegen unter dem 22. Mai 2006 sofortige Beschwerde ein unter Hinweis darauf, dass die Beklagte bereits am 24. Februar 2005 den Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten habe. Damit habe sie insoweit in dem Vergleich vom 29. November 2005 keinerlei wirksame Vereinbarung über die Kosten treffen können.

Durch Beschluss vom 16. Juni 2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde wird zu Gunsten der Beklagten als eine der Beklagten selbst und nicht ihres Prozessbevollmächtigten verstanden. Dann wäre sie bereits unzulässig. Antragsteller eines Kostenfestsetzungsantrags der vorliegenden Art kann nämlich immer nur der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte sein, also regelmäßig die Partei selbst, insbesondere nicht der Wahlanwalt (vgl. statt viele Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage 2005, § 104 Randziffer 3). Als sofortige Beschwerde der Beklagten ist sie gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 200 Euro ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde dann zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin. Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu Recht in seinem Beschluss vom 03. Mai 2006 zurückgewiesen.

Auch in Ansehung von § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Beklagten gegen die Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch zu. Nach dieser Vorschrift kann anders als sonst im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs beim Arbeitsgericht, der Beklagte die Kosten erstattet verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der örtlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Danach könnte die Beklagte im vorliegenden Fall wohl die Festsetzung aller ihr beim Landgericht Darmstadt entstandenen Anwaltskosten verlangen (vgl. dazu BAG vom 01. November 2004, NZA 2005, 429), wenn sie nicht am 29. November 2005 mit der Klägerin vereinbart hätte, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die Kosten jeder Partei je zur Hälfte zu Last fallen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 98 ZPO). Für die außergerichtlichen Kosten heißt dies, dass keine Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet damit aus.

Die vorgetragene Abtretung der Ansprüche der Beklagten an den Beklagtenvertreter vom 25. Februar 2005 führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn sie wirksam zustande gekommen wäre, könnte der dann materiell berechtigte Beklagtenvertreter keine Kostenfestsetzung verlangen. Dieses Verfahren steht, wie oben ausgeführt, allein dem aus dem Vollstreckungstitel Berechtigten, hier also der Beklagten, zu, nicht aber Dritten, z. B. dem Prozessbevollmächtigten aus abgetretenem Recht. Dieser bleibt auf dem Weg der Gebührenklage verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie die außergerichtlichen Kosten betrifft, aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 34 GKG.

Ende der Entscheidung

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