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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 13 Ta 412/07
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 3506
Gemäß der Anmerkungen Nr. 3506 VV RVG wird die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verdiente Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.

Dies gilt auch im - atypischen - umgekehrten Fall.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2007 - 16 Ca 204/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Am 1. März 2006 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2005 zurück, gab ihm die Kosten der Berufung auf und ließ im Urteilstenor die Revision zu (Az. 2 Sa 1647/05). Letzteres berichtigte das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 5. Juli 2006 dahin, dass die Revision nicht zugelassen wird (Blatt 224 ff. der Akten).

Am 23. Mai 2006 hatte das beklagte Land bereits, dem ursprünglichen Urteilstenor folgend, Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, die nach Berichtigung des Urteilstenors des Hessischen Landesarbeitsgerichts wieder zurückgenommen wurde. Dementsprechend wurden dem beklagten Land durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2006 (AZ. 7 AZR 485/06) die Kosten der Revision auferlegt. Am 13. Juli 2006 legte das beklagte Land sodann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, die durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (Az. 7 AZN 642/06) auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen wurde.

Am 29. Dezember 2006 beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung gegen das beklagte Land für das Revisionsverfahren in Höhe einer 1,6 fachen Verfahrens-gebühr aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 14.000 € nebst Kommunikationspauschale (20 €) und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1073,70 € (Bl. 263 der Akten). Am 18. Januar 2007 beantragte die Klägerin weitere Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision in Höhe einer weiteren 1,6 fachen Verfahrensgebühr nebst Kommunikationspauschale (20 €) und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1101,46 €. (Bl. 265 der Akten).

Dem Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Dezember 2006 folgte die Rechtspflegerin in vollem Umfang (Beschluss vom 9. Mai 2007, Bl. 279 der Akten), den Antrag vom 18. Januar 2007 wies sie ebenfalls durch Beschluss vom 9. Mai 2007 (Bl. 280 der Akten) bis auf die geltend gemachte Kommunikationspauschale nebst Mehrwertsteuer (insgesamt 23,20 €) ab mit der Begründung, in diesem atypischen Fall sei die Verrechnungsvorschrift der Nr. 3506 VV RVG entsprechend anwendbar. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 6. Juni 2007 legte die Klägerin mit einem am 18. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein mit der Ansicht, eine Verrechnung käme hier nach dem Wortlaut der Nr. 3506 VV RVG nicht in Betracht.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am 2. Juli 2007 nicht abgeholfen und die Sache am 24. September 2007 dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach einem Beschwerdewert von mehr als 200 € wie auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem 2. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2007 die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf nur 23,20 € festgesetzt und den Antrag hinsichtlich der weiter geltend gemachten 1,6-fachen Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen.

Nach dem Gesetz (Nr. 3506 VV RVG) ist eine Anrechnung der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren vorgesehen.

Hier folgte die Revision aber nicht dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach, sondern ging diesem wegen des zunächst fehlerhaften Urteilstenors des Hessischen Landesarbeitsgerichts vor.

Für diese atypische Fallkonstellation ist eine besondere gesetzliche Kostenregelung nicht vorgesehen. Es erscheint jedoch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsregel der Nr. 3506 VV RVG geboten, hier in analoger Anwendung ebenfalls zu einer Anrechnung der in der Revision verdienten Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu kommen. In beiden Fällen hat sich der Rechtsanwalt unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten mit der Sache auseinandergesetzt und dem Revisionsgericht entsprechendes vermittelt. So wie die Erwägungen um die Voraussetzungen der Zulassung der Revision für die Revision selbst nützlich sind, gilt dies auch umgekehrt für die Erwägungen, die um die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision angestellt werden, wenn es - untypischerweise - erst danach um die Gründe für oder gegen eine Zulassung der Revision geht.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie die außergerichtlichen Kosten betrifft, aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.

Ende der Entscheidung

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