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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 13 Ta 51/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Dem Antragsteller ist es bei einer selbst erhobenen Klage wegen abgerechneter Lohnansprüche, die vorgerichtlich nicht bestritten wurden, zuzumuten, bis zum Gütetermin abzuwarten, bevor er die Beiordnung eins Rechtsanwalts beantragt. Vorher erscheint diese nicht erforderlich.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2007 - 3 Ca 422/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Am 17. Oktober 2007 erhob die Klägerin selbst auf einem Klagevordruck des Arbeitsgerichts gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 4200 € brutto nebst Zinsen. Dies sollte das fällige Arbeitsentgelt für die Monate August, September, Oktober 2007 in Höhe von jeweils 1400 € brutto sein. Der Klage waren die Gehaltsabrechnung der Beklagten beigefügt sowie eine Erklärung der Beklagten, nach der diese aus betriebsbedingten Gründen nicht im Stande sei, die verlangte Vergütung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 meldete sich für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter mit dem Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn beizuordnen.

Im Gütetermin vom 27. November 2007 erschien für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter sowie für die Beklagte niemand. Es erging auf Antrag des Klägervertreters ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig wurde.

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2007 gewährte das Arbeitsgericht der Klägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe, wies aber den Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurück mit der Begründung, wegen des einfach gelagerten Falles sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen. Der Beschluss ist der Klägerin am 19. Dezember 2007, ihrem Rechtsanwalt am 27. Dezember 2007 zugestellt worden. Unter dem 16. Januar 2008 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, hiergegen sofortige Beschwerde erhoben, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2008 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) und auch im Übrigen bei dem offenbaren Streitwert von 4200 € zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG).

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen und nur Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Klägerin hat gemäß § 121 Abs. 2 ZPO keinen Anspruch auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Nach dieser Vorschrift wird einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Darüber hinaus war die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt auch nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit lag ein einfacher Sachverhalt zu Grunde, auf dessen Grundlage ein rechtlicher Laie ohne weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen konnte. Die Klägerin hat ihre Klage auch selbst erhoben. Grund und Höhe der Forderung standen fest und waren nach den von der Klägerin selbst beigefügten Unterlagen der Beklagten unbezweifelt. Die Beklagte war allein wegen ihres finanziellen Unvermögens an einer Zahlung gehindert. Dementsprechend erschien sie auch im Gütetermin nicht und ließ ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, das rechtskräftig wurde.

In solchen Fällen ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, gegebenenfalls die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten. Für sachdienliche Anträge im Gütetermin bedarf es aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber einer rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Erst wenn kein Versäumnisurteil ergeht oder die Güteverhandlung scheitert, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2007 - 8 Ta 199/07 -, zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 16. Februar 2006 - 1 Ta 248/05 -, zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein vom 30. November 2005 - 1 Ta 192/05 -, zitiert nach juris).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Dies gilt unbeschadet der Regeln über die Kostenhaftung gemäß § 22 GKG, KV 1812 GKG

Rechtsmittelbelehrung

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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