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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 1863/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 308 Nr. 4
Zur Unzulässigkeit einer Provisionsregelung, die jeweils für ein Jahr befristet war, deren Neufestsetzung im freien Ermessen der Arbeitgeberin stand und die mehr als 25 % der Jahresbezüge ausgemacht hat.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 02.08.2007, Az. 11 Ca 7646/06 teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.546,00 ? brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle E, die mit ihr von Kunden im Branchenbereich des Klägers "A" seit dem 01.04.2005 bis zum 01.11.2006 abgeschlossen oder verlängert wurden aufgegliedert nach Kunden (Name/Firma), Zeitpunkt des Auftragseingangs bzw. der Wartungsverlängerung, Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsverlängerung, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers, soweit es die Anträge zu I, III und IV betrifft, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf Ziffer 3 des Urteils zugelassen, im Übrigen wird sie weder für die Beklagte noch den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Provisionen sowie um die Erteilung eines Zeugnisses.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist das Deutsche Vertriebsunternehmen einer weltweiten Konzernobergesellschaft, die sich mit der Vermarktung von Softwareprodukten befasst. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund Eigenkündigung des Klägers am 28.02.2007.

Der Kläger und Berufungskläger (in folgendem Kläger) war bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (in folgendem Beklagte) seit dem 01.09.2001 als Vertriebsrepresentant tätig. Sein Grundgehalt belief sich zuletzt auf 6.583,00 ? monatlich, hinzu kam eine B im Wert von 1.022,58 ?. Auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage K 1 - Blatt 8 der beigezogenen Akte 11 Ca 5430/05 des Arbeitsgerichts Frankfurt - im folgenden Vorverfahren - Übersetzung Anlage K 3 Bl. 185 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Provisionsansprüche des Klägers sollten sich nach einem jährlich für das jeweilige Geschäftsjahr festzulegenden Provisionsplan richten, dessen Struktur und Höhe im Ermessen der Beklagten stand.

Der Kläger war im Bereich "C" tätig. In diesem Bereich vermittelte der Kläger den Abschluss von Geschäften über Lizenzen, Wartung und E sowie über Dienstleistungen. Die Provision des Kläger errechnete sich aus dem jeweils gültigen Provisionsplan. Nachdem der Kläger die zunächst vereinbarten Provisionspläne akzeptierte, kam es zu Differenzen zwischen den Parteien über den Provisionsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005, wobei das Geschäftsjahr jeweils vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres festgelegt war. Der Kläger war Mitglied des im Jahr 2005 neu gebildeten Betriebsrates. Die Amtszeit des Betriebsrates begann am 14.03.2005. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der im Betrieb gebildete Betriebsrat beim Abschluss der folgenden Provisionsvereinbarungen ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Im Provisionsplan 2004/2005 wurde als Berechnungsbasis für eine mögliche Provision nicht mehr die Umsätze auf Euro-Basis, sondern auf Dollar-Basis festgelegt. Ferner entfiel die Verprovisionierung von En und En. Die Beklagte berechnete die Provision des Klägers für das Geschäftsjahr 2004/2005 auf 85.939,00 ? brutto, die auch an den Kläger ausgezahlt wurden.

Mit seiner am 23.06.2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangenen und der Beklagten am 27.06.2005 zugestellten Klage begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erteilung von Auskünften über alle Geschäfte, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 abgeschlossen wurden, im Zuge einer Klageerweiterung, die am 19.12.2005 bei Gericht einging erweiterte er den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.03.2005. Auf die entsprechende Klage und Klageerweiterung (Schriftsatz vom 15.12.2005 / Blatt 240 der Akte 11 Ca 5430/05 - im folgenden Vorverfahren) wird Bezug genommen. Das Verfahren endete durch Vergleichsabschluss vom 12.01.2006. Auf den Inhalt des Vergleichs (Blatt 316 des Vorverfahrens) wird Bezug genommen. Nach Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Geschäfte, die von dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.03.2005 in den jeweils ihm zuzuordnenden Gebieten abgeschlossen wurden. Die Auskunftserteilung sollte spätestens bis zum 28.02.2006 erfolgen, im Falle einer Differenz zwischen den bisher gezahlten Provisionen und einem etwaigen höheren sich aus der Auskunft ergebenden Anspruch verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung diesbezüglicher Differenzbeträge. Unter Ziffer 2 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte ferner zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 12.000,00 ?. Hintergrund dieser Zahlungsverpflichtung war eine Forderung des Klägers auf Zahlung in Höhe von 23.742,75 ? brutto, die der Kläger auf streitige Urlaubs- und Entgeldfortzahlungsbeträge stützte. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte diesen Vergleich ordnungsgemäß erfüllte.

Mit seiner am 27.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 01.11.2006 zugestellten Klage macht der Kläger weitere Auskunfts- und Provisionsansprüche geltend, die sich zum einen auf Verträge und Lizenzen beziehen, die von der Konzernobergesellschaft der Beklagten mit ausländischen Konzernobergesellschaften bestimmter Kunden abgeschlossen wurden (Antrag zu 1), und bei denen die Lieferung der Software im Inland erfolgt ist. Im Rahmen eines weiten Antrags begehrt er Auskunft über Verträge im Dienstleistungsbereich (D), die die Konzernobergesellschaft seit dem 01.04.2005 im Branchenbereich des Klägers abgeschlossen hat. Des Weiteren hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung von 4.883,50 ? brutto verlangt. Hierbei handelt es sich um vom Kläger verdiente Provisionen, die die Beklagte jedoch nur in Höhe von 50 % an den Kläger zur Auszahlung gebracht hatte, nachdem er die Unterzeichnung des Provisionsplanes 2004/2005 verweigerte. Über diesen Betrag ist am 02.08.2007 ein rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil ergangen. Im Rahmen einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren verlangt der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 14.546,00 ?, dies gleichfalls mit der Behauptung, die Beklagte habe auch diesen Betrag nach der Weigerung der Unterzeichnung des Provisionsplanes 2004/2005 zurückbehalten.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage des Weiteren Auskunft und Rechnungslegung über E, die im Branchenbereich des Klägers seit dem 01.04.2005 abgeschlossen wurden, dies mit der Begründung, dass die Beklagte zu Unrecht im Provisionsplan 2004/2005 die Verprovisionierung von E ausgeschlossen habe. Ferner begehrt er die Zahlung von 43.381,00 ? brutto aus Geschäften, die mit der Firma F abgeschlossen wurden und deren Umsatz der Kläger mit 1.104.748,00 ? beziffert. Hierbei handelt es sich um Geschäftsabschlüsse vom 31.07.2003 und 30.06.2006 sowie hiermit verbundene E. Die Beklagte hat dem Kläger hierauf Provisionen auf der Grundlage eines Umsatzes in Höhe von 100.000,00 ? gezahlt.

Erstinstanzlich hat der Kläger ferner die Ausstellung eines im Einzelnen wörtlich formulierten Zwischenzeugnisses begehrt. Nachdem das Arbeitsgericht diesen Klageantrag insoweit unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Ausscheiden des Klägers abgewiesen hat, hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auf den Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses beschränkt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2007 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit über sie nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil entschieden wurde - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskunft bzgl. des Abschlusses von Verträgen ausländischer Konzernobergesellschaften nicht schlüssig vorgetragen habe. Dies gelte insbesondere für behauptete Ansprüche auf Zahlung einer Bezirksprovision. Aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung ergebe sich ein solcher Anspruch nicht, insbesondere auch nicht aus der vom Kläger benannten G. Hierbei handele es sich nicht um eine Gesamtzusage an die Mitarbeiter der Beklagten, vielmehr regele sie nur das Verfahren über die Teilung von Provisionen. Ebenso wenig habe der Kläger Anspruch auf Auskunft bezüglich der E, da insofern eine Provisionspflichtigkeit nicht bestehe. Dem stehe auch der gerichtliche Vergleich vom 12.01.2006 entgegen, in welchem die Parteien vereinbart hätten, dass der Provisionsplan 2003/2004 nicht fort gelte, sondern der Plan für das Geschäftsjahr 2004/2005 maßgeblich sei. Solange daher von der Bestandskraft des Vergleichs ausgegangen werde, könne der Kläger einen Auskunftsanspruch nicht geltend machen. Aus dem Fehlen der Vereinbarung einer Bezirksprovision folge, dass auch im Übrigen ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht bestehe.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 19.11.2007 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz, der am 12.12.2007 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2008 mit Schriftsatz vom 14.02.2008 im einzelnen begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls vor dem Hintergrund der Provisionsaufteilungsregelungen im Konzern, der G zur Auskunft verpflichtet sei. Da diese im Betrieb bekannt gemacht worden und ständig praktiziert worden seien, seien sie kraft betrieblicher Übung Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. Die Vertriebsbeauftragten hätten sie mit den Provisionsplänen übersandt erhalten, zudem sei die Nichtbefolgung mit Sanktionen verbunden worden. Die Konzernobergesellschaft sei zudem jederzeit in der Lage gewesen, diese durchzusetzen. Mit diesen Regelungen habe die Beklagte verbindlich die Aufteilung von Geschäften geregelt, die sich im Vertriebsbereich des Klägers ausgewirkt hätten. Ein Anspruch ergebe sich bereits aus der Instellation von Produkten als Folge von im Ausland abgeschlossenen Geschäften, dies folge bereits aus der entsprechenden Fassung der G (klägerische Übersetzung, Anlagenband zur Berufungsbegründung, Anlage K 1).

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzte die Instellationprovision nicht voraus, dass der Kläger mit einem Kunden ein Geschäft abgeschlossen habe oder bei diesem mitgewirkt habe. Tatsächlich sei der Kläger an den entsprechenden Verkaufsverhandlungen nicht beteiligt gewesen. Ausreichend sei vielmehr, dass infolge des Vertragsabschlusses zwischen der Konzernobergesellschaft einerseits und Konzernobergesellschaften der Kunden im Vertriebsbereich des Klägers Software installiert worden sei, entsprechend stehe dem Kläger ein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich möglicher Folgeprovisionen oder Überhangprovisionen zu. Letztlich folge dies auch aus der Verpflichtung des Klägers zur Kundenbetreuung und aus seiner Verpflichtung, auf Kunden einzuwirken, damit E verlängert werden.

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass auch die E verprovisioniert werden müssten, auch wenn die folgenden Provisionspläne eine derartige Verprovisionierung nicht mehr vorsehnen, der Ausschluss dieser Provisionen sei nämlich unwirksam. Sie seien weder mit dem Betriebsrat wirksam vereinbart worden, noch habe sich der Kläger ihnen unterworfen. Ein sachlicher Grund für ihre Abschaffung liege nicht vor. Weder treffe die Behauptung der Beklagten zu, wonach sich E automatisch verlängern, da nach dem den Kläger vorliegenden Verträgen eine Verlängerung nur dann vorgenommen werde, wenn der Lizenznehmer spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Software-Support-Verträge dieses verlange. Entsprechend sei es Aufgabe des Klägers gewesen, den Lizenznehmern durch entsprechende Akquisitionstätigkeit zum Abschluss neuer E zu bringen. Zur Änderung dieser Provisionsart stehe der Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.

Auch aus dem Geschäft mit F stehe dem Kläger noch ein Anspruch zu, da er eine entsprechende Betreuungsleistung bezüglich des ihm zugewiesenem Kunden erbracht habe. Die Beklagte sei auch verpflichtet, bei der Abrechnung der Provision einen Vertragswert in Höhe von 1.104.748,00 ? zu Grunde zu legen, dies sei auch bei der Berechnung der von ihm erreichten Jahresquote zu Grunde zu legen.

Die Auskunftsverpflichtung erstrecke sich ferner auf die von der Konzernobergesellschaft abgeschlossenen Dienstleistungsverträge (D) im Branchenbereich des Klägers, auch insoweit seien die G anzuwenden. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 14.546,00 ? ergebe sich aus dem Einbehalt bereits verdienter Provisionen, die erstinstanzlich nur in Höhe von 4,883,50 ? geltend gemacht worden seien und in der Folge von der Beklagten anerkannt worden seien. Schließlich verlangte er die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger hat - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - zuletzt beantragt

I. Die Beklagte im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Verträge über Lizenzen, die von den ausländischen Konzernobergesellschaften der folgenden Kunden unmittelbar mit der Konzernobergesellschaft der Beklagten abgeschlossen wurden und bei denen die Lieferung der erworbenen Software an die genannten Kunden (Unternehmensgruppen) im Aufgabengebiet ("A") des Klägers im Inland erfolgt ist:

a) I

b) J

c) K

d) L

e) M

f) N

g) O

h) P

i) Q

aufgegliedert in: Zeitpunkt des Auftrageingangs, Inhalt des Auftrags bzw. Art des Geschäfts (Lizenzen, Wartungen, E und Dienstleistungen, "D"), Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, jeweiliges vereinbartes Leistungsentgelt (ohne Mehrwertsteuer), gewährte Skonti und Nachlässe sowie die Begründung dafür;

2. die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

3. an den Kläger die sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden Beträge (Provisionen, Boni) für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit zu zahlen und über sie abzurechnen hilfsweise

an den Kläger in Höhe von Provisionen und Boni Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit zu leisten;

II. 1. die Beklagte im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO)

zu verurteilen,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle E, die mit ihr von Kunden im Branchenbereich des Klägers, "A", seit 01.04.2005 bis zur Rechtshängigkeit der Klage abgeschlossen oder verlängert wurden, aufgegliedert in Kunden (Name/Firma), Zeitpunkt des Auftrageingangs bzw. der E, Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsverlängerung, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür;

b) auf Verlangen die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

c) an den Kläger die sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden Beträge (Provisionen, Boni) für die Zeit vom 01.04.2005 bis zur Rechtshängigkeit der Klage, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen und über sie abzurechnen,

hilfsweise zu c)

an den Kläger in Höhe der Provisionen und Boni Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit, zu zahlen;

III. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.381,00 ? brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS auf 8.413,00 ? seit 01.08.2003 und auf 34.968,00 ? seit 01.07.2006, zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Umsatz des Klägers mit F Ltd. in Höhe von 1.104.748,00 ? auf seine Jahresquote des Geschäftsjahres 2007 anzurechnen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen,

mit dem Kläger zu vereinbaren, dass sein Umsatz mit F Ltd. in Höhe von 1.104.748,00 ? auf seine Jahresquote des Geschäftsjahres 2007 angerechnet wird;

höchsthilfsweise, diese Anrechungspflicht der Beklagten festzustellen;

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung seiner auf dieser Grundlage (erhöhter Umsatz des Klägers) errechneten Provisionen zu übersenden;

IV a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Verträge über D, die R Inc. und /oder deren Konzerntöchter im Branchenbereich des Klägers, "A", seit 01.04.2005 bis zur Rechtshängigkeit der Klage abgeschlossen hat, aufgegliedert in Kunden (Name/Firma), Zeitpunkt des Auftrageingangs, jeweiliges Leistungsentgelt (ohne Mehrwertsteuer), gewährte Skonti und Nachlässe und die Begründung dafür;

b) auf Verlangen die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern;

c) an den Kläger die sich aus der Auskunft und Rechungslegung ergebenden Beträge (Provisionen, Boni), nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit auszuzahlen und über sie abzurechnen oder ihm in gleicher Höhe Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit Rechtshängigkeit zu leisten;

V. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.546,00 ? brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem BZS seit 01.01.2007, zu zahlen;

VI. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen.

Die Beklagte bitte um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere nicht aus den G, da jedenfalls eine Mitverursachung des jeweiligen Provisionsempfängers bei Abschluss des Geschäftes vorausgesetzt werde. Im Wesentlichen solle damit im Konzern die Entstehung von Doppelprovisionen vermieden werden. Dies ergebe sich aus der Auslegung der G und der hierin zum Ausdruck kommenden kausalen Förderung des Verkaufs eines Produktes. Nachdem der Kläger selbst davon ausgehe, dass er an den Vertragsabschlüssen nicht beteiligten gewesen sei, bestehe auch keine Provisions-verpflichtung, da es an der Mitwirkungshandlung der Fernverkaufsniederlassung im Gebiet der Beklagten fehle. Jedenfalls sei der Kläger seiner Verpflichtungen, eine etwaige Beteiligung an den Verkäufen der Hauptverkaufsniederlassung mitzuteilen, nicht nachgekommen, zumindest seien etwaige Ansprüche teilweise bereits verjährt. Eine tätigkeitsunabhängige Bezirksprovision ergebe sich aus den Regelungen der Beklagten nicht. Dem Kläger stehe auch kein Folgeprovisionsanspruch zu. Ein entsprechender Anspruch sei nicht entstanden, zumal der Kläger keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erbracht habe, gleiches gelte auch für Überhangsprovisionen. Auch hier sei bereits mangels Tätigkeit des Klägers kein Anspruch entstanden, zudem sei dieser Anspruch wirksam abbedungen worden. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Verprovisionierung von E zu. Hier habe die Beklagte, soweit es den im Vergleich geregelten Zeitraum betrifft, dem Kläger per E-Mail vom 28.02.2006 Abrechnung erteilt und Rechnung gelegt. Ebenso könne der Kläger aus dem Umsatz mit dem Kunden F keinen Anspruch geltend machen, zumal die Beklagte ihm einen Umsatz in Höhe von 100.000,00 ? bereits abgerechnet und gezahlt habe. Der Kunde habe einen erheblichen Rabatt auf den Listenpreis erhalten, die Provision sei auf der Grundlage des Verkaufspreises, nicht jedoch des Listenpreises zu berechnen. Soweit Dienstleistungsverträge von der Konzernobergesellschaft abgeschlossen worden seien, stehe dem Kläger gleichfalls kein Anspruch zu, da der Kläger nicht an Vertragsabschlüssen mitgewirkt habe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung des Klägers vom 13.02.2008 sowie seine Schriftsätze vom 10.06.2008 und 29.06.2008 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 17.04.2008 sowie ihren Schriftsatz vom 25.6.2008 Bezug genommen.

Die Akte des Verfahrens 11 Ca 5430/05 des Vorverfahrens war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Kläger hatte im Vorverfahren 11 Ca 5430/05 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Abschluss des Vergleiches gestellt (neues Az. 11 Ca 2111/08) und diesen Antrag gemäß Schriftsatz vom 29.06.2008 vor der streitigen Verhandlung zurück genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß dem § 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger Ansprüche auf Provisionen geltend macht, die aus Geschäften der Konzernobergesellschaft abgeleitet werden (Antrag zu I und Antrag zu IV). Gleiches gilt für Restprovisionen, die er aus Geschäften betreffend F geltend macht (Antrag zu III). Hinsichtlich dieser Ansprüche folgt das Berufungsbericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese vollinhaltlich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese verwiesen.

Die Berufung ist jedoch begründet, soweit er Auskunft und Abrechnung von En begehrt. Insoweit war durch Teil-Urteil zu entscheiden (§ 254 ZPO) gleichfalls war den Anträgen auf Erteilung eines Schlusszeugnisses sowie auf Zahlung restlicher, bisher von der Beklagten zurückbehaltener Provisionen zu erkennen (Antrag zu V und VI) die der Kläger im Rahmen zulässiger nachträglicher Klagehäufung geltend gemacht hat. In Einzelnen gilt folgendes:

II.

1. Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger im Rahmen nachträglicher Klagehäufung Ansprüche auf Erteilung eines Schlusszeugnisses sowie auf Zahlung restlicher Provision aus bisher zurückbehaltenen und bereits erdienten Provisionsansprüchen geltend macht. Insoweit sind die Vorschriften über eine Klageänderung - auch im Berufungsverfahren - anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - juris, ferner Münchner Kommentar ZPO - Becker-Eberhardt 3. Auflage 2008 § 260 Rdn. 29, ferner § 263 Rdn. 21). Zwar liegt die Zustimmung des Gegners zu Klageänderung nicht vor (§ 533 Nr. 1 ZPO). Das Gericht hält jedoch die Klageänderung für sachdienlich. Insofern beschränkt sich die Klageänderung auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und der Entscheidung ohnehin gemäß § 529 ZPO zu Grunde zulegen hat. Es erfolgt insbesondere keine Änderung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages. Dies gilt zunächst für die Erteilung des Schlusszeugnisses. Bereits erstinstanzlich war unstreitig, dass der Kläger trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Schlusszeugnis erhalten hat. Eine Änderung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages ist mithin nicht erfolgt. Unstreitig ist des Weiteren, dass gegen den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Schlusszeugnisses seitens der Beklagten keine Einwendungen geltend gemacht worden sind. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Formulierung einzelner Elemente und Bewertungen des Schlusszeugnisses. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, nachdem der Kläger seine dahingehend gerichtete Klage auf Erteilung eines bestimmten, von ihm formulierten Schlusszeugnisses zurückgenommen hat.

2. Ebenso erweist sich die Klageerweiterung als zulässig, soweit der Kläger die Zahlung einer ausstehenden Provision in Höhe von 14.546,00 Euro brutto geltend macht. Hierzu hat der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte 50 % der erdienten Provision einbehalten hat, nachdem der Kläger sich weigerte, den Provisionsplan 2004/2005 zu unterzeichnen. Aus seinem erstinstanzlichen Vortrag ergibt sich des Weiteren, dass neben dem erstinstanzlich im Rahmen des Teilanerkenntnis-Urteils ausgeurteilten Betrages in Höhe von 4.883,50 Euro ein weiterer Provisionsbetrag in Höhe von 14.546,00 Euro brutto aussteht, der erstinstanzlich zwar erwähnt, jedoch nicht klageweise geltend gemacht worden ist. Auf diesen Umstand hat der Kläger in der Berufungsbegründung im Einzelnen Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen, sodass auch keine sachlichen Einwendungen gegen den Vortrag des Klägers vorgebracht wurden. Der Anspruch ist mithin schlüssig begründet, dies einschließlich der geltend gemachten Verzinsung. Eine Änderung oder Erweiterung des Sachvortrags gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen erfolgte nicht, sodass das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages dem entsprechenden Anspruch des Klägers stattgeben konnte.

3. Die Berufung des Klägers ist gleichfalls zulässig, soweit er restliche Provisionsansprüche aus En für den Zeitraum ab dem 31. März 2005 geltend macht. Zwar hat der Kläger bereits im Verfahren 11 Ca 5430/05 Ansprüche auf Abrechung der E erhoben. Der dort geltend gemachte Anspruch betrifft jedoch ausweislich der im Vergleich vom 12. Januar 2006 getroffenen Regelung den Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. März 2005. Für diesen Zeitraum ist vereinbart, dass eine Abrechnung und Rechnungslegung auf der Grundlage des Provisionsplanes für das Jahr 2004/2005 erfolgt. Der nunmehr geltend gemachte Zeitraum unterscheidet sich von dem im Vergleich geregelten Zeitraum. Ausweislich des Klageantrages begehrt der Kläger Abrechnung und Auskunft für den Zeitraum ab dem 01. April 2005, über diesen wurde bisher rechtskräftig nicht entschieden.. Es liegt auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor, nachdem der Kläger den im dortigen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens sowie die hiermit verbundenen Anträge nicht weiterverfolgt hat. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vergleich vom 12. Januar 2006, dass die Parteien eine abschließende Regelung über E bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen wollten. Zum einen war das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, zum anderen haben die Parteien zwar eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Rechnungslegung auf der Grundlage des Provisionsplanes 2004/2005 erfolgt, dies betrifft lediglich die Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2004/2005, das unstreitig am 31. März 2005 endet.

III.

1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er Ansprüche aus Geschäften geltend macht, die zwischen Konzernobergesellschaften der Beklagten und Konzernobergesellschaften der von ihm betreuten Kunden geltend macht. Zutreffen hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Erteilung einer Auskunft nur dann geltend gemacht werden können, wenn nach den zwischen den Parteien getroffenen Verträgen bzw. aufgrund gesetzlicher Ansprüche ein Anspruch auf Provisionszahlung erst möglich ist. Der Anspruch auf Rechnungslegung stellt insoweit nur einen Nebenanspruch zum Hauptanspruch auf Provisionszahlung dar. Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft ist jedoch dann unbegründet, wenn ein Anspruch auf Provisionszahlung nicht entstehen kann (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 1973 - 3 AZR 286/72 - EZA § 87 c HGB Nr. 2).

Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass für einen Auskunftsanspruch ausreichend ist, dass der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruches dem Grunde nach dargelegt hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die begehrte Zahlung der Provision als Erfüllung eines Provisionsversprechens oder im Rahmen eines Schadensersatzes begehrt wird (BGH Urteil vom 27. Juli 2000 - III ZR 279/99 - juris, ferner Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. August 2002 - 10 AZR 282/01 - EZA BGB § 315 Nr. 51 mit weiteren Nachweisen).

Die von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Auskunft ist jedoch nicht gegeben, da der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihm auch Ansprüche aus Geschäften zustehen, die die Konzernobergesellschaft abgeschlossen hat.

Dies ergibt sich zumindest nicht aus der von ihm vorgelegten Regelung über G, wobei zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass diese auch Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis haben. Zwar behauptet die Beklagte, dass es sich insoweit nur um interne Anweisungen an die Vertriebsstellen handelt, die keine Außenwirkungen auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis haben. Dagegen spricht, dass die Beklagte - bereits als Folge der Regelungen in den G - Richtlinien aufstellt, nach welchen Kriterien die örtlichen Vertriebsbeauftragten (Fernvertriebsbeauftragte) an Provisionen beteiligt werden, die anlässlich einer Installation von Software im Bereich der Fernverkaufsniederlassung gezahlt wird. Zumindest handelt es sich um im Betrieb der Beklagten veröffentlichte und mithin auch für den Kläger verbindliche Regelungen darüber, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen diese Provisionen gewährt werden. Die Verbindlichkeit ergibt sich nicht zuletzt aus den Regelungen darüber, dass die Nichteinhaltung mit Sanktionen verbunden wird, die zu einer Kürzung möglicher Ansprüche des Vertriebsbeauftragten führen. Ebenso ergibt sich aus der Handhabung der Beklagten beim Geschäft mit F, dass auch sie diese Regelung anwendet und sie zu Umsatzgutschriften zu Gunsten des Klägers führt.

Die Auslegung der G ergibt jedoch, dass entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein die bloße Installation von Software im Betreuungsbereich des Klägers zu einem Provisionsanspruch führt (vom Kläger sogenannte Installationsprovisionen) sondern hierfür jedenfalls ein mitwirkendes Handeln des Fernvertriebsbeauftragten vorausgesetzt wird. So folgt aus Seite 2 Nr. 2 der Richtlinien (Aufteilung 90 % - 10 %), dass in diesen Fällen keine substantiierte Vertriebstätigkeit durch den Fernvertriebsbeauftragten vorausgesetzt wird, jedenfalls aber eine minimale Unterstützung, so zum Beispiel durch Einholung von Unterschriften oder durch unterstützende Präsentation oder durch einen lokalen Kontakt. In allen Fällen wird jedoch eine Unterstützung der "Vertriebstätigkeit" vorausgesetzt, nicht dagegen Tätigkeiten, die erst im Anschluss an eine erfolgte Installation durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für die Vertriebsaktivitäten, die zu einer Aufteilung von 75 % zu 25 % führen. Auch hier wird angeknüpft an "Vertriebsaktivitäten" und unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Produktes. Ebenso wird in diesem Zusammenhang von Aktivitäten des Fernvertriebsbeauftragten im Hinblick auf die "Kaufentscheidung" gesprochen, was gleichfalls an Vertriebsaktivitäten anknüpft. Schließlich wird die Zielrichtung der G gleichfalls deutlich bei der Aufteilung von 50 % zu 50 %, wobei die Höhe des Provisionsanteils wiederum am Grad der Mitwirkung beim Abschluss des Verkaufes deutlich wird, so bei mehreren Entscheidungsträgern, wobei der Fernvertriebsbeauftragte gleichfalls Aktivitäten zu entfalten hat - hier die Einflussnahme auf den Entscheidungsträger vor Ort. Hieraus folgt, dass nicht die bloße Installation im Vertriebsbereich des Fernvertriebsbeauftragten, sondern unterstützende Tätigkeit als Voraussetzung für den Provisionsanspruch gesehen wird. Nachdem der Kläger jedoch selbst einräumt, dass er an keinem der von ihm benannten Verkaufsverhandlungen beteiligt war und auch nicht dargelegt hat, dass er zumindest im Sinne unterstützender Tätigkeiten im Vorfeld des Vertragsabschlusses tätig geworden ist, fehlt es auch an der von der Rechtsprechung geforderten Wahrscheinlichkeit als Voraussetzung für einen etwaigen Auskunftsanspruch.

Gleiches gilt, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrages zu IV Auskunft über alle Verträge begehrt, die von der Konzernobergesellschaft im Hinblick auf Dienstleistungen (D) im Branchenbereich des Klägers abgeschlossen wurden. Auch hier bezieht sich der Kläger auf die G, ohne jedoch zu behaupten, dass er unterstützend für den Abschluss der Geschäfte eingesetzt war. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2008 eine Kopie einer E-Mail vorlegt, aus der sich ergeben soll, dass auch die Konzernobergesellschaft bereits den Umstand der Installation einer Software zum Anlass für eine Aufteilung der Provision sieht, ist dieser Vortrag verspätet. Er erfolgt außerhalb der Berufungsbegründungsfrist. Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger diesen Vortrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Prozess hätte einführen könnte, sind nicht vorgetragen. Die Beklagte brauchte sich insoweit auf diesen Vortrag auch nicht einlassen, zumal es sich um neuen Vortrag handelt. Gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG hatte der Kläger einen entsprechenden Vortrag spätestens in der Berufungsbegründung vorzubringen. Der verspätete Vortrag hätte zudem zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen sind vom Kläger nicht vorgebracht worden.

2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger restliche Zahlungsansprüche in Höhe von 43.381,00 Euro brutto für ein Geschäft betreffend Umsatz F geltend macht. Unstreitig ist zunächst, dass die Beklagte dem Kläger auf den von ihm vorgebrachten Umsatz einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro gutgeschrieben hat. Der Anspruch ist jedoch, soweit er einen möglichen Umsatz in Höhe von 100.000,00 Euro übersteigt, nicht begründet, da die Beklagte zu Recht als Grundlage für die Abrechnung des Provisionsanspruches nicht den Listenpreis, auf den sich der Kläger stützt, sondern den Verkaufspreis zugrunde legt. Dies ergibt sich aus § 87 b, Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach ist Grundlage für einen Provisionsanspruch das Entgelt, dass der Dritte zu leisten hat, nicht jedoch ein etwaiger Listenpreis.

Nachdem der Kläger insoweit einen Zahlungsanspruch, nicht jedoch einen Auskunftsanspruch geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Umsatz in der von ihm geltend gemachten Höhe von 1.104748,00 Euro getätigt wurde. Den Nachweis hierfür hat er nicht geführt.

IV.

1. Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er Ansprüche auf Auskunft bezüglich der E für den Zeitraum ab dem 01. April 2005 geltend macht. Zwar haben sich die Parteien im Vergleich vom 12. Januar 2006 darauf geeinigt, dass, soweit es den Zeitraum vor dem 1.4.05 betrifft, die Abrechnung und Rechnungslegung auf der Grundlage des Provisionsplans für das Jahr 2004/2005 erfolgt. Dies bezieht sich erkennbar auf den im Vergleich geregelten Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. März 2005 sowie die Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2004/2005. Im Streit ist zwischen den Parteien jedoch ausweislich des vom Kläger angesprochenen Zeitraums das Geschäftsjahr 2005/2006, beginnend mit dem 01. April 2005. Eine Regelung, auf welcher Grundlage der Auskunftsanspruch für diesen Zeitraum geltend gemacht werden kann, haben die Parteien im Vergleich vom 12. Januar 2006 nicht getroffen.

Die von der Beklagten dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten geänderten Provisionspläne sind unwirksam, dies führt zur Weitergeltung der bisherigen zwischen den Parteien getroffenen Regelung. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 308 Nr. 4 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insbesondere ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn sie das Recht des Verwenders beinhaltet, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, sofern nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragteil zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).

Zunächst handelt es sich bei dem Provisionsplan der Beklagten um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 ff. BGB. Unstreitig ist, dass sowohl die im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel, wonach die Bestimmung des Provisionsplans im Ermessen des Arbeitgebers liegt als auch der jeweils von der Beklagten vorgelegte Provisionsplan standardmäßig bei der Beklagten Anwendung findet. Es handelt sich um Regelungen, die die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Vertrages stellte und die in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden.

Durch die jeweilige, von Jahr zu Jahr neu von der Beklagten festgelegte Provisionsregelung hat sich die Beklagte das Recht eingeräumt, eine versprochene Leistung einseitig zu ändern.

Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die im Streit stehenden Vergütungsbestandteile befristet ausgestaltet werden können, sofern wirtschaftliche Gründe für die jeweilige Befristung bestehen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn wegen sich verändernder Entwicklungen der Absatzbedingungen die Änderungen der Provisionen als Instrument der Vertragsanpassung erforderlich sind (vergleiche insoweit für den Fall eines Widerrufsrechts BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR8/99 - NJW 2000, Seite 651). Die Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens berechtigt daher den Arbeitgeber in der Regel, bestimmt Zusatzleistungen flexibel auszugestalten. Hierzu steht ihm sowohl die Möglichkeit eines Widerrufs von vertraglichen Zusatzleistungen als auch die jeweilige Anpassung vertraglicher Zusatzleistungen durch Befristungen als Mittel der flexiblen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zur Verfügung. Ein solcher Eingriff ist jedoch nicht unbeschränkt zulässig. Soweit sie den Kernbereich des Arbeitsvertrages betreffen, sind sie entsprechend der Wertung des §§ 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig. Änderungen stoßen daher nach der bisherigen Rechtsprechung dann nicht auf Bedenken, soweit der widerruflich ausgestaltete Anteil am Gesamtverdienst 25 % bis 30 % nicht überstreitet (vergleiche ebenso BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 Rdn. 23, ebenso BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, von denen abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht übersteigen die flexiblen Anteile der Arbeitsbedingungen erheblich die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien von 25 % bis 30 %. Dies ergibt sich bereits aus der - insoweit unstreitigen - Angabe des Klägers und der Beklagten, wonach die Provisionsansprüche vor dem hier geltend gemachten streitigen Zeitraum 83.000,00 Euro übersteigen. Damit stellen sie im Verhältnis zur Grundvergütung des Klägers einen Anteil dar, der wesentlich den Kernbereich des Arbeitsvertrages berührt. Mit ihrer Regelung, wonach die Beklagte von Jahr zu Jahr diesen Teil der Arbeitsbedingungen neu und einseitig bestimmen will, greift sie somit in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein, ohne dass Kriterien vorliegen, an denen sich der mögliche Eingriff auszurichten hat. Folgt man den Angaben der Beklagten, steht ihr insoweit ein freies Ermessen zu. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wäre jedoch ein Eingriff unter anderem dann zulässig, wenn wirtschaftliche Gründe für eine Änderung der Vertragsverhältnisse vorliegen und eine entsprechende Klausel in den vertraglichen Regelungen enthalten ist.

Im Arbeitsvertrag der Parteien sind Gründe für eine Änderung der Provisionsbestimmungen nicht aufgeführt, sie sind daher von Jahr zu Jahr unbeschränkt änderbar. Dieser Änderungsvorbehalt ist jedoch nicht zumutbar.

Zwar finden die §§ 305 ff. BGB seit dem 01. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, während der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bereits vor Geltung der Bestimmungen der §§ 305 f. nämlich ab dem 01. September 2001 Gültigkeit hatte. Bei Abschluss des Vertrages konnte keine der Parteien mit der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen rechnen. Der mögliche Vertrauensschutz endete jedoch mit dem 31. September 2002, nämlich mit dem Zeitpunkt des in Krafttretens der AGB-Bestimmungen auch bezüglich der Arbeitsverhältnisse.

Die Rechtsprechung wendet vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes die Bestimmungen der §§ 305 f. BGB auf langfristig angelegte Formularverträge nicht an, da die Anforderungen an Vertragsformulierungen auf eine echte Rückwirkung hinauslaufen würden (BAG, Urteil vom 12. Januar 2005 - aaO. Rdn. 34 f.)

Im vorliegenden Fall bestand jedoch seitens der Parteien die Möglichkeit, die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts auf neue befristete Verträge anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier streitigen Vereinbarungen, nämlich der Provisionsregelungen für die Jahre ab 2003 hatte die Beklagte die Möglichkeit, mit dem Kläger festzulegen, unter welchen Voraussetzungen sie Änderungen der befristet vereinbarten Provisionen vorsehen will. Insofern bedürfte es keiner hypothetischen Überlegungen, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit der Regelung erkannt. Die Beklagte konnte die Kriterien einzugrenzen, nach denen sie eine Änderung der Provisionsregelungen bei einem neuen Provisionsplan beabsichtigte. Für die später vorgenommen Änderungen mögen sachliche Erwägungen sprechen, wie von der Beklagten auch vorgetragen, Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund von Strukturänderungen im Umsatzbereich sich auch die Rahmenbedingungen für Provisionssätze verändern oder wirtschaftliche Überlegungen eine Strukturveränderung nahe legen. Nachdem sie entsprechende Kriterien jedoch nicht aufgestellt und mit dem Kläger vereinbart hat, obwohl dies in den Folgejahren möglich gewesen wäre, können Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes keine Berücksichtigung finden.

Nachdem der Provisionsplan 2004/2005 nach den oben dargestellten Grundsätzen gegen § 305 f. BGB verstößt, gelten die bisherigen Regelungen zwischen den Parteien fort. Entsprechend ist die Beklagte auch verpflichtet, eine Verprovisionierung der hier streitigen E vorzunehmen.

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Beklagten wie von ihr vorgetragenen Gründe für eine Änderung im Bereich der E berücksichtigen wollte, halten diese einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere trifft die Behauptung der Beklagten nicht zu, wonach bei E keine Aktivitäten des Verkäufers erforderlich sind, da diese sich automatisch verlängern. Wie der Kläger im Einzelnen substantiiert vorgetragen hat, laufen auch E jeweils aus und bedürfen pflegerischer Aktivitäten des Vertriebsbeauftragten, um diese zu verlängern. Dies ergibt sich aus den vom Kläger wörtlich zitierten Verträgen, die eine automatische Beendigung des S nach dem Ablauf von zwölf Monaten vorsehen sowie eine entsprechende Regelung für das Angebot der Beklagten auf Verlängerung der Lizenz und eine weitere Frist für die Annahme der Vertragsverlängerung durch den Kunden, spätestens dreißig Tage vor Ablauf des S.

V.

Da das Gericht durch Teil-Urteil entschieden hat, war die Kostenentscheidung dem Schluss-Urteil vorzubehalten.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichts zur Wirksamkeit befristeter Provisionsverträge war die Revision für die Beklagte zuzulassen. Im Übrigen besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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