Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 15 Ta 573/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Zur Bewertung von Folgekündigungen (teilweise Aufgabe des Beschlusses vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).
Hessisches Landesarbeitsgericht - Kammer 15 - Beschluss

Az.: 15 Ta 573/03

In dem Wertfestsetzungsverfahren gemäß § 10 BRAGO

hat das Hessische Landesarbeitsgericht - Kammer 15 - durch den Vizepräsidenten Dr. B als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2003 - 17 Ca 7895/03 - aufgehoben.

Der Wert gem. § 10 BRAGO wird für das Verfahren und den Vergleich auf 4.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte unter dem Aktenzeichen 17 Ga 4516/03 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen eine Kündigung der Beklagten vom 14. April 2003 geklagt. Diesbezüglich ist am 04. Juli 2003 ein Vergleich protokolliert worden, dessen Ziffer 1 lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis derzeit nicht gekündigt ist und ungekündigt fortbesteht.

Die Klägerin erhielt dann eine weitere Kündigung vom 14. Juli 2003, die sich ebenfalls klageweise angegriffen hat (unter dem Aktenzeichen 17 Ca 7895/03). In diesem Verfahren, für das der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt war, ist unter dem 26. September 2003 ein Abfindungsvergleich protokolliert worden, wonach das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit dem 31. Dezember 2003 enden sollte.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägervertreters entsprechend der Anregung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 28. November 2003 (Leseabschrift Blatt 44 d.A.) den Wert für die Klage und den Vergleich auf 1.500,00 Euro - den Betrag eines Bruttomonatsgehaltes - festgesetzt, da es sich um eine Folgekündigung im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts handele.

Der Wertfestsetzungsbeschluss ist dem Klägervertreter am 03. Dezember 2003 zugestellt worden. Dieser hat dagegen mit am 09. Dezember 2003 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Klägervertreter will den Wert auf den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern (= 4.500,00 Euro) festgesetzt wissen.

II.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat Erfolg.

Der gegen die Kündigung vom 17. Juli 2003 gerichtete Klageantrag im Verfahren 17 Ca 7895/03 zielte nach der Antragsformulierung und der zugehörigen Begründung ab auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, womit der Wert für das Verfahren gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern in unstreitiger Höhe festzusetzen ist (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156), also auf 4.500,00. Der Vergleichswert entspricht dem.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten eine Kündigung vorausgegangen ist und diesbezüglich ein Rechtsstreit anhängig war.

Die Beschwerdekammer hat in dem bereits zitierten grundlegenden Beschluss vom 21. Januar 1999 Grundsätze zur Bewertung von Folgekündigungen aufgestellt, an denen grundsätzlich festgehalten wird.

Aufgegeben wird jedoch die in diesem Beschluss vertretene Ansicht, dass es unerheblich sei, ob der Rechtsstreit gegen eine erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen sei.

Die geringere Bewertung einer Folgekündigung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der ersten Kündigung (regelmäßig mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes) ist mit dem Argument wirtschaftlicher Teilidentität begründet worden (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZ-RR 1999, 156). Dieses Argument trägt jedoch nur, solange zwei oder mehr Kündigungen gleichzeitig in der Welt und Gegenstand von einem oder mehreren Gerichtsverfahren sind. Damit ist eine vorausgegangene Kündigung für die Wertfestsetzung in einem Verfahren, das eine weitere Kündigung betrifft, ohne Bedeutung, wenn - wie hier - das die vorausgegangene Kündigung betreffende Verfahren bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits endgültig abgeschlossen war.

Da die Beschwerde Erfolg hat, bedarf es keiner Kostenentscheidung: Eine Auslagenerstattung steht nicht in Rede, und eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

Zurück