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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: 15 Ta 77/02
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 13 Abs. 4 Satz 1
1. Zur Auslegung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin eingereichten Kündigungsschutzklage, wenn danach - nach Ablauf der Klagefrist - ausdrücklich der Insolvenzverwalter im Wege der subjektiven Klagehäufung zusätzlich verklagt wird.

2. § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG ermöglicht trotz der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts.


Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

Az.: 15 Ta 77/02

In dem Verfahren gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz

hat das Hessische Landesarbeitsgericht - Kammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bader als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. August 2001 - 1 Ca 89/01 - wird kostenpflichtig (nach einem in Aussicht genommenen Gerichtsgebührenwert in Höhe von 5.675,34 Euro) zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2000 Klage gegen die ihm am 08. Dezember 2000 zugegangene Kündigung der B-P S GmbH (BPS), vertreten durch deren Geschäftsführer, (Kopie Blatt 6 d.A.: fristlose Kündigung, hilfsweise Kündigung mit vereinbarter Kündigungsfrist) eingereicht und dabei das Fehlen eines wichtigen Grundes sowie die fehlende soziale Rechtfertigung gerügt. Die Klageschrift ist per Fax am 27. Dezember 2000 um 18.43 Uhr beim Arbeitsgericht eingegangen.

Vorausgegangen war die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der BPS vom 10. Oktober 2000, mit der Rechtsanwalt C O, Offenbach am Main, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, wobei jedoch ausdrücklich "das Recht zur Arbeitgeberbefugnis" bei der BPS verblieb.

Am 27. Dezember 2000 um 8 Uhr war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPS eröffnet worden, Rechtsanwalt O war zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2001, der am selben Tage per Fax beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger "nunmehr auch" Herrn Rechtsanwalt C O als Insolvenzverwalter der BPS verklagt, als Beklagten zu 2) mit dem gegen die Kündigung vom 07. Dezember 2000 gerichteten Feststellungsantrag. Es ist dabei ausdrücklich von subjektiver Klageerweiterung die Rede, wobei als Grund angegeben ist, dass es zweifelhaft sein könnte, ob nicht der Insolvenzverwalter hätte verklagt werden müssen. Weiter ist ausgeführt, dass fraglich sei, ob die Klageerweiterung die dreiwöchige Klagefrist wahre. Deshalb ist zusätzlich vorsorglich beantragt worden, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Laut Empfangsbekenntnis vom 17. Januar 2001 hat der Insolvenzverwalter an diesem Tage beglaubigte Abschriften der Schriftsätze vom 10. Januar 2001 und vom 27. Dezember 2000 erhalten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 05. Februar 2001 hat der Kläger klargestellt, dass der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes verklagt sei. Es werde insoweit um Berichtigung des Passivrubrums gebeten. Im Kammertermin vom 13. Juni 2001 schließlich hat der Kläger erklärt, einziger Beklagter sei Herr Rechtsanwalt O in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BPS, es werde entsprechende Berichtigung des Passivrubrums beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 23. August 2001 den Antrag vom 13. Juni 2001 auf Berichtigung des Passivrubrums zurückgewiesen (für die Begründung wird auf Blatt 134 d.A. Bezug genommen, wo fälschlich von einem Beschluss vom 16. Januar 2002 die Rede ist). Es hat mit weiterem Kammerbeschluss, der am 23. August 2001 verkündet worden ist (Blatt 151 d.A.), den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Der begründete Beschluss (Blatt 135 bis 139 d.A. - hierauf wird bezüglich der Entscheidungsbegründung Bezug genommen) ist den Klägervertretern am 18. Januar 2002 zugestellt worden.

Am 01. Februar 2002 sind beim Arbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss bezüglich der Rubrumsberichtigung und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss gemäß § 5 KSchG eingegangen. Für den Inhalt der gemeinsamen Beschwerdebegründung vom 01. Februar 2001 wird auf Blatt 147 bis 150 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen (vgl. dazu den Schriftsatz vom 01. März 2002 = Blatt 170 bis 173 d.A.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. April 2002 (Blatt 177 bis 178 d.A.) erwidert.

Mit Beschluss vom 17. April 2002 - 4 Ta 80/02 - (Blatt 180/181 d.A.), der an die Parteien am 03. Mai 2002 abgesandt worden ist, hat das Hessische Landesarbeitsgericht zunächst die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss bezüglich der Berichtigung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht komme dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht zu. II.

Die Entscheidung über die statthafte (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung und damit durch den Vorsitzenden allein ergehen (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; vgl. Hess.LAG Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 16 Ta 263/93 - LAGE § 5 KSchG Nr. 63 - maßgebend ist gem. § 26 Nr. 10 EGZPO noch das alte Beschwerderecht).

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage gegen die streitgegenständliche(n) Kündigung(en) vom 07. Dezember 2000 ist nicht gem. § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen: Der Antrag ist unzulässig.

Zwar ist die Klage nicht innerhalb der hier einschlägigen - das Kündigungsschutzgesetz findet im Hinblick auf §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unstreitig Anwendung - Frist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG erhoben, und es ist daher über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu entscheiden (dazu BAG Urteile vom 28. April 1983 - 2 AZR 438/81 - und 05. April 1984 - 2 AZR 67/83 - AP Nr. 4 mit abl. Anm. Grunsky und Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969 = EzA § 5 KSchG Nr. 20 mit krit. Anm. Otto und Nr. 21; Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, § 5 Rz. 24; insoweit ebenso APS/Ascheid, § 5 KSchG Rz. 97 mit weit. Nachw. - auf die Frage des Prüfungsumfangs im Übrigen und die Frage der Bindungswirkung des Beschlusses gem. § 5 KSchG ist hier nicht näher einzugehen [dazu etwa APS/Ascheid, § 5 KSchG Rz. 103 ff. und 129 ff. mit weit. Nachw.]).

Die Klagefrist war am 29. Dezember 2000 um 24 Uhr abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, da die Kündigung am 08. Dezember 2000 zugegangen war), doch hat der Kläger die maßgebliche Kündigungsschutzklage gegen Herrn Rechtsanwalt O, der nunmehr angesichts der Protokollerklärung vom 13. Juni 2001 (Blatt 146 d.A.) - diese ist, da von zunächst zwei Beklagten auszugehen ist (dazu noch unten), zugleich als Klagerücknahme gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1), die Insolvenzschuldnerin, zu verstehen - alleiniger Beklagter ist, erst verspätet am 10. Januar 2001 eingereicht. Dabei bestehen entgegen der Sichtweise des Beklagten keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit und Wirksamkeit dieser Klageerhebung. Der Schriftsatz gibt die Parteien und das Gericht an, enthält einen Antrag und gibt in hinreichender Weise Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs an (§ 253 Abs. 2 ZPO; vgl. auch KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rz. 158 mit weit. Nachw.). Irgendwelche Zweifel konnten für den Beklagten diesbezüglich nicht bestehen. Dies gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass dem Beklagten mit der beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes vom 10. Januar 2001 auch eine beglaubigte Abschrift der ursprünglichen Klageschrift gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1) vom 27. Dezember 2000 mit zugestellt worden ist.

Die bereits angesprochene Klage vom 27. Dezember 2000 gegen die Insolvenzschuldnerin war in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht geeignet, die Klagefrist der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG zu wahren.

Diese ursprüngliche Klage gegen die Insolvenzschuldnerin wäre allenfalls dann geeignet gewesen, die Klagefrist zu wahren, wenn sie von Anfang an als Klage zu verstehen gewesen wäre, die in Wahrheit gegen den Insolvenzverwalter in dieser Funktion gerichtet war. Denn der Insolvenzverwalter in dieser Funktion war, wie dies die Parteien übereinstimmend auch so sehen, ab Insolvenzeröffnung am 27. Dezember 2000 um 8 Uhr alleiniger richtiger Adressat der Kündigungsschutzklage (dazu im Sinne der nach wie vor zutreffenden herrschenden Meinung [vgl. zum Streitstand Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 51 Rz. 25 ff. mit weit. Nachw.; FK-InsO/App, § 80 Rz. 21 ff. mit weit. Nachw.] etwa LAG Düsseldorf Beschluss vom 20. November 1995 - 1 Ta 291/95 - ZIP 1996, 191 mit div. Nachw.; APS/Ascheid, § 4 KSchG Rz. 53; abweichend LAG Hamm Urteil vom 23. November 2000 - 4 Sa 1179/00 - ZInsO 2001, 234, zu 1.1.1 bis 1.1.4 der Gründe). Dabei unterliegt die Frage der Auslegung auch der ursprünglichen Klage der Beurteilung des Beschwerdegerichts (vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer 4 des Hess. LAG vom 17. April 2002 - 4 Ta 80/82 - in dieser Sache zur Frage einer Berichtigung des Passivrubrums = Blatt 180/181 d.A.; insoweit entsprechend etwa auch LAG Hamm Urteil vom 23. November 2000 - 4 Sa 1179/00 - ZInsO 2001, 234, zu 1.1 der Gründe; LAG Hamm Beschluss vom 04. November 1996 - 12 Ta 114/96 - LAGE § 5 KSchG Nr. 84; a.A. LAG Hamm Beschluss vom 28. Juni 2000 - 12 Ta 77/00 - BuW 2001, 440: In einer ähnlichen Situation wie hier im Beschwerdeverfahren nicht über die Frage der Rubrumsberichtigung zu befinden).

Eine derartige Auslegung ist grundsätzlich und speziell auch in Fällen der Klage gegen die Insolvenzmasse statt gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes durchaus möglich (vgl. etwa LAG Hamm Beschluss vom 04. November 1996 - 12 Ta 114/96 - LAGE § 5 KSchG Nr. 84 mit weit. Nachw.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 50 Rz. 7), wobei als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge hinzugezogen werden können (BGH Urteil vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453, zu III.2.a der Gründe; BGH Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946, zu II.1.a der Gründe).

Dem steht hier jedoch entgegen, dass der anwaltliche vertretene Kläger später ausdrücklich den Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes) als zusätzlichen Beklagten zu 2) ins Verfahren einbezogen hat (vgl. insoweit KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rz. 153, auf Seite 436 unten), und zwar unter Hinweis darauf, dass die Klage möglicherweise von Anfang an gegen den Insolvenzverwalter zu richten gewesen wäre, und verbunden mit dem Antrag gemäß § 5 KSchG. Dies belegt, dass der Kläger zunächst bewusst und gewollt die Insolvenzschuldnerin verklagt und die Klage erst später (ausdrücklich zusätzlich und auch nicht nur hilfsweise) gegen den Insolvenzverwalter erweitert hat, was keinen Raum mehr lässt für eine Auslegung der ursprünglichen Klage dahingehend, dass sie in Wahrheit von Anfang an gegen den Insolvenzverwalter gerichtet sein sollte. Dass der Kläger sich im weiteren Prozessverlauf dann doch auf eine Umdeutung berufen hat, vermag daran nichts mehr zu ändern.

Weiter genügt der vom Kläger gestellte Antrag zwar der von § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG aufgestellten Voraussetzung: Der Antrag war mit der Klage gegen Herrn Rechtsanwalt O als Insolvenzverwalter im Schriftsatz vom 10. Januar 2001 (Blatt 30 bis 32 d.A.) verbunden. Der Eingang des Schriftsatzes vom 10. Januar 2001 am selben Tage per Fax ergibt in Verbindung mit dem Datum des Eröffnungsbeschlusses außerdem zugleich, dass die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG gewahrt ist, ohne dass dies weiterer Darlegungen bedurft hätte. Die Höchstfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist nicht tangiert.

Doch fehlt es an der Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Es geht dabei nicht darum, dem Kläger die Durchsetzung seines Rechts so schwer wie möglich zu machen, es geht einzig um die korrekte Anwendung gesetzlicher Vorschriften.

Insoweit muss der Kläger die Schuldlosigkeit an der Fristversäumung nach allen Richtungen hin schlüssig dartun (KR-Friedrich, 6. Aufl., § 5 KSchG Rz. 82 mit weit. Nachw.; Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, § 5 Rz. 56 mit weit. Nachw.). Hieran fehlt es, da lediglich auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. Dezember 2000 hingewiesen ist. Es ist aber im Schriftsatz vom 10. Januar 2001 mit keinem weiteren Wort angegeben, warum eine Klageeinreichung gegen den Insolvenzverwalter bis zum Ablauf des 29. Dezember 2000 unverschuldet nicht möglich war. Insbesondere ist nicht dargetan, ob nicht der Kläger oder - soweit es (auch) auf ihn ankommt - der Klägervertreter bereits vor Ablauf der Klagefrist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis gehabt hat, bejahendenfalls, warum dennoch eine rechtzeitige Klageeinreichung unverschuldet nicht möglich war. Soweit die entsprechende Kenntniserlangung erst später erfolgt ist, wäre darzutun gewesen, warum es bei Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht möglich war, rechtzeitig Klarheit über den richtigen Beklagten zu gewinnen und noch rechtzeitig die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben. Diesbezüglich enthält nicht einmal der Schriftsatz vom 16. Mai 2001 (Blatt 134 ff. d.A.) nähere Angaben, so dass offen bleiben kann, ob derartige Angaben in diesem Schriftsatz im Hinblick auf die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG überhaupt noch hätten helfen können.

Nach allem bedarf es keiner Stellungnahme mehr zu der Frage, ob die Versäumung der Klagefrist tatsächlich unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 1 KSchG war (dazu in vergleichbarer Konstellation LAG Düsseldorf Beschluss vom 20. November 1995 - 1 Ta 291/95 - ZIP 1996, 191). Ebenso ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG das Verschulden des Prozessbevollmächtigten schadet.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist beabsichtigt, den Gerichtsgebührenwert (§ 25 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren auf 5.675,34 Euro (= DM 11.100,--: 1/3 des Wertes, der sich nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG für die Kündigungsschutzklage ergibt) festzusetzen - die Parteien können dazu binnen 10 Tagen ab Zugang des Beschlusses Stellung nehmen.

Über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entschieden, besteht keine Veranlassung, obwohl über die etwas verunglückte Bestimmung des § 78 ArbGG n.F. das Beschwerderecht der §§ 567 ff. ZPO n.F. insgesamt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (dazu Bader NZA 2002, 121 ff., 122) und § 26 Nr. 10 EGZPO die §§ 574 ff. ZPO n.F. für anwendbar erklärt, soweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts ab dem 01. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben wird (§ 26 Nr. 10 EGZPO ist trotz des etwas missverständlichen Wortlauts jeweils instanzbezogen zu sehen, d.h. es ist nicht insgesamt abzustellen auf den Zeitpunkt der Verkündung oder Übergabe der erstinstanzlichen Entscheidung). § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die §§ 567 ff. einschließlich der §§ 574 ff. ZPO n.F. gelten zunächst nur innerhalb der ZPO und wegen § 78 ArbGG n.F. innerhalb des ArbGG, außerhalb der ZPO und außerhalb des ArbGG nur, soweit entsprechende Verweisungsvorschriften existieren (BT-Drucks. 14/4722, S. 68). § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG als Regelung außerhalb ZPO und ArbGG eröffnet indes lediglich die sofortige Beschwerde, und dies wird man als Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften ZPO über die sofortige Beschwerde, nunmehr also auf die §§ 567 bis 572 ZPO n.F., zu verstehen haben (damit nunmehr einschließlich der Abhilfemöglichkeit gem. § 572 Abs. 1 ZPO n.F.). § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG lässt sich jedoch nicht so verstehen, dass damit auf das Recht der sofortigen Beschwerde auch insoweit verwiesen wäre, dass damit die bisher unbekannte und erst jetzt neu geschaffene Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 ff. ZPO n.F. mit umfasst wäre. Die Neueröffnung einer neuen dritten Instanz im Verfahren der nachträglichen Zulassung gem. § 5 KSchG, die in der gesetzgeberischen Konzeption des § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG nicht enthalten war, müsste in § 5 Abs. 4 KSchG selbst angeordnet sein (insgesamt ebenso GK-ArbGG/Wenzel, § 78 Rz. 121).

Ende der Entscheidung

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