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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 16/15 Sa 516/01
Rechtsgebiete: AEntG, EGInsO, VO d. Präsidenten der Republik Polen v. 24.10.1934


Vorschriften:

AEntG § 1
EGInsO a. F. § 102
VO d. Präsidenten der Republik Polen v. 24.10.1934 Art. 20
VO d. Präsidenten der Republik Polen v. 24.10.1934 Art. 24
Zur Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Polen über das Vermögen eines polnischen Unternehmens auf die Passivlegitimation dieses Unternehmens hat, das in Deutschland eine Niederlassung unterhält, mit polnischen Arbeitnehmern Bauleistungen in Deutschland erbringt und von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Anspruch genommen wird.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 2001- 8 Ca 1615/00 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, für ihre in Deutschland im Zeitraum von Januar bis September 2000 mit Zustimmung ihres polnischen Konkursverwalters beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer am tarifvertraglichen Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 3. Februar 1981 in der für 2000 geltenden Fassung, haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag (VTV) geregelt.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Xxxxxx (Polen). In Xxxxxxxxx unterhielt sie seit 12. Februar 1993 eine ins Handelsregister beim Amtsgericht Xxxxxxxx eingetragene Zweigniederlassung (Bl. 163/164 d.A.). Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Xxxxxxx-Xxxxxxxxxx vom 16. Juli 1999 (Übersetzung Bl. 161 d.A.) wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Mit Zustimmung ihres Konkursverwalters erbrachte die Beklagte im Kalenderjahr 2000 aufgrund verschiedenen Werkverträge mit deutschen Unternehmen auf Baustellen in Deutschland verschiedene bauliche Leistungen. Am 14. Juli 2000 wurde die Tatsache der Konkurseröffnung ins Handelsregister beim Amtsgericht Xxxxxxx eingetragen.

Mit seiner, der Beklagten am 07. Juli 2000 unter der Anschrift ihrer Zweigniederlassung in Deutschland zugestellten Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für ihre in Deutschland im Zeitraum Januar bis September 2000 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet. Nachdem der Kläger insoweit zunächst auf der Grundlage der von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits für den Zeitraum Januar bis Mai 2000 mitgeteilten Bruttolöhne DM 246.612,89 und des weiteren für den Zeitraum Januar bis September 2000 Mindestbeiträge auf der Grundlage der sich aus den § 3 AEntG-Meldungen der Beklagten errechnenden Bruttolöhnen in Höhe von weiteren DM 331.511,75 verlangt hatte, hat er zuletzt, nach Meldung sämtlicher Bruttolöhne durch die Beklagte, vorgetragen, die Höhe der Beitragsforderung betrage DM 443.731,39, im übrigen werde die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 443.731,39 zu zahlen und im übrigen die Hauptsache für erledigt zu erklären

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei aus Rechtsgründen nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Februar 2001 hinsichtlich der begehrten Zahlung stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Ent-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 92 bis 96 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 29. April 2003 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie meint unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die in Rede stehenden tariflichen Regelungen könnten wegen des deutsch-polnischen Werkvertragsabkommens und wegen Fehlens der Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge auf sie keine Anwendung finden. Im übrigen seien etwaige Urlaubskassenverbindlichkeiten vom polnischen Konkursverwalter begründet worden. Der Konkurs habe sich nicht nur auf das polnische Stammhaus, sondern auch auf die deutsche Niederlassung erstreckt, von der bezahlte Rechnungen der deutschen Werkvertragsauftraggeber an das Stammhaus in Polen zu transferieren gewesen seien. Demzufolge müsse der Kläger seine Forderungen beim polnischen Konkursgericht anmelden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, er sei erstmals am 29. März 2001 über das in Polen laufende Konkursverfahren unterrichtet worden. Im übrigen erfasse die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht das in Deutschland befindliche Vermögen der Beklagten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze, sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 29. November 2004 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat mit den aus dem Beschluss vom 28. November 2003 (Bl. 500/501 d. A.) ersichtlichen Fragen ein Rechtsgutachten zum polnischen Konkursrecht eingeholt. Auf den Inhalt dieses Gutachtens (Bl. 515 bis 518 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO a.F.) und damit insgesamt zulässig. Die vorstehend bezeichneten Bestimmungen der ZPO in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung (ZPO a.F.) sind im vorliegenden Fall anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. Art. 3 Nr. 3 Ziff. 5 ZPO-RG vom 27.07.2001, BGBl. I 2001, S. 1887).

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Kläger kann die mit der Klage verfolgte Zahlung nicht von der Beklagten verlangen.

Richtig ist allerdings, dass der Kläger die begehrten Urlaubskassenbeiträge fordern kann. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers ist nämlich § 1 Abs. 3 S. 2 AEntG i.V.m. § 8 Ziff. 15.1 BRTV/Bau und § 18 VTV (in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung), die Anwendung dieser Bestimmungen auf Arbeitgeber mit Sitz in Polen, die in der Bundesrepublik Deutschland bauliche Leistungen durchführen, ist nach der Rspr. zweifelsfrei, die Höhe der Zahlungsforderung auch nicht im Streit.

Die Beklagte ist jedoch nicht passiv legitimiert für die Erfüllung dieses Anspruchs. Vielmehr ist der Anspruch gegen den polnischen Konkursverwalter der Beklagten zu richten. Im einzelnen gilt folgendes:

Nach Art.102 Abs.1 EGInsO a.F., der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung galt (jetzt § 343 InsO), erfasst ein ausländisches Insolvenzverfahren grundsätzlich auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners. Daraus folgt, dass auch die Aufgaben und Befugnisse des ausländischen Insolvenz-(Konkurs-) verwalters sich auch im Inland nach dem Recht des Staates richten, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Nach polnischem Konkursrecht verlor die Beklagte mit Konkurseröffnung die Verwaltungsbefugnis sowie die Möglichkeit der Nutzung und Verfügung über das am Tag der Konkurseröffnung ihr gehörende und während des Verfahrens erworbene Vermögen. Dieses Vermögen bildet die Konkursmasse. Das folgt aus Art. 20 § 1 der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 24. Oktober 1934 (KR). Diese Verordnung ist für das vorliegende Konkursverfahren maßgeblich, weil das Konkurs- und Sanierungsgesetz vom 28. Februar 2002 nach Art. 536 erst am 01. Oktober 2003 in Kraft getreten ist und daher auf das bereits am 16. Juli 1999 eröff-nete Konkursverfahren keine Auswirkungen haben kann.

Nach Art. 24 KR haben Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betreffen, keine rechtliche Wirkung gegenüber der Konkursmasse, nach Art. 60 KR kann ein Verfahren, das ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, nur durch oder gegen den Konkursverwalter eingeleitet oder weitergeführt werden. Hierzu gehören streitige, außerstreitige und auch Verwaltungsverfahren (vgl. Allerhand, Prawo upad³ooeciowe z komentarzem [Das Konkursrecht mit Kommentar, Neudruck 1991] S. 168). Damit ist der Konkursverwalter nach polnischem Recht nach Konkurseröffnung diejenige Person, demgegenüber Rechte, auch gerichtlich, geltend zu ma-chen sind, während der Gemeinschuldner selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Mithin konnten unter der Geltung des hier einschlägigen KR nach Konkurseröffnung Ansprüche, die die Konkursmasse betreffen, nur gegenüber dem Konkursverwalter, nicht aber gegenüber dem Gemeinschuldner geltend gemacht werden.

Richtig ist allerdings, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach Art. 102 Abs.1 EGBGB ist, dass dessen Wirkung in Deutschland nach dem Recht des Eröffnungsstaates auch tatsächlich beansprucht wird (vgl. BGHZ 134,79). Gilt dagegen für das Auslandskonkursverfahren das sog. Territorialitätsprinzip, erfasst es also nur das im Inland befindliche Vermögen, läuft dessen Anerkennung leer (vgl. Gottwald, Insolvenzrecht Handbuch 2. Aufl. 2001 § 130 Rz 2). Auch das ändert im vorliegenden Fall freilich nichts an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.

Zutreffend ist zwar, dass nach der unter der Geltung des KR in Polen herrschenden Literaturmeinung unbeschadet des nicht eindeutigen Wortlauts von Art. 20 § 1 KR das die Konkursmasse bildende Vermögen bei einem Konkurs in Polen nur das in Polen befindliche Vermögen erfassen sollte (vgl. Allerhand aaO: S. 117 f, Rechtsgutachten Bl. 521). Abgesehen davon, dass diese Auffassung in der polnischen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt geteilt wurde (vgl. Woywodschaftsgericht Gdansk v. 29. Juli 1959 Cz 179/59 OSPIKA 196 Pos. 78), führt diese Auffassung für den vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Beklagte unbeschadet der Konkurseröffnung über ihr Vermögen weiter passiv legitimiert blieb. Denn die vom Kläger hier geltend gemachten Forderungen auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die im Klagezeitraum zur Erbringung baulicher Leistungen nach Deutschland entsandten polnischen gewerblichen Arbeitnehmer betreffen nicht (nur) das in Deutschland gelegene Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Vermögen im Sinne des polnischen Insolvenzrechts ist die Menge der einer natürlichen oder juristischen Person zustehenden geldwerten Güter, die realisierbares Vollstreckungsobjekt eines Gläubigers sein können. Die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen richten sich gegen die Gemeinschuldnerin. Damit betreffen sie notwendigerweise auch das in Polen gelegene Vermögen der Beklagten. Daran ändert der Umstand, dass die Beklagte im Klagezeitraum eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhielt, nichts. Denn eine Zweigniederlassung, auch die eines Ausländers, ist nicht selbst Rechtssubjekt, hat kein selbständiges Vermögen, keine rechtlich von denen des Inhabers gesonderten Verbindlichkeiten, im Prozess ist nicht sie, sondern ihr Inhaber Partei. Dann betreffen die hier im Streit stehenden klägerischen Forderungen nicht nur das in Deutschland gelegene Vermögen der Beklagten, sondern auch das in Polen befindliche. Ob bei einer erfolgreichen Klage des Klägers gegen den Konkursverwalter konkursrechtliche Vollstreckungsverbote auch gegenüber dem in Deutschland gelegenen Vermögen der Beklagten eingreifen können, ist eine andere, sich derzeit nicht stellende Frage. Insoweit mag vieles dafür sprechen, dass bei Anwendung des Territorialitätsprinzips auf das polnische Konkursrecht Vollstreckungsverbote nicht bestehen würden, weil der Umfang von Vollstreckungsverboten sich nach des Recht des ausländischen Eröffnungsstaates richtet (vgl. Gottwald aaO: § 130 Rz 43).

Ergibt sich danach aus dem polnischen Konkursrecht, dass nicht die Beklagte, sondern deren Konkursverwalter richtiger Adressat der von Klägerseite geltend gemachten Forderungen ist, so wird die über Art. 102 Abs.1 EGInsO vermittelte Geltung der polnischen Regelungen auch nicht durch Art. 102 Abs.1 S.2 Nr. 2 EGInsO in Frage gestellt. Denn es ist nicht erkennbar, wieso die Anerkennung des polnischen Konkursverfahrens zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist. Zwar differenziert das KR terminologisch nicht ausdrücklich zwischen Gläubigern des Gemeinschuldners und solchen Gläubigern, deren Forderungen aus Rechtshandlungen des Konkursverwalters, hier durch Fortführung der Tätigkeit in Deutschland nach Konkurseröffnung, entstanden sind. Gleichwohl unterscheidet man nach überwiegender Ansicht im polnischen Konkursrecht unter der Geltung des KR zwischen Konkurs- und Massegläubigern, wobei Forderungen von Massegläubigern auch ohne Forderungsanmeldung am Konkursverfahren und an der Verteilung der Konkursmasse teilnehmen (vgl. Paw³yszce, Postepowanie cywilne i administracyjne z udzias³em syndyka oraz egzekucja z masy upad³ooeci [Zivil- und Verwaltungsverfahren unter Beteiligung des Konkursverwalters und Exekutionsführung in die Konkursmasse] PPH [Rundschau des Handelsrechts) Juli-August 1994 S. 11).

Die Beklagte ist auch nicht aus deshalb passiv legitimiert, weil der polnische Konkursverwalter sie ermächtigt hätte, nach Konkurseröffnung im eigenen Namen Tätigkeiten in Deutschland durchzuführen. Abgesehen davon, dass derartiges im polnischen Konkursrecht nicht vorgesehen ist, änderte sich dadurch nichts daran, dass Forderungen, die aus solchen Tätigkeiten der Gemeinschuldnerin begründet worden sind und die Konkursmasse, wie hier, betreffen, gegenüber dem Konkursverwalter und nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, also hier der Beklagten, geltend zu machen sind (Art. 60 KR).

Soweit der Kläger meint, die Beklagte müsse sich wegen der Führung des Rechtsstreits durch sie trotz Konkurseröffnung aus Vertrauensgesichtspunkten als passiv legitimiert behandeln lassen, kann ihm auch das nicht helfen. Nach den einschlägigen polnischen Konkursvorschriften sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betreffen, gegenüber der Konkursmasse rechtlich wirkungslos (Art. 24 KR). Diese im Interesse sämtlicher Gläubiger geschaffene Bestimmung würde leerlaufen, wenn man den Gemeinschuldner gleichwohl gerichtlich zu Lasten der Konkursmasse in Anspruch nehmen könnte.

Die Frage, ob sich der Konkursverwalter der Beklagten u.U. die Prozessführung der Beklagten unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsste, stellt sich nicht. Denn der Kläger hat seine Klage, auch nach Kenntniserlangung vom in Polen eröffneten Konkursverfahren, im Verlaufe des Rechtsstreits nicht (auch) gegen den Konkursverwalter gerichtet.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen, da er unterlegen ist. (§ 91 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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