Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 2069/04
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 280
BGB § 613 a
BGB § 823 II
BGB § 826
HGB § 25
Zur Frage der Haftung eines Betriebserwerbers für die vom Betriebsveräußerer mit einem Arbeitnehmer vereinbarte Abfindungszahlung, wenn der Betriebsübergang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat, und zur Frage, ob Verhalten des gesetzlichen Vertreters des Betriebsveräußerers dem Betriebserwerber nach § 31 BGB deshalb zuzurechnen ist, weil dessen gesetzlicher Vertreter mit dem des Betriebsveräußerers personenidentisch ist .
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 4. Oktober 2004 - 7 Ca 62/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung einer zwischen der Klägerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vereinbarten Abfindung hat.

Die am 00. Xxxxxxxx 19XX geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Januar 1980 (Bl. 3 - 6 der Beiakten 4 Ca 12/03 ArbG Gießen) bei der A GmbH & Co. KG (künftig: A KG), die in B auf 3 Etagen Textilien verkaufte und außerdem in C und D Geschäfte betrieb, als Textilverkäuferin in B beschäftigt. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A KG war Herr E, der auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten ist. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 kündigte die A KG das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 31. Juli 2003. In einem daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreit schlossen die Klägerin und die A KG am 07. Februar 2003 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit dem Ablauf des 31. Juli 2003 enden sollte und sich die A KG zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 32.500,00 verpflichtete. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieses Vergleichs wird auf Bl. 6/7 d.A. (= Bl. 16/16 R der Beiakten) Bezug genommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses versuchte die Klägerin erfolglos, die Abfindungszahlung von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu erreichen. Über deren Vermögen wurde am 30. September 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 28. Juli 2003 (Bl. 85 d.A.) zuvor ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Mit Insolvenzeröffnung stellte die A KG ihren Geschäftsbetrieb ein. In ihre ehemaligen Geschäftsräume in B zog die Beklagte, die Textilgeschäfte in B und C unterhält, ein. In den ehemaligen Räumen der A KG vertreibt die Beklagte die gleichen Textilmarken wie zuvor die A KG. Sie übernahm 6 Verkaufsmitarbeiter der A KG sowie 3 Mitarbeiter aus dem Bereich Buchhaltung und Personalwesen. Das Türschild "E " hängt bis heute am Eingang zum Verkaufsraum.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der A KG sei auf die Beklagte übergegangen. Deshalb sei diese verpflichtet, die mit der A KG vergleichsweise vereinbarte Abfindung zu zahlen. Tatsächlich sei das Abfindungsversprechen vom damaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A KG, Herrn E, nur zum Schein abgegeben worden, um sie, die Klägerin, loszuwerden. Dem Geschäftsführer sei nämlich klar gewesen, dass die A KG den Abfindungsbetrag nie hätte zahlen können, zumal weiteren Mitarbeitern Abfindungen von € 8.000,00 und € 9.000,00 versprochen worden seien. Diese hohe Gesamtsumme von Abfindungen hätte die A KG nie zahlen können. Auch die anderen Mitarbeiter hätten die Abfindungszahlungen nicht erhalten. In Wirklichkeit sei die Abfindung gezahlt worden, um ältere Arbeitnehmer loszuwerden und den Betrieb der A KG durch die Beklagte nur mit jüngeren Mitarbeitern zu übernehmen. Darüber hinaus hätten die Beklagte und die A KG einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, weil zwischen den verschiedenen Geschäften die Mitarbeiter ausgetauscht worden seien. Auch das zeige, dass man die Klägerin nur habe loswerden wollen. Die Geschäftsgrundlage für den Abfindungsvergleich sei bei dieser Sachlage entfallen, weil sie ohne das Versprechen einer Abfindung ihren Arbeitsplatz niemals aufgegeben hätte. Das schon deshalb, weil sie bei der Sozialauswahl schutzwürdiger als die meisten anderen Arbeitnehmer gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 32.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren bestehe nicht. Es sei unrichtig, dass von der A KG Abfindungsansprüche zugesagt worden seien, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigt gewesen sei, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Oktober 2004 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 40 - 46 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 27. Juni 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Arbeitsgericht habe dem Umstand, dass klar gewesen sei, dass der Abfindungsvergleich wirtschaftlich von Seiten der A KG niemals habe realisiert werden können, keine ausreichende Beachtung geschenkt. Übersehen habe das Arbeitsgericht zudem die Verflechtung der beiden Firmen sowie, dass ein Arbeitnehmer der A KG von der Beklagten eine Abfindung erhalten habe. Letztlich handele es sich bei der Beklagten und der A KG um dasselbe Unternehmen, so dass die Rechtsprechung zum Betriebsübergang nicht einschlägig sei, weil kein fremdes Unternehmen einen anderen Betrieb übernommen habe.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, der A KG bzw. dem Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH sei niemals klar gewesen, dass die Abfindungszahlung nicht zu erbringen sei. Tatsächlich sei in einem Gutachten im November 2002 noch ausgeführt worden, dass für die Umsetzung von Planungen zur Fortführung der A KG Mittel für Abfindungen in Höhe von € 60.000,00 bereitzustellen seien. Dieser Betrag sei auch im Januar 2003 von einer Bank mündlich zugesagt worden. Darüber hinaus seien noch im Jahr 2003 Einlagen von € 68.000,00 geleistet worden. Erst im Juli 2003 sei, als sich die finanzielle Situation schlecht dargestellt habe, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 27. Juni 2005 Bezug genommen. Die Akten des zwischen der Klägerin und der A KG geführten Rechtsstreits 4 Ca 12/03 ArbG Gießen waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von € 32.500,00 verlangen. Hierfür fehlt nämlich eine Rechtsgrundlage.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Dass die Klägerin mit dem gerichtlichen Vergleich über einen Zahlungstitel gegen die A KG verfügt und deshalb unter Umständen eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte nach §§ 731, 727 ZPO in Betracht kommen könnte, ändert nichts. Dadurch ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Denn der Weg über eine Klage nach § 731 ZPO ist weder einfacher noch kostengünstiger als der der unmittelbaren Klage gegen die Beklagte (vgl. BAG 09. Februar 1994, EzA § 613 a BGB Nr. 115).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07. Februar 2003 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Denn Schuldnerin des Abfindungsbetrages ist nicht die Beklagte, sondern die A KG. Damit scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Anpassung des Vergleichs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB von vornherein aus. Solche Ansprüche könnte die Klägerin nur gegenüber der A KG als Vertragspartei des gerichtlichen Vergleichs geltend machen.

Die Beklagte schuldet auch nicht deshalb die Zahlung der im Vergleich titulierten Abfindung, weil der Betrieb der A KG auf sie übergegangen ist.

Insoweit kann ohne weiteres zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass in der Tat das Textilgeschäft der A KG in B nach § 613 a BGB rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übergegangen ist und diese damit in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs zum bisherigen Inhaber des Geschäfts, der A KG, bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten ist. Denn das hilft der Klägerin schon deshalb nicht, weil § 613 a BGB nach seinem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur Arbeitsverhältnisse erfasst, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehen. Ist das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, greift § 613 a BGB nicht ein (vgl. BAG 11. November 1936, EzA § 613 a BGB Nr. 60).

Hier war das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur A KG bereits am 31. Juli 2003 beendet. Dass zu diesem Zeitpunkt der Betrieb des Textilgeschäfts in B bereits auf die Beklagte übergegangen war, behauptet die Klägerin selbst nicht. Unstreitig ist im Übrigen, dass die A KG ihren Geschäftsbetrieb in B erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. September 2003 eingestellt hat.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche entsprechende Anwendung muss schon daran scheitern, dass eine Gesetzeslücke fehlt. Durch § 613 a BGB wird die Haftung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber eindeutig gegeneinander abgegrenzt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen danach ihre Rechte dort geltend machen, wo sie entstanden sind, nämlich beim Betriebsveräußerer.

Die Beklagte haftet für die Abfindungsverpflichtung der A KG auch nicht nach § 25 HGB. Eine Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für im Betrieb des Veräußerers begründete Verbindlichkeiten setzt nämlich voraus, dass das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Die Firma der Beklagten stimmt mit der der A KG nicht überein. Allein der Umstand, dass sich der Name "E " noch bis heute am Eingang zum Verkaufsraum befindet, spielt keine Rolle. Dadurch wird die Firma der A KG nicht durch die Beklagte fortgeführt.

Eine Haftung der Beklagten für die Zahlungsverpflichtung der A KG aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07. Februar 2003 ergibt sich auch nicht, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Beklagte und die A KG im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses einen gemeinsamen Betrieb führten, zu dem auch das Textilgeschäft in B zählte. Auch dann wenn zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten, bleiben die Arbeitsverhältnisse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich der Arbeitgebergesellschaft zugeordnet, mit der sie begründet worden sind (vgl. BAG 05. März 1987, AP Nr. 30 zu § 15 KSchG 1969; BAG 24. Februar 2000, RzK I 5 e Nr. 129; BAG 26. August 1999 - 8 AZR 588/98). Hier bestand ein Arbeitsverhältnis der Klägerin, wie der schriftliche Arbeitsvertrag zeigt, lediglich zur A KG. Abweichendes hat auch die Klägerin nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte für arbeitsvertragliche Verpflichtungen der A KG einstehen wollte, fehlen.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Zahlung der Abfindung auch nicht deshalb, weil sie nach der Behauptung der Klägerin einer anderen Arbeitnehmerin der A KG eine Abfindung gezahlt hat. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als Anspruchsgrundlage nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Anwendung arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzen. Hieran fehlt es zwischen den Parteien des Rechtsstreits.

Die Klägerin kann die begehrte Zahlung auch nicht als Schadenersatz von der Beklagten verlangen.

§ 280 BGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil zwischen den Parteien weder ein vertragliches noch ein vertragsähnliches Schuldverhältnis bestanden hat.

Ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder ein solcher nach § 826 BGB ist ebenso wenig gegeben.

Als GmbH & Co. KG kann die Beklagte selbst nicht Täter einer unerlaubten Handlung nach den vorstehend genannten Bestimmungen sein (vgl. BGH 13. Januar 1987 LM § 31 BGB Nr.31).

Die Beklagte muss auch nicht nach § 31 BGB für eine unter Umständen vom Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH gegenüber der Klägerin begangene unerlaubte Handlung einstehen.

Insoweit mag zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass bei einer GmbH & Co. KG § 31 BGB auch als Zurechnungsnorm für unerlaubte Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH in Betracht kommt. Zweifelsfrei ist das freilich nicht. Denn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH ist lediglich Organ der GmbH, nicht aber Organ der KG. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Anspruch der Klägerin nach § 31 BGB gegenüber der Beklagten scheidet ohnehin aus.

Nach § 31 BGB wäre die Beklagte nur dann für den Schaden verantwortlich, den der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH durch unerlaubte Handlung verursacht hat, wenn dieser die unerlaubte Handlung in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hätte. Das ist nicht der Fall.

Bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 07. Februar 2003 handelte Herr A als Vertretungsberechtigter der A KG nach §§ 161 Abs. 2, 125, 170 HGB i.V.m. § 35 GmbHG. Dass Herr A gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten war, ändert daran nichts. Ist nämlich jemand Organ mehrerer juristischer Personen oder Personengesamtheiten, so ist die Handlung derjenigen juristischen Person oder Personengesamtheit zuzurechnen, für die der Handelnde aus der Sicht eines objektiven Betrachters ausschließlich tätig wird (vgl. OLG Frankfurt am Main 09. August 1984, WRP 1985, 83). Hier war Herr A bei Abschluss des Vergleichs ausschließlich für die A KG tätig. Nur diese war Partei des mit der Klägerin geführten Rechtsstreits, allein diese übernahm die im gerichtlichen Vergleich aufgeführten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin. Bei dieser Sachlage fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass Herr A bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs mit der Klägerin auch für die Beklagte handelte.

Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der Abschluss des Abfindungsvergleichs habe auch im Interesse der Beklagten gelegen, weil diese damit im Stande gewesen sei, den Betrieb ohne ältere Mitarbeiter, wie sie, zu übernehmen, kann das zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine Übernahme des von der A KG in B betriebenen Textilgeschäfts durch die Beklagte beabsichtigt war. Irgendwelche Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Zum anderen genügt für die Erfüllung der Merkmale der Zuordnungsvorschrift des § 31 BGB nicht irgendein Interesse der juristischen Person oder Personengesamtheit an der Handlung ihres Organs. Erforderlich wäre vielmehr, dass das Organ bei Abschluss des Vergleichs in Ausführung seiner ihm allgemein zukommenden Aufgaben für die Beklagte handelte. Gerade das ist, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht der Fall gewesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück