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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: 16 Sa 211/08
Rechtsgebiete: TVG, VTV/Bau


Vorschriften:

TVG § 1
TVG § 5
VTV/Bau § 1 Abs. 2

Entscheidung wurde am 06.04.2009 korrigiert: der Volltext der Entscheidung wurde wegen fehlerhafter Konvertierung nicht unterstützter Zeichen komplett ersetzt
1. Zu den baulichen Leistungen im Sinne der Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört auch die Durchführung von baulichen Hilfsarbeiten wie das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Material auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie das Einrichten der Baustellen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten von Arbeitnehmern an und auf Baustellen verrichtet werden, an denen die eigentlichen Bauleistungen von Subunternehmern. des Arbeitgebers der mit Hilfstätigkeiten befassten Arbeitnehmer durchgeführt werden.

2. Die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeiterklärung der Bautarifverträge vom 24. Februar 2006 (BAnz Nr. 71 v. 11. April 2006) ist unwirksam, soweit in ihr unter III 5 bestimmt ist, dass die dort genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen unter den angeführten Voraussetzungen dann nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden, "wenn derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist." Diese Klausel genügt nicht dem auch für Einschränkungen einer Allgemeinverbindlichkeiterklärung geltenden Bestimmtheitsgebot.

3. Die partielle Unwirksamkeit der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlichkeit berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge im übrigen.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2008 - 8 Ca 1661/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.060,63 (in Worten: Zwanzigtausendsechzig und 63/100 Euro) zu zahlen.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2007 - 8 Ca 2477/06 - ist wirkungslos.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Februar bis August 2006.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die am 10. August 2000 durch Gesellschaftsvertrag gegründete und am 23. Oktober 2000 ins Handelsregister eingetragene Beklagte, die seit 28. Dezember 2005 mit dem Tischlerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist seit 01. Juni 2005 Mitglied der Tischlerinnung Xxxxxxxx, die wiederum Mitglied des Fachverbandes des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen, eines Mitgliedsverbandes des Bundesverbandes Holz und Kunststoff ist. Der Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen ist neben anderen Landesinnungsverbänden des Tischlerhandwerks auf Arbeitgeberseite Partei eines Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk (MTV/Tischler), der am 19. Januar 2005 mit Geltungsdauer ab 01. April 2005 mit der Tarifgemeinschaft der Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB - GKH im CGB - und dem Deutschen Handels und Industrieangestellten-Verband (DHV) auf Arbeitnehmerseite geschlossen worden ist. Hinsichtlich des Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 332 bis 346 und dessen Anlage zum fachlichen Geltungsbereich (Bl. 347 d.A.) Bezug genommen Die Frage, ob die Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (GKH im CGB) eine tariffähige Gewerkschaft ist, ist gegenwärtig Gegenstand eines von der Gewerkschaft IG Metall eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Der die begehrte Feststellung, dass die Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB - GKH im CGB - keine tariffähige Gewerkschaft sei, abweisende Antrag des Arbeitsgerichts Paderborn (Beschluss vom 14. März 2008 2 BV 30/07) ist derzeit im Beschwerderechtszug beim Landesarbeitsgericht Hamm (10 TaBV 89/08) anhängig.

Darüber hinaus ist die Beklagte, die jedenfalls seit Juni 2005 Arbeitnehmer beschäftigt und bei der im Zeitraum Februar 2006 bis August 2006 sechs bis sieben gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, seit Mitte 2005 Mitglied des Bauindustrieverbandes Nordrhein-Westfalen, der Mitglied im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist. Zur Winterbauumlage wird die Beklagte nicht herangezogen.

Im Geschäftsleben tritt die Beklagte, die jedenfalls auch mit Subunternehmern zusammenarbeitet, als Betrieb zur Durchführung von Spezialausbauten im Innenbereich auf. Von den Arbeitnehmern der Beklagten wurden im Kalenderjahr 2006 u.a. Wandverkleidungen, Trennwände, Abtrennungen und Deckenbekleidungen erstellt. Welchen Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit derartige Arbeiten sowie sonstige Tätigkeiten bei der Beklagten im Kalenderjahr 2006 einnahmen, ist zwischen den Parteien im Streit.

Die Klägerin hat in zwei ursprünglich getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Kalenderjahr 2006 zu mehr als 50% ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit Trocken- und Montagebauarbeiten durchgeführt, nämlich Akustikdecken und -wände zum Schallschutz , beispielsweise aus Holz erstellt, Baunormteile aus Holz, Gipskartonwände und -decken montiert, damit im Zusammenhang stehende Verfugungs- und Verspachtelungsarbeiten ausgeführt und Unterkonstruktionen zur Befestigung und zum Halt der zuvor beschriebenen Baunormteile erstellt, ferner Brandschutzarbeiten und Wärmedämmarbeiten durchgeführt. Das werde nicht zuletzt durch den Internetauftritt der Beklagten, nach dem sie u.a. Trockenbaumonteure suche, bestätigt. Die Mitgliedschaft der Beklagten in der Tischlerinnung sei ohne Belang. Demzufolge schulde die Beklagte die tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer, für den Fall der Nichterfüllung Zahlung eines Entschädigungsbetrages.

Nachdem die Klägerin in dem ursprünglich eigenständigen Verfahren 8 Ca 2477/06 im Termin vom 23. Februar 2007 gegen die ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte ein die Beklagte zur begehrten Auskunftserteilung für die Monate Juni 2006 bis August 2006 mit einem Entschädigungsbetrag von € 1.140,00 verurteilendes Versäumnisurteil (Bl. 3/3R der Beiakte 8 Ca 2477/08 ArbG Wiesbaden) erwirkt und die Beklagte hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin zuletzt, nach Verbindung der Rechtsstreite, beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Februar 2006 bis Mai 2006 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: € 1.520,00

sowie das Versäumnisurteil vom 23. Februar 2007 aufrechtzuerhalten

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27. Februar 2007 insgesamt abzuweisen.

Sie hat gemeint, ihr Betrieb sei im Klagezeitraum kein solcher des Baugewerbes gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin seien nicht die von dieser vorgetragenen Arbeiten arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden. Vielmehr hätten ihre Arbeitnehmer zu weit mehr als 70% ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen, jeweils ohne baulichen Zusammenhang, nämlich für Dritte, ausgeführt, ferner die Koordinierung zwischen Bauherrn und einzelnen Subunternehmern vorgenommen, zudem Türen und Türschließer eingestellt und gangbar gemacht und Arbeiten der technischen Sicherheit ohne baulichen Zusammenhang durchgeführt, Wartungs- und Servicearbeiten verrichtet und Regale aufgestellt und zwar für Dritte ohne baulichen Zusammenhang. Damit führe sie nicht überwiegend bauliche Leistungen im tariflichen Sinne durch. Ihr Internetauftritt sei überholt. Außerdem werde ihr Betrieb aufgrund der Mitgliedschaft in der Tischlerinnung durch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Handwerk ohnehin nicht von diesen erfasst.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit seinem am 15. Januar 2008 verkündeten Urteil stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.219 bis 232 d.A.) sowie auf den Berichtigungsbeschluss vom gleichen Tage (Bl. 233/233R d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Juli 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung und die Klägerin innerhalb der ebenfalls aus der vorbezeichneten Sitzungsniederschrift ersichtlichen Fristen Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe den klägerischen Vortrag zu Unrecht als schlüssig und ihren Vortrag als unerheblich angesehen. Tatsächlich bediene sie sich zur Durchführung von baulichen Tätigkeiten generell Sub- und Nachunternehmer, während sie selbst fast ausschließlich baufremde Arbeiten verrichte. Nur zu einem ca. 20% ausmachenden Anteil befassten sich ihre Arbeitnehmer, bei denen es sich überwiegend um Tischler handele, mit speziellen und besonderen Zuschnitten im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung sowie teilweise auch von Metallpaneelen und mit der Erstellung hochwertiger Spezialausbauten, sprich Wandverkleidungen, Trennwänden, Abtrennungen und Deckenbekleidungen in öffentlichen und gewerblichen Objekten, inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten. Im Übrigen würden die Tätigkeiten ausgeführt, die sie bereits erstinstanzlich dargelegt habe. Diese bereits erstinstanzlich angeführten Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen würden für Subunternehmer erbracht und machten, zusammen mit den vorgenannten Arbeiten mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamttätigkeit aus. Die erstinstanzlich ebenfalls bereits angeführten Koordinationsarbeiten beinhalteten keine Überwachungs-, Einweisungs- und Kontrolltätigkeiten, sondern lediglich den klassischen Kontakt zwischen Subunternehmer und Bauherrn. In jedem Fall greife wegen ihrer Mitgliedschaft in der Tischlerinnung und der Geltung des MTV/Tischler für ihren Betrieb die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung, weil zum überwiegenden Teil zum Tischlerhandwerk gehörende Vor-, Nach- und Nebenarbeiten für eingesetzte Sub- oder Nachunternehmer erfolgten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das arbeitsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 20.060,63 zu zahlen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, und trägt vor, der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Beklagten sowie der beschäftigten Arbeitnehmer habe in der Durchführung von Dämm-(Isolier-)arbeiten vielfältiger Art gelegen, insbesondere in der Form der Anbringung von Dämmelementen, Schallschutz- uns Schallschluckelementen sowie beim Akustikbau. Hinzugetreten seien Brandschutzarbeiten sowie Isolierungen und das Anbringen von Brandschutzelementen. Äußerst hilfsweise mache sie sich das Vorbringen der Gegenseite zu eigen, wonach die von der Beklagten genannten Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen zusammen mit den mit 20% angegebenen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend angefallen seien. Auch dabei handele es sich um bauliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne. Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung kämen der Beklagten nicht zugute. Zum einen stehe bereits angesichts des anhängigen Verfahrens nicht fest, dass die GKH im CGB eine tariffähige Gewerkschaft sei. Zudem fielen die von ihr nunmehr als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt vorgetragenen Dämm- und Brandschutzarbeiten nicht unter die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung. Selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten gelte dies, weil die von ihr behaupteten Arbeiten nicht den Schluss darauf zuließen, dass damit solche im Sinne de Einschränkungsklausel überwiegend angefallen seien. Jedenfalls handele es sich bei dem von der Beklagten herangezogenen Tarifvertrag nicht um einen spezielleren gegenüber den Bautarifverträgen .Auf der Grundlage der von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilten Auskünfte gehe sie von der Auskunfts- zur Zahlungsklage über und verlange nunmehr für den Klagezeitraum die tarifvertraglicher normierten Beiträge für die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Juli 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Nichts anderes gilt für die Anschlussberufung der Klägerin. Diese ist innerhalb der Frist des § 524 Abs.2 S.1 ZPO eingelegt und in der Anschlussschrift hinreichend begründet worden

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, während die Anschlussberufung begründet ist.

Dass die Klägerin von der Auskunfts- zur Zahlungsklage übergegangen ist, ist prozessual unbedenklich. Ob diese teilweise Umstellung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden.

Geht man von einer Anwendung von § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO aus, sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht zu prüfen, weil diese Bestimmung nur für Klageänderungen gilt. Fälle des § 264 Nr.2 und 3 ZPO gelten jedoch nach § 264 ZPO, der über § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, nicht als Klageänderung (vgl. BGH 19. März 2004 NJW 2004, 2152).

Geht man dagegen davon aus, dass es sich um eine nicht von § 264 Nr.2 oder 3 ZPO erfasste privilegierte Klageänderung handelt, sondern § 263 ZPO und damit auch § 533 ZPO gilt, ist die Klageerweiterung zulässig, weil sich die Beklagte auf dieselbe widerspruchslos eingelassen hat und die der Klageerweiterung zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. Damit bestehen Bedenken nach § 533 Nr. 2 ZPO, selbst wenn man diese Vorschrift im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren für anwendbar hält, schon deshalb nicht, weil unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz stets berücksichtigt werden muss (vgl. BGH 18. November 2004, MDR 2005, 527).

Die Klägerin kann von der Beklagten die mit der Anschlussberufung nunmehr begehrte Zahlung von € 20.060,63 verlangen.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der für das Kalenderjahr 2006 gültigen Fassung. Die Beklagte trifft die in dieser Tarifnorm statuierte Verpflichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, weil der VTV für sie im Klagezeitraum gilt. Dessen betrieblicher Geltungsbereich ist für sie einschlägig Die Beklagte ist auch an den Tarifvertrag gebunden.

Der Betrieb der Beklagten fiel im Klagezeitraum unter den betrieblichen Geltungsbericht des VTV.

Diese Prüfung ist nicht deshalb überflüssig, weil die Beklagte wegen ihrer Mitgliedschaft im Bauindustrieverband Nordrhein-Westfalen mittelbar Mitglied im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und damit im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG Mitglied einer der Tarifvertragsparteien des VTV ist (vgl. dazu BAG 06.05.2003, AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit). Allein die Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien reicht nämlich nicht aus, um Tarifnormen über gemeinsame Einrichtungen für Arbeitgeber zur Geltung zu bringen. Vielmehr muss der Arbeitgeber auch vom Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages erfasst werden.

Nach § 4 Abs. 2 TVG gelten, wenn in einem Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt sind, diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Durch sie wird die Legitimation der Tarifvertragsparteien, die sich nach § 3 Abs. 1 TVG grundsätzlich nur auf ihre Mitglieder erstreckt und sich nach § 1 Abs. 1 TVG auf die Regelung von Arbeitsbedingungen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bezieht, auf den Trägen der gemeinsamen Einrichtung und auf die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen gemeinsamer Einrichtung einerseits und Arbeitgebern und Arbeitnehmern andererseits erstreckt (vgl. Löwisch/Rieble, TVGTVG 2. Aufl.2004. § 1 Rz 156). Gleichzeitig wird durch § 4 Abs.2 TVG gesetzlich klargestellt, dass es sich bei den Normen über gemeinsame Einrichtungen um echte Tarifnormen handelt. Damit gilt für tarifliche Normen über gemeinsame Einrichtungen das TVG genauso wie für alle anderen Tarifnormen (vgl. Löwisch/Rieble, aaO., § 4 Rz 176). Entsprechend können sie, wie § 4 Abs. 1 TVG ausdrücklich anführt, nur Anwendung finden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Rechtsbeziehungen zur gemeinsamen Einrichtung in Rede stehen, auch vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden (vgl. Kammerurteil v. 19. Juli 2004 - 16 Sa 2167/03).

Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt.

Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Kraft Sachzusammenhangs mit zu den baulichen Leistungen zu zählen sind dabei solche Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Erbringung baulicher Leistungen unabdingbar sind. § 1 Abs.2 VTV erfasst nämlich nicht nur den eigentlichen baugewerblichen Kern der in den tariflichen Bestimmungen genannten Arbeiten, sondern darüber hinaus auch solche Tätigkeiten, die als Neben- oder Hilfsarbeiten zur sach- und fachgerechten Ausübung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und daher nach der Verkehrssitte üblicherweise mit von Betrieben des Baugewerbes erledigt werden. Derartige Tätigkeiten sind den eigentlichen baulichen Leistungen zuzurechnen (vgl. BAG 25. Februar 1987, 28. März 1990, 11. Juni 1997 und 20. März 2002, AP Nr. 81, 130, 200 und 253 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Denn wenn die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschnitt I - III auf die bauliche Zweckbestimmung der Arbeiten abstellen, geben sie damit zu erkennen, dass zu den baulichen Leistungen eben auch solche Tätigkeiten gehören, die den baulichen Zweck unterstützen bzw. begleiten

Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 15. November 2006 AP Nr. 289 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Maßgeblich ist auch nicht, ob der Betrieb zur produktiven Winterbauförderung herangezogen wird oder nicht (vgl. BAG 20. März 2002, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114; BAG 13. Mai 2004, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG 22. April 1987, 12. Dezember 1988 und 25. Juli 2001, AP Nr. 82, 106 und 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach diesen Maßstäben war der Betrieb der Beklagten im Kalenderjahr 2006 ein baulicher im tariflichen Sinn. Damit war er es auch im Klagezeitraum.

Die Klägerin hat ihre Klage insoweit schlüssig begründet. Denn die von ihr als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt behaupteten Arbeiten sind bauliche im Sinne des VTV.

Das Anbringen von Akustikdecken und -wände zum Schallschutz, beispielsweise aus Holz, sowie das Montieren von Baunormteile aus Holz, Gipskartonwänden und -decken gehört zu den in § 1 Abs.2 Abschn V Nr.37 VTV ausdrücklich aufgeführten Trocken- und Montagearbeiten.

Die Montage von seitens Drittunternehmen vorgefertigter Bauelemente wie Wand- und Deckenverkleidungen sowie Trennwänden zählt zu den Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV Mit dem Beispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV stellen die Tarifvertragsparteien mangels eigener Begriffsbestimmung erkennbar auf das Tätigkeitsfeld des den baulichen Berufen zuzuordnenden Trockenbaumonteurs ab (BAG 24. Oktober 2001 AP Nr.245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau Nr. 245). Auch die im Klammerzusatz aufgeführten Beispiele "Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen" orientieren sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs, dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und Leichtbauwänden erbracht.

Mit dem Klammerbeispiel "Einbau von Baufertigteilen". meinen die Tarifvertragsparteien, entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch genormte. d.h. nicht für den Einzelfall speziell hergestellte, sondern standardisierte Bauteile.. Mit derartigen Arbeiten einhergehende Verfugungs- und Verspachtelungsarbeiten gehören kraft Sachzusammenhangs mit zu den Arbeiten im Sinne von § 1 Abs.2 Abschn V Nr. 37, weil sie zu nichts anderem dienen als der sach- und fachgerechten Herstellung einer fugenfreien und ebenen Oberfläche. Das Anbringen von Unterkonstruktionen ist in der vorbezeichneten Tarifnorm ebenfalls ausdrücklich aufgeführt.

Brandschutzarbeiten und Wärmedämmarbeiten fallen unter § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 9 VTV. Ersichtlich wollen die Tarifvertragsparteien durch die Aufführung der in Ziffer 9 des Abschnitts V genannten Tätigkeiten alle die Betriebe erfassen, die Arbeiten durchführen, die herkömmlicherweise dem Isoliergewerbe zuzurechnen sind. Denn das Isoliergewerbe gehört zum Baugewerbe (vgl. BAG 11. Dezember 1974, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), durch die Bautarifverträge sollen die Arbeitsverhältnisse des Baugewerbes normiert werden. Zum Berufsbild des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers rechnet nach § 58 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999 (BGBl. 1999, I. S. 1162 ff.) das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk vom 03. Juni 1982 (BGBl. 1982, I. S. 663 ff.) zählt zu den Tätigkeiten des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerks u.a. Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.

Der Vortrag der Klägerin ist auch hinreichend substantiiert. Die Klägerin, der bei Auskunfts- und Beitragsklagen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Betrieb des in Anspruch genommenen Arbeitgebers ein baulicher im tariflichen Sinne ist, genügt dieser Darlegungslast grundsätzlich dann, wenn sie behauptet, die vorgetragenen, als baulich zu qualifizierenden Arbeiten seien zu mehr als 50% der Arbeitszeit der vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer durchgeführt worden (vgl. BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 20 zu § 1 AEntG; BAG 28. April 2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Kläger in der Regel keine Kenntnisse über die einzelnen, im Betrieb des beklagten Arbeitgebers angefallenen Tätigkeiten haben kann.

Etwas anders folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die arbeitszeitlich überwiegende Durchführung der von der Klägerin angeführten Tätigkeiten bestritten und vorgetragen hat, andere Tätigkeiten seien arbeitszeitlich überwiegend angefallen.

Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass die erklärungsbelastete Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf die Behauptung ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern hat (vgl. BGH 11. Juni 1985, NJW-RR 1986, 309). Danach musste die Klägerin jedoch nicht substantiierter als geschehen vortragen. Aufgrund der Einlassung der Beklagten stehen sich schlicht einander widersprechende Behauptungen über das überwiegende arbeitszeitliche Geschehen im Betrieb der Beklagten gegenüber. Dann kann von der Klägerseite auch kein substantiierterer Vortrag als gehalten verlangt werden. Das gilt umso mehr, als die Klägerin den Geschehnissen im Betrieb der Beklagten erkennbar fern steht. Aus diesem Grund kann die Klägerin sogar, weil sie in der Regel keine nähere Kenntnis über Geschehensabläufe im Betrieb des Gegners hat, grundsätzlich auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen (vgl. BAG 28. April 2004, a.a.O.).

Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass der Betrieb der Beklagten nach § 1 Abs.2 Abschn. VII VTV vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen ist . Die Ausnahmevorschrift in Nr. 11 dieser Bestimmung für das Schreinerhandwerk ist nicht einschlägig, weil nach dem Vortrag der Klägerin die dort genannte Rückausnahme eingreift, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks auch dann erfasst werden, wenn von ihnen überwiegend u.a. Dämm-(Isolier-)arbeiten oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten durchgeführt werden.

Der klägerische Vortrag in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt rechtfertigt auch den Schluss, dass die Beklagte an den VTV gebunden ist.

Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nach § 3 Abs.1 TVG tarifgebunden ist, folgt derartiges freilich nicht.

Allein eine Bindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs.1 TVG an den VTV genügt nicht, um Beitragsansprüche der Klägerin zu begründen. Der VTV selbst enthält zwar keine Regelung von materiellen Arbeitsbedingungen, sondern regelt nur das Verfahren für die in § 8 BRTV/Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse als weitere Sozialkasse des Baugewerbes (vgl. BAG 25.Juli 2001, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit betrifft der VTV freilich auch nur die verfahrensrechtliche Seite der das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffenden materiellen sozialkassentarifvertraglichen Regelungen (§ 8 BRTV/Bau, Berufsbildungstarifvertrag, Tarifverträge über Altersversorgung). Der Sache nach handelt es sich danach bei den nach dem VTV an den Kläger als gemeinsame Einrichtung zu erbringenden Leistungen von Arbeitgebern um Leistungen für die Arbeitnehmer selbst, also um tarifvertragliche Inhaltsnormen (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 TVG), Für diese ist grundsätzlich beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien ( § 4 Abs.1 TVG) erforderlich. Nichts anderes kann dann im Hinblick auf Beitragsverpflichtungen gegenüber einer gemeinsamen Einrichtung gelten. Die Begründung einer solchen Verpflichtung erfordert beiderseitige Tarifgebundenheit oder deren Ersetzung durch Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. BAG 05. Oktober 1993 AP Nr.42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse; BAG 05. Dezember 1958 AP Nr.1 zu § 4 TVG Ausgleichskasse; Jacobs/Krause/Oetker, Tarifvertragsrecht 1. Aufl. 2007 § 4 Rz 115; Löwisch/Rieble aaO. § 3 Rz 115; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. 2007 § 1 Rz 842ff). In letzterem Fall gelten die Tarifnormen nach §§ 5 Abs.4, 4 Abs.2 TVG nämlich auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend auch im Verhältnis zur Gemeinsamen Einrichtung

Der VTV war im Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärt.

Aufgrund des Sachvortrages der Klägerin zu den arbeitszeitlich überwiegend vom Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum durchgeführten Tätigkeiten folgt auch nicht, dass eine Einschränkung der AVE für die Beklagte einschlägig ist.

Nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 (BAnz Nr 71 v. 11. April 2006 S. 2729 ff ist die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des für 2006 geltenden VTV mit Wirkung ab 01. Januar 2006) nach III der Bekanntmachung u.a. wie folgt eingeschränkt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland

...

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 01. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anlage II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.

Anhang II lautet u.a. wie folgt:

Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk

Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und die Betriebe der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).

Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:

- Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Heimen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

- Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifend koordinieren,

- montagefertige Teile und Erzeugnisse insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,

- Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Objektplanung, Gebäudeverwaltung; Bestattungen und Überführungen Verstorbener unter Beachtung der Vorschriften durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln.

Zwar ist die Beklagte als Mitglied der Tischlerinnung Xxxxxxxx mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass von ihrem Betrieb im Kalenderjahr 2006 überwiegend Tätigkeiten im Sinne des in der Anlage II beschriebenen fachlichen Geltungsbereichs des MTV/Saar durchgeführt worden sind. Denn aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass arbeitszeitlich überwiegend die zu den Spiegelstrichen aufgeführten Tätigkeiten von der Beklagten im Kalenderjahr 2006 ausgeführt worden sind.

Nach dem Vortrag der Klägerin sollen im Kalenderjahr von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend die beschriebenen Trocken- und Montagebauarbeiten sowie Brandschutz- und Wämedämmarbeiten durchgeführt worden sein. Unterstellt werden mag an dieser Stelle, dass die bezeichneten Trocken- und Montagearbeiten solche sind, die zu den im fachlichen Geltungsbereich des MTV/Saar genannten Tätigkeiten gehören. Dass diese überwiegend durchgeführt worden sind, hat die Klägerin nämlich nicht behauptet.

Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten sind im fachlichen Geltungsbereich des MTV/Saar nicht ausdrücklich als Tätigkeiten aufgeführt. Zwar ist dort (Spiegelstrich 2) allgemein vom Einbau, der Montage, der Instandhaltung, der Wartung und Restaurierung von "Produkten und Objekten" die Rede. Die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien des MTV/Saar insoweit auch den Einbau von Dämm- und Brandschutzmaterial erfasst sehen wollen, verbietet sich jedoch deshalb, weil die Vornahme von Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten, wie ausgeführt, herkömmlicherweise eine Tätigkeit des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers ist und mit dem Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerk in der Regel nichts zu tun hat. Das ist den fachkundigen Tarifvertragsparteien des MTV/Saar bekannt gewesen. Das zwingt zu dem Schluss, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie derartige Tätigkeiten vom fachlichen Geltungsbereich des MTV/Saar erfasst sehen wollen, dies ausdrücklich klargestellt hätten. Das ist nicht geschehen.

Da die Klägerin im Berufungsrechtszug ausgeführt hat, Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten hätten den Schwerpunkt der Tätigkeit ausgemacht, lässt der eigene Sachvortrag der Klägerin nicht den Schluss zu, die bezeichneten Trocken- und Montagearbeiten seien arbeitszeitlich durchgeführt worden.

Allerdings hat die Beklagte den danach schlüssig eine Geltung des VTV ergebenden Vortrag der Klägerin über die arbeitszeitlich überwiegend durch ihren Betrieb durchgeführten Tätigkeit hinreichend bestritten. Denn sie hat im Einzelnen ausgeführt, nicht die von der Klägerin behaupteten, sondern andersartige Tätigkeiten hätten mehr als die Hälfte der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitszeit ausgemacht. Soweit das Arbeitsgericht insoweit die Ansicht vertreten hat, der Beklagtenvortrag sei deshalb unerheblich, weil Tätigkeiten aufgeführt worden seien, die auch im baulichen Bereich anfallen können und daher der Zusatz "ohne baulichen Zusammenhang" inhaltleer sei, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin hatte sich erstinstanzlich das Vorbringen der Beklagten nicht, auch nicht hilfsweise, zu Eigen gemacht. Es ist im Zivilprozess jedoch nicht zulässig, dem Kläger einen Erfolg aufzunötigen, den er mit seiner tatsächlichen Begründung nicht haben will (vgl. BGH 23. Juni 1989 NJW 1989,2756; BGH 14. Februar 2000 WM 2000, 670; Kammerurteil v. 14. Juli 2006 - 16 Sa 1966/03). Die in diesem Zusammenhang vom Arbeitsgericht herangezogene Mitgliedschaft der Beklagten in einer der Tarifvertragsparteien des VTV ist insoweit ohne Belang. Dadurch ist der Vortrag der Beklagten nicht widersprüchlich geworden. Zum einen besagt eine derartige Mitgliedschaft nichts zwingendes über die arbeitszeitlich im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten, zum andern räumt die Beklagte selbst ein, dass sie zu ca. 20% Tätigkeiten ausführt, die, wie noch auszuführen ist, als Trocken- und Montagebauarbeiten qualifiziert werden können.

Der Vortrag der Beklagten ist jedoch deshalb nicht erheblich, weil nach deren eigenen Vorbringen Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen für Subunternehmer der Beklagten durchgeführt worden sind und diese Tätigkeiten zusammen mit der Durchführung von speziellen und besonderen Zuschnitten im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung sowie teilweise auch von Metallpaneelen, und mit der Erstellung hochwertiger Spezialausbauten, nämlich Wandverkleidungen, Trennwänden, Abtrennungen und Deckenbekleidungen in öffentlichen und gewerblichen Objekten, inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten, arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden sind. Diesen Vortrag hat sich die Klägerin im Berufungstermin ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich durchweg um bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs.2 VTV, auch die angeführte Einschränkung der AVE greift nicht ein.

Insoweit gilt:

Die Erstellung von Wandverkleidungen, Trennwänden, Abtrennungen und Deckenbekleidungen ist, wie bereits ausgeführt, eine bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Die Vornahme von speziellen und besonderen Zuschnitten im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung sowie teilweise auch von Metallpaneelen ist nichts anderes als eine Vorbereitungsarbeit für die anschließende Montage der Teile, weil die Zuschnitte dazu bestimmt sind, die Baufertigteile etwaigen im Einzelfall auftretenden besonderen Bedürfnissen anzupassen. Damit handelt es sich um einen integralen Bestandteil der von den Arbeitnehmern der Beklagten durchgeführten Trocken- und Montagebauarbeiten.

Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen für Subunternehmer der Beklagten sind bauliche Leistungen im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. II VTV.

Richtig ist zunächst, das diese Tätigkeiten nicht bereits deshalb bauliche im tariflichen Sinne sind, weil sie für Subunternehmer der Beklagten, die insoweit die eigentlichen Trocken- und Montagbauarbeiten durchführten, erbracht wurden. Denn allein aufgrund des Umstandes, dass ein Betrieb Subunternehmer einsetzt, die bauliche Tätigkeiten durchführen, erbringt ein Betrieb keine baulichen Leistungen (vgl. Kammerurteil v. 08. Dezember 2003 - 16 Sa 2976/98).

Nach § 1 Abs. 2 VTV erfasst der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Betrieb ist nach dem Sprachgebrauch des Arbeitsrechts eine Organisationseinheit, mit der bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Eine Organisationseinheit, die bauliche Tätigkeiten an Dritte (Sub- oder Nachunternehmer) vergibt, verfolgt allein durch die Vergabe baulicher Arbeiten selbst arbeitstechnisch keine baulichen Zwecke. Denn weder werden von dieser arbeitstechnischen Organisationseinheiten Bauten erstellt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt I VTV), noch bauliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II und III VTV) erbracht. Vielmehr liegt der Zweck der Tätigkeiten, arbeitstechnisch gesehen, in der Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der baulichen Leistungen. Ganz in diesem Sinne ist denn auch anerkannt, dass ein Bauträgerunternehmen nicht unter § 1 Abs. 2 VTV fällt (vgl. BAG 09.05.1995 - 9 AZR 971/93). Dass der Auftraggeber der Subunternehmer unter Umständen seinen Vertragspartnern gegenüber die Erbringung baulicher Leistungen schuldet, ändert daran nichts. Denn § 1 Abs. 2 VTV stellt darauf ab, ob die überwiegende betriebliche Tätigkeit eine bauliche ist, nicht aber darauf, ob vom Unternehmen vertragliche Verpflichtungen zur Durchführung baulicher Leistungen eingegangen worden sind. Das übersieht das LAG Berlin (Urteil vom 11.03.2002 - 9 Sa 2283/01), wenn es ausführt, ein Betrieb falle auch dann unter den Geltungsbereich des VTV, wenn er bauliche Leistungen (dort: Einbau von Fenstern und Türen) nicht durch eigene Arbeitnehmer, sondern überwiegend durch selbst beauftragte Subunternehmer erbringen lasse, maßgeblich sei die gegenüber dem Auftraggeber geschuldete Werkleistung.

Dieser Sicht steht nicht entgegen, dass Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf Arbeitnehmer von Subunternehmern, die bauliche Leistungen durchführen, zu den baulichen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV zählen (vgl. BAG 11.06.1997, AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26.05.1993 - 10 AZR 310/92; Kammerurteile vom 06.08.1990 - 16 Sa 306/90 und vom 08.11.1999 - 16 Sa 394/99). Denn in einem solchen Fall erbringt der Betrieb des Auftraggebers mit den Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten selbst bauliche Leistungen, weil diese Tätigkeiten bei natürlicher Betrachtungsweise selbst integraler Bestandteil der baulichen Leistungen des Auftraggebers sind. Denn Einweisungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten dienen unmittelbar dazu, die baulichen Tätigkeiten arbeitstechnisch ordnungsgemäß durchzuführen. Damit liegt ein unmittelbarer Bauwerksbezug vor.

Für Subunternehmer erbrachte Tätigkeiten im Bereich des Fahr- und Transportdienstes, der Materialtransporte, der Gerüsttransporte, und des Vertragens von Materialien auf Baustellen, im Bereich der Schuttentsorgung, der Reinigung und des Aufräumens von Baustellen sowie der Einrichtung von Baustellen sind im vorliegenden Fall jedoch bauliche Leistungen nach § 1 Abs.2 Abschn. II VTV.

Nach § 1 Abs.2 Abschn. II VTV erfasst Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Baulicher Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Arbeiten, die, sei es auch nur auf einem kleinen Gebiet, dazu bestimmt sind, ein Gebäude oder sonstiges Bauwerk instand zu setzen oder instand zu halten (st. Rspr. vgl. z.B. BAG 05. September 1990, AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob es sich um "bauliche Leistungen" handelt, bemisst sich dabei nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung nach dem Zweck der Tätigkeit und nach der betrieblichen Einrichtung.

Das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Materialien auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie die Einrichtung der Baustellen sind durchweg Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die sachgerechte Durchführung und Beendigung der an den Baustellen vom Subunternehmern durchzuführenden Trocken- und Montagearbeiten zu gewährleisten. Damit dienen derartige Arbeiten der Instandsetzung von Bauwerken.

Die insoweit verfolgten Zwecke sind auch baulich. Zwecke sind Wirkungen von Handlungen, die der Handelnde mit seinen Handlungen erstrebt. Zweck der vorbezeichneten Arbeiten ist es, Zu- und Nacharbeiten für die mit den "eigentlichen" Trocken- und Montagearbeiten befassten Subunternehmer zu erbringen, um so die einwandfreie Durchführung von deren Tätigkeiten zu ermöglichen. Dabei handelt es sich auch um die Verfolgung "baulicher" Zwecke. Ob bauliche Zwecke verfolgt werden richtet sich nach dem Wortlaut des §1 Abs.2 Abschn. II VTV nach der Art der betrieblichen Tätigkeit. Ob diese baulich ist, bestimmt sich mangels näherer tariflicher Definition nach dem in der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens üblichen Begriffsinhalt von "baulicher Tätigkeit". Diesen fachsprachlichen Begriff legen die Tarifvertragsparteien erkennbar zugrunde, weil es sich bei § 1 Abs.1 Abschn. II VTV um eine Reglung aus dem Begriff des Arbeits- und Wirtschaftslebens handelt. Denn durch tarifliche Regelungen werden Arbeitsbedingungen normiert.

In diesem Sinne zählen die vorgenannten Arbeiten zu den baulichen Tätigkeiten.

Bei diesen Arbeiten handelt es sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durchweg um Arbeiten, die dadurch charakterisiert sind, dass den baulichen Haupttätigkeiten der Subunternehmer zugearbeitet wird. Arbeitnehmer, die solche Arbeiten auf Baustellen durchführen, werden nach der Verkehrsanschauung im Arbeit- und Wirtschaftsleben als Bauhilfsarbeiter charakterisiert.

Hilfsarbeiten in der Form des Wegräumens von Schutt und Abfall, des Helfen beim Gerüstbau, des Tragen, Stapeln und Lagern von Baustoffen und Bauteilen werden schon immer dem Tätigkeitsgebiet des Bauhilfsarbeiters zugerechnet (vgl. bereits Klassifizierung der Berufstätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland Ausgabe 1966 Nr.3911). Daran hat sich im Laufe der Zeit nichts geändert. Nach den im Internet veröffentlichen Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (http://www.berufenet.arbeisamt.de/berufe/berufId.do?_pgnt_pn=0&_pgnt_act=goToAnyPage&_pgnt_id=resultShort&status=T01) helfen Bauhilfsarbeiter beim Einrichten der Baustelle und sichern sie nach Anweisung durch Absperrungen und Verkehrszeichen. Darüber hinaus sorgen sie für die Bereitstellung der verschiedenen Werkstoffe, Werkzeuge sowie Maschinen, beladen die Fahrzeuge mit den benötigten Materialien und Arbeitsmitteln, transportieren diese an den Einsatzort und entladen sie. Außerdem sind sie an Wartungs-, Instandsetzungs- und Aufräumarbeiten sowie Reinigungsarbeiten beteiligt.

Die tariflichern Vorschriften des Baugewerbes bestätigen diese Sicht. § 5 des ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) nennt in § 5 Nr. 3 Lohngruppen. Als Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe I werden u.a. das Sortieren und Lagen von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle, Reinigungs- und Aufräumarbeiten, das Helfen beim Auf- und Abrüsten von Gerüsten und das Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen aufgeführt.

Die vorstehend angeführten Merkmale von Bauhilfsarbeiten erfüllen die von den Arbeitnehmern der Beklagten nach deren Behauptung für Subunternehmer durchgeführten Arbeiten des Verbringens von Menschen und Material zur Baustelle, des Vertragens von Materialien auf Baustellen, der Entsorgung von Bauschutt, der Reinigung und des Aufräumen von Baustellen sowie der Einrichtung der Baustellen.

Damit handelt es sich bei der Durchführung derartige Arbeiten um bauliche Leistungen. (ebenso bereits Kammerurteil v. 11. September 1992 - 16 Sa 196/92). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeiten, wie nach dem Vortrag der Beklagten hier, für Subunternehmer erbracht werden, weil über die insoweit erfolgte Vergabe baulicher Leistungen an diese ein dem Betrieb der Beklagten zuzurechnender unmittelbarer Bauwerksbezug dieser Arbeiten vorhanden ist..

Weil die vorstehend genannten Arbeiten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten addiert mit den als Trocken- und Montagbauarbeiten einzuordnenden Arbeiten mehr als die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit des Kalenderjahres 2006 ausmachten, ist der Betrieb der Beklagten mithin nach deren eigenen Vortrag, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, ein baulicher im tariflichen Sinne.

Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass ihr Betrieb unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr 11 VTV fällt. Unterstellt man, dass es sich bei den vorgenannten Hilfsarbeiten (auch) um Tätigkeiten des Schreinerhandwerks handelt, weil diese Vor- und Nacharbeiten zu den von Subunternehmern durchgeführten, dem Schreinerhandwerk nach Herkommen und Üblichkeit (auch) zuzurechnenden Innenausbauarbeiten sind, muss nämlich gleichzeitig die Rückausnahmeregelung dieser Bestimmung eingreifen, weil dann überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten durchgeführt wurden.

Die vorgenannte Einschränkung der AVE greift zugunsten der Beklagten, ihren Vortrag zur betrieblichen Tätigkeit als richtig unterstellt, nicht ein.

Insoweit mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass die von ihr als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt behaupteten Tätigkeiten deshalb unter die in der Anlage II zur AVE-Einschränkung im dort angeführten MTV/Saar genannten Tätigkeiten fallen, weil zu den dort genannten Tätigkeiten auch Hilfstätigkeiten wie die von der Beklagten durchgeführten fallen. Darauf kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der MTV/Tischler wirksam oder deshalb unwirksam ist, weil einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite, wie in dem im Tatbestand bezeichneten Verfahren im Streit, nicht die Voraussetzungen einer Gewerkschaft erfüllt Auch wenn man die Wirksamkeit des MTV/Tischler unterstellt, kann III 5 der Einschränkungsklausel Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach dem VTV nicht ausschließen. Denn die Einschränkung der AVE zu III 5 ist unwirksam, weil sie zu unbestimmt ist.

Einschränkungsklauseln, die im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung den Geltungsbereich eines Tarifvertrages - sei es räumlich, fachlich, betrieblich oder persönlich - einschränken, sind grundsätzlich rechtlich möglich (vgl. BAG 26. Oktober 1983 AP Nr. 3 zu § 3 TVG). Das gilt jedoch nicht ohne jede Einschränkung. Vielmehr muss im Einzelfall für eine derartige Einschränkungsklausel ein sachlicher Grund vorliegen und sich demgemäß die entsprechende Entscheidung der zuständigen Ministerialbehörde im Bereiche pflichtgemäßen Ermessens halten. Diese Voraussetzungen sind unbedenklich erfüllt, wenn eine Einschränkungsklausel dem Zweck dient, eine etwaige Tarifkonkurrenz oder die etwaige Geltung unterschiedlicher Tarifverträge im Betrieb (Tarifpluralität) zu vermeiden. Im Übrigen ist es erforderlich, dass die jeweilige Einschränkungsklausel hinsichtlich ihres Inhaltes dem Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gesetzesrecht entspricht (vgl. BAG 3. November 1982 AP Nr. 18 zu § 5 TVG). Denn die AVE ist einheitlich als Akt der Rechtssetzung zu qualifizieren (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 AP Nr. 15 zu § 5 TVG; Löwisch/Rieble aaO. § 5 Rz 60)

Letztere Anforderung erfüllt die Einschränkungsklausel zu III 5 nicht.

Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfG 24. November 1981 AP Nr. 27 zu § 5 BetrVG 1972 m.w.N.).

Danach ist die Einschränkung zu III 5 der AVE nicht bestimmt genug.

Damit die Einschränkungsklausel zum Zuge kommt, sind vier Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ vorliegen müssen.

Einmal muss der betreffende Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sein. Ferner muss der Betrieb des Arbeitgebers von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden, weiter müssen im Betrieb überwiegend Tätigkeiten durchgeführt werden, die im fachlichen Geltungsbereich des in der Anlage II aufgeführten MTV/Saar genannt sind und schließlich (viertens) muss derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller sein.

Während die ersten drei Voraussetzungen im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis nicht zu beanstanden sind, genügt die vierte Voraussetzung diesem Erfordernis nicht. Die von der AVE-Einschränkung geforderte Voraussetzung, wonach der Tarifertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, "spezieller" gegenüber den Rahmen und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sein muss, ist zu unbestimmt.

"Spezieller" ist ein relativer allgemeiner Begriff, der sich abstrakt so darstellen lässt, dass er in Bezug auf ein x auf ein y im Hinblick auf ein z zutrifft (vgl. Quine, Wort und Gegenstand 1980 S. 190). Verglichen werden sollen nach dem Wortlaut der Einschränkungsklausel zwei Tarifwerke. Ohne Kenntnis des x, also im Hinblick auf was verglichen werden soll, ist der Begriff "spezieller" inhaltsleer und damit bar jeder Bestimmtheit.

Richtig ist, dass nach allgemeinen Grundsätzen eine speziellere Norm eine allgemeine verdrängt ("lex specialis derogat legi generale"). Der Spezialitätsgrundsatz ist eine Kollisionsregelung gleichrangiger Normen, die sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehen. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung für die Auflösung von Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten übernommen, auch wenn es sich um Normen unterschiedlicher Normgeber, nämlich unterschiedlicher Tarifvertragsparteien, handelt. Danach gilt dann, wenn ein Arbeitsverhältnis normativ von mehreren Tarifverträgen konkurrierend erfasst wird oder wenn aufgrund Bindung des Arbeitgebers an mehrere konkurrierende Tarifverträge eine Geltung mehrerer solcher Tarifverträge im Betrieb in Betracht kommt, der Tarifvertrag, der spezieller ist. Das soll der Tarifvertrag sein, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (st. Rspr. vgl .z.B. BAG 25. Juli 2001 AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Die näheren Maßstäbe, nach denen danach der speziellere Tarifvertrag zu ermitteln ist, sind alles andere als eindeutig. Nach der Rechtsprechung des BAG sind der räumliche, persönliche und betriebliche Geltungsbereich der in Betracht kommenden Tarifverträge gegenüberzustellen. Dabei soll dem betrieblichen Geltungsbereich besonderes Gewicht zukommen. In diesem Zusammenhang hat das BAG in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass BRTV und VTV von spartenspezifischen Handwerkstarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt werden (vgl. BAG 27. August 1986 AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 22. September 1993 AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 24. Januar 1990 AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92; vgl. auch BAG 14. Juni 1989 AP Nr 16 zu § 4 Tarifkonkurrenz). Geboten sein soll freilich u.U. auch ein Vergleich des Umfangs der "Produktpalette" der jeweiligen betrieblichen Geltungsbereiche der Tarifverträge (vgl. BAG 25. Juli 2001 aaO; BAG 18. Oktober 2006 AP Nr. 287 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Andererseits soll allein aus dem Umstand, dass ein mit den Bautarifverträgen konkurrierender Tarifvertrag auch andere als bauliche Leistungen erfasst, .nicht gefolgert werden können, dass dieser allgemeiner als die Bautarifverträge ist (vgl. BAG 04. Dezember 2003 AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Der Umstand, dass ein Tarifvertrag nur Handwerksbetriebe erfasst, wurde einmal als entscheidend dafür angesehen, dass er gegenüber den Bautarifverträgen, die Handwerk und Industrie erfassen, spezieller sei (vgl. BAG 04. Dezember 2003 aaO.), ein anderes Mal wurde ein Tarifvertrag, der neben Industrie auch Handels- und Montagebetriebe in den betrieblichen Geltungsbereich einbezieht, als nicht spezieller gegenüber dem VTV angesehen (vgl. BAG 25. Juli 2001 aaO).

Hält man sich diesen Rechtsprechungsbefund vor Augen, lassen sich daraus hinreichend klare und bestimmte Grundsätze dafür, wann ein Tarifvertrag spezieller als die Bautarifverträge ist, nicht entnehmen.

Insoweit hilft auch der Umstand nicht, dass die Tarifvertragsparteien selbst, nämlich in § 1 Abs.2 Abschn. IV Nr. 4 und Abschn. VI Abs.2 VTV unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmen, dass Betriebe nicht vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst werden, wenn sie von einem "spezielleren Tarifvertrag" erfasst werden.

Abgesehen davon, dass auch diese Regelungen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht unbedenklich sind, sind beide Bestimmungen jedenfalls enger als diejenige der Einschränkungsklausel der AVE nach III 5. Weil es sich bei den vorgenannten tariflichen Bestimmungen um solche des betrieblichen Geltungsbereichs handelt, ergibt die systematische Auslegung nämlich, dass sich die Spezialität nur nach dem betrieblichen Geltungsbereich, nicht aber nach dem räumlichen oder persönlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages richten kann. § 1 Abs.2 Abschn. VI Abs.2 VTV ist darüber hinaus schon deshalb nicht mit der Regelung in III 5 der AVE-Einschränkung vergleichbar, da diese Norm die tarifliche Erfassung nicht baulicher, also fachfremder, selbständiger Betriebsabteilungen in baulichen Betrieben normiert.. Spezieller im Sinne dieser Tarifnorm kann daher überhaupt nur ein anderer Tarifvertrag sein, der seinerseits facheigene, also von seinem fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich erfasste, selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden, nämlich baulichen, Betrieben, in den fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages einbeziehen will..

Richtig ist allerdings, dass generalklauselartigen Regelungen und vage gesetzliche Formulierungen, wie sie im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, aber auch im bürgerlichen Recht und Arbeitsrecht existieren, vielfach unentbehrlich sind. Zwar mag man insoweit von einer gesetzgeberischen "Flucht in Generalklauseln" (Hedemann) sprechen. Solche Regelungen ermöglichen es jedoch, das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit und materiellen Gerechtigkeit der Entscheidung im Einzelfall zu verwirklichen, das neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist. Bedacht werden muss jedoch, dass die mit derartigen "beweglichen" Regelungen verbundene Rechtsunsicherheit nur dann erträglich ist, wenn sie durch die Eigenart des geregelten Sachverhalts bedingt, unter Berücksichtigung des Regelungszwecks letztlich unvermeidlich und den Rechtsunterworfenen auch unter Berücksichtigung der Regelungsintensität zumutbar ist (vgl. BVerfG 24. November 1981 aaO).

Für die Einschränkung der AVE unter III 5 gilt alles dies nicht.

Allgemeine Merkmale festzulegen, nach denen die Spezialität von Tarifverträgen im Bereich Holz und Kunststoff gegenüber den Bautarifverträgen zu bestimmen ist, ist ohne weiteres in einer Weise möglich, die eine hinreichend trennscharfe Abgrenzung im Einzelfall erlaubt. Das zeigen nicht zuletzt die Einschränkungen der AVE zu III 1,2,6,7, in denen auf bestimmte Tätigkeiten abgestellt und in dieser Weise Betriebe, die auch unter den fachlichen Geltungsbereich anderer Tarifverträge fallen, von der AVE ausgenommen werden. Jedenfalls aber kann die Gewichtung der Regelungen über den räumlichen, persönlichen und betrieblich/fachlichen Geltungsbereich bei der Bestimmung der Spezialität eines Tarifvertrages unproblematisch in der Weise festgelegt werden, dass klar wird, worauf es ankommen soll.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es Sache der Tarifvertragsparteien sei. jeweils den Geltungsbereich ihres Tarifvertrages im Rahmen ihrer Zuständigkeit festzulegen und dies und die Zahl der insoweit geltenden regionalen Tarifverträge im Bereich Holz und Kunststoff eine generalisierende Betrachtungsweise unvermeidlich mache. Die Kompetenz von Tarifvertragsparteien, den fachlichen Geltungsbereich ihrer Tarifverträge selbständig festzulegen, wird durch eine präzisere, den Bestimmtheitsanforderungen genügende Fassung der Einschränkungsklausel der AVE in keiner Weise berührt. Bei dieser geht es nämlich nicht um die Bestimmung des fachlich/betrieblichen Geltungsbereichs anderer Tarifverträge, sondern allein darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Unterworfenheit eines Betriebes unter den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages im Bereich Holz und Kunststoff dazu führen soll, dass die AVE der Bautarifverträge nicht zum Zuge kommt.

Es lässt sich auch nicht anführen, in der AVE-Einschränkung sei nichts anderes geschehen als ein Übernehme der Rechtsprechung des BAG zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten, die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien mithin zur Bestimmung der Frage, welcher Tarifvertrag spezieller sei, heranzuziehen, diese Grundsätze wiederum seien hinreichend bestimmt. Wie die Rechtsprechung des BAG belegt, mögen die zur Spezialität entwickelten allgemeinen Grundsätze klar sein, inhaltlich sind sie jedoch so vage und unbestimmt, dass sie eine zutreffende Prognose, welcher Tarifvertrag der speziellere ist, nur schwer zulassen. Für die Lösung von Tarifkonkurrenzen ist das hinnehmbar. Solche sind in der Praxis selten, die Übertragung der insoweit gefundenen Lösungen auf sog. Tarifpluralitäten begegnet ohnehin, wie noch auszuführen sein wird, durchgreifenden Bedenken. Fälle der (echten) Tarifkonkurrenz hat der Gesetzgeber zudem nicht geklärt, so dass ihre Klärung zwangsläufig der Rechtsprechung vorbehalten ist (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 aaO). Die Rechtsprechung unterliegt außerdem nicht in gleicher Weise wie der Gesetzheber dem Bestimmtheitsgebot, weil durch die Rechsprechung, auch wenn sie Rechtsgrundsätze zur rechtlichen Behandlung von Lebenssachverhalte entwickelt, keine gesetzlichen Normen gesetzt werden. Vor allem ist die Rechtsprechung in den Grenzen von Recht und Gesetz auch bei gleichbleibende Gesetzeslage nicht gehindert, bisherige Rechtsansichten, wenn bessere Erkenntnisse vorliegen, schlicht aufzugeben und neue zu entwickeln. Hinzukommt noch, dass die Rechtsprechung des BAG zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen keineswegs über jeden Zweifel erhaben ist (vgl. z.B. Löwisch/Rieble aaO. § 4 Rz 142 m.w.N.).

Auch der Regelungszweck der AVE-Einschränkung erfordert keine Regung wie die des III 5 der Einschränkungsklausel. Im Gegenteil. Zweck einer Einschränkungsklausel wie unter III 5 ist es, mögliche Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten zu vermeiden. Dem kann nur eine Regelung genügen, die Grundsätze für die Auflösung möglicher Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten in bestimmter, hinreichend klarer Weise vorgibt.

Freilich lässt sich nicht von der Hand weisen, dass mit der Formulierung in III 5 der Einschränkungsklausel noch ein weiterer Zweck, jedenfalls mittelbar, verfolgt wird. III der Einschränkungsklausel betrifft nur Betriebe mit Sitz in Inland. Für Betriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland entsenden und für die über § 1 AEntG Beiträge zum Urlaubskassenverfahren als Teil des tariflichen Sozialkassenverfahrens abzuführen sind, soweit die tariflichen Regelungen auch für Inländer, u.a. kraft AVE, gelten, ist diese Klausel nach ihrem Wortlaut auch über IV der Einschränkungsklausel nicht einschlägig. Denn IV der Einschränklungsklausel bestimmt, dass sich die AVE auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland dann nicht erstreckt, wenn diese überwiegend Tätigkeiten ausüben, "die in den vorstehenden Abschnitten oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen"

Diese Ausnahmebestimmung kommt für Arbeiteber mit Sitz im Ausland, die Tätigkeiten im Sinne des in Anlage II aufgeführten MTV/Saar ausführen, nicht in Betracht. Denn allein die Durchführung der dort aufgeführten Tätigkeiten begründet keine Ausnahme von den Bautarifverträgen. Diese soll für Arbeitgeber mit Sitz im Inland, durch Einschränkung der AVE, vielmehr nur und erst dann begründet werden, wenn der für diese einschlägige Tarifvertrag spezieller als die Bautarifverträge ist.

Es kann dahinstehen, ob durch die Formulierung von III 5 der Einschränkungsklausel tatsächlich erreicht werden kann, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die identische Tätigkeiten wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland ausüben, nicht ungleich behandelt werden. Das ist fraglich. Eine solche Ungleichbehandlung ist nämlich gegeben, wenn sich zwar inländische, nicht jedoch ausländische Arbeitgeber den erstreckten Tarifverträgen durch speziellere tarifliche Regelungen entziehen können (vgl. EuGH 24. Januar 2002 -- Portugaia Construções EuGHE I 2002, 805). Das können, nimmt man III 5 der Einschränkungsklausel ernst, Arbeitgeber mit Sitz im Inland unter den dort genannten vier Voraussetzungen, wobei jedenfalls die vierte Voraussetzung von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland schon deshalb in der Regel nicht erfüllt werden kann, weil für diese mangels Mitgliedschaft in einem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband ein spezieller Tarifvertrag nicht gelten kann. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Das Ziel, eine Ungleichbehandlung von Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland zu vermeiden, zwingt nämlich weder dazu, Regelungen zu schaffen, die gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland (bewusst) unbestimmt gehalten sind noch kann es solche unbestimmten Regelungen rechtfertigen.

Vor allem aber ist den Rechtsunterworfenen die mit der Einschränkungsklausel unter III 5 verbundene Rechtsunsicherheit nicht zuzumuten.

Die Anwendung der Bautarifverträge hat für die Normunterworfenen, nämlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber weit reichende Auswirkungen. Die Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks muss deshalb, soweit wie irgend möglich, mit der nötigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit feststellbar sein. Das ist wegen der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge für nicht tarifgebundene Außenseiter ganz besonders zu beachten (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 10 AZR 466/04). Für Arbeitnehmer ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, unter die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes fällt, weil im Bejahensfall der Urlaub "transportabel" ist und Beschäftigungszeiten auf die erforderliche Wartezeit nach den tarifvertraglichen Regelungen über die Zusatzversorgung angerechnet werden. Für Arbeitgeber kommt es wirtschaftlich, u.U. entscheidend, darauf an, ob Sozialkassenbeiträge zu entrichten sind oder nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn es zu rückwirkender Inanspruchnahme kommt und insoweit keine Rücklagen gebildet worden sind. Gerade bei kleineren Unternehmen mit eher dünner finanzieller Decke kann dies zur Insolvenz und damit auch zu negativen wirtschaftlichen Folgen für die beschäftigten Arbeitnehmer führen. Unklarheiten über die Spezialität von Tarifverträgen im Bereich Holz und Kunststoff können zudem in zahlreichen Fällen auftreten, nämlich überall dort, wo Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft an Tarifverträge gebunden sind, die insoweit nach III 5 in Betracht kommen. Eine gerichtliche Klärung mag für die Arbeitgeber insoweit möglich sein, ist aber mit erheblichem Aufwand verbunden. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist eine gerichtliche Klärung in der Regel nicht einmal erreichbar.

Hält man sich das vor Augen, müssen die tariflichen Regelungen über den Geltungsbereich und die die tariflichen Regelungen auf Außenseiter erstreckenden Bestimmungen einer AVE so bestimmt sein, dass es für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter zumutbarer Anstrengung möglich ist festzustellen, ob das bautarifliche Sozialkassenverfahren für ihren Betrieb kraft AVE gilt oder nicht. Das ist nur dann der Fall, wenn auch Einschränkungen der AVE so klar gefasst sind, dass ihre Bedeutung, notfalls nach Einholung von Rechtsrat, erfasst, deren Einschlägigkeit überprüft und damit auch das Risiko, dem tariflichen Sozialkassenverfahren fernzubleiben, eingeschätzt werden kann. Das ist bei einer Einschränkung, die, wie III 5 der AVE-Einschränkung, für ihr Eingreifen u.a. voraussetzt, dass der für den Arbeitgeber einschlägige Tarifvertrag "spezieller" ist als der VTV, nicht gegeben. Es ist bereits fraglich, ob von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die insoweit betroffen sein können, verlangt werden kann, dass sie erkennen, dass insoweit die Rechtsprechung des BAG zur Tarifspezialität heranzuziehen ist. Selbst wenn sie diese heranziehen, verspricht das keine hinreichende Klarheit. Denn diese lässt, wie ausgeführt, klare Konturen vermissen.

Die Unbestimmtheit von II 5 der Einschränkungsklausel führt zu deren Unwirksamkeit. An der Wirksamkeit der AVE im Übrigen ändert das nichts. Im Fall der Nichtigkeit einer Einschränkungsklausel, wie hier, bestehen nämlich keine Bedenken, die Allgemeinverbindlicherklärung im Übrigen aufrechtzuerhalten. Das ergibt sich aus der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur (Teil-)Nichtigkeit von Gesetzen. Die Nichtigkeit einer Norm zieht nur dann die Unwirksamkeit der Gesamtregelung nach sich, wenn die Gesamtregelung ansonsten ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre. Dies ist bei Nichtigkeit der Einschränkungsklausel nicht der Fall. Einzige Folge ist, dass die Fälle, die von der Einschränkungsklausel erfasst werden sollen, nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen, u.U. nach den Grundsätzen der Auflösung von Tarifkonkurrenzen gelöst werden müssen (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 562/03; Hanau/Kania Anm. zu BAG AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

Ein Fall der Tarifkonkurrenz, der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG nach dem Spezialitätsprinzip zugunsten des MTV/Tischler aufzulösen wäre, liegt nicht vor.

Eine Tarifkonkurrenz ist, wie bereits ausgeführt, nur dann gegeben, wenn beide Parteien eines Arbeitsvertrages gleichzeitig an zwei verschiedene, miteinander konkurrierende Tarifverträge kraft Tarifrechts gebunden sind, weil sie entweder Mitglied der Tarifvertragsparteien beider Tarifverträge sind oder weil sie an einen Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebunden sind und ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig von einem anderen, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst wird (vgl. BAG 05.09.1990, AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Zwar ist der Beklagte an den MTV/Tischler, dessen Wirksamkeit unterstellt, kraft Mitgliedschaft gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Dass irgendeiner der bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer während des Klagezeitraums Mitglied einer der Verbände, die auf Arbeitnehmerseite diesen Tarifvertrag abgeschlossen haben, gewesen wäre, hat die Beklagte jedoch selbst nicht vorgetragen. Damit kommt eine unmittelbare und zwingende Geltung der Tarifnorm des MTV/Tischler für die im Klagezeitraum begründeten Arbeitsverhältnisse zum Beklagten nicht in Betracht, da die Vorschriften dieses Tarifvertrages mangels AVE nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend gelten können (§ 4 Abs. 1 TVG).

Eine Tarifkonkurrenz würde auch dann nicht begründet, wenn die Beklagte den MTV/Tischler im Betrieb anwenden würde. Denn durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrages kann keine normative und zwingende Wirkung der Tarifnormen begründet werden (vgl. BAG 22.09.1993 und 04.12.2002, AP Nr. 21 und 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz.).

Der MTV/Tischler verdrängt den VTV auch nicht als speziellerer Tarifvertrag deshalb, weil ein Fall der Tarifpluralität gegeben und der MTV/Tischler vorrangig ist. Entgegen der Rechtsprechung des BAG muss in Fällen der Tarifpluralität nicht ein Tarifvertrag zurücktreten.

Richtig ist, dass im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum nach der Rechtsprechung des BAG Tarifpluralität herrschte. Von einer solchen spricht das BAG nämlich dann, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich mindestens zweier miteinander kollidierender Tarifverträge erfasst wird und nur der Arbeitgeber an beide Tarifverträge gebunden ist, während für die Arbeitnehmer, je nach Tarifbindung, entweder nur einer der beiden Tarifverträge oder beide konkurrierend Anwendung finden können (vgl. BAG 26.01.1994, AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). So ist es hier, wenn man die Wirksamkeit des MTV/Tischler unterstellt und annimmt, dass die Tätigkeiten der Beklagten unter dessen fachlichen Geltungsbereich fallen. Denn der VTV findet kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung, der MTV/Tischler kraft Mitgliedschaft des Beklagten in einem tarifvertragschließenden Verband (§ 3 Abs. 1 TVG) im Betrieb u.U. - bei entsprechender Tarifbindung nur eines Arbeitnehmers, Anwendung.

Fälle der Tarifpluralität werden, ebenso wie solche der Tarifkonkurrenz nach der Rechtsprechung des BAG nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufgelöst, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. BAG 24.01.1990 u. 25.07.2001, AP Nr. 126 u. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26.01.1994 u. 04.12.2002, AP Nr. 22 u. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

Dieser Rechtsprechung vermag die Berufungskammer nicht zu folgen.

Dem 10. Senat des BAG, der selbst konstatiert, dass eine "rein dogmatische" Beantwortung der Frage, ob im Falle der Tarifpluralität ein Tarifvertrag zurücktreten muss, zu ihrer Verneinung führen muss (vgl. BAG 26.01.1994 aaO.), ist es bislang nicht gelungen, eine, der geltenden Rechtslage entsprechende Begründung für seine Ansicht zu finden und insbesondere einen Verstoß der Rechtsprechung gegen § 5 Abs. 4 TVG zu widerlegen. Die vom BAG beschworenen "Gründe der Praktikabilität" sind nichts anderes als rechtspolitische Termini, die den Weg zu beliebigen Ergebnissen offen lassen (vgl. Kraft, AuR 1994, 392). Nichts anderes gilt für den Gesichtspunkt der "Funktionalität" gemeiner Einrichtungen. Wieso eine gemeinsame Einrichtung, wie die Klägerin, seine Aufgaben nur durchführen können soll, wenn die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften, hier der VTV, im Betrieb entweder in Gänze gelten oder nicht gelten, erschließt sich nicht.

Im übrigen geht die Rechtsprechung des 10. Senats mittlerweile selbst davon aus, dass ein Arbeitgeber, dessen Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV unterfällt, nach § 1 Abs.3 AEntG zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet ist, weil § 1 Abs.3 AEntG eine gesetzliche Verpflichtung begründet., und insoweit eine Verdrängung des VTV durch einen anderen Tarifvertrag, auch wenn diese spezieller sein sollte, nicht eintreten kann (vgl. BAG 18. Oktober 2006 AP Nr. 287 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass Funktionalitätsüberlegungen die Auflösung einer Tarifpluralität durch Vorrang des spezielleren Tarifvertrages nicht zu tragen vermögen. Denn die vom BAG angeführten praktischen Schwierigkeiten - so sie denn überhaupt bestehen sollten - nimmt der Gesetzgeber, soweit es sich um Urlaubskassenbeiträge handelt, wie auch das BAG anerkennt, bewusst in Kauf. Dann steht nichts entgegen, die ohnehin dem Gesetz fremde Rechtsprechung des BAG zur Tarifpluralität vollständig zu verabschieden und es bei der gesetzlichen Rechtslage zu belassen: Diese ist eindeutig: allein die Bindung des Arbeitgebers an einen spezielleren Tarifvertrag kann ihn von Verpflichtungen aus dem für allgemeinverbindlich erklärten VTV nicht befreien (ebenso bereits Kammerurteil v. 14. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004,1786; Kammerurteil v. 01. August 2005 - 16 Sa 9/05).

Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen durch die im Rahmen der AVE des VTV vorgenommenen (wirksamen) Einschränkungen der AVE. Diese verfolgen gerade den Zweck, Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten zu vermeiden. Liegen die Voraussetzungen einer Einschränkung der AVE, wie im vorliegenden Fall, nicht vor, so muss es bei der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage bleiben. Tarifkonkurrenzen, also das Zusammentreffen verschiedener Tarifverträge im Einzelarbeitsverhältnis, müssen, weil die Geltung unterschiedlicher tariflicher Regelungen im Einzelarbeitsverhältnis nicht möglich ist, aufgelöst werden. Tarifpluralitäten, also die Bindung des Arbeitgebers an mehr als einen Tarifvertrag bleiben, soweit nicht gleichzeitig eine Tarifkonkurrenzsituation vorliegt, bestehen. In diesem Fall gilt der Tarifvertrag, der für das einzelne Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, das ist, bei fehlender Tarifbindung des Arbeitnehmers, der für allgemeinverbindlich erklärte.

Weil der VTV danach für den Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum galt, schuldet diese der Klägerin die der Höhe nach nicht im Streit stehenden Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmern. Gleichzeitig war, zur Klarstellung, auszusprechen, dass das arbeitsgerichtliche Versäumnisurteil wirkungslos ist (§ 269 Abs.3 ZPO analog).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.



Ende der Entscheidung

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