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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 569/07
Rechtsgebiete: AÜG, BGB


Vorschriften:

AÜG § 1
AÜG § 9 Nr. 2
AÜG § 10 Abs. 4
BGB § 138
BGB § 612
Zur Frage, ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dem Betrieb eines Dritten aufgrund Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund eines Werkvertrages zwischen den beteiligten Unternehmen erfolgte.
Tenor:

Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 25. Oktober 2006 - 3 Ca 169/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt noch um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2).

Der am 19. Januar 1963 geborene Kläger, gelernter Werkzeugmacher, war, nachdem er zuvor annähernd drei Jahre arbeitslos gewesen war, vom 13. April 2004 bis 31. März 2006 aufgrund schriftlichen, zunächst bis 31. Dezember 2004 und durch nachfolgende Vereinbarungen bis 31. Oktober 2005 und schließlich bis 31. März 2006 verlängerten Arbeitsvertrages vom 19. März 2004 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Vertraglich war eine Tätigkeit als Schlosserhelfer zu einer Stundenvergütung von zunächst € 9,20 brutto, ab Februar 2005 von € 10,00 brutto vereinbart. Eingesetzt wurde der Kläger, wie etliche andere bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer auch, entsprechend der vertraglichen Abrede in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1) in Xxxxxxxxx.

Die Beklagte zu 2) verfügt seit dem 27. März über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Unter dem 01. Februar 2002 schloss sie mit der Beklagten zu 1), einem Unternehmen, das sich mit der Herstellung, Entwicklung und dem Vertrieb von metallischen dimensionsstabilen Elektroden für den Einsatz in elektrochemischen Prozessen befasst, in ihrem Betrieb die Tarifverträge der hessischen Metallindustrie anwendet und in deren Betrieb zahlreiche Arbeitnehmer von anderen Unternehmen eingesetzt waren und sind, eine Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Sandstrahlarbeiten von Nickel-/Titanstrukturen, das Beschichten von Titanstrukturen, das Richten von Kathoden-/Anodenhalbschalen, die mechanische Bearbeitung von Titanstrukturen und Schweißarbeiten auf dem Werksgelände der Beklagten zu 1). Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Rahmenvereinbarung wird auf Bl. 58 bis 66 d.A. Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung wurden Einzelaufträge vereinbart, u.a. der Einzelauftrag vom 19. Oktober 2004 (Bl. 241 d.A.) und der vom 05. Januar 2006 (Bl. 68/69 d.A.).

Mit welchen Arbeiten der Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) tatsächlich bei der Beklagten zu 1) beschäftigt war und von wem der Kläger seine Arbeitsanweisungen erhalten hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund seines Einsatzes bei der Beklagten zu 1) sei zwischen dieser und ihm ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Er sei bei der Beklagten zu 1) mit den typischen Arbeiten eines Werkzeugmachers und Industriemechanikers betraut worden. So habe er Fräsarbeiten nach Zeichnungen und Plänen durchgeführt, Lehren angefertigt, Vorrichtungsbau für Maschinen durchgeführt, Bauteile verschraubt, Gewindeschneidarbeiten durchgeführt, Werksteile gedreht sowie konventionelle Fräsarbeiten und allgemeine mechanische Arbeiten durchgeführt. Er sei in den Betrieb der Beklagten zu 1) vollständig integriert gewesen und habe nach Anweisung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gearbeitet. Wenn er Urlaub beantragen wollte, habe er sich in der Regel an seinen unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beklagten zu 1) gewandt. Aufgrund seiner Tätigkeit richte sich seine Vergütung für die Vergangenheit nicht nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sondern nach der eines Werkzeugmachers entsprechend den tariflichen Vorschriften der bei der Beklagten zu 1) angewandten Metalltarifverträge. Demzufolge könne er einen Stundenlohn von € 16,27, nämlich nach Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages dieses Industriezweigs verlangen. Dementsprechend könne er, weil die Beklagte zu 2) weniger gezahlt habe, insgesamt für den Zeitraum von April 2004 bis März 2006 € 25.196,92 fordern. Hinsichtlich der Berechnung des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 9/10 d.A.) Bezug genommen. Da in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe, könne er diesen Betrag sowohl von der Beklagten zu 1) wie von der Beklagten zu 2) verlangen, von letzterer deshalb, weil diese mit ihrer Vergütung gegen den Grundsatz des "equal pay" verstoßen habe. Im Übrigen sei die mit der Beklagten zu 2) getroffene Vergütungsvereinbarung wegen Unterschreitung der tariflichen Sätze auch sittenwidrig.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über den 31. März 2006 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn € 25.196,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung könne schon aufgrund der der Beklagten zu 2) erteilten Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung keine Rede sein, so dass ein Arbeitsverhältnis zu Beklagten zu 1) nie begründet worden sei. Im übrigen habe es sich bei dem Einsatz des Klägers bei der Beklagten zu 1) gar nicht um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt, sondern um Tätigkeiten für die Beklagte zu 2) zur Erfüllung der werkvertraglichen Vereinbarungen, die diese mit der Beklagten zu 1) geschlossen habe. Den Arbeiten hätten jeweils stückzahlbezogene Bestellungen der Beklagten zu 1) zugrundegelegen, sie seien jeweils von der Beklagten zu 1) abgenommen worden. Auch die Fakturierung der Leistungen sei jeweils stückzahl- und auftragsbezogen erfolgt. Mangelhaft bearbeitete Stücke seien von der Beklagten zu 1) nicht vergütet, sondern jeweils kostenlos von der Beklagten zu 2) nachbearbeitet worden. Die Beklagte zu 2) habe im Betrieb der Beklagten zu 1) eine eigene Stechuhr installiert, um die Anwesenheit und Tätigkeit ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Die Beklagte zu 2) habe den Arbeitseinsatz des Klägers selbständig und eigenständig disponiert, Arbeitsanweisung seien nicht von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) sondern von solchen der Beklagten zu 2) erfolgt, nämlich von deren im Betrieb der Beklagten zu 1) ebenfalls tätigen Vorabeitern Xxxxxx und Xxxxxxxx. Diese hätten den Kläger auch zur Arbeit eingeteilt. .Auch Urlaub habe der Kläger diesen gegenüber geltend gemacht und machen müssen, wie die Urlaubsanträge (Bl. 95/96 d.A.) belegten. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 der tariflichen Regelungen der Metallindustrie habe der Kläger niemals ausgeführt. Seine Tätigkeit habe in der Durchführung von Fräsarbeiten nach Zeichnungen auf Anweisung des Vorarbeiters der Beklagten zu 2), im Verschrauben von Bauteilen einschließlich Gewindeschneidearbeiten, in konventionellen Fräsarbeiten und in allgemeinen mechanischen Arbeiten bestanden. Das belegten die schriftlichen Arbeitseinteilungen (Bl. 244/244R d.A.)

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2006 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 150 - 153 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. Juni 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren nur noch gegenüber der Beklagten zu 2) und wiederholt und vertieft sein Vorbringen, wonach die Beklagte zu 2) ihn als Arbeitnehmer an die Beklagte zu 1) überlassen und er keine Schlosserhelfertätigkeiten sondern die eines gelernten Werkzeugmachers ausgeführt habe.

Der Kläger beantragt, nach dem ihm auf seinen Antrag hin durch Zwischenurteil vom 15. Oktober 2007 (Bl. 289 d.A.) wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn € 25.196,92 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte zu 2) beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag, wonach der Kläger nicht als Leiharbeitnehmer und nicht mit Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe 9 des hessischen Entgelttarifvertrages der Metallindustrie entsprechen, beschäftigt worden sei..

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Maschinen- und schweissfachingenieurs Xxxxxxxx, des Maschinenbaumeisters Xxxxxx, des Dipl. Ing. Xxxxxxx, des Heizungs- und Lüftungsbauers Xxxxxx und des Maschinenbaumeisters Xxxxxx als Zeugen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15. Oktober und 19. November 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte, sich nach Rücknahme der Berufung bezüglich der erstinstanzlichen Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 1) nur noch gegen Abweisung der Zahlungsklage gegenüber der Beklagten zu 2) richtende Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist nach Bewilligung der Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Berufungsfrist durch Zwischenurteil vom 15. Oktober 2007 auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für das Zahlungsverlangen des Klägers fehlt eine Rechtsgrundlage.

Aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten zu 2) ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung als die von der Beklagten zu 2) geleistete. Unstreitig ist der Kläger nämlich entsprechend den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien mit € 9,20 brutto bzw. € 10,00 Brutto (ab Februar 2005) vergütet worden.

Die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt weder gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs.1 S.1 Nr.3 StGB noch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs.2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs.1 BGB voraussetzen (vgl. BAG 23. Mai 2001- EzA BGB § 138 Nr. 29; BAG 24. März 2004 AP Nr.59 zu § 138 BGB), liegt nicht vor.

Insoweit mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ein auffälliges Missverhältnis in diesem Sinne vorliegen könnte, wenn die zwischen den Parteien getroffene Entgeltvereinbarung erheblich hinter der zurückgeblieben wäre, die nach den tariflichen Regelungen der hessischen Metallindustrie für einen Schlosserhelfer zu zahlen ist. Denn das ist nicht der Fall. im Klagezeitraum betrug die Stundenvergütung für einen Facharbeiter in der hessischen Metallindustrie (Lohngruppe 6) € 12,23. Mit € 9,20 bzw. € 10,00 pro Stunde erheilt der Kläger damit eine Vergütung, die mehr als 70% der tariflichen Vergütung betrug. Diese Abweichung ist nicht geeignet, ein auffälliges Missverhältnis zu begründen (vgl. BAG 23. Mai 2001 AP Nr.29 zu § 138 BGB).

Auch aus § 612 BGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Soweit der Kläger vorträgt, er sei mit höherwertigen Arbeiten beschäftigt worden, ändert das nichts. Richtig ist zwar, dass § 612 BGB anzuwenden ist, wenn der ,Arbeitnehmer über den Arbeitsvertrag hinaus zu höherwertigen Arbeiten herangezogen wird (vgl. ErfK/Preis 7. Aufl.2007 § 612 BGB Rz16). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das mit Wissen und Wollen seines Vertragspartners geschieht. Höherwertige Arbeiten wurden dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen jedoch nicht von der Beklagten zu 2), sondern von der Beklagten zu 1) zugewiesen. Daraus können sich, soweit der Beklagten zu 1) insoweit Weisungsbefugnisse hinsichtlich der vom Kläger zu erbringenden Arbeiten zustanden, u.U. Ansprüche nach § 10 Abs.4 AÜG nicht aber nach § 612 BGB ergeben.

Der Kläger hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine höhere als die gezahlte Vergütung.

Der Kläger kann für seine Arbeit bei der Beklagten zu 1) von der Beklagten von der Beklagten zu 2) nicht nach § 10 Abs.4 AÜG die Vergütung verlangen, die ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Unternehmens der Beklagten zu 1) erhält. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag gemäß § 9 Nr.2 AÜG insoweit unwirksam ist, als die Parteien für die Zeit der Überlassung an die Beklagte zu 1) schlechtere Arbeitsbedingungen vereinbart haben, als die bei der Beklagten zu 1) für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Das wiederum setzt voraus, dass es sich bei dem Kläger um einen Leiharbeitnehmer handelte, er also als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) eingesetzt worden ist. Das war nicht der Fall.

Der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten lag keine Arbeitnehmerüberlassung zugrunde.

Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAG 3. Dezember 1997 AP Nr.24 zu § 1 AÜG).

Bei Arbeitnehmerüberlassung werden dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Entleiher setzt sie nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer ein. Die Arbeitskräfte sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen aus. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat. Von der Arbeitnehmerüberlassung ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrags zu unterscheiden. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen der Weisung des Arbeitgebers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs.1 S.1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 30. Januar 1991 AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; BAG 22. Juni 1994 AP Nr.16 zu § 1 AÜG)

Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Ausführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BAG 30. Januar 1991 aaO; BAG 08. November 1994 AP Nr.18 zu § 10 AÜG).

Dabei sind Indizien für eine Arbeitnehmerüberlassung eine nur allgemeine Umschreibung des Vertragsgegenstandes, so dass der Inhalt der konkreten Tätigkeit erst durch Weisungen des Inhabers des Einsatzbetriebes bestimmt wird, das Fehlen einer Betriebsorganisation beim "Verleiher", die es ermöglicht, Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen, das arbeitsteilige Zusammenwirken von Mitarbeitern beider Vertragspartner, Anweisungen des Inhabers des Einsatzbetriebes und seiner Mitarbeiter hinsichtlich des Arbeitsablaufs (vgl. Boemke/Lemke AÜG 2. Aufl. 2005 § 1 Rz91-94).

Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts freilich nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt. Dabei muss diese abweichende Vertragspraxis den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsabschluß berechtigten Personen bekannt gewesen und von ihnen zumindest geduldet worden sein; denn sonst kann eine solche, den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (vgl. BAG 30. Januar 1991 aaO.).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass es sich bei einem drittbezogenen Personaleinsatz um Arbeitnehmerüberlassung handelt, trägt die Partei, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BAG 30. Januar 1991 aaO.), hier mithin der Kläger .

Nach diesen Maßstäben kann aufgrund es Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Beklagten, denen der Einsatz des Klägers bei der Beklagten zu 1) zugrunde lag, um Arbeitnehmerüberlassung handelte.

Im Einzelnen gilt:

Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Beklagten ergibt sich nichts für eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Rahmenvereinbarung über Werkleistungen vom 02. Januar 2002 enthält typische Regelungen eines Werkvertrages. Denn danach sollte die Beklagte zu 2) bestimmte Leistungen für die Beklagte zu 1) durch eigene Arbeitnehmer erbringen. Dabei handelt es sich um eine abgrenzbare Teilleistung im Rahmen der von der Beklagten zu 1) erstellten Produkte. Auch die entsprechenden Einzelaufträge weisen nichts anderes aus, als dass bestimmte abgegrenzte Leistungen der Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 1) nach Stückzahlen abgerechnet und bezahlt werden sollten. Ob daneben auch von Stammarbeitnehmern der Beklagten zu 1) ähnliche oder gleichartige Arbeiten durchgeführt worden sind, reicht, jedenfalls allein, nicht hin, um Arbeitnehmerüberlassung hinsichtlich der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) zu begründen. Es steht einem Unternehmen wie der Beklagten zu 1) frei zu entscheiden, ob es bestimmte Arbeiten fremd vergibt oder durch eigene Arbeitnehmer durchführen lässt. Das gilt auch, wenn die Arbeiten, wie hier, in ein und derselben Betriebsstätte ausgeführt werden und Arbeitsmittel dem Fremdunternehmen überlassen werden (vgl. BAG 09. Juli 1991 AP Nr.94 zu § 99 BetrVG 1972).

Auch der Umstand, dass die nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Beklagten von der Beklagten zu 2) zu erbringenden Leistungen hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess bei der Beklagten zu 1) eingeplant waren, begründet allein keine Arbeitnehmerüberlassung. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Kläger selbst in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 1) eingegliedert worden ist (vgl. BAG 05. März 1991 AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972).

Soweit der Kläger behauptet hat, er habe während seiner Beschäftigungszeit in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1) sämtliche Arbeitsanweisungen, und zudem solche, die sich nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Beklagten bezogen, durchweg von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) und nicht von Arbeitnehmern der Beklagten zu 2) erhalten, ist dem Kläger zuzugeben, dass dies ein gewichtiges Indiz für Arbeitnehmerüberlassung ist. Denn für diese ist nachgerade typisch, dass vom Entleiher die Weisungen gegeben werden, die den Gegenstand der Arbeitsleistung bestimmen.

Seine diesbezüglichen, von der Beklagten zu 2) bestrittenen Behauptungen hat der Kläger jedoch nicht bewiesen. Denn aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich zwar, dass der Kläger (auch) auf Anweisung von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) Arbeiten in deren Betriebsstätte durchgeführt hat. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies auf Seiten der beiden Beklagten denjenigen Personen bekannt gewesen ist, die zum Abschluss vertraglicher Vereinbarungen befugt waren.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat folgendes ergeben:

Der Zeuge Xxxxxxxx, der bis Februar 2007 Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in der Konstruktion und als Schweissaufsicht tätig war, hat ausgesagt, er habe sich, wenn bestimmte Arbeiten hätten durchgeführt werden müssen, an den Meister der Halle 1, den Zeugen Xxxxxx gewandt und diesen gefragt, ob dieser freie Personalkapazitäten habe. Wenn diese Frage bejaht worden sei, habe er direkt mit dem Kläger gesprochen, das sei vielleicht zweimal die Woche der Fall gewesen.

Der Zeuge Xxxxxx hat bekundet, er habe als Meister der Halle, in der auch der Kläger eingesetzt gewesen sei, die Arbeiten verteilt, sobald Unterlagen von der Arbeitsvorbereitung gekommen seien. Auch dem Kläger habe er gesagt, was dieser tun solle. Offiziell habe er freilich dem Kläger keine Weisungen erteilen dürfen, wie ihm von dem Produktionsleiter Xxxxxxx gesagt worden sei, dies dürfe er nicht, er müsse die bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Herren Xxxxxx und Xxxxxxx davon unterrichten, wenn er dem Kläger Arbeiten zuteile.

Der Zeuge Xxxxxxx hat ausgesagt, zuständig für die bei der Beklagten zu 1) eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien die Herren Xxxxxxx und Xxxxxx als Vorarbeiter gewesen. Nur in Notfällen würden Arbeitsanweisungen an diese Arbeitnehmer auch von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) erfolgen. Dem Zeugen Xxxxxx müsse aufgrund seiner Erfahrung bekannt gewesen sein, dass bestimmte Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern der Beklagten zu 2) durchzuführen seien, mit Aufträgen, die von Arbeitnehmern der Beklagten zu 2) durchzuführen seien, habe dieser nichts zu tun.

Der Zeuge Xxxxxx hat angegeben, er habe auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) als Vorarbeiter der Beklagten zu 2) fungiert. Er habe die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2), die in der Halle tätig gewesen sei, für die Herr Xxxxxx zuständig war, dort eingewiesen und die Arbeit zugeteilt. Da die Werkverträge in der Regel immer die Durchführung gleichartiger Arbeiten vorgesehen hätten, habe er morgens gesehen, ob die Leute der Beklagten arbeiteten Wenn der Zeuge Xxxxxx ein oder ein andermal Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) Arbeiten zugewiesen habe, sei er, der Zeuge, immer informiert worden. Er selbst habe den Kläger in dessen Arbeitsplatz, nämlich dem Fräsen, Schleifen, Richten, Entgraten von Nickel-Kontaktstreifen, eingewiesen, bei der Abnahme der Arbeiten, bezogen auf diese von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) durchgeführten Arbeiten habe er mitgewirkt.

Der Zeuge Xxxxxx hat bekundet, in seiner Abteilung seien ebenfalls Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) beschäftigt und beschäftigt gewesen. Diese richteten Membranzellen. Konkrete Arbeitsanweislungen an diese gebe nicht er, sondern der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2), Xxxxxxx. Wenn er mal einem Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) in der Vergangenheit eine andere Arbeit gegeben habe, habe er das stets mit Herrn Xxxxxxx abgesprochen.

Aus diesem Beweisergebnis folgt:

Mit den Herren Xxxxxxx und Xxxxxx waren Vorarbeiter der Beklagten zu 2) vorhanden. Diesen waren die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) auch nicht bloß pro forma zugeordnet. Vielmehr haben die Zeugen Xxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxx und auch Xxxxxx übereinstimmend ausgesagt, dass allein diese hinsichtlich des konkreten Einsatzes dieser Arbeitnehmer, und auch des Klägers, zuständig sein sollten und waren. Dass dies auch beachtet wurde, hat der Zeuge Xxxxxx für seine Abteilung klar ausgesagt. Dass auch dem Zeugen Xxxxxx die Zuständigkeit dieser beiden Herren bezüglich des Arbeitseinsatzes bekannt war und er wusste, dass er selbständig zu Arbeitsanweisungen an den Kläger nicht befugt war, ergibt sich deutlich aus seiner Aussage. Dass er konkret auf den Kläger bezogen anders verfahren haben will, mag sein, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls mit den beiden Herrn Xxxxxx und Xxxxxxx Personal im Betrieb der Beklagten zu 1) vorhielt, dass, wie beiden Meistern der Beklagten zu 1) im Bereich Fertigung bekannt war, entsprechende Befugnisse hatten, diese wahrnahmen und dies von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zu beachten war.

Welche Arbeiten die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2), und auch der Kläger, zu verrichten hatten, folgte wiederum aus den jeweiligen Arbeitsaufträgen und den den Vorarbeitern der Beklagten zu 2) vom Inhaber der Beklagten zu 2) vierzehntäglich übergebenen, die rahmenvertraglichen Vereinbarungen zwischen beiden Beklagten konkretisierenden Arbeitsplänen. Das hat der Zeuge Xxxxxx klar und eindeutig ausgesagt. An der inhaltlichen Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln, hat die Berufungskammer keine Veranlassung. Denn der Zeuge hat seine Angaben eindeutig, unmissverständlich und in dem erkennbaren Bemühen um inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit gemacht.

Dass dem Kläger, wie die Zeugen Xxxxxxxx und Xxxxxx angegeben haben, von ihnen Arbeitsanweisungen gegeben worden sind, die auf die Durchführung von Arbeiten zielten, die mit den, dem Kläger vom Zeugen Xxxxxx übertragenen Arbeiten nichts zu tun hatten und nicht vorher mit dem Zeugen Xxxxxx abgestimmt worden waren, mag sein, ist jedoch nicht hinreichend, eine Arbeitnehmerüberlassung zu begründen.

Zum einen handelte es sich insoweit nach den Zeugenaussagen um Anweisungen, die gelegentliche, nach den Angaben des Zeugen Xxxxxxxx ca. zweimal wöchentlich, erfolgten. Dann kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass diese Arbeiten die Tätigkeit des Klägers in den Betriebsräumen der Beklagten zu 1) prägten. Unabhängig schließt jedoch ein weiteres es aus, hieraus zu entnehmen, dass zwischen den Beteiligten tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung Geschäftsinhalt der vertraglichen Vereinbarungen war.

Arbeitnehmerüberlassung verlangt, dass dem Entleiher durch den Verleiher, sei es auch konkludent, die Befugnis eingeräumt wird, den Anspruch auf die Arbeitsleistung und die zur Konkretisierung der Arbeitsleistungspflicht notwendigen Weisungsrechte gegenüber dem Leiharbeitnehmer geltend zu machen (vgl. Boemke/Lembke aaO. § 1 Rz 30). Für die Einräumung einer solchen Befugnis an die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2) spricht hier nichts. Ausdrückliche Abreden fehlten, der Einsatz von zwei Vorarbeitern und die den Verantwortlichen der Beklagten zu 1), insbesondere dem Zeugen Xxxxxx bekannte alleinige Anweisungsbefugnis dieser Vorarbeiter gegenüber den in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1) eingesetzten Mitarbeitern der Beklagten zu 2) spricht gegen eine stillschweigende Einräumung einer solchen Befugnis.

Wenn gleichwohl dem Kläger bei dieser Sachlage von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), nämlich der Herren Xxxxxxxx und Xxxxxx arbeitsrechtliche Weisungen erteilt worden waren, die der Kläger befolgte, handelten diese mithin eigenmächtig. Dieses Verhalten kann der Beklagten zu 2) nicht zugerechnet werden. Das gilt sogar dann, wenn man, wofür nichts spricht, davon ausgehen wollte, die Beklagte zu 2) habe die Kompetenzüberschreitung gekannt. Auch in diesem Fall beruhte die Ausübung des Weisungsrechts nämlich nicht auf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten, sondern auf einer Kompetenzüberschreitung eines Dritten (vgl. Boemke/Lembke aaO. § 1 Rz 32).

Soweit der Zeuge Xxxxxxxx weitergehend ausgesagt hat, die von der Beklagten zu 2) im Betrieb der Beklagten zu 1) eingesetzten Mitarbeiter, auch der Kläger, seien vollständig integriert gewesen und hätten mit Stammarbeitnehmern der Beklagten zu 1) zusammengearbeitet, folgt daraus nichts anderes. Ein Zusammenarbeit im allgemeinen Sinne lag schon deshalb vor, weil sowohl die Stammarbeitnehmer der Beklagten zu 1) wie die Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) einschließlich des Klägers an gleicher Betriebsstätte und in der gleichen Fertigungshalle "zusammen" arbeiteten. Zudem arbeitete der Kläger, wie auch der Zeuge Xxxxxxxx ausgesagt hat, hauptsächlich an einer Fräsmaschine. Dass zur Erledigung der dort vom Kläger auszuführenden Arbeiten die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) erforderlich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Dass der Zeuge Xxxxxxxx schließlich nicht mitbekommen hat, ob der Zeuge Xxxxxx dem Kläger arbeitsbezogene Weisungen erteilte, ist schon deshalb unerhebliche, weil diese Bekundung nicht ausschließt, dass es solche Weisungen, wie der Zeuge Xxxxxx bekundet hat, gab.

Dass der Kläger schließlich Urlaub bei der Beklagten zu 1) beantragen musste, wird durch die von der Beklagten zu 2) vorgelegten Urlaubsanträge widerlegt. Zu diesen hat der Klägerkonkrete Erklärungen nicht abgegeben.

Kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Leiharbeitnehmer von der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) eingesetzt worden war, kommt ein Anspruch nach § 10 Abs.4 AÜG nicht in Betracht.

Sonstige Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren sind nicht ersichtlich.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Beklagten zu 1) folgt das aus der Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 ZPO), bezüglich der Beklagten zu 2) aus der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels (§ 97 Abs.1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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