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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 877/07
Rechtsgebiete: TVG, InsO, BGB, VTV/Bau, ZPO


Vorschriften:

TVG § 1
TVG § 4
InsO § 80
InsO § 90
BGB § 812
VTV/Bau § 18 Abs. 5
VTV/Bau § 24
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2007 - 5 Ca 1136/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten zur Rückzahlung von seitens des Klägers geleisteter Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet sind, hilfsweise um Erstattungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Xxxxx Bauunternehmung GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhielt, am tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren für das Baugewerbe teilnahm, und über deren Vermögen am 01. März 2004 das Insolvenzverfahren unter Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter eröffnet worden ist (Beschluss des AG Aalen vom 01. März 2003, Bl. 15/15R d.A.).

Der Beklagte zu 1) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er zahlt nach Maßgabe seiner Satzung und tarifvertraglichen Bestimmungen Beihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes. Der Beklagte zu 2) ist eine weitere gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau] iVm den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften, die sämtlich für allgemeinverbindlich erklärt sind, haben die baugewerblichen Arbeitgeber die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der beiden Beklagten durch Beiträge aufzubringen. Diese sind nach näherer tariflicher Maßgabe an den Beklagten zu 1) als die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Der Kläger stellte ab dem Tage der Insolvenzeröffnung sämtliche bei der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer von der Erbringung von Arbeitsleistungen unter Verrechnung auf Urlaubs- und Freizeitansprüche frei. Am 19. März 2004 schloss er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich (bl. 6 bis 11 d.A.) ab. Darin wurde Einvernehmen über die wesentliche Einschränkung bzw. vollständige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit sowie die Kündigung des größten Teils der Arbeitnehmer erzielt. Noch im März 2004 veräußerte der Kläger Teile des Anlagevermögens der Schuldnerin an eine neu gegründete Gesellschaft, die insgesamt 52 Arbeitnehmer der Schuldnerin übernahm. Den übrigen Arbeitnehmern der Schuldnerin wurde gekündigt. Die baugewerbliche Tätigkeit der Schuldnerin stellte der Kläger ein, am 29. April 2004 erfolgte die Abmeldung der Schuldnerin im Gewerberegister.

Arbeitsentgeltzahlungen bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen erhielten die ehemaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin für die Zeit der Freistellung zunächst nicht vom Kläger. Im April 2005 erteilte der Kläger diesen Arbeitnehmern Abrechnungen über die insoweit geschuldeten Vergütungszahlungen und zahlte an diese Arbeitnehmer die ihnen aus dem Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin insoweit noch zustehenden Nettobeträge, die sich aus dem geschuldeten Nettoentgelt abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zusammensetzten, aus. Außerdem führte er an den Beklagten zu 1) € 104.955,37 als Sozialkassenbeiträge für die Zeiten nach Insolvenzeröffnung ab. Von Seiten des Beklagten zu 2) wurden dem Kläger unter dem 02. 27. und 28. Juli 2005 Erstattungsleistungen für verauslagte Urlaubsentgeltbeträge in der Gesamthöhe von € 76.373,86 ausgezahlt. In Höhe von € 5.545,20 verrechnete der Beklagte zu 2) Erstattungsbeträge mit einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für die verspätete Zahlung der Sozialkassenbeiträge.

Der Kläger hat die Ansicht vertrete, er sei nach Stilllegung des Betriebes durch Verkauf des Anlagevermögens und die Freistellung von Arbeitnehmern nicht mehr zur Beitragsleistung verpflichtet gewesen, weil kein baugewerblicher Betrieb mehr vorhanden gewesen sei. Demzufolge habe er Sozialkassenbeiträge zu Unrecht geleistet, so dass er die gezahlten Beträge unter Berücksichtigung der erhaltenen Erstattungen zurückfordern könne. Passiv legitimiert sei insoweit auch der Beklagte zu 1), weil an ihn als Einzugstelle die Beiträge geleistet worden seien. Gehe man von einer Pflicht zur Beitragszahlung aus, könne er jedenfalls vom Beklagten zu 2) einen Betrag in Höhe von € 5.545,20 fordern, weil er mit der Zahlung von Sozialkassebeiträgen niemals in Verzug geraten sei. Das ergebe sich schon daraus, dass die Löhne erst im April 2005 an die Arbeitnehmern gezahlt worden seien und hätten gezahlt werden können.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 28.851,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02. Februar 2007 zu zahlen.

2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger € 5.545,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Mai 2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, sie seien hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Anspruchs ohnehin jeweils nur insoweit passiv legitimiert, als es um die gezahlten Beitragsanteile gehe, die ihnen jeweils zugeflossen seien, nämlich der Beklagte zu 1) bezüglich der Anteile zur Zusatzversorgung, der Beklagte zu 2) bezüglich der übrigen Anteile. Im übrigen seien die Beiträge mit Rechtsgrund gezahlt worden, da der Kläger verpflichtet gewesen sei, Sozialkassenbeiträge für die Arbeitnehmer zu zahlen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch im Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin gestanden hätten. Bis zur endgültigen Liquidation habe ein baugewerblicher Betrieb im tariflichen Sinne bestanden. Verzugszinsen habe der Kläger geschuldet, weil er mit der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Verzug geraten sei. Zur Verrechnung von Erstattungsbeträgen mit Verzugszinsforderungen sei der Beklagte zu 2) aufgrund der tariflichen Zweckbindungsklausel berechtigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 170 bis 179 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. November 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet gewesen sei und dass ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bestanden habe. Rechtsfehlerhaft sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts bereits deshalb, weil dies davon ausgegangen sei, er könne den mit dem Klageantrag zu 1) geforderten Betrag nicht gegenüber beiden Beklagten geltend machen. Anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH und des LAG Berlin. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht außer Betracht gelassen, dass ausweislich der Rechtsprechung des BSG zur Winterbauförderung jemand nicht mehr Inhaber eines Baubetriebes sein könne, wenn sachliche und sonstige Mittel zur Verfolgung baulicher Zwecke nicht mehr vorhanden seien. So sei es bezüglich des Betriebes der Schuldnerin ab April 2004 gewesen. In keinem Fall hätten noch Beträge für berufliche Bildung und Lohnausgleich eingezogen werden können, weil er jede Ausbildung eingestellt habe und er auch keine Lohnausgleichsleistungen mehr hätte beanspruchen können. Zudem seien mit den Beiträgen auch Zahlungen vereinnahmt worden, auf die gar kein Anspruch bestanden habe, weil in den gezahlten Bruttolöhnen auch zusätzliches Urlaubsentgelt enthalten gewesen sei, das einen ähnlichen Charakter wie ein 13. Monatsentgelt habe. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass er mit Beitragszahlungen nicht habe in Verzug geraten können, weil ein sechsmonatiger Vollstreckungsschutz bestanden habe.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung, wiederholen und vertiefen zum hauptsächlichen Begehren des Klägers ihr erstinstanzliches vorbringen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung und meinen, hinsichtlich des Hilfsbegehrens habe der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 126. November 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insoweit zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch die erstinstanzliche Abweisung seines Hilfsantrages hinreichend angegriffen.

Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist allerdings § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG 25. März 2004 AP Nr.5 zu § 54 BMT-G II; BAG 10. Februar 2005 NZA 2005, 597). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. August 2002 AP Nr. 55 zu § 519 ZPO; BAG 16. Juni 2004 EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 6. März 2003 EzA 2002 § 520 ZPO Nr. 2; BAG 16. Juni 2004 EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3)

Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Berufungsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich mehrere selbständiger Ansprüche oder quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes kein konkreter Angriff erfolgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben Andernfalls ist die Berufung für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH 13. Februar 1997 NJW 1997, 1309; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. 2007 § 520 Rz 38).

Danach hat der Kläger die Abweisung des Hilfsantrages noch zulässig angegriffen. Sein Vortrag in der Berufungsbegründung, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass bezüglich der Fälligkeit in Insolvenzverfahren wegen des sechsmonatigen Vollstreckungsschutzes Besonderheiten gelten, so dass die Beiträge auch nicht fällig sein können, bezieht sich nämlich auf die vom Arbeitsgericht im Rahmen der Abweisung des Hilfsantrages vertreten Ansicht, dass der Kläger mit Beitragszahlungen in Verzug geraten sei. Anders machen diese Ausführungen keinen Sinn. Mit seinem Einwand hat der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit auch zulässig angegriffen, weil sich dieses mit rechtlichen Folgen eines Vollstreckungsausschlusses im Insolvenzverfahren für den Verzug nicht befasst. Ob der Einwand des Klägers durchgreift, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Zahlung von € 28.851,51 kann der Kläger nicht verlangen, weil es für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage gibt.

Als allein mögliche Anspruchsgrundlage kommt § 812 Abs. 1 BGB weder gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner noch gegenüber einem in voller Höhe oder beiden in unterschiedlicher Höhe in Betracht. Denn keiner der Beklagten hat von dem Kläger einen Betrag von € 28.851,51 rechtsgrundlos erlangt. Vielmehr erfüllte der Kläger mit der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen an den Beklagten zu 1) in Höhe von € 104.955,37 entsprechende tarifvertragliche Pflichten und leistete damit mit rechtlichem Grund.

Im Einzelnen gilt:

Dahinstehen kann, wer von den beiden Beklagten Schuldner eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, wenn Sozialkassenbeiträge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Berufungskammer (vgl. Kammerurteil v. 24. Januar 1994 - 16 Sa 1018/93; wohl auch BAG 28. November 1990 AP 137 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) können rechtsgrundlos erbrachte Beitragsleistungen nur anteilig, nämlich in Höhe des auf die jeweilige gemeinsame Einrichtung entfallenen Beitragsanteils gegenüber jedem der beiden Beklagten geltend gemacht werden, weil Leistungsempfänger der Zahlungen der jeweilige vermeintliche Gläubiger der Beiträge ist und damit bezüglich der Zusatzversorgung der Beklagte zu 1) (§ 13 Abs.5 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen in Baugewerbe [TVR] v. 31. Oktober 2002), bezüglich der Beiträge für Urlaub. Lohnausgleich und beruflicher Bildung der Beklagte zu 2) (§ 8.15.1 BRTV/Bau; § 12 S.2 TV Lohnausgleich v. 20. Dezember 1999, § 32 Abs.1 Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe [BBTV] v. 29. Januar 1987 in der jeweils gültigen Fassung).

Ob hieran festgehalten werden kann, ist zweifelhaft. Aus den tarifvertraglichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Beiträge an den Beklagten zu 1) zu leisten sind (§ 3 Abs.3 VTV). Damit ist allein dieser hinsichtlich der Beitragsforderungen einzugsberechtigt und empfangszuständig und muss die fremdnützig eingezogenen Beitragsanteile an die insoweit berechtigte andere Kasse, den Beklagten zu 2), nach § 687 BGB herausgeben. Das spricht dafür, dass Bereicherungsschuldner für rechtsgrundlos geleistete Sozialkassenbeiträge allein der Beklagte zu 1) ist, weil die Beitragszahlung nur an diesen erfolgt und zu erfolgen hat (vgl. LAG Berlin 13. September 2006 - 9 Sa 2023/05; vgl. auch BGH 12. Februar 2004 NJW 2004, 2163).

Entscheidungserheblich kommt es hierauf nicht an. Denn es fehlt bereits an einer rechtsgrundlosen Beitragsleistung durch den Kläger und damit schon deshalb an einem Bereicherungsschuldner.

Der Kläger war verpflichtet die gezahlten € 104.955,37 und damit auch den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag hieraus an den Beklagten zu 1) als tariflich bestimmte Einzugsstelle für nach Insolvenzeröffnung angefallene Sozialkassenbeiträge zu leisten.

Die Leistungspflicht resultierte bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer aus § 18 VTV. Nach dieser Bestimmung hat nämlich ein tarifunterworfener Arbeitgeber zur Finanzierung der tariflich vorgesehenen Leistungen einen bestimmten Prozentsatz der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Hinsichtlich der Angestellten ergab sich die Zahlungspflicht aus § 19 VTV, wonach für jeden beschäftigten Angestellten ein monatlicher Festbetrag an den Kläger zu leisten ist.

Die vorgenannten tariflichen Pflichten trafen den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, weil dieser mit Insolvenzeröffnung in die Rechtsstellung der Schuldnerin eintrat (§ 80 InsO; vgl. BAG 14. Dezember 1977 AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen). Bei der Beitragsschuld handelte es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 2.Alt. InsO, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Sozialkassenbeitrages unmittelbar mit dem Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen den baugewerblichen Arbeitgeber und Betriebsinhaber verknüpft ist.

Unstreitig unterhielt die Schuldnerin einen Betrieb, der vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 abs.2 VTV) erfasst wurde. Richtig ist zwar, dass im Betrieb der Schuldnerin ab Insolvenzeröffnung von dem Kläger, der in die Rechtsstellung der Schuldnerin eintrat, die bisherigen betrieblichen Tätigkeiten nicht fortgeführt wurden. Das hatte jedoch nicht zur Folge, dass der Betrieb deswegen aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV herausfiel.

Nach der vom Arbeitsgericht umfassend und zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 18. Juli 1987 AP Nr.14 zu § 4 TVG Geltungsbereich), der die instanzgerichtliche Rechtsprechung weitgehend folgt (vgl. LAG Berlin 13. September 2006 - 9 Sa 2024/05; Koch, Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, 1993 Rz240 m.w.N.; a.A. nur LAG Berlin 22. März 2006 - 15 Sa 2137/05), werden auch bei einer Betriebseinstellung alle Arbeitsverhältnisse durch den VTV erfasst, die zum Betrieb vom Beginn seiner Tätigkeit bis zu deren Beendigung bestehen, so dass auch für diejenigen Arbeitnehmer eine Beitragspflicht besteht, denen gekündigt worden ist und die von der Arbeitsleistung freigestellt worden sind. Denn die Tarifvertragsparteien knüpfen für die Beitragspflicht an die zum Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Diese werden durch die Insolvenzeröffnung nicht in ihrem Bestand berührt, sondern bestehen bis zu ihrer Beendigung durch den Insolvenzverwalter fort

Dieser Ansicht folgt die Berufungskammer, weil sie, wie das BAG aaO. ausgeführt hat, dem durch Auslegung zu ermittelnden erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes entspricht. Lediglich zu ergänzen ist , dass auch eine grammatikalisch-systematische Auslegung der tariflichen Normen für dieses Ergebnis spricht:

§ 1 Abs.2 VTV erfasst Betriebe des Baugewerbes. Ein solcher baugewerblicher Betrieb bestand bis zur Beendigung der mit der Schuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisse. Die vom Kläger nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Einstellung der bisherigen Tätigkeit und die Zerschlagung der betrieblichen Organisation, u.a. durch Ausspruch von Kündigungen gegenüber den beschäftigten Arbeitnehmern, war nichts anderes als eine Form der Wahrnehmung betrieblicher Leistungsmacht und damit eine, freilich destruktive, Form der Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit. Durch die Freistellung der Arbeitnehmer von der Erbringung von Arbeitsleistungen während der jeweiligen Kündigungsfristen und die Veräußerung von Anlagevermögen änderte sich die arbeitstechnische Zweckrichtung des Betriebes nämlich nicht. Zwecke sind Wirkungen von Handlungen, die der Handelnde mit seinen Handlungen erstrebt (vgl. Kammerurteil v. 13. November 2007 - 16 Sa 651/07; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre 1982 S. 169). Mit den Freistellungen der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen und die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel erstrebte der Kläger keine Änderung des Betriebszwecks. Denn es handelte sich nicht um Maßnahmen, die darauf ausgerichtet waren, die bisherige auf die Erbringung baulicher Leistungen ausgerichtete arbeitstechnische Organisationseinheit (Betrieb) hinsichtlich der arbeitstechnischen Zielrichtung zu verändern, sondern um Handlungen, die das Ziell verfolgten, die Organisationseinheit vollständig zu zerschlagen. Das, auch durch die Dauer der Kündigungsfristen der Arbeitnehmer, zeitlich begrenzte Abwicklungsstadium ist daher nichts anderes als das "Endstadium" einer auf die Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke (hier: Bauleistungen) gerichteten Organisationseinheit und damit ein Zeitraum, in dem sich an der arbeitstechnischen Zielrichtung (Baubetrieb) nichts änderte und auch nicht ändern konnte. Metaphorisch gesprochen: "Auch ein "sterbender" Baubetrieb bleibt bis zu seinem "Ableben" ein Baubetrieb".

Soweit der Kläger darauf verweist, dass das BSG zur Winterbauförderung entschieden habe, dass dann, wenn der Konkursverwalter den Betrieb stillgelegt und seine Tätigkeit nur noch der Verwertung des Betriebsvermögens gegolten habe, keine Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung bestehe (vgl. BSG 12. August 1987 ZIP 1987, 1264), ändert das nichts. Die gesetzlichen Regelungen der Winterbauförderung (jetzt Winterbeschäftigungsumlage) in Verbindung mit der Baubetriebeverordnung einerseits und die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbe andererseits legen unterschiedliche Voraussetzungen fest, verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind jeweils unter Berücksichtigung des Regelungsinhalts eigenständig auszulegen. Deshalb ist es für die Anwendbarkeit des VTV ohne Bedeutung, ob ein Betrieb auch an der Winterbauförderung teilzunehmen hat (vgl. BAG 20. März 2002, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114; BAG 03. Mai 2004, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Soweit der Kläger meint, es könnten keine Beiträge für tarifliche Leistungen verlangt werden, von denen ein Betrieb nie profitieren könne und in diesem Zusammenhang auf Lohnausgleichsbeträge und Beiträge zur beruflichen Bildung verweist, übersieht er, dass sich den tariflichen Vorschriften nicht entnehmen lässt, dass die diese Leistungen betreffenden Beitragsanteile nur dann geschuldet werden, wenn in einem Betrieb Lohnausgleichsleistungen zu erbringen sind und Arbeitnehmer ausgebildet werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die Leistungspflichten des Arbeitgebers knüpfen allein an die Zugehörigkeit seines Betriebes zur Baubranche im tariflichen Sinne und damit an die mögliche Inanspruchnahme tariflicher Leistungen an. Bezüglich des Urlaubsverfahrens profitiert der Kläger im übrigen von den tariflichen Regelungen, weil er Erstattungsleistungen erhalten hat.

Soweit der Kläger weiter darauf verweist, er habe irrtümlich zu hohe Beiträge gemeldet und deshalb überhöhte Beiträge gezahlt, ist er bereits darlegungsfällig geblieben. Seinen Ausführungen lässt sich bereits nicht entnehmen, inwieweit in den Beitragsmeldungen auch das nicht zum tariflich maßgeblichen Bruttolohn zählende tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (§ 18 Abs.4 VTV) mit eingerechnet worden ist. Zusätzliches Urlaubsgeld zählt ohnehin zum für die Beitragsberechnung maßgeblichen Bruttolohn, weil § 18 Abs.4 VTV insoweit keine Ausnahmeregelung enthält.

Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach § 90 InsO hinsichtlich bestimmter Masseforderungen für die Zeit ab Insolvenzeröffnung temporär gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt ist, nichts anderes. Im vorliegenden Fall zahlte der Kläger lange nach Ablauf der gesetzlichen Sechsmonatsfrist freiwillig.

War der Kläger danach zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von € 104.955,37an den Beklagten zu 1) verpflichtet, erfolgte diese Zahlung mit rechtlichem Grund, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der Differenz zwischen geleisteter Zahlung und erhaltener Erstattung scheidet aus.

Der Kläger kann von dem Beklagten zu 2) auch nicht die für den Misserfolg seines hauptsächlichen Begehrens verlangten € 5.545,20 fordern. Denn auch insoweit fehlt eine Rechtsgrundlage.

Richtig ist, dass der Kläger gegen den Beklagten zu 2), wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, einen Anpruch auf Erstattung von Urlaubsvergütung nach § 13 Abs.1 VTV hatte. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) auch einen um € 5.545,20 geringeren als dem Kläger zustehenden Erstattungsbetrag an den Kläger gezahlt. Ein Anspruch des Klägers auf diesen Betrag scheitert jedoch daran, dass die Erstattungsforderung des Klägers in der vorgenannten Höhe durch Aufrechnung mit einer Verzugszinsforderung gegen den Kläger erloschen ist (§ 389 BGB).

Insoweit gilt:

Der Kläger schuldete den Beklagten Zahlung von Verzugszinsen in der vorgenannten Höhe.

Nach § 24 VTV haben die Beklagten dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags in Verzug ist, Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese sind an den Beklagten zu 1) als Einzugsstelle zu zahlen.

Die Kläger war mit der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Verzug. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff des "Verzugs" nicht näher erläutert haben, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in den tarifvertraglichen Bestimmungen der Begriff des "Verzugs" so verwendet wissen wollen, wie er in der allgemeinen Rechtsterminologie verwendet wird. Gesetzliche Voraussetzung des Verzugs ist die rechtswidrige Verzögerung einer Leistung durch den Schuldner aus einem von diesem zu vertretenden Grunde. Das fordert einen fälligen Anspruch des Gläubigers, eine Mahnung, soweit diese nicht nach gesetzlicher Bestimmung entbehrlich ist, z.B., wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und Vertretenmüssen des Verzugs durch den Schuldner. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Die monatlichen Beitragsforderungen für die hier allein in Rede stehenden Beitragsansprüche für die Zeit nach Insolvenzeröffnung waren nach § 22 Abs.1 VTV jeweils am 15. des jeweiligen Folgemonats zur Zahlung fällig, so dass eine Mahnung entbehrlich. war. Dass die für die Berechnung des Sozialkassenbeitrages hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer maßgeblichen Bruttolöhne erst im April 2005 vom Kläger an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind, ändert nichts.

Bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages folgt, dass beitragspflichtiger Bruttolohn das Arbeitsentgelt ist, das der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schuldet. Hinreichend ist, dass entsprechende Lohnansprüche zugunsten des Arbeitnehmers entstanden sind, nicht erforderlich, dass sie auch seitens des Arbeitgebers jeweils erfüllt worden sind. Bestätigt wird dies durch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Mit dem Bruttolohn als Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Urlaubskassenbeitrags haben die Tarifvertragsparteien eine rechnerisch leicht nachvollziehbare und im Streitfall leicht beweisbare Grundlage gewählt. An einer solchen würde es fehlen, wenn es auf den an den jeweiligen Arbeitnehmer ausgezahlten Lohn ankommen sollte. Denn dann entstünden zahlreiche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, wenn z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Abtretungen bezüglich des Arbeitsentgelts vorlägen. Nicht anders wäre es bei zulässigen Aufrechnungen. Solche Schwierigkeiten wollten die Tarifvertragsparteien offensichtlich vermeiden (vgl. BAG 20. Oktober 1982 AP Nr. 40 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

§ 90 InsO änderte an der Fälligkeit nichts (vgl. Hess, Insolvenzrecht 2007 § 80 Rz 4). Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Norm der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (Fälligkeit) hinausgeschoben werden sollte, lassen sich der Gesetzesnorm nicht entnehmen. Das dort gesetzlich verankerte temporäre Vollstreckungsverbot hindert lediglich zeitweise die Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung. Das entspricht im übrigen der bekundeten Ansicht des historischen Gesetzgebers, der die durch § 90 InsO eintretenden Nachteile für Gläubiger u.a. damit gerechtfertigt hat, dass diese hinnehmbar seien, zumal die Zinsen für die Forderungen während des Vollstreckungsverbots weiterliefen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT/Drucks. 12/302 S. 165).

Die unstreitige verspätete Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen hatte der Kläger auch zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass Kläger schuldlos davon ausgehen konnte, wegen der Freistellung der beschäftigten Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung nicht zur Beitragszahlung an den Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen zu sein, sind nicht ersichtlich. Mit der oben zitierte Entscheidung des BAG vom 18. Juli 1987 musste er sich bekannt machen.

Mit dem danach zugunsten der Beklagten bestehenden, der Höhe nach unstreitigen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen konnte der Beklagte zu 2) gegen die Erstattungsforderung des Klägers durch Verrechnung zum erlöschen bringen..

Diese Befugnis resultiert aus § 18 Abs.5 VTV. Danach sind Erstattungsforderungen des Arbeitgebers mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugstelle, dem Beklagten zu 1) bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat.

Für die Behandlung von Erstattungsforderungen von Arbeitgebern durch die Sozialkassen bedeutet dies auch, dass eine von einem Arbeitgeber mit Erstattungsforderungen in Anspruch genommene Sozialkasse, hier der Beklagte zu 2), Beitragsforderungen dadurch ausgleichen kann, dass sie unter Verrechnung auf die Erstattungsforderung des Arbeitgebers Zahlungen an die Einzugsstelle auf das dort geführte Beitragskonto des Arbeitgebers leistet. Nur wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist, kann der Arbeitgeber nämlich über seine Erstattungsforderungen verfügen. (vgl. BAG 11. Januar 1990 AP Nr. 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen). Die insoweit ermöglichte Verrechnung wirkt danach ähnlich wie eine Konzernverrechnungsklausel (vgl. BGH 21. Oktober 2004 ZIP 2005,35)

Das vom Beklagten zu 1) zu führende Beitragskonto des Klägers wies zum Zeitpunkt der Erstattungsleistungen einen Debetsaldo auf.

Beitragskonto ist die vom Beklagten zu 1) zu führende (§ 18 Abs.5 VTV) Übersicht über geschuldete Beiträge und geleistete Zahlungen. Zu den Beiträge zählen auch geschuldete Verzugszinsen.

Unter Debetsaldo versteht man in der Sprache der Betriebswirtschaft einen Sollsaldo. Dies ist ein auf der Habenseite bei Abschluss eines Kontos ausgewiesene Betrag, der das Konto im Falle des Überwiegens der Sollposten über die Habenposten ausgleicht. Bei Kontokorrentkonten zeigt er gleichzeitig an, wie viel der betreffende Kunde oder Geschäftspartner nach Aufrechnung aller Last- und Gutschriften schuldet (vgl. Gabler Wirtschafts Lexikon 15. Aufl. 2000 "Debetsaldo").

Danach bestand ein Debetsaldo, weil eine zugunsten der Beklagten bestehende Zinsforderung nicht ausgeglichen war. Ihr Ausgleich erfolgte und konnte erfolgen durch die Verrechnung mit einem Teil des dem Kläger zustehenden Erstattungsbetrages, der folglich in dieser Höhe erloschen ist.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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