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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 18/4 TaBV 88/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau in den Gehaltstarifvertrag, nachdem die Arbeitgeberin in die DRV-Tarifgemeinschaft wieder eingetreten ist.

Die Arbeit an einem Reservierungssystem, das der Arbeitgeber einsetzt, ist keine Spezialaufgabe, die zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D führte.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 05.04.2005 - 15 BV 598/03 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von 22 Arbeitnehmern in den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003, der zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-Tarifgemeinschaft) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist. Während die Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) eine Eingruppierung in die Tarifgruppe C für richtig hält, meint der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat), dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D allein zutreffend sei. Die Beteiligten führen das vorliegende Verfahren als Musterverfahren.

Die Arbeitgeberin war zunächst bis 31.12.1997 Mitglied der DRV-Tarifgemeinschaft, die mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowohl den Manteltarifvertrag vom 06. Juli 1992 für private Reisebürobetriebe und Reiseveranstalter als auch den Gehaltstarifvertrag vom 05. Juni 1997 abgeschlossen hat. Mit Wirkung zum 31.12.1997 trat die Arbeitgeberin aus der DRV-Tarifgemeinschaft aus. In der Folgezeit schloss sie mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge ab, u.a. den Manteltarifvertrag vom 12.04.1999 und den am gleichen Tag abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag (Bl. 4 f. d.A.). Der Haustarifvertrag wurde zum 31.12.2002 gekündigt. Zum 01.05.2003 trat die Arbeitgeberin wieder in die DRV-Tarifgemeinschaft ein, seither wendet sie auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse wieder die zwischen der DRV-Tarifgemeinschaft und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Flächentarifverträge an, u.a. den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003 (Bl. 8 f. d.A.).

Für die Eingruppierung von Reiseverkehrskaufleuten gibt es in den verschiedenen Tarifverträgen folgende Regelungen.

Nach § 2 des Haus-Gehaltstarifvertrages vom 12.04.1999 waren in die Beschäftigungsgruppe D eingruppiert:

"Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden."

Unter den Richtbeispielen heißt es:

"Reiseverkehrskaufmann/frau / Reisebürokaufmann/frau (bis zu 12 Monaten nach abgeschlossener Ausbildung: K 1, für weitere 12 Monate: K 2, anschließend Stufe D."

Diese Regelungen deckten sich mit dem bis 30.11.1999 geltenden Flächengehaltstarifvertrag.

Seit dem 01.12.1999 sind nach den Flächengehaltstarifverträgen neu einzustellende Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise nicht mehr in der Beschäftigungsgruppe D, sondern in der Beschäftigungsgruppe C eingruppiert, wobei die seither abgeschlossenen Gehaltstarifverträge der DRV-Tarifgemeinschaft jeweils eine Besitzstandsregelung aufweisen. Im Einzelnen lauten die Regelungen des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003 zur Eingruppierung von Reiseverkehrskaufleuten in § 2 wie folgt:

In Beschäftigungsgruppe C sind eingruppiert:

"Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden."

Als Beispiele sind u.a. aufgeführt:

"Mitarbeiter/in im Verkauf im Reisebüro Mitarbeiter/in im Geschäftsreisebereich"

In Beschäftigungsgruppe D sind eingruppiert:

"Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden."

Als Beispiel ist u.a. aufgeführt:

"Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro."

Die Protokollnotiz zu Beschäftigungsgruppe D lautet:

"Reiseverkehrskaufleute und Absolventen sonstiger kaufmännischer Ausbildungsberufe werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, ausgenommen bei unter C aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise. Eine Eingruppierung in einer höheren Beschäftigungsgruppe findet gemäß § 2 Ziffer 8 statt, wenn die entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen Tätigkeit(en) erfüllt sind."

§ 3 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003, der in den seit 01.12.1999 abgeschlossenen Flächengehaltstarifverträgen entsprechende Vorgängerregelungen hatte, lautet auszugsweise:

"Besitzstandsregelungen

a) Aus Anlass der Neuordnung der Beispiele erfolgen keine Abgruppierungen. Soweit der bisherige Tarifvertrag eine zeitablaufbedingte Höhergruppierung vorsah, erfolgt diese nach den Regeln des alten Tarifvertrages (z.B. Betreuer/in an Flughafenstationen).

b) Arbeitnehmer/innen, die am 01. Dezember 1999 in K 1 oder K 2 eingruppiert sind, verbleiben bis zum vorgesehenen Zeitablauf in diesen Eingruppierungen. Danach erfolgt ihre Eingruppierung in der Beschäftigungsgruppe D."

Die Arbeitnehmerin A absolvierte zunächst vom September 1999 bis Juni 2001 bei der Arbeitgeberin ihre Ausbildung, wurde dann aufgrund Arbeitsvertrages vom 17.05.2001 (Bl. 41 d.A.) ab 13.06.2001 von der Arbeitgeberin als Reiseverkehrskauffrau beschäftigt und war zunächst in der Tarifgruppe DK 1 und seit 13.06.2002 in der Tarifgruppe DK 2 des Haustarifvertrages eingruppiert. Sie ist im Bereich Geschäftsreise (Business Travel) tätig. Nachdem die Arbeitgeberin wieder in die DRV-Tarifgemeinschaft eingetreten war, bat sie den Betriebsrat am 13.06.2003 um Zustimmung zur Eingruppierung u.a. der Arbeitnehmerin A in die Gehaltsgruppe C Stufe 2 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 16.06.2003 (Bl. 51 d.A.) der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C, während die Zuordnung zur Stufe 2, die sich nach der Gruppenzugehörigkeit richtet, keinen Bedenken begegnete. Er begründete den Widerspruch wie folgt:

"Wie Sie richtig feststellen, gibt es die Gehaltsgruppe DK 1 und DK 2 im DRV nicht mehr.

Wir widersprechen der von Ihnen vorgenommenen Eingruppierung, da nach unserer Rechtsauffassung eine Eingruppierung in D vorzunehmen ist.

Die benannten Beschäftigten waren nach Ihrer Ausbildung bereits in die Gehaltsgruppe D eingruppiert worden. Eine Abgruppierung in C würde eine Benachteiligung bedeuten. Beim Tarifabschluss der DRV im Jahr 1999 wurde für diesen Fall in § 3 Ziffer b) eine Besitzstandsregelung vereinbart, die nun auch bei unserem Tarifübergang vom DER-Haustarifvertrag zum DRV-Tarifvertrag analog anzuwenden ist."

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin A sei in Gehaltsgruppe C des Gehaltstarifvertrags vom 25.02.2003 einzugruppieren, da sie als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Geschäftsreise tätig sei, ohne Spezialaufgaben zu bearbeiten. Sie sei insbesondere nicht für die Ausbildung der Auszubildenden zuständig; wie andere Kollegen auch, stehe sie den Auszubildenden bei Fragen zur Verfügung. Die Arbeit am Reservierungssystem Global Trac stelle keine Spezialaufgabe dar, weil es sich bei Global Trac um eines der bei der Arbeitgeberin verwendeten Reservierungssysteme handele und die Tätigkeiten beim Reservierungssystem Global Trac auch bei anderen Reservierungsprogrammen anfielen. Die Tatsache, dass die Handhabung des Reservierungssystems dem Kunden einmal erklärt werden müsse, mache die Tätigkeit nicht zu einer Sonderaufgabe. Die Arbeitgeberin hat ferner die Auffassung vertreten, die Besitzstandsregelung in § 3 des Gehaltstarifvertrages finde auf das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin A keine Anwendung, weil diese zum einen zum Stichtag 01.12.1999 nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr gestanden habe und weil die Arbeitgeberin zu dieser Zeit nicht Mitglied der DRV-Tarifgemeinschaft gewesen sei, so dass eine Anwendung dieser Regelung auf in der Zwischenzeit eingetretene Arbeitnehmer ausscheide.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Christina A in die Tarifgruppe C 2 des bei der Arbeitgeberin geltenden Gehaltstarifvertrages zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, die Arbeitnehmerin werde mit Spezialaufgaben befasst, die zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D führten. Die Arbeitnehmerin A werde mit Zusatzaufgaben betraut; sie unterstütze einerseits die Auszubildenden-Ausbildung und sei zuständig für das Reservierungssystem Global Trac, das nicht Gegenstand der Ausbildung gewesen sei und mit dem die anderen Arbeitnehmer der Vertriebsstelle nicht arbeiteten. Jedenfalls führe die Besitzstandsregelung in § 3 a) und b) des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003 zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D. Die Besitzstandsregelungen seien nach ihrem Sinn und Zweck - dem Schutz der Arbeitnehmer vor Herabgruppierung im Rahmen einer Neuordnung - auch auf das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin A anzuwenden. Die Tatsache, dass die Regelung nach wiederholter Änderung des Flächengehaltstarifvertrages seit 01.12.1999 nach wie vor Tarifvertragsbestandteil sei, zeige, dass die Tarifvertragsparteien nach wie vor einen Anwendungsbedarf sähen. Dieser bestehe dann, wenn Außenseiter in die Tarifgemeinschaft zurückgeholt und nunmehr dem neuen Tarifsystem zugeordnet würden. Dies gelte insbesondere für die Regelung in Ziffer 3 b) des Gehaltstarifvertrages. Diese Stichtagsregelung sei dahingehend zu verstehen, dass der jeweilige Tag der Neuordnung gemeint sei, also für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin der 01.05.2003.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 05. April 2004 die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Tarifgruppe C 2 des Gehaltstarifvertrages ersetzt. Gegen diesen Beschluss, der dem Betriebsrat am 04. Juni 2004 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am Montag, den 05. Juli 2004 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02. August 2004, eingegangen am 03. August 2004, begründet.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass er nicht mit dem Vorbringen, Frau A erbringe Sonderaufgaben, ausgeschlossen sei; er habe den Widerspruch auf die Tarifwidrigkeit gestützt; dazu dürfe er weitere rechtliche Argumente vorbringen. Er meint, Frau A erbringe mit der Arbeit am Reservierungssystem Global Trac und der Unterstützung bei der Auszubildenden-Ausbildung Spezialaufgaben. Bei der Auszubildenden-Ausbildung erläutere sie den Auszubildenden Vorgänge, Arbeitsabläufe, Eingaben, den Umgang mit Kunden und überprüfe Vorgänge. Im Rahmen der Tätigkeit am Global Trac prüfe sie, ob die Angaben des Bestellers vollständig seien, pflege die Buchungen und sonstige relevante Daten, informiere bei technischen Problemen den IT-Bereich und den Kunden, führe ggf. selbst Testbuchungen durch und weise den Kunden in die Arbeit mit dem System Global Trac ein, wobei sie die vorzunehmenden Buchungsschritte schriftlich in einem Leitfaden zusammengefasst habe. Für diese Tätigkeiten seien Kenntnisse und Fähigkeiten Voraussetzung, die nicht durch die Berufsausbildung, sondern durch weitere Berufserfahrung erworben würden. Im Übrigen sei Frau A aufgrund der Besitzstandsregelung der Gruppe D zuzuordnen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Vergütungsordnungen des Haus- und Flächentarifvertrages seien die Tarifvertrags- und Betriebsparteien davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine völlig neue Vergütungsregelung handele und dass sich für die Arbeitnehmer aufgrund der Besitzstandsregelung durch die Übernahme des Flächentarifvertrages nichts ändern werde. Aus diesem Grund habe man auf einen Überleitungstarifvertrag verzichtet. Demzufolge müsse für die Frage, ob eine Abgruppierung vorliege, auch der Vergleich mit dem bisher geltenden Haustarifvertrag vorgenommen werden. Die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe C bedeute für Frau A jedoch eine Abgruppierung, da sie bereits zuvor in die Tarifgruppe D (DK 2) eingruppiert gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 02. August 2004 (Bl. 100 d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2004 - Az.: 15 BV 598/03 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Betriebsrat sei mit dem Vorbringen, Frau A nehme Spezialaufgaben wahr, ausgeschlossen; vorsorglich bestreite die Arbeitgeberin, dass Frau A mit Spezialaufgaben befasst sei. Ihr sei nicht die Ausbildungsaufgabe übertragen worden. Global Trac sei eine Reservierungsvariante, die den in der Ausbildung vermittelten Reservierungssystemen vergleichbar sei. Die Arbeit mit dem System Global Trac könne auch jeder andere Mitarbeiter ohne weiteres übernehmen; das zeige, dass hierfür kein über die Ausbildung hinausgehendes Spezialwissen erforderlich sei. § 3 des Tarifvertrages sei auf Frau A nicht anzuwenden. Eine Abgruppierung sei nicht gegeben, da Maßstab hierfür die Eingruppierung im Flächentarifvertrag sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 22. März 2005 (Bl. 123 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Gehaltsgruppe C 2 ersetzt.

1.

Mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2003 hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Gehaltsgruppe D vorzunehmen sei. Damit hat er geltend gemacht, dass die beabsichtigte Eingruppierung tarifwidrig sei (§ 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG). Seine Ansicht hat er damit begründet, dass die Besitzstandsklausel anzuwenden sei. Dagegen hat der Betriebsrat im Schreiben vom 16. Juni 2003 nicht die Auffassung vertreten, dass Frau A unabhängig von der Besitzstandsklausel aufgrund ihrer Tätigkeit in die Gehaltsgruppe D einzugruppieren sei. Das führt jedoch nicht dazu, dass er mit dieser Argumentation in diesem Verfahren ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) ist der Betriebsrat mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt indes nicht für rechtliche Argumente, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG. Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat im Widerspruchsschreiben die Tarifwidrigkeit geltend gemacht und diese mit einem rechtlichen Argument - der Anwendbarkeit der Besitzstandsklausel - begründet. Mit der weiteren Argumentation, die Arbeitnehmerin A erfülle auch nach ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D, begründet er den Zustimmungsverweigerungsgrund der Tarifwidrigkeit nach § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG zusätzlich. Er stützt den bereits geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund auf ein weiteres rechtliches Argument: Damit ist er nicht ausgeschlossen. Der Betriebsrat muss nur den Rechtsfehler bezeichnen, den er dem Arbeitgeber vorwirft, er muss sich hingegen nicht auch auf einzelne rechtliche Argumente festlegen lassen.

2.

Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Gehaltsgruppe C 2 des Gehaltstarifvertrages ist tarifgerecht.

a) Frau A ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats aufgrund ihrer Tätigkeit in die Gehaltsgruppe C einzugruppieren.

aa) Frau A hat die Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau absolviert und wird als Reiseverkehrskauffrau im Bereich Geschäftsreise eingesetzt. Nach § 2 Ziffer 8. des Gehaltstarifvertrages sind für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen die "Oberbegriffe" maßgebend, also die allgemein gefassten Anforderungs- und Tätigkeitsmerkmale. Nach diesen können Reiseverkehrskaufleute in die Gehaltsgruppen C und D eingruppiert werden. Während nach dem "Oberbegriff" der Gehaltsgruppe C Tätigkeiten vorausgesetzt sind, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden, ist nach dem "Oberbegriff" der Beschäftigungsgruppe D erforderlich, dass die Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. Nach § 2 Ziffer 8. Satz 2 des Gehaltstarifvertrages sind zur Erleichterung der Eingruppierung Beispiele genannt, welche im November 1999 von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend festgelegt wurden. Sind derartige Beispiele (Richtbeispiele) beigefügt, so sind die Erfordernisse der betreffenden Beschäftigungsgruppe regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt, so dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale nicht näher zu prüfen wären (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Durch die konkreten Tätigkeitsbeispiele haben die Tarifvertragsparteien grundsätzlich festgelegt, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungsgruppe entsprechen (BAG Beschluss vom 30. Oktober 2003, 8 AZR 47/02, m.w.N.). Ergänzend sind hier die Protokollnotizen zu den Beschäftigungsgruppen C und D zu berücksichtigen, da diese aufgrund der Einhaltung der Formerfordernisse für Tarifverträge Tarifnormcharakter haben (vgl. BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 237/00 - AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, m.w.N.). Die Protokollnotizen sind im fortlaufenden Text des Tarifvertrages enthalten und von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet.

bb) Die Tätigkeit von Frau A ist nicht eindeutig einem der Richtbeispiele zuzuordnen, die den Gehaltsgruppen im Anschluss an die abstrakten Tätigkeitsmerkmale für die jeweilige Beschäftigungsgruppe beigefügt sind. Frau A ist zwar Mitarbeiterin im Geschäftsreisebereich (Richtbeispiel zur Beschäftigungsgruppe C); es ist jedoch zwischen den Beteiligten streitig, ob sie zusätzlich Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro wahrnimmt (Richtbeispiel zur Beschäftigungsgruppe D). Es kommt daher darauf an, ob Frau A mit ihren Tätigkeiten den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen einer dieser Gehaltsgruppen, erläutert durch die Protokollnotizen, genügt. Den Richtbeispielen kommt dann jedoch erläuternde Funktion zu (vgl. BAG AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 19).

cc) Nach den Protokollnotizen zu den Beschäftigungsgruppen C und D sind Reiseverkehrskaufleute im Bereich Reisebüro und Geschäftsreise grundsätzlich in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren. So heißt es in der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe C: Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise sind in C einzugruppieren. Gleiches ergibt sich aus der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D. Dort heißt es: Reiseverkehrskaufleute und Absolventen sonstiger kaufmännischer Ausbildungsberufe werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, ausgenommen bei unter C aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise. Gemäß Satz 2 der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D findet jedoch eine Eingruppierung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gem. § 2 Ziffer 8. des Gehaltstarifvertrages statt, wenn die entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen Tätigkeiten erfüllt sind.

dd) Eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D wäre daher nur dann vorzunehmen, wenn Frau A Tätigkeiten ausführte, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. Da die Tätigkeiten von Frau A als Sachbearbeiterin der Geschäftsreise nach dem im Tarifvertrag zum Ausdruck kommenden Verständnis der Tarifvertragsparteien in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren ist - also keine weitere Berufserfahrung erfordert - kann Frau A, wie das Richtbeispiel zur Beschäftigungsgruppe D zeigt, nur dann in die Beschäftigungsgruppe D einzugruppieren sein, wenn sie Spezialaufgaben wahrnimmt. Diese Spezialaufgaben, also besondere Aufgaben, die über das Berufsfeld einer Sachbearbeiterin in der Geschäftsreise/Reisebüro hinausgeht, müssen jedoch wiederum die Voraussetzungen des Oberbegriffs erfüllen (§ 2 Ziffer 8. des Gehaltstarifvertrages), d.h. sie müssen neben der fachbezogenen Ausbildung eine weitere Berufserfahrung erfordern.

Was unter "weiterer Berufserfahrung" zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifausübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 313/03 - n.v.; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 - ZTR 2004, 311 ff m.w.N.).

Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff der "weiteren Berufserfahrung" nicht. Da es sich dabei auch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 313/03). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Berufserfahrung die im Beruf gewonnene eigene Anschauung (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Unter dem Begriff weitere Berufserfahrung ist die zusätzliche Berufserfahrung zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der abgeschlossenen berufsbezogenen Ausbildung ist unter weitere Berufserfahrung eine im Beruf gewonnene eigene Anschauung zu verstehen, die über die üblicherweise in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen hinausgehen, sei es der Breite oder der Tiefe (Spezialisierung) nach.

ee) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nimmt Frau A keine Aufgaben wahr, für die eine weitere Berufserfahrung erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist weder die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung von Auszubildenden noch die Arbeit mit dem Reservierungssystem Global Trac eine Spezialaufgabe im Sinn des Richtbeispiels zur Beschäftigungsgruppe D, welche weitere Berufserfahrung erfordert.

(1) Frau A ist unstreitig die Ausbildung der Auszubildenden nicht übertragen. Sie ist nicht für die Erstellung eines pädagogischen Konzepts, die Planung und Umsetzung der praktischen Ausbildung zuständig. Frau A steht den Auszubildenden für Rückfragen zur Verfügung. Sie erläutert den Auszubildenden auf Nachfrage Vorgänge, Arbeitsabläufe, Eingaben und den Umgang mit Kunden und überprüft Vorgänge, die die Auszubildenden bearbeitet haben. Dabei wendet sie das Wissen an und vermittelt es, welches sie selbst im Rahmen der Ausbildung erworben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür weitere Berufserfahrung erforderlich ist.

(2) Frau A arbeitet mit dem Reservierungssystem Global Trac. Dabei handelt es sich um eines der Reservierungssysteme, mit dem die Arbeitgeberin arbeitet. Auch wenn dieses Reservierungssystem nicht Gegenstand der theoretischen Ausbildung in der Berufsschule ist, bedeutet es nicht, dass aus diesem Grund das Merkmal "weitere Berufserfahrung" zu bejahen wäre. Die Kenntnisse der vom Arbeitgeber verwendeten Reservierungssysteme gehört zu den Kenntnissen, die im Rahmen der Berufsausbildung, und zwar im praktischen Teil, vermittelt werden. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau vom 24.06.1998 (BGBl. 1998, Teil I, 1511 ff) sind Kenntnisse der Informations- und Kommunikationssysteme, zu denen die Reservierungssysteme gehören, Gegenstand der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2und Abs. 2 Nr. 4.1). Nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau werden die Kenntnisse vermittelt, um die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs- und Informationssysteme nutzen zu können (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1).

Auch die von der Arbeitnehmerin A am Reservierungssystem Global Trac ausgeübten Tätigkeiten erfordern keine "weitere Berufserfahrung". Die Datenpflege, die Überprüfung der vom Kunden eingesetzten Daten auf Vollständigkeit, Testbuchungen und Informationen über technische Probleme gehören zu den im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnissen. Dies ergibt sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Lfd Nr. 2.2), wonach es zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen gehört, Daten zu erfassen, aufzubereiten und zu pflegen, Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und kundenorientiert zu nutzen und mit einem Computer gestützten Reservierungssystem Informationen und Daten zu beschaffen, zu bearbeiten und verkaufsorientiert anzuwenden. Schließlich gehört die Kommunikation mit Kunden zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen (Lfd Nr. 4.1 des Ausbildungsrahmenplans); in diesem Rahmen lernen die Auszubildenden, Kunden über Produkte des Ausbildungsbetriebs zu beraten und Informationen für den Kunden aufzubereiten. Dementsprechend gehört auch die Einweisung in ein Reservierungssystem zu den im Rahmen einer Ausbildung vermittelten Kenntnissen und bedarf daher keiner weiteren Berufserfahrung. Dass es für die Arbeit mit Global Trac keiner weiteren Spezialisierung bzw. weiterer Berufserfahrung bedarf folgt auch daraus, dass - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - jeder andere Mitarbeiter die Arbeit am System Global Trac ohne weiteres übernehmen könnte.

Da die Tätigkeit von Frau A im Bereich Ausbildung und Arbeit mit Global Trac keine weitere Berufserfahrung erfordert und ihre anderen Aufgaben solche einer Reiseverkehrskauffrau im Bereich Geschäftsreise sind, ist Frau A nach ihren Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren.

b) Eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D folgt auch nicht aus der Besitzstandsklausel des § 3 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003. Deren Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Die Besitzstandsregelung gilt nur für solche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Dezember 1999 vom Geltungsbereich des vorangegangenen Flächentarifvertrages erfasst waren und die ab 01. Dezember 1999 unter den neuen Gehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft fielen. Er gilt nicht für Außenseiter, und zwar auch dann nicht, wenn die Vergütungsgruppensystematik des Außenseiters bisher mehr oder weniger zufällig der Vergütungsgruppensystematik des alten Flächentarifvertrages entsprach. Das zeigt die Auslegung des Tarifvertrages. Bei der Auslegung der Besitzstandsklausel ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie anlässlich der Änderung des Flächentarifvertrages und der damit verbundenen Neuordnung der Beispiele in den Tarifvertrag eingefügt worden ist. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit der Besitzstandsregelung in § 3 das Ziel, den Besitzstand der von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. Das sind jedoch nur solche Arbeitnehmer, die von dem bis zum 30. November 1999 geltenden Flächentarifvertrag, erfasst waren und die ab 01. Dezember 1999 unter den neuen Tarifvertrag fielen. Allein dieses Verständnis wird durch den Wortlaut des § 3 gestützt. Nach § 3 a) sollen "aus Anlass der Neuordnung der Beispiele" keine Abgruppierungen erfolgen. Damit nimmt der Tarifvertrag auf die Neuordnung der Beispiele am 01. Dezember 1999 Bezug. Dies zeigt auch § 3 a) Satz 2, in dem auf den bisherigen Tarifvertrag Bezug genommen ist. Wie das in § 3 a genannte Beispiel zeigt, ist damit der bis 30. November 1999 geltende Flächentarifvertrag gemeint, und nicht der Tarifvertrag eines Außenseiters. Ein weiterer Hinweis ist der Begriff "Abgruppierung". Abgruppiert werden Arbeitnehmer, die infolge der Änderung der Vergütungsgruppensystematik in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert werden. Das ist nicht der Fall bei Arbeitnehmern, die beispielsweise infolge Verbandswechsels, erstmaligen Verbandseintritts des Arbeitgebers oder infolge des Wiedereintritts des Arbeitgebers in den Arbeitgeberverband in die Vergütungsgruppensystematik des Flächentarifvertrags eingruppiert werden. Schließlich nimmt § 3 b) des Gehaltstarifvertrages Bezug auf die Vergütungsgruppen K 1 und K 2, die der alten Vergütungsgruppensystematik des Flächentarifvertrages entsprechen. Das zeigt, dass die Tarifvertragsparteien keine Regelung hinsichtlich künftig in die Tarifgemeinschaft aufzunehmende Außenseiter treffen wollten, sondern eine Regelung aufgrund der Änderung der Systematik ihres Flächentarifvertrages.

Für die Ansicht des Betriebsrats, dass die Tarifvertragsparteien auch den Besitzstand von Arbeitnehmern gegen "Abgruppierung" schützen wollten, wenn Außenseiter in die DRV-Tarifgemeinschaft eintreten, lässt sich aus dem Tarifvertrag nichts ableiten. Der Wortlaut des Tarifvertrages spricht vielmehr gegen eine solche Auslegung. Es ist auch unklar, wie eine Besitzstandsregelung umgesetzt werden sollte, wenn der Außenseiter über eine Vergütungsgruppensystematik verfügt, die nicht der Vergütungsgruppensystematik des alten Tarifvertrages entspricht. Aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien - wie der Betriebsrat vorträgt - in diesen Fällen Überleitungstarifverträge geschlossen haben, zeigt vielmehr, dass sie selbst nicht von der Anwendbarkeit der Besitzstandsklausel auf Außenseiter ausgegangen sind.

Die Besonderheit, dass in diesem Fall die Vergütungsgruppensystematik des Außenseitertarifvertrages derjenigen des früheren Flächengehaltstarifvertrages entsprach, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der Änderung des Tarifvertrages und der Einführung der Besitzstandsklausel am 01. Dezember 1999 war nicht absehbar, dass die Beteiligte zu 1. in die DRV-Tarifgemeinschaft zurückkehrt, so dass die Tarifvertragsparteien an den Fall, dass ein Arbeitgeber mit einer vergleichbaren Vergütungsgruppensystematik in die DRV-Tarifgemeinschaft eintritt, nicht gedacht haben werden. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. verfügen über keinen aus dem alten Tarifvertrag abzuleitenden Besitzstand. Sie waren nicht umzugruppieren, sondern einzugruppieren. Die Besitzstandsklausel ist auch nicht dann anzuwenden, wenn die Tarifvertragsparteien, wie der Betriebsrat behauptet, im Vertrauen darauf, die Besitzstandsklausel finde Anwendung, keinen Überleitungstarifvertrag geschlossen haben. Bei Einfügung des § 3 am 01. Dezember 1999 haben die Tarifvertragsparteien nicht an Außenseiter gedacht und die Regelung auch nicht für Außenseiter ausgestaltet. Hätten die Tarifvertragsparteien die Besitzstandsregelung auf die Arbeitgeberin erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, § 3 im Gehaltstarifvertrag vom 25. Februar 2003 entsprechend zu ändern. Eine Änderung ist jedoch nicht erfolgt. Allein die Annahme, § 3 des Gehaltstarifvertrages werde analog anzuwenden sein, kann dagegen eine andere Auslegung des Tarifvertrages nicht rechtfertigen, da ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien im Wortlaut des Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden hat.

Schließlich kann die Erstreckung der Besitzstandsregelung in § 3 auf bisherige Außenseiter nicht damit begründet werden, dass die Tarifvertragsparteien an der Besitzstandsregelung nach wie vor festhalten. Der Anwendungsbedarf besteht - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - darin, dass die Tarifvertragsparteien den Besitzstand der Arbeitnehmer sichern wollen, die aufgrund des bis 30. November 1999 geltenden Gehaltstarifvertrags in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert waren und von der Änderung betroffen waren.

Da der Tarifvertrag den Besitzstand nur für die Arbeitnehmer sichert, die vor dem 01. Dezember 1999 dem Geltungsbereich des damaligen Flächentarifvertrages unterlagen, ist der Anwendungsbereich des § 3 hier nicht eröffnet. Frau A war nicht vor dem 01. Dezember 1999 in eine Vergütungsgruppe nach dem bis zum 30. November 1999 geltenden Flächentarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft eingruppiert, so dass auch keine Abgruppierung vorliegt; Frau A wird vielmehr erstmalig in den Flächengehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft eingruppiert.

Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die vom Betriebsrat vorgenommene Auslegung würde dazu führen, dass Frau A günstiger gestellt würde, als sie stehen würde, wenn die Arbeitgeberin nie aus der Tarifgemeinschaft ausgetreten wäre. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen.

3.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (§ 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Entscheidung hängt davon ab, wie § 3 des Gehaltstarifvertrages vom 25.02.2003 auszulegen ist. Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, da sie für mehr als 20 gleich oder ähnlich liegende Arbeitsverhältnisse Bedeutung hat und sich die Bedeutung nicht nur auf den Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts erstreckt. Ein vergleichbares Verfahren war anhängig beim Landesarbeitsgericht in München (Az.: 8 TaBV 45/04), wobei auch dieses Verfahren ein Pilotverfahren für weitere 28 personelle Maßnahmen war.

Ende der Entscheidung

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