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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 18 Sa 2187/08
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Oktober 2008 - 3 Ca 848/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung einer Entschädigungssumme gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger dieses Verfahrens ist Arbeitgeber. Er wurde in einem Vorverfahren umgekehrten Rubrums vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (- 3 Ca 674/07 -) von der Beklagten auf Erteilung der in dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vorgesehene Auskünfte für den Zeitraum von November 2005 bis Dezember 2006 in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger (als Beklagter des vorhergehenden Verfahrens) den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, erließ das Arbeitsgericht Wiesbaden am 17. September 2007 ein Anerkenntnisurteil. In diesem Urteil wurde gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein Entschädigungsbetrag von 5.200,00 € für den Fall festgesetzt, dass der Kläger des jetzigen Verfahrens die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Urteils erfüllen werde (vgl. Kopie des Anerkenntnisurteils als Anlage zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.). Das Urteil wurde dem Kläger am 19. September 2007 zugestellt.

Die Beklagte betreibt seit Anfang 2008 die Vollstreckung der Entschädigungssumme in Höhe von 5.200,00 € aus dem Anerkenntnisurteil gegen den Kläger. Hiergegen wendet sich dieser mit der Vollstreckungsgegenklage.

Bereits mit Datum vom 06. September 2007 hatte der damalige und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten u.a. Formulare zur Abgabe der Bruttolohnsummen-Meldungen angefordert. Diese schickte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2007 zu, eingehend bei dessen Prozessbevollmächtigten am 01. Oktober 2007 (vgl. Anlage K 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. April 2008, Bl. 60 d.A.). In der Folge beauftragte der Kläger den Buchführungsservice A, B, die Meldungen für ihn zu erstellen und der Beklagten zu übersenden.

Am 23. Oktober 2007 gingen zwei vollständig ausgefüllte und jeweils mit der Betriebsnummer des Klägers ausgefüllte Formulare, je eins für das Jahr 2006 und das Jahr 2005, jedoch ohne Unterschrift und Stempel oder ein Anschreiben bei der Beklagten ein (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2008, Bl. 46 f. d.A.).Die Beklagte wandte sich mit vom 26. Oktober 2007 datierenden Schreiben an den Kläger. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 28 d.A.):

"Meldungen Jahr 2005 und 2006

Sehr geehrter Herr C,

Sie haben für den oben genannten Abrechnungszeitraum die Meldungen ohne die Unterschrift an uns gesandt.

Deshalb erhalten Sie beigefügt ihre Meldungen zurück. Bitte senden Sie uns diese vollständig ausgefüllt wieder zu.(...)"

Erst am 09. Dezember 2007 übersandte der Kläger der Beklagten die unterschriebenen Meldungen per Fax.

Der Kläger hat mit seiner am 18. März 2008 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Vollstreckungsgegenklage die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe die Entschädigungssumme in Höhe von 5.200,00 € nicht beitreiben, da die geschuldeten Auskünfte rechtzeitig vor dem 30. Oktober 2007 erteilt worden seien. Aus dem Anerkenntnisurteil vom 17. September 2007 folge nicht, dass die Meldungen unterschrieben werden müssten. Er sei lediglich verpflichtet worden, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden und die Frist einzuhalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2007 - 3 Ca 674/07 - für unzulässig zu erklären;

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Urteils an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, eine Auskunft sei erst erteilt, wenn das Meldeformular gem. § 21 Abs. 3 VTV eigenhändig unterschrieben wurde. Sinn dieser Regelung sei, dass durch das Unterschriftserfordernis ein Nachweis der Urheberschaft etwaiger Meldungen sichergestellt werde. Diese Voraussetzungen müsse auch der Schuldner einer titulierten Auskunftsverpflichtung erfüllen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 01. Oktober 2008 stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der titulierte Anspruch der Beklagten auf Erteilung der Auskunft sei am 23. Oktober 2007 erfüllt worden, damit fristgerecht. Zwar folge ein Unterschriftserfordernis aus § 21 Abs. 3 VTV, die Beklagte akzeptiere aber gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren Meldungen ohne die eigenhändige Unterschrift des jeweiligen Arbeitgebers. Deshalb könne der Tenor des Anerkenntnisurteils nicht so ausgelegt werden, dass eine Unterschrift zwingend erforderlich gewesen sei. Eine Zuordnung der Meldungen zu dem Betrieb des Klägers sei wegen der korrekt angegebenen Betriebskontonummer möglich gewesen. Dies habe die Beklagte durch ihre Rückfrage vom 26. Oktober 2007, gerichtet an den Kläger persönlich, erkennen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 65 bis 75 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 04. Dezember 2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz, welcher am 15. Dezember 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 18. Februar 2009 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte macht geltend, mit Übersendung der Meldungen durch den Buchführungsservice am 23. Oktober 2006 sei keine Auskunft erteilt worden, weil keine Urheberschaft erkennbar gewesen sei. Die Meldungen seien wie ein anonyme Schreiben zu behandeln. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, sie akzeptiere auch in anderen Fällen formlose Auskünfte, lasse keine Schlussfolgerung für den Streitfall zu. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dies nur geschehe, wenn eindeutig feststehe, dass ein Dritter, etwa ein Steuerberater oder Rechtsanwalt, zur Erteilung der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen legitimiert sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Oktober 2008 - 3 Ca 848/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Er meint, die im Berufungsverfahren geltend gemachte Parallele zu einem anonymen Schreiben sei unzulässig. Die Urheberschaft sei von der Beklagten nicht bestritten worden, sie habe sich vielmehr wegen der fehlenden Unterschrift an ihn gewandt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 06. Mai 2009 verwiesen (Bl. 127 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich. Die Vollstreckung der Entschädigungssumme gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Höhe von 5.200,00 € durch die Beklagte ist nicht für unzulässig zu erklären. Da die Beklagte vollstrecken darf, hat sie auch nicht analog § 371 BGB die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils herauszugeben.

I. Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO ist statthaft. Der Kläger macht geltend, dass er die Auskunftsverpflichtung nach Erlass des Urteils erfüllt hat und dass deshalb die Vollstreckung der im Anerkenntnisurteil vom 17. September 2007 gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG festgesetzten Entschädigungssumme unzulässig ist. Einwände gegen die Vollstreckung der Entschädigung sind gem. § 767 ZPO geltend zu machen. § 767 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die Erfüllung erst nach Schluss der Verhandlung eingetreten sein kann (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 541/91 - NZA 1993, 520; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 510 b ZPO Rz 11.).

II. Der Kläger hätte den Auskunftsanspruch aus dem Anerkenntnisurteil vom 17. September 2007 nach Zustellung des Urteils am 19. September 2007 innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfüllen müssen, d.h. bis zum 31. Oktober 2007. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist die Auskunft nicht fristgerecht erteilt worden. Erfüllung ist erst am 09. Dezember 2007 eingetreten, nicht bereits am 23. Oktober 2007.

1. Wird die Auskunftsverpflichtung innerhalb der vom Gericht im Urteil bestimmten Frist erfüllt, entsteht kein Anspruch auf die Entschädigungssumme, da die Verurteilung zur Entschädigungszahlung nach § 61 Abs. 2 ArbGG nur für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auskunftsverpflichtung erfolgt. Deshalb ist eine Vollstreckung der Entschädigungssumme in diesem Fall unzulässig.

2. Eine Auskunftsverpflichtung wird nur erfüllt, wenn die Auskunft vollständig ist und erkennen lässt, dass sie durch den Auskunftsverpflichteten oder in dessen Namen erteilt wurde. Nur dann steht fest, wer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bürgt. Ein Auskunftsanspruch ist, soweit er nicht auf § 242 BGB gestützt wird, im Einzelfall gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich geregelt. Er ist im Verhältnis zu einem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient, ein Hilfsanspruch. Demzufolge muss eine Auskunft die zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs notwendigen Informationen erhalten und ist eine Wissenserklärung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auf., § 261 BGB Rz 5 ff., 20ff.). Eine Auskunft, von der nicht feststeht, wer sie erteilt hat, kann zur Durchsetzung eines Anspruchs nicht oder nicht ohne erhebliche Risiken genutzt werden.

Die Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999, zuletzt in den Fassungen vom 14. Dezember 2004 und 15. Dezember 2005 (VTV) haben dies bei der Regelung der Pflicht eines Arbeitgebers zur Beitragsmeldungen in § 21 VTV berücksichtigt. Dort ist in Abs. 3 ausdrücklich bestimmt:

"Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. (...)"

Der Arbeitgeber wird so verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass er für die erteilte Meldung eintritt. Der denkbare Einwand, die Meldung sei falsch, unvollständig oder nicht autorisiert, soll ausgeschlossen werden.

Gem. § 3 Abs. 2 VTV ist die Beklagte, die ZVK-Bau, Einzugstelle für den Sozialkassenbetrag nach § 18 VTV. Gem. § 21 VTV sind ihr als Einzugsstelle die monatlichen Bruttolohnsummen zu melden, aus denen die Beitragssummen folgen. Erhebt die ZVK-Bau eine von der Rechtsprechung anerkannte und auf § 21 VTV gestützte Auskunftsklage, dient dies der Prüfung, ob ein Beitragsanspruch besteht und gegebenenfalls der Vorbereitung einer Beitragsklage (s. BAG Urteil vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - NZA 2005, 1188). Wird eine Partei in einem solchen Verfahren zur Erteilung einer Auskunft verurteilt, wie durch das Anerkenntnisurteil vom 17. September 2007 geschehen, bestimmt sich der Inhalt der Leistungspflicht über den Tenor hinaus nach dem Zweck der Auskunft.

Die Auskunft muss daher nicht nur alle durch § 21 VTV geforderten Angaben enthalten, sondern auch erkennen lassen, von wem sie erteilt wird und wer für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit eintritt. Die Kammer folgt der Begründung des Arbeitsgerichts Wiesbaden, dass deshalb eine Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann. Dies geschieht zumindest in der Gerichtspraxis während eines Auskunftsrechtsstreits häufig durch Prozessbevollmächtigte. Bei einer solchen Auskunft während eines Rechtsstreits steht jedoch fest, wer die Auskunft erteilt hat und für wen die Auskunft erteilt wurde. Dies kann in Bezug auf die für den Beklagten am 23. Oktober 2007 erteilte Auskunft nicht vollständig bejaht werden. Die Angabe der Betriebskontonummer zeigte zwar, für wen die Auskunft erteilt wurde. Da jedoch eine Unterschrift, ein Stempel und sogar ein Anschreiben fehlten, war offen, wer die Auskunft für den Betrieb des Beklagten erteilte.

Eine Auskunft zur Erfüllung der Meldepflicht gem. § 21 VTV, welche nicht erkennen lässt, wer sie erteilt, ist unvollständig. Sie erfüllt den Auskunftsanspruch nicht. Ausschlaggebend ist nicht, dass eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftsschuldners auf den Meldeformularen fehlte, sondern das vor Fristablauf am 31. Oktober 2007 nicht feststellbar war, ob die Auskunft von der durch das Urteil vom 17. September 2007 zur Auskunft verpflichteten Person oder einem bevollmächtigten Dritten stammte und der Auskunftsverpflichtete die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft übernahm.

Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob ein titulierter Auskunftsanspruch gegenüber der ZVK-Bau nur dann erfüllt wird, wenn eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftsverpflichteten vorliegt, wie die Beklagte geltend macht. Bei den Meldungen, welche am 23. Oktober 2007 bei der Beklagten eingingen, war nicht feststellbar, wer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eintrat. Die von der Beklagten gezogene Parallele zu einem anonymen Schreiben beschreibt diese Problematik nur teilweise. Die Beklagte hatte dem Kläger die notwendigen Formulare zur Erteilung der Auskunft zugesandt. Sie konnte bei Eingang der Schreiben am 23. Oktober 2007 davon ausgehen, dass die Meldung für den Kläger erteilt werden sollte, wie auch aus ihrer Reaktion durch das Schreiben vom 26. Oktober 2007 an den Kläger deutlich wird. Mangels einer Unterschrift oder eines Begleitschreibens konnte sie aber nicht sicher sein, dass der Kläger als Auskunftsverpflichteter für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Meldung eintrat. Für die Zukunft wäre weder der mögliche Einwand, es sei irrtümlich eine noch nicht vollständig überprüfte Meldung übersandt worden, wie auch der, dass ein Dritter ohne Legitimation die Auskunft erteilt habe, ausgeschlossen gewesen. Anhaltspunkte für das tatsächliche Geschehen, dass nämlich der Kläger einen Dritten beauftragt hatte, aufgrund der diesem zur Verfügung gestellten Daten für seinen Betrieb die Auskunft zu erteilen, bestanden überhaupt nicht.

3. Eine vollständige Auskunft, welche die titulierte Leistungsverpflichtung erfüllt hätte, ist folglich erst am 09. Dezember 2007 bei der Beklagten eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die im Urteil bestimmte 6-wöchige Frist abgelaufen, so dass neben den nicht mehr vollstreckbaren Anspruch auf Auskunft der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Entschädigungssumme nach § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG getreten war (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1992- 10 AZR 541/91 - NZA 1993, 520).Die Beklagte hat die verspätete Auskunft des Klägers nicht an Erfüllungs statt gem. § 364 Abs. 1 BGB angenommen. Sie hat dem Kläger durch ihr Schreiben vom 26. Oktober 2007 keine weitere Frist zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung eingeräumt. Sie hat sich nicht gebunden, die Auskunftserteilung auch nach der im Urteil vom 17. September 2007 festgesetzten Frist noch als Leistung auf dem Titel anzunehmen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gem. § 72 S. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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