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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 1550/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BGB § 389
BGB § 394
ZPO § 850 e
Unstreitiger Zahlungsanspruch gegen den die Beklagte nur unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen aufrechnen konnte, weil eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen nicht möglich war.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 05. Juli 2004 - 7 Ca 210/04 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 1.010,56 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2004 zu zahlen.

Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Vergütungsansprüche der Klägerin für den Monat März 2004.

Die nicht verheiratete und keiner Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin arbeitete seit dem 1. November 1999 bei der Beklagen als kaufmännische Angestellte. Im Juli 2002 bezahlte die Beklagte die Energienachzahlung der Klägerin in Höhe von € 360,00. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 31. März 2004. Die Beklagte erstellte unter dem 27. April 2004 für die Gehaltsansprüche der Klägerin aus dem Monat März 2004 eine Gehaltsabrechnung, die einen Nettobetrag von € 1.179,56 ausweist (Bl. 10 d.A.). Die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge für Steuern und Sozialversicherung führte die Beklagte an die zuständigen Stellen ab. Im März 2004 arbeitete die Klägerin ebenfalls für die Firma X.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 5. Juli 2004 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 39-41 d. A.).

Das Arbeitsgericht Kassel hat durch Urteil vom 5. Juli 2004 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 1.823,77 brutto abzüglich € 168,00 netto nebst Zinsen seit dem 1. April 2004 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat genommen, die Beklagte schulde der Klägerin die sich aus der Gehaltsabrechnung ergebende Bruttovergütung für den Monat März 2004 in Höhe von € 1.823,77. Sie habe nicht den Nachweis erbracht habe, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt worden seien. Weitergehende Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da sie nicht das Bestehen einer Provisionsforderung dargelegt habe. Mit dem Gehaltsanspruch der Klägerin könne die Beklagte nur in Höhe von € 168,00 aufrechnen. Zwar habe sie jedenfalls in Höhe der Erstattung der Energiekostenrechnung der Klägerin im Juli 2002 in Höhe von € 360,00 einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin. Unter Beachtung von §§ 394, 850c ZPO in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift ergebe sich bezogen auf das Nettoarbeitseinkommen der Klägerin ein pfändbarer Betrag von € 168,00. Aufgrund der Aufrechnungserklärung der Beklagten sei in dieser Höhe der Gehaltsanspruch der Klägerin erloschen (§ 389 BGB). Eine weitergehende Aufrechnung greife nicht, da die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen beachten müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 41-44 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 9. März 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr Begehren auf Abweisung der gesamten Klage unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der pfändbare Betrag des Einkommens der Klägerin im Monat März 2004 unter Berücksichtigung des von ihr bei anderen Arbeitgebern erzielten Einkommens ermittelt werden müsse. Sie behauptet, die Klägerin habe neben der unstreitigen weiteren Tätigkeit bei der auch für das Versicherungsbüro aG, gearbeitet. Die bei den beiden anderen Arbeitgebern erzielten Einkommen müssten ihrer Ansicht nach bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht hätte in Ermangelung eines konkreten Sachvortrags der Klägerin zur Höhe ihrer weiteren Arbeitseinkommen zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen müssen, dass auch nach Aufrechnung mit dem bestätigten Schuldsaldo von € 1.047,26 der Klägerin noch ein ausreichend hohes nicht der Pfändung unterworfenes Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Außerdem seien die Pfändungsfreigrenzen ohnehin nicht zu beachten gewesen, weil das Arbeitsverhältnis zur Klägerin beendet worden sei und es sich um den letzten Verdienst gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt nur noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 5. Juli 2004 - 7 Ca 210/04 - teilweise abzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen mit Zustimmung der Beklagten,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel dahingehend abgeändert wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 1.010,56 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2004 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Ansicht, für eine Zusammenrechnung des bei der Beklagten erzielten Arbeitseinkommens mit dem Verdienst aus der Tätigkeit bei der Firma X fehle es an dem notwendigen Antrag nach § 850 e ZPO. Das Arbeitsgericht habe daher zu Recht keine Arbeitseinkommen zusammenrechnen dürfen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 9. März 2005 (Bl. 130 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juli 2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch im Hinblick auf den zuletzt gestellten Klageantrag keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin Vergütung für den Monat März 2004 in Höhe von € 1.010,56 netto. Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte nicht mit einer den Betrag von € 168,00 übersteigenden Forderung gegen die Vergütungsansprüche der Klägerin aus dem Monat März 2004 aufrechnen konnte. Das Berufungsgericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen.

Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, in welchem genauen Umfang der Beklagten Ansprüche aus Gehaltsüberzahlungen und dem Bezug von Waren durch die Klägerin bei der Firma Y über die Beklagte zustehen, weil jedenfalls unstreitig die Beklagte eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von € 360,00 hat. In dieser Höhe hat die Beklagte im Juli 2002 die Energiekostenrechnung der Klägerin ausgeglichen, so dass diese ihr die Erstattung dieser Summe schuldet.

Der Klägerin steht ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2004 ein Nettolohnanspruch in Höhe von € 1.179,56 zu, nachdem die Beklagte - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - die Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen abgeführt und die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat.

Aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit der ihr zustehenden Gegenforderung ist in Höhe eines Betrages von € 168,00 gemäß § 389 BGB der klägerische Gehaltsanspruch untergegangen. Über diesen Betrag hinaus konnte die Beklagte jedoch nicht mit ihr zustehenden Gegenforderungen aufrechnen, weil der durch § 394 BGB gesteckte Rahmen überschritten war.

Nach dieser Vorschrift findet eine Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Die Pfändungsverbote ergeben sich aus §§ 850 ff. ZPO. Nach §§ 850, 850 c ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c ZPO ergibt sich ausgehenden von dem Nettoeinkommen der Klägerin unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten für keine Personen ein pfändbares Arbeitseinkommen in Höhe von € 168,00.

Ein höheres monatliches Nettogehalt der Klägerin ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - der Berechnung des der Pfändung unterworfenen Einkommens nicht zugrunde zu legen. Die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte für den Streit über Arbeitsentgeltforderungen sind nicht befugt, bei der Ermittlung der pfändbaren Anteile dem beim beklagten Arbeitgeber erzielten Einkommen Einkünfte bei anderen Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern hinzuzurechnen (vgl. BAG vom 24. April 2002 - 10 AZR 42/01, AO Nr. 5 zu § 850 e ZPO). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass gibt, auch bei der Bestimmung der Pfändbarkeit von Einkünften gemäß § 394 BGB (vgl. BAG vom 24. April 2002 a.a.O.; BAG vom 21. November 2000 - 9 AZR 692/99, AP Nr. 2 zu § 400 BGB; BAG vom 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90, AP Nr. 2 zu § 850 f ZPO). Die gerichtliche Anordnungskompetenz nach § 850 e ZPO stellt bereits eine Ausnahmeregelung zu der im Übrigen geltenden gesetzlichen Grundkonzeption des Pfändungsschutzes dar. Eröffnet der Gesetzgeber eine Ausnahme zu seinen geregelten Grundsatzbestimmungen, ist im Zweifel anzunehmen, dass er die Reichweite der Ausnahme bewusst auf die ausdrücklich getroffene Regelung beschränken wollte. Eine Erweiterung der Ausnahme über eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, die nicht zu erkennen ist. Es ist vielmehr im Hinblick auf die verschiedenen Schutzfunktionen der Vollstreckungsvorschriften nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig, die Entscheidung über die ausnahmsweise zu treffenden Abänderungen der gesetzlichen Grundvorschriften in einer Hand, und zwar beim Vollstreckungsgericht, zu belassen. Dieses hat eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen und zuvor die an der Vollstreckung Beteiligten, vor allem den betroffenen Schuldner, zu hören. Nur so kann verhindert werden, dass ein Pfändungs- oder Abtretungsgläubiger bei verschiedenen Arbeitgebern oder Rententrägern jeweils geltend macht, die jeweiligen Einkünfte seien zusammenzurechnen.

Zwar erkennt das Bundesarbeitsgericht in besonderen, ausdrücklich so bezeichneten Ausnahmefällen an, dass durch die Arbeitsgerichte eine Zusammenrechnung gemäß § 394 ZPO i.V.m. § 850 e ZPO vorgenommen worden kann (vgl. BAG vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91, AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO; BAG vom 14. August 1990 - 3 AZR 285/89, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60). Allerdings kann dies nur zugelassen werden, wenn ein besonderer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang der Leistungen besteht.

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass eine Zusammenrechnung mit anderem von der Klägerin bezogenen Arbeitseinkommen, insbesondere bei der Firma X nicht möglich ist, weil ein besonderer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Einkommen nicht gegeben ist. Sie waren weder verknüpft noch bildeten sie eine Zweckgemeinschaft. Im Streitfall lag vielmehr der sogenannte "Normalfall" vor, der der Konzeption von § 850 e Nr. 2 ZPO zugrunde liegt und einen Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts fordert.

Die Beklagte kann auch nicht mit einem € 168,00 übersteigenden Betrag aufrechnen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 31. März 2004 geendet hat.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. August 1964 (1 AZR 414/63, AP Nr. 9 zu § 394 BGB) festgestellt, dass im Fall einer vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber mit einem ihm zustehenden Schadenersatzanspruch gegen die Lohnforderung in vollem Umfang (nicht nur unter Belassung des Existenzminimums) aufrechnen kann, wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist. Beide Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung ohne Beachtung von § 394 BGB möglich sein soll, liegen jedoch im Verhältnis der Parteien nicht vor. Weder handelt es sich bei den zur Aufrechnung gestellten Forderungen um solche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung, noch hat die Klägerin das Arbeitsverhältnis im Wege des Vertragsbruchs beendet. Die besondere Konstellation, bei der es Treu und Glauben widerspräche, den Arbeitgeber auf die Pfändungsfreigrenzen zu verweisen, liegt demnach erkennbar nicht vor.

Die Beklagte hat letztlich auch nicht dargelegt, dass es sich bei dem Betrag von € 360,00 um einen Vorschuss gehandelt hat, dessen Anrechnung auf den Gehaltsauszahlungsbetrag keine Aufrechnung darstellt und folglich auch nicht § 394 BGB unterliegt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 394 Rn 1 m.w.H.).

Bei einer Vorschussgewährung von Geld sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Beide Teile sind sich weiterhin darüber einig, dass im Falle der Entstehung bzw. der endgültigen unbedingten Entstehung oder des Fälligwerdens der so bevorschussten Forderung der Vorschuss auf die Forderung zu verrechnen sei. Sollte die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht entstehen, soll der Vorschussnehmer verpflichtet sein, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzugewähren. Der Begriff des Vorschusses ist danach insgesamt eng zu fassen. (vgl. BAG vom 15. März 2000 - 10 AZR 101/99, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT m.w.H.).

Unter Anlehnung dieser Maßstabs ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu erkennen, dass es sich bei der Zahlung der € 360,00 um einen Gehaltsvorschuss gehandelt hat, mit dem eine Verrechnung mit weiteren Gehaltsansprüchen außerhalb der Grenzen des § 394 BGB möglich wäre. Tatsachenvorbringen über die nähere Ausgestaltung der Zahlung ist nicht zu erkennen. Soweit ersichtlich hat die Beklagte der Klägerin vielmehr aus einer damaligen finanziellen Notlage herausgeholfen, indem sie den Rechnungsbetrag erst einmal ausgeglichen hat. Gegen die Einstufung als Gehaltsvorschuss spricht auch, dass die Beklagte in der gesamten Zeit nach Juli 2002 nie mit den verschiedenen an die Klägerin geleisteten Gehaltszahlungen den Betrag angerechnet hat.

Auf die begründete Klageforderung kann die Klägerin die geltend gemachten Zinsen verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 614 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, sie die Kosten zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).



Ende der Entscheidung

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