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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 404/02
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 17 Abs. 1
ZPO § 29
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1
1.

Nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist für die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde kein Raum.

2.

Bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", insbesondere Verletzung von Verfahrensgrundrechten, ist ein unanfechtbarer Beschluss auf Gegenvorstellung von dem Gericht zu korrigieren, das ihn erlassen hat (im Anschluss an BGH Beschluss 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).


Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss

Az.: 2 Ta 404/02

(früher: 2 AR 12/02)

In dem Rechtsstreit des Vertriebsbeauftragten

hat die Kammer 2 des Hessischen Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Koch als Vorsitzenden

am 14. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt/M. vom 30. April 2002 - 19 Ca 15148/02 -, durch den der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Beschwerdewert von 33.788.75 € als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, das Arbeitsgericht Darmstadt als zuständiges Gericht für die Kündigungsschutzklage des Klägers zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger wurde u. a. mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 5. August 1998, das er unter dem Wort "Einverstanden" unterzeichnet hat, zum 1. Oktober 1998 von der Beklagten als Vertriebsbeauftragter eingestellt. Der zweite Satz des ersten Absatzes des Schreibens lautet: "Ihr Dienstsitz ist Groß Gerau." (Bl 6-11 d. A.). Die monatliche Vergütung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich 21300,00 DM brutto. Mit Schreiben vom 21. Januar 2001 kündigte eine "C" vertreten durch die (Deutschland) GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dr. und das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 28. Februar 2002 (Bl. 4 d. a). Der Kläger hat am 13. Februar 2002 mit der Behauptung, er sei in dem Geschäftsbereich der Beklagten in Frankfurt/M., tätig gewesen, Klage gegen die Kündigung und auf unbefristete Weiterbeschäftigung eingereicht, die der Beklagten am 11. März 2002 zugestellt worden ist.

Der Kläger hat zur Begründung des auf die Zahlung von Provisionen und Boni gerichteten Klageantrags zu 3 eine Aufstellung der Kläger der dafür aus einer Sicht maßgeblichen Vorgänge vorgelegt (Bl. 17 - 20 d. A.). Er kündigt zuletzt in der Sache die Klageanträge an,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die mit Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2002 [ausgesprochene Kündigung], noch sonst wie, aufgelöst worden ist, sondern unverändert über den 28. Februar 2002 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht:

2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.598,31 € zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm 78 Urlaubstage zu gewähren.

Das Arbeitsgericht Frankfut/M. hat den Kläger mit der unter Fristsetzung bis zum 19. März 2002 erteilten Auflage, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. zu begründen, darauf hingewiesen, dass es für den Sitz der Beklagten in Murnau örtlich nicht zuständig sei und er selbst als meinen Dienstsitz Groß-Gerau bezeichnet habe. Es hat dem Kläger weiter unter dem 20. März 2002 aufgegeben, bis zum 4. April 2002 darzulegen, welches Vertriebsgebiet er betreut habe, wie er seine Arbeitsanweisungen erhalten und von welchem Ort er Berichte erstellt und Kundenkorrespondenz geführt habe. Der Kläger hat daraufhin mit der Bemerkung, sein vertraglicher Dienst- und Wohnsitz sei Groß-Gerau, die Verweisung des "Rechtsstreits an das Arbeitegericht Darmstadt beantragt (Bl. 21 d. A.). Die Beklagte hat demgegenüber um Verweisung an das Arbeitsgericht München gebeten.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. hat sich mit Beschluss vom 30. April 2002 - 19 Ca 1548/02 - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten verwiesen (Bl. 30 - 32 d. A.), bei dem die Sache in der Kammer Weilheim unter dem Az. 6 b Ca 312/02 G anhängig ist. Nachdem das Arbeitsgericht München bereits Gütetermin auf den 6. Juni 2002 anberaumt und diesen auf Antrag des Klägers auf den 13. Juni 2002 verlegt hatte, hat der Kläger angeregt, dass sich das Arbeitsgericht München für unzuständig erklärt (Bl. 41 und 42 d. A.). Gleichzeitig hat der Kläger am 28. Mai 2002 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen Schriftsatz vom 27. Mai 2002 eingereicht.

In diesem Schriftsatz behauptet der Kläger, er habe sämtliche Tätigkeiten für seine Arbeit von seinem Wohnort und Dienstsitz aus erledigt, wo ihm e-mail, Telefon und -fax zur Verfügung gestanden hätten. Er sei vorrangig im hessischen Bereich tätig gewesen. Es ist der Ansicht, der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts sei offensichtlich angreifbar und so rechtswidrig, dass er mit geltendem Recht schlechthin unvereinbar sei. Er verletze die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sei mit den sozialen Gesichtspunkten des § 29 ZPO nicht einmal ansatzweise vereinbar und berücksichtige nicht das Nachweisgesetz. Es sei einer der Fälle gegeben, in denen es zulässig sei, wegen fehlender Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eine Entscheidung des nach § 36 [Abs. 1] Nr. 6 ZPO zu erwirken. Alles andere als die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Darmstadt verletze ihn in seinen Rechten nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 und 12 GG. Es sei abwegig, wenn das Arbeitsgericht aus der Bescheinigung an welchem Arbeitsort er gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG habe tätig sein sollen, eine unzulässige Vereinbarung des Erfüllungsortes herleite. Die arbeitsvertragliche Regelung des Dienstsitzes eines Außendienstmitarbeiters sei eine geradezu zwingende Vorgabe.

Der Kläger beantragt,

das Arbeitsgericht Darmstadt als zuständiges Gericht für die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Beklagter zu bestimmen, und gleichzeitig und zusätzlich im Wege der außerordentlichen Beschwerde, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 30. April 2002 19 Ca 4 543/02 - abzuändern und das Arbeitsgericht Darmstadt für örtlich zuständig zu erklären.

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Anträge des Kläger S. Sie behauptet, der Kläger sei im gesamten Bereich Hessen, Rheinland-Pfalz und. Saarland für sie tätig gewesen.

II.1. Die von dem Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 30. April 2002 - 19 Ca 1548/02 - eingelegte außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Es bedarf nicht der Rückgabe der Akte an das Arbeitsgericht Frankfurt/M., damit dieses gem. § 572 Abs. 1 ZPO analog über die Abhilfe entscheidet, denn zum einen kommt eine Abhilfe wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde von vornherein nicht in Betracht, zum anderen würden die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO n. F. für die in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde allenfalls insoweit entsprechend gelten, als sie anwendbar sind; das wäre gerade bei den Bestimmungen über Formen, Fristen und Verfahrensablauf nicht der Fall.

a) Zwar ist es zutreffend, dass in der Vergangenheit Rechtsprechung (BGH Beschl. v. O8.10.1992 - VII ZB 3/92 - NJW 1993, 135, 136f.; BGHZ 121, 397) und Literatur (vgl. Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rn 12) auch bei an sich unanfechtbaren Beschlüssen den besonderen Rechtsbehelf der "außerordentlichen Beschwerde" für statthaft erachtet haben, wenn die unanfechtbare Entscheidung greifbar gesetzeswidrig war, insbesondere gegen Verfahrensgrundrechte verstieß oder auf einer Gesetzesauslegung beruhte, die offensichtlich dem Zweck des Gesetzes widersprach und eine Gesetzesanwendung zu Folge hatte, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BGH Beschl. v. 08.10.1992, aaO, 136 f; v. 04.11.1999 - VII ZB 19/99 - NJW 2000, 960 f.).

Bei der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit gem. §§ 48 Abs. 1, 17 a Abs. 2 und 3 GVG ist aber insoweit in Hinblick auf die ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit in § 48 Abs. 4 Nr. 1 ArbGG auch bisher schon überwiegend lediglich, die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses verneint worden, wenn er jeder gesetzliche Grundlage entbehrte, diese nicht erkennbar war oder er auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte nicht aber die außerordentliche Beschwerde als statthaft erachtet worden (BAG Beschl. v. 01.07.1992 -"5 AS 4/92- AP § 36 ZPO Nr. 39; v. 14.01.1994 - 5 AS 22/93 - AP § 36 ZPO Nr. 43; v. 03.11.1993 - 5 AS 20/93 - AP § 17 a GVG ZPO Nr. 11; v. 31.01.1994 - 5 AS 23/93 - AP § 36 ZPO Nr. 44; vgl. GK-ArbGG/Bader, § 48 RH 77 - 79; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl. § 48 Rn 65; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn 14; a. A. bei gravierenden Verstößen Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 48 Rn 26; Thomas/Putzo/Reichhold, aaO, § 281 Rn 12).

b) Die Beantwortung dieser Frage im Allgemeinen aber und im Besonderen der, ob hier ein solcher Fall gegeben ist, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen gravierender Verfahrensfehler, insbesondere auch wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, kommt nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1187) gem. § 567 ff. ZPO n. F. in Verbindung mit der Regelung des § 321 a ZPO nicht - mehr - in Betracht. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung der Beschwerdevorschriften der §§ 567 ff. ZPO n F. geschlossen werden müsste. Der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes hat die Problematik der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gesehen. Er hat mit § 321 a ZPO erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung eines auf solche Weise ergangenen Urteils bisher nicht möglich war, nicht aber eine entsprechende Möglichkeit auch für unanfechtbare Beschlüsse eingeräumt.

Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist von der Gerichten zu beachten, verfassungsrechtliche Bedenken begegnen ihr nicht. Ein Verfassungsverstoß wäre in diesen Fällen von dem Gericht, das ihn begangen hat, auf Gegenvorstellung zu korrigieren (BGH Beschl. v. 07. 03.2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577); er eröffnet der Partei aber keine weitere, gesetzlich nicht vorgesehene Instanz.

c) Der mit seiner außerordentlichen Beschwerde unterlegene Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert errechnet sich nach dem Interesse des Klägers an der Entscheidung in Höhe eines Drittels des Wertes der Klage; dabei ist für die Anträge zu 1 und 2 von zusammen vier Monatsgehältern à 21,300,00 DM brutto, zusammen 85.200,00 DM brutto entsprechend 43.562,07 € brutto, für den Antrag zu 3 von dem eingeklagten Betrag von 18.598,31 € und für den Antrag zu 4 von 39.205,68 € insgesamt von 101.366,24 € auszugehen, §§ 12 Abs. 7 ArbGG; 3, 5 ZPO.

2. Der gleichzeitig gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gestellte Antrag des Klägers, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, ist ebenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung durch das gegebenenfalls gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständige hessische Landesarbeitsgericht nicht vorliegen. Zwar wäre das Arbeitsgericht München gem. § 17 Abs. 1 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten an deren Sitz. Es fehlt aber schon daran, dass sich das Arbeitsgericht München wie das Arbeitsgericht Frankfurt/M. ebenfalls rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt hätte. Allein eine fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. - wenn man der Argumentation des Klägers folgen wollte - reicht dafür nicht aus. Im Übrigen wäre in Hinblick darauf, dass der Kläger die Bestimmung des Arbeitsgericht Darmstadt als zuständiges Gericht für die Kündigungsschutzklage beantragt hat, unklar, ob er diese Bestimmung nur für den Antrag zu 1 unter Abtrennung der Klageanträge zu 2 - 4 begehrt oder sich lediglich unpräzise ausgedrückt hat; der Klärung dieser Frage bedarf es in Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen aber nicht.

3. Aber auch die Auslegung der außerordentlichen Beschwerde des Klägers und seines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts als Gegenvorstellung gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgericht Frankfurt/M. vom 30. April 2002 und dementsprechend die Rückgabe an das Arbeitsgericht Frankfurt/M., damit dieses den Beschluss abändert und die Sache entsprechend dem Wunsch des Klägers an das Arbeitsgericht-Darmstadt verweist, kommt nicht in Betracht.

Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers oder ein sonstiger greifbarer Gesetzesverstoß, insbesondere der Art. 19 Abs. 4, 20 und 12 GG oder auch nur der §§ 29 ZPO, 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG, ist von dem Kläger nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar; die bloße Unlust des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, den Rechtsstreit im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu führen, ist ohne Belang. Bezüglich der letztgenannten Bestimmungen übersieht der Kläger, dass § 29 Abs. 1 ZPO keine irgendwie gearteten sozialen Gesichtspunkte innewohnen, dieser vielmehr für alle Schuldverhältnisse in allen Rechtsbeziehungen wegen der Sachnähe des für den Erfüllungsortes zuständigen Gerichts gilt. Soweit die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG, dem Kläger den Arbeitsort mitzuteilen, durch die Angabe von Groß-Gerau als "Dienstsitz" nachgekommen ist, obwohl dem bürgerlichen Recht der Begriff "Dienstsitz" unbekannt ist, hatte das angegangene Arbeitsgericht Frankfurt/M. auf den Verweisungsantrag des Klägers selbstverständlich zu prüfen, ob es sich dabei um eine nach § 29 Abs. 2 ZPO nicht bindende Gerichtsstandvereinbarung handelt. Zum einen wird § 29 Abs. 2 ZPO durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG nicht eingeschränkt, zum anderen gibt es keine privatrechtlichen Vereinbarungen, die der Überprüfung auf ihre rechtliche Wirksamkeit entzogen wären. Im Übrigen ist der Kläger der Auflage des Arbeitsgerichts Frankfurt/M., die tatsächlichen Voraussetzungen für Groß-Gerau als Erfüllungsort darzulegen, nicht nur nicht nachgekommen, sondern er hat durch die Vorlage seiner Aufstellungen über Ansprüche auf Boni und Provisionen selbst vorgetragen, dass Groß-Gerau nicht Erfüllungsort war, sein Vortrag, er sei "vorrangig" im hessischen Bereich tätig gewesen, ist eine Ansicht, keine Tatsachenbehauptung, und wäre zudem für die Begründung des besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs.1 ZPO auch unzureichend.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Gericht nicht verletzen, weil es sich auch bei sogenanntem Richterrecht nicht um Rechtsetzung handelt, sondern - außer im Falle der Zurückverweisung - kein Instanzgericht an höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist.

Das Arbeitsgericht hat sich weder über das Gericht, an das zu verweisen war, geirrt (BAG Beschl. v. 31. Januar 1994, aaO, unter II 2) noch an ein überhaupt nicht Betracht kommendes Gericht verwiesen und sich auch nicht über die von dem Kläger mit dem Verweisungsantrag getroffene Wahl willkürlich hinweggesetzt (BAG Beschl. v. 14.01.1994, aaO, unter II 2 b) oder sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG verletzt (BAG Beschl. v. 01.07 1992, aaO, unter II 3 a). Es hat sich vielmehr unter zweimaligem Hinweis dem Kläger gegenüber auf Bedenken, verbunden mit konkreten Auflagen, mit dem Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und mit ausführlicher Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit in den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten verwiesen. Auch wenn es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei nicht, gefolgt wäre, könnte der Kläger daraus keine greifbare Gesetzeswidrigkeit herleiten (BAG Beschl. v. 10.07.1995 - 5 AS 12/95 - n. v., unter II 2 b).

Ende der Entscheidung

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