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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 234/09
Rechtsgebiete: AGG, BAT, BGB, GG, TVG, TVÖD-BT-F, TVÜ-VKA, TZBfG


Vorschriften:

AGG § 3 Abs. 2
BAT § 22
BGB § 139
BGB § 181
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612a
GG Art 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
TVÖD-BT-F § 12
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1
TZBfG § 4 Abs. 1
TZBfG § 4 Abs. 2
Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der Fraport AG einerseits sowie der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der Fraport AG vom 01. August 2007 ist jedenfalls nicht insgesamt rechtsunwirksam.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1 Ca 8503/07 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Antrags zurückgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen, die Tätigkeit des Klägers unter Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Entgeltstufe E 6 Stufe 2 zu vergüten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Berufung im Hinblick auf den Antrag festzustellen, dass der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 vom 01. August 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet, zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6, hilfsweise Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, hilfsweise dazu eine Eingruppierung des Klägers in den TVöD und weiter hilfsweise die Anwendbarkeit eines Landesbezirkstarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.

Die Beklagte ist Betreiberin eines Großflughafens. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V., welcher seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 4. April 2005 auf Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. März 2005 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift, Bl. 14 - 16 d. A.) als "studentische Hilfskraft" beschäftigt. Die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung betrug zuletzt € 9,08 pro Stunde. Während des Semesters belief sich die wöchentliche Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden, in der vorlesungsfreien Zeit auf nicht mehr als 40 Stunden. Mit Wirkung ab dem 1. März 2007 ist der Kläger Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2006 (Ablichtung als Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 26/27 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 Ansprüche auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD geltend.

Am 1. August 2007 schlossen die Beklagte und der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen e.V. einerseits sowie die Gewerkschaft ver.di andererseits mit Wirkung ab 1. August 2007 einen Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 "über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der A" (nachfolgend: TV 16/2007), wegen dessen Regelungen im Einzelnen auf die Ablichtung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2008, Bl. 49 - 52 d. A.) verwiesen wird. Der Tarifvertrag ist für die Gewerkschaft ver.di von deren Verhandlungsführer C und der stellvertretenden Landesbezirksleiterin B unterzeichnet. Die Gewerkschaft ver.di wird gemäß § 35 ihrer Satzung in landesbezirklichen Angelegenheiten durch den Landesbezirksleiter oder seinen Stellvertreter vertreten.

Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di gab aufgrund einer Sitzung vom 28./29. Februar 2008 einer Beschwerde des Klägers gegen den Abschluss des TV 16/2007 statt. Auf das Schreiben des Beschwerdeausschusses an den Kläger vom 9. April 2008 (Ablichtung als Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2008, Bl. 111 - 114 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit seiner am 31. Oktober 2007 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen, der Beklagten am 8. November 2007 zugestellten Klage, die er mit am 12. Juni 2008 eingegangenem, der Beklagten am 17. Juni 2008 zugestelltem Schriftsatz um Differenzvergütungsansprüche erweitert hat, hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt die Vergütung seiner Tätigkeit unter Anwendung des TVöD nach Entgeltgruppe 6 Stufe 2 und die Zahlung der Nettodifferenzbeträge für den Zeitraum von März 2007 bis einschließlich Mai 2008, hilfsweise nach Entgeltgruppe 5 Stufe 2, verlangt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der TV 16/2007 könne von vornherein keine Anwendung finden, weil der TVöD keine Öffnungsklausel enthalte. Jedenfalls sei der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 nicht eröffnet. Der Kläger hat behauptet, er bestreite seinen gesamten Lebensunterhalt aus dem Arbeitseinkommen bei der Beklagten und beziehe keine weiteren Ausbildungsleistungen. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, wegen der Besitzstandsregelung in § 11 TV 16/2007 könne sein bereits zuvor erworbener Anspruch auf höhere Vergütung nach dem TVöD nicht mehr beseitigt werden. Der TV 16/2007 verstoße zudem insgesamt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat vorgetragen, faktisch würden die studentischen Mitarbeiter bei der Entlohnung gegenüber den regulären Mitarbeitern bei identischer Arbeitsleistung schlechter gestellt. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe. Unter Anwendung des TVöD sei für die von ihm verrichtete Tätigkeit die Entgeltgruppe 6 maßgeblich. Hierfür hat sich der Kläger auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Unstreitig erhalten die Arbeitnehmer Frau D und Herr E der Beklagten Entgelt nach der Entgeltgruppe 6. Der Kläger hat behauptet, beide Arbeitnehmer seien mit ihm vergleichbar. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von ihrer. Wegen der Einzelheiten der ihm nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen gleichermaßen wie den genannten Mitarbeitern obliegenden Aufgaben wird auf die Klageschrift, dort Seite 5 (Bl. 11 d. A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2008, dort unter 6), Seite 10-11 (Bl. 105/106 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit unter Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Entgeltstufe E 6 Stufe 2 zu vergüten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.886,17 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 298,13 ab dem 1. April 2007, aus € 176,61 ab dem 1. Mai 2007, aus € 180,85 ab dem 1. Juni 2007, aus € 206,51 ab dem 1. Juli 2007, aus € 226,51 ab dem 1. August 2007, aus € 292,44 ab dem 1. September 2007, aus € 132,75 ab dem 1. Oktober 2007, aus € 233,66 ab dem 1. November 2007, aus € 173,99 ab dem 1. Dezember 2007, aus € 106,06 ab dem 1. Januar 2008, aus € 204,57 ab dem 1. Februar 2008, aus € 214,31 ab dem 1. März 2008, aus € 188,37 ab dem 1. April 2008, aus € 193,95 ab dem 1. Mai 2008 und aus € 57,82 ab dem 1. Juni 2008 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.567,79 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 292,55 ab dem 1. April 2007, aus € 154,63 ab dem 1. Mai 2007, aus € 158,34 ab dem 1. Juni 2007, aus € 180,50 ab dem 1. Juli 2007, aus € 198,32 ab dem 1. August 2007, aus € 265,16 ab dem 1. September 2007, aus € 116,23 ab dem 1. Oktober 2007, aus € 204,74 ab dem 1. November 2007, aus € 152,34 ab dem 1. Dezember 2007, aus € 92,86 ab dem 1. Januar 2008, aus € 179,11 ab dem 1. Februar 2008, aus € 187,64 ab dem 1. März 2008, aus € 164,93 ab dem 1. April 2008, aus € 169,82 ab dem 1. Mai 2008 und aus € 50,62 ab dem 1. Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, auf das Arbeitsverhältnis finde der TV 16/2007 Anwendung. Die Beklagte hat vorgetragen, der einzelvertraglich mit dem Kläger vereinbarte Stundensatz liege über der Tarifvergütung nach dem TV 16/2007, während die sich aus dem TV 16/2007 ergebenden Zuschläge günstiger sein könnten als die einzelvertraglich vereinbarten Zuschläge. Hintergrund des Abschlusses des TV 16/2007 sei, dass der TVöD, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das sie mit studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den studentischen Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht vereinbart. Sie seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Dies diene der notwendigen Flexibilität der Arbeitsverhältnisse mit Rücksicht auf die Belange des Studiums. Die studentischen Aushilfskräfte verpflichteten sich lediglich, während der Vorlesungszeit bis 19,5 Stunden und während der vorlesungsfreien Zeit bis zu 38,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Sie habe keine Möglichkeit, Arbeitseinsätze kurzerhand abzurufen, sondern nur ein eingeschränktes Direktionsrecht. Die Einsätze würden im Regelfall im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Sie frage die Termine an. Die studentischen Aushilfskräfte erklärten dann, ob sie zu einem angefragten Zeitpunkt arbeiten könnten oder nicht. Der TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht. Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen. Im Übrigen schulde sie weder Vergütung nach Entgeltgruppe 6 noch nach Entgeltgruppe 5 TVöD. Die Entgeltgruppe 5 sei die Einstiegsgruppe für bestimmte Berufe nach abgeschlossener Berufsausbildung. Wenn der Kläger überhaupt gemäß dem TVöD, hier in der Fassung des Besonderen Teils Flughäfen vom 13. September 2005 (TVöD-BT-F), einzugruppieren sei, so allerhöchstens in die Entgeltgruppe 3. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten zu den von dem Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf ihre Schriftsätze vom 19. Mai 2008, dort unter 5), Seite 7/8 (Bl. 46/47 d. A.) und vom 1. Oktober 2008, dort unter 7), Seite 8/9 (Bl. 139/140 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat behauptet, die von dem Kläger benannten Mitarbeiter seien zwischenzeitlich zu Senior-Check-In-Agenten aufgestiegen und unter anderem mit der Ausbildung neuer Mitarbeiter und der verantwortlichen Überwachung einer Abfertigung vor Ort betraut, hätten also Ausbilder- und Vorgesetztenfunktion.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 30. Oktober 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Es handele sich um einen unzulässigen Rahmenantrag, aus dem nicht vollstreckt werden könne. Die Zahlungsklage sei sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Für die Zeit ab dem 1. August 2007 unterliege das Arbeitsverhältnis der Parteien dem im Vergleich zum TVöD spezielleren TV 16/2007. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 sei eröffnet. Die Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ergebe, dass in diesem Sinne zu Zuverdienstzwecken während der Ausbildung Arbeitnehmer beschäftigt seien, die in der Hauptsache einem Studium und daneben zum Geldverdienen einer Arbeitstätigkeit bei der Beklagten nachgingen. Ob der studentische Beschäftigte daneben noch anderweitig Leistungen beziehe, spiele keine Rolle. Die Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 lasse nur arbeitsvertraglich bessere Arbeitsbedingungen unberührt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zu Zweck und Ziel des TV 16/2007 seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien durch die mit dem TV 16/2007 verbundene Herausnahme der studentischen Beschäftigten aus dem TVöD gegen den Gleichheitssatz verstoßen hätten. Die Beschwerdeentscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di sei als innergewerkschaftlicher Vorgang für die Wirksamkeit des TV 16/2007 im Außenverhältnis ohne Belang. Mögliche Ansprüche auf Differenzvergütung aufgrund einer Anwendbarkeit des TVöD für den Zeitraum vom Beginn der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di ab dem 1. März 2007 bis zum 31. Juli 2007 habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger habe eine Reihe von Einzeltätigkeiten behauptet, ohne dass sich diese Arbeitsvorgängen mit bestimmten Zeitanteilen zuordnen ließen. Hinsichtlich der von dem Kläger als mit ihm vergleichbar genannten Arbeitnehmer habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese zwischenzeitlich zu Senior-Check-In-Agenten mit Ausbilder- und Vorgesetztenfunktion aufgestiegen seien.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Berufungskläger am 9. Januar 2009 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 9. Februar 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 9. April 2009 am 9. April 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er begehrt ferner mit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2009 erweitertem Antrag hilfsweise, die Beklagte zur Eingruppierung nach Maßgabe des TVöD-BT-F zu verurteilen und weiter hilfsweise festzustellen, dass der TV 16/2007 keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet.

Der Kläger behauptet, ihm obliege in seiner Funktion als sogenannter Supervisor für verschiedene Fluglinien die Gesamtverantwortung für den jeweils abzufertigenden Flug. Nach dem Anforderungsprofil der aktuellen Stellenbeschreibung setze die Tätigkeit u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die wohl durch ein mehrsemestriges Studium ersetzbar sei, mehrjährige Berufserfahrung und gute Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache voraus. Die Arbeits-Einsatzplanung laufe bei der Beklagten in seinem Fall wie bei den anderen studentischen Aushilfen wie folgt ab: Das Betriebsbüro der Beklagten gebe bis zum Ende der zweiten Dekade eines Kalendermonats die schichtzeitbezogene Personal-Bedarfsplanungsliste für den übernächsten Monat heraus. Die Beschäftigten könnten dann ihre Wunschtermine für den Planungsmonat eintragen und müssten das Formular bis zum Ende der Dekade des auf den Ausgabe-Monat folgenden Monats dem Betriebsbüro zurückreichen. Im Betriebsbüro werde sodann die Personalbedarfs-Planung mit den Arbeitseinsatzwünschen der Beschäftigten abgeglichen. Bei Übereinstimmung erhalte der Beschäftigte den gewünschten Termin zugeteilt. Bei Abweichung der Personalbedarfsplanung von den gesammelten Wünschen der Beschäftigten würden entweder deren Wunschdiensttermine auf solche Dienste verschoben, bei denen der Personalbedarf noch nicht abgedeckt sei, oder den Beschäftigten keine Termine zugeteilt. Das Betriebsbüro der Abteilung Bodenverkehrsdienste gebe dann bis spätestens Mitte des aktuellen Monats den Schichtplan für den folgenden Monat heraus. Die Beschäftigten, die in ihren Arbeitsverträgen nicht als studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten Schichten von zwischen drei und sieben Kalendertagen hintereinander. Der Kläger meint, das Direktionsrecht liege sowohl hinsichtlich der studentischen Aushilfen als auch hinsichtlich der Nicht-Studenten bei der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass in dem Vortrag der Beklagten ein Teil-Anerkenntnis hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Vergütung liege. Der Kläger behauptet ferner, der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di habe einer weiteren Beschwerde wegen Verletzung der Tarifrichtlinie mit einer Entscheidung vom 10. März 2008 stattgegeben.

Er ist der Ansicht, der persönliche Geltungsbereich nach § 1 TV 16/2007 sei objektiv nicht bestimmbar. Er sei lediglich auf die bei der Beklagten verwendeten Muster-Arbeitsverträge für die sogenannten studentischen Aushilfen abgestellt. Bei dem TV 16/2007 handele es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Der TV 16/2007 sei auf Seiten der Gewerkschaft ver.di von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Zudem dränge sich beim Zustandekommen des TV 16/2007 eine Analogie zu § 181 BGB auf. Der TV 16/2007 habe sich ferner an den Diskriminierungsverboten des § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG messen zu lassen. In Betracht komme auch eine mittelbare Altersdiskriminierung gemäß § 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 AGG. Durch den Abschluss des TV 16/2007 habe die Beklagte ferner gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßen. Schließlich verstoße der TV 16/2007 gegen Art. 3 Abs. 1 GG und berühre seine Berufs- und Koalitionsfreiheit.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008, Az.: 1 Ca 8503/08 , abzuändern;

2. die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit unter Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Entgeltstufe E 6 Stufe 2 zu vergüten;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.886,17 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 298,13 ab dem 1. April 2007, aus € 176,61 ab dem 1. Mai 2007, aus € 180,85 ab dem 1. Juni 2007, aus € 206,51 ab dem 1. Juli 2007, aus € 226,51 ab dem 1. August 2007, aus € 292,44 ab dem 1. September 2007, aus € 132,75 ab dem 1. Oktober 2007, aus € 233,66 ab dem 1. November 2007, aus € 173,99 ab dem 1. Dezember 2007, aus € 106,06 ab dem 1. Januar 2008, aus € 204,57 ab dem 1. Februar 2008, aus € 214,31 ab dem 1. März 2008, aus € 188,37 ab dem 1. April 2008, aus € 193,95 ab dem 1. Mai 2008 und aus € 57,82 ab dem 1. Juni 2008 zu zahlen;

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.567,79 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 292,55 ab dem 1. April 2007, aus € 154,63 ab dem 1. Mai 2007, aus € 158,34 ab dem 1. Juni 2007, aus € 180,50 ab dem 1. Juli 2007, aus € 198,32 ab dem 1. August 2007, aus € 265,16 ab dem 1. September 2007, aus € 116,23 ab dem 1. Oktober 2007, aus € 204,74 ab dem 1. November 2007, aus € 152,34 ab dem 1. Dezember 2007, aus € 92,86 ab dem 1. Januar 2008, aus € 179,11 ab dem 1. Februar 2008, aus € 187,64 ab dem 1. März 2008, aus € 164,93 ab dem 1. April 2008, aus € 169,82 ab dem 1. Mai 2008 und aus € 50,62 ab dem 1. Juni 2008 zu zahlen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) und 3)

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 1. März 2007 nach Maßgabe des TVöD vom 19. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-K unter Mitwirkung des im Betrieb bestehenden Betriebsrats einzugruppieren; und

5. festzustellen, dass der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V. und der Beklagten einerseits sowie der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits vom 1. August 2007 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung findet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 - 1 Ca 8503/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus überwiegend zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seines erstinstanzlich gestellten Antrags zu 1) wendet. Mit der Begründung des Arbeitsgerichts betreffend die Unzulässigkeit dieses Antrags mangels hinreichender Bestimmtheit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 6 oder hilfsweise 5 TVöD für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2008.

a) Der Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TVG. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Eingruppierung des Klägers im geltend gemachten Zeitraum oder zumindest vom Beginn der Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft ver.di ab dem 1. März 2007 bis zum In-Kraft-Treten des TV 16/2007 das Vergütungssystem des TVöD maßgeblich war. Selbst wenn und insoweit dies der Fall gewesen sein sollte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht entnehmen, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit in dem geltend gemachten Zeitraum den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b bzw. der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT/VKA entsprach, was nach der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (nachfolgend: TVÜ/VKA) Voraussetzung für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 bzw. 5 TVöD gewesen wäre.

aa) Nach § 12 TVöD-BT-F war eine Vergütungsordnung für den geltend gemachten Zeitraum noch nicht vereinbart. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA galten bis zum In-Kraft-Treten von Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23 und 25 BAT weiter.

§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT bestimmt, dass der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT dieses. Arbeitsvorgänge iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT sind unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe; 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/85 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115, zu 1 der Gründe) . Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 20, zu II 1 der Gründe).

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist maßgebend für die Eingruppierung des Angestellten nicht die von dem Angestellten tatsächlich ausgeübte, sondern die von ihm, nicht nur vorübergehend, auszuübende Tätigkeit. Um welche Tätigkeit es sich dabei handelt, bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe) . Weitergehende Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses bedürfen eines Änderungsvertrags. Eine mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit kann daher ohne, auch nur stillschweigende, Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht begründen (vgl. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - aaO) . Beansprucht ein Arbeitnehmer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe, muss er zur Schlüssigkeit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage in der Regel nicht nur die von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten darlegen, sondern auch vortragen, wann und in welcher Form der Arbeitgeber ihm die höherwertigen Aufgaben übertragen hat (vgl. BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 3, zu II 1 der Gründe; 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe) .

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht feststellbar, dass die von ihm im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2008 auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b bzw. der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT/VKA entsprach, woraus sich nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA eine Zuordnung zu der begehrten Entgeltgruppe 6 bzw. 5 ergäbe.

(1) Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit die einer "studentischen Hilfskraft" innerhalb des Bereichs BVD-OP1E der Beklagten. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um eines der zu den Vergütungsgruppen VI b bzw. VII der Anlage 1 a zum BAT/VKA ausdrücklich genannten Tätigkeitsbeispiele.

(2) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT/VKA lauten:

"Vergütungsgruppe VI b

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung danach nicht erfüllen.) ...

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) ...

Vergütungsgruppe VII

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) ...

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) ...

c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) ..."

(3) Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig Arbeiten" verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - ZTR 2008, 156, zu II 5 b aa der Gründe, Rn. 22) . Das Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse im Tarifsinn hat ein qualitatives und ein quantitatives Element. Gründlich sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Natur. Es werden nähere Fachkenntnisse verlangt. Diese Kenntnisse müssen erforderlich sein, sie müssen also zur ordnungsgemäßen Erledigung der auszuübenden Tätigkeiten benötigt werden (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 291; 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78) . Vielseitige Fachkenntnisse im Tarifsinne erfordern eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange nach (vgl. z. B. BAG Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 185) . Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209) .

Der Kläger behauptet, zu den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben in der Personenabfertigung gehöre die Übernahme von Fluggästen und deren Gepäck für Linien- und Charterflüge unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften der Luftverkehrsgesellschaften, interner Richtlinien und der internationalen Vorschriften des Luftverkehrs, die Ausgabe von Einsteigekarten und Zuweisung von Sitzplätzen mittels EDV-System, die Prüfung der erforderlichen Reisedokumente nach den international geltenden Länderbestimmungen, die Betreuung und Assistenz von Fluggästen in Sonderfällen wie Flugverspätungen und Unregelmäßigkeiten, die Ausstellung von Hotel- und Essensgutscheinen in bestimmten Sonderfällen, die Betreuung allein reisender Kinder, Behinderter, älterer Menschen und Gruppenreisender, das Erstellen und Absetzen von passagebezogenen Fernschreiben im F sowie die Flugvorbereitung und Abschlussarbeiten. Die von ihm erbrachten Leistungen entsprächen exakt den Tätigkeiten der Festangestellten. Er werde als volle Arbeitskraft eingesetzt. Teilweise würden Flüge einzig durch studentische Angestellte abgefertigt. Insbesondere in den Abendstunden, nachts und in den Morgenstunden werde die Arbeit überwiegend von Studenten erledigt. Seit mehr als zwei Jahren fertige er fast ausschließlich eine japanische Fluggesellschaft ab, die höchste Ansprüche an die Check-In-Agenten stelle. Innerhalb dieser Mitarbeitergruppe werde er am First- und Business-Schalter eingesetzt. Des Weiteren werde er am Transferschalter eingesetzt. An diesem Schalter sitze normalerweise ein fest angestellter Mitarbeiter und fertige allein die umsteigenden Passagiere ab. Unregelmäßig werde er als Supervisor eingesetzt. Diese Aufgabe umfasse ua. Die Koordination der eingesetzten Agenten. Er habe mithin bei Ausübung dieser Tätigkeit Vorgesetztenfunktion. Auch bei anderen Fluggesellschaften werde er als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzt. Ferner sei ihm die Tätigkeit als Ticketagent dauerhaft übertragen. Als solcher sei er für die Kontrolle der Tickets verantwortlich. Am Gate bereite er das Boarding und den Gate-Check-In teilweise alleine vor.

Diese Darlegung von Einzeltätigkeiten und -aufgaben erlaubt keine Abgrenzung nach Arbeitsvorgängen und deren Zeitanteilen an der gesamten von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit. Zudem ist nicht dargelegt, welche Fachkenntnisse der Kläger möglicherweise im Einzelnen für welche Arbeitsvorgänge benötigt. Er behauptet zwar, seine Tätigkeit unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften der Luftverkehrsgesellschaften, interner Richtlinien und der internationalen Vorschriften des Luftverkehrs ausüben zu müssen. Welche Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit jedoch welche Kenntnisse konkret erfordern, hat er nicht dargelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten ist der Kläger entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Aushilfe beim Check-In eingesetzt. Hierfür genüge eine vierwöchige Einweisung, bestehend aus einem einwöchigen Basiskurs über die Behandlung von Flugscheinen sowie Einreisebestimmungen, Gefahrgutabfertigung, Bestimmungen über die Beförderung von Tieren, und Geografiekenntnisse, einer einwöchigen EDV-Schulung und einer zweiwöchigen Tätigkeit unter Anleitung. Auch danach ist nicht feststellbar, dass Arbeitsvorgänge der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit mindestens zu einem Viertel (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 c) gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne erfordern.

Soweit der Kläger behauptet, er werde unregelmäßig auch als sog. Supervisor eingesetzt, ist weder ersichtlich, woraus sich ergibt, dass dies zu der von ihm auszuübenden Tätigkeit gehört, noch, soweit es sich dabei um eine höherwertige Tätigkeit handelt, welchen Zeitanteil dieser Arbeitsvorgang gegebenenfalls an der Gesamttätigkeit das Klägers hat. Die von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2009) betrifft nicht die Tätigkeit einer Aushilfskraft. Im Übrigen verfügt der Kläger unstreitig nicht über die danach geforderte abgeschlossene Berufsausbildung. Seine Einschätzung, diese sei wohl durch ein mehrsemestriges Studium ersetzbar, lässt sich der Stellenbeschreibung gerade nicht entnehmen.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Vergütung anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 177, zu II 4 a der Gründe; 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu I der Gründe; 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60, zu II 1 der Gründe; 21. März 2002 - 6 AZR 144/01 - EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe) . In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe von begünstigten Arbeitnehmern voraus. Eine Gruppenbildung ist anzunehmen, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu I der Gründe) . Liegt kein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers, sondern bloßer - auch vermeintlicher - Normenvollzug vor, greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" ist abzulehnen (BAG 24. Februar 2000 - 6 AZR 504/98 - nv., zu B II 2 b der Gründe) . Entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist somit die Bildung einer vom Arbeitgeber gesetzten Regelung der Vergütungsfindung (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60, zu II 1 der Gründe) .

Die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch ableitenden Arbeitnehmer (vgl. Hessisches LAG 9. Juli 2001 - 16 Sa 1548/00 - NZA-RR 2002, 476, 477) . Erst wenn von dem Arbeitnehmer dargelegt oder unstreitig ist, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich vergütet, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu II 3 a der Gründe) .

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte abweichend von den maßgeblichen Tarifmerkmalen ein allgemeines gestaltendes Prinzip anwendet, Check-In-Agenten höherzugruppieren, ohne dass die Voraussetzungen der höheren Tarifgruppe gegeben wären. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die von den von ihm genannten anderen Check-In-Agenten auszuübenden Tätigkeiten mit der von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar sind. Hierfür genügt die lediglich pauschale Behauptung der Vergleichbarkeit nicht aus. Auch der Vortrag des Klägers, er übe wie die beiden anderen genannten Arbeitnehmer gleichermaßen die von ihm dargestellten Tätigkeiten aus, ist angesichts des Vortrags der Beklagten, bei den beiden anderen Arbeitnehmern handele es sich um Senior-Check-In-Agenten mit Ausbilder- und Vorgesetztenfunktion unbeachtlich. Der Kläger ist diesem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten. Er ist daher als zugestanden und damit unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, er habe durch den unregelmäßigen Einsatz als Supervisor ebenfalls eine Vorgesetztenfunktion. Ein unregelmäßiger Einsatz als Supervisor steht jedoch einer dauerhaft auszuübenden Tätigkeit als Senior-Check-In-Agent nicht gleich.

2. Der klageerweiternd in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu 4) ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Es ist nicht eindeutig, zu welcher Handlung die Beklagte mit dem Begriff "einzugruppieren" verurteilt werden soll. Die Formulierung "unter Mitwirkung des im Betrieb bestehenden Betriebsrats" könnte nahe legen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsverfahren einzuleiten. Hierauf hätte der Kläger jedoch unzweifelhaft keinen individualrechtlichen Anspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn in eine der Entgeltgruppen des TVöD-BT-F einzureihen. Soweit diese "Eingruppierung" nach der Antragsformulierung "unter Mitwirkung des im Betrieb bestehenden Betriebsrats" erfolgen soll, ist damit offensichtlich die Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff BetrVG gemeint. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt.

b) Für eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger fehlt es jedoch an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger begehrt seine Eingruppierung nach Maßgabe des TVöD-BT-F und damit in ein Eingruppierungssystem. Individualrechtlich ist die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines Vergütungssystems kein konstitutiver Rechtsakt, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Eingruppierung ist in diesem Fall keine von der Beklagten vorzunehmende Handlung, sondern sie ergibt sich - die Anwendbarkeit des TVöD-BT-F im Sinne des Klägers unterstellt - eo ipse aus der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit (vgl. BAG 16. Januar 1991 - 4 AZR 320/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 29, zu III 1 a der Gründe) . Ein Arbeitnehmer kann nicht den Rechtsakt der Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe (Personalbuch-Griese 15. Aufl. Kapitel 152 Rn. 4) verlangen, er muss vielmehr auf Vergütung nach der von ihm begehrten Vergütungsgruppe klagen. Dies hat der Kläger - wenn auch mangels hinreichender Darlegungen erfolglos - mit den Zahlungsanträgen getan.

3. Der Hilfsantrag zu 5) ist unbegründet.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Er bedarf zunächst ebenfalls der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er auf das Rechtsschutzziel gerichtet, die mangelnde Anwendbarkeit des TV 16/2007 insgesamt auf das Arbeitsverhältnis des Klägers festzustellen. Dem entspricht die Begründung der Klage im Übrigen, wonach der Kläger den TV 16/2007 insgesamt für nichtig hält. Dem Kläger geht es demnach nicht um die Nichtanwendbarkeit lediglich einzelner Bestimmungen des TV 16/2007. Insoweit würde es auch an einem nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlen. Der Antrag enthält daher auch nicht als minus das Begehren, zumindest die Nichtanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des TV 16/2007 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers festzustellen. Hierbei würde es sich vielmehr streitgegenständlich um ein aliud handeln, so dass der Antrag nur insgesamt Erfolg haben kann oder abzuweisen ist.

bb) In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis ist eine Verpflichtung, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 - BAGE 117, 248 Rn. 15 mwN) . Entsprechend kann die Nichtanwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der TV 16/2007 findet jedenfalls in Teilen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

aa) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fällt in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des TV 16/2007. Bei dem TV 16/2007 handelt es sich um einen Verbands-Firmentarifvertrag speziell für das Unternehmen der Beklagten. Der Kläger ist studentischer Beschäftigter iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe; 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17) .

(2) Unter Anwendung dieser Grundsätze unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV 16/2007 Arbeitnehmer, die als Studenten an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und währenddessen bei der Beklagten in dem Sinne aushilfsweise beschäftigt sind, dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und mit denen die Beklagte die Arbeitseinsätze entsprechend der bei ihr bestehenden Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart.

Eindeutig ist der Wortlaut hinsichtlich des Merkmals der studentischen Beschäftigten. Student ist, wer an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert ist. Ist er gleichzeitig bei der Beklagten beschäftigt, handelt es sich um einen studentischen Beschäftigten der Beklagten iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007.

Dem Merkmal "zu Zuverdienstzwecken" kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich des TV 16/2007 soll ersichtlich nicht davon abhängen, ob ein Student neben der Beschäftigung bei der Beklagten noch über weitere Einkommensquellen verfügt. Auch dann bliebe die aus der Beschäftigung bei der Beklagten erzielte Vergütung ein Zuverdienst. Umschrieben wird mit der Formulierung "zu Zuverdienstzwecken" lediglich typisierend die übliche soziale Situation eines Studenten. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der persönliche Anwendungsbereich des TV 16/2007 danach richten sollte, ob die studentische Aushilfskraft noch weitere Einnahmequellen hat. Darauf, ob dies bei dem Kläger der Fall ist oder nicht, kommt es daher nicht an.

Die übrige Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ist wiederum unmissverständlich. Voraussetzung ist danach wörtlich, dass die studentischen Beschäftigten während der Ausbildung aushilfsweise bei der Beklagten tätig werden, eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und die Beklagte mit ihnen die Arbeitseinsätze überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Damit ist ersichtlich, wovon auch der Kläger ausgeht, auf die bei der Beklagten betriebsübliche Art und Weise des Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich als studentische Aushilfen beschäftigt sind, in dieser Weise eingesetzt werden. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist damit entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend bestimmt geregelt.

(3) Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt diesem persönlichen Geltungsbereich. Der Kläger ist Student und in dem Sinne bei der Beklagten aushilfsweise beschäftigt, dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihm nicht vereinbart ist und seine Arbeitseinsätze entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart werden.

bb) Der TV 16/2007 ist zumindest in Teilen wirksam und verdrängt jedenfalls insoweit nach dem tarifrechtlichen Grundsatz der Spezialität die Anwendbarkeit des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Aus einer möglichen Teilunwirksamkeit des TV 16/2007 hinsichtlich einzelner Regelungen folgt nicht seine Gesamtnichtigkeit. Die Anwendbarkeit des TV 16/2007 zumindest in Teilen ist auch nicht aufgrund der Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 ausgeschlossen. Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien die Anwendung des TVöD zu keinem Zeitpunkt vereinbart.

(1) Die Vereinbarung tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Aushilfskräfte der Beklagten durch den TV 16/2007 verstößt zumindest in Teilen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG und stellt insoweit auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) dar. Die Sonderregelungen halten sich vielmehr zumindest zum Teil im Rahmen der Rechtssetzungsmacht der tarifvertragschließenden Parteien. Die Abweichungen vom TVöD-BT-F sind insoweit nicht willkürlich. Es gibt für sie sogar sachliche Gründe.

(a) Die Berufungskammer folgt der Ansicht des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 2 g der Gründe mwN zum Streitstand) . Den Tarifvertragsparteien kommen zudem ein Entscheidungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu, eine Inhaltskontrolle im Sinne der Ersetzung der Wertung der Tarifvertragsparteien durch diejenige des Gerichts kommt schon wegen des Verbots der Tarifzensur nicht in Betracht (BAG aaO) .

(b) Im Streitfall geht es zwar nicht um eine tarifvertragliche Norm, die eine Beschäftigtengruppe vom Geltungsbereich des abgeschlossenen Tarifvertrags ausnimmt. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist in § 1 Abs. 1 vielmehr ausschließlich positiv abgegrenzt. Für die danach erfasste Beschäftigtengruppe wird aber bei beiderseitiger Tarifbindung die Geltung des TVöD-BT-F nach dem Grundsatz der Spezialität durch den im Hinblick auf den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich spezielleren TV 16/2007 verdrängt, ohne dass es hierfür einer Öffnungsklausel im TVöD bedarf (vgl. zur Spezialität eines Firmentarifvertrags gegenüber einem Verbandstarifvertrag BAG 24. Januar 2001 - 4 AZR 655/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 173, zu I 1 c bb (2) der Gründe) . Damit wird im Rahmen des betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs des TV 16/2007 die Geltung des TVöD-BT-F für die erfasste Beschäftigtengruppe ausgeschlossen, wohingegen der TVöD-BT-F selbst eine Herausnahme von studentischen Beschäftigten aus seinem Geltungsbereich nicht vorsieht. Andererseits erschöpft sich der TV 16/2007 nicht in einer - faktischen - Herausnahme der in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 definierten Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des TVöD-BT-F. Er schafft darüber hinaus für diese Beschäftigtengruppe eigenes Tarifrecht, welches zwar einerseits von den Inhaltsnormen des TVöD-BT-F abweicht, andererseits aber auch eigene tarifliche Mindestnormen setzt. Der Maßstab für seine Überprüfung an Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch im Grundsatz kein anderer als bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags.

(c) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der TV 16/2007 jedenfalls nicht insgesamt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Eine mögliche Teilunwirksamkeit hat weder nach allgemeinen Regeln noch nach dem von den tarifvertragschließenden Parteien in § 12 Abs. 2 TV 16/2007 ausdrücklich verlautbarten Willen die Unwirksamkeit auch der Bestimmungen des TV 16/2007 im Übrigen zur Folge.

(aa) Die Beklagte beruft sich als Grund für die Sonderregelungen für die bei ihr aushilfsweise im Sinne von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 beschäftigten Studenten darauf, dass der TVöD, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das sie mit studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den studentischen Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht vereinbart. Sie seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Der TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht. Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen.

Diese Darstellung der flexiblen Einsatzplanung der studentischen Beschäftigten durch die Beklagte wird von dem Kläger im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger weist lediglich zusätzlich darauf hin, dass bei Abweichung der Personalbedarfsplanung von den Wünschen der studentischen Beschäftigten entweder die Wunschtermine auf noch nicht abgedeckte Dienste verschoben oder den Beschäftigten keine Termine zugeteilt würden. Nach dem insoweit im Kern übereinstimmenden Vorbringen der Parteien verbleibt damit zwar das Direktionsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit letztlich bei der Beklagten. Auch der Arbeitsvertrag des Klägers sieht insoweit keine Abweichungen vor. Die unstreitige betriebliche Praxis bei der Beklagten, wonach die studentischen Beschäftigten jedoch überwiegend entsprechend ihren zuvor geäußerten Wünschen zum Einsatz eingeteilt werden, führt aber betriebsüblich zu einer tatsächlich anderen Art des Einsatzes der studentischen Beschäftigten als der Stammarbeitnehmer. Dies bestätigt auch der Kläger, wenn er vorträgt, die Beschäftigten, die in ihren Arbeitsverträgen nicht als studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten Schichten von zwischen drei und sieben Kalendertagen hintereinander. Bei typisierender Betrachtung weicht der Einsatz der studentischen Beschäftigten damit nicht unerheblich von dem der Stammarbeitnehmer ab.

(bb) Aufgrund des insoweit unstreitig betriebsüblich andersartigen Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ist die Schaffung eigener tarifvertraglicher Regelungen in Abweichung vom TVöD nicht willkürlich, der andersartige Einsatz stellt sogar einen hinreichenden sachlichen Grund für abweichende Regelungen dar, jedenfalls soweit im TV 16/2007 andere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7 Abs. 1 TV 16/2007), des Urlaubsentgelts (§ 8 Abs. 3 TV 16/2007) und der Jahressonderzahlung (§ 9 Abs. 2 TV 16/2007), nämlich die Maßgeblichkeit eines Referenzzeitraums von einem Jahr, getroffen sind. Der unregelmäßige Einsatz der studentischen Beschäftigten kann bei Anwendung von §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 oder 26 TVöD, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, zu nicht sachgerechten, auf dem zufällig gerade maßgeblichen Einsatzumfang beruhenden Ergebnissen führen. Das verhindert der verlängerte Referenzzeitraum nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 TV 16/2007.

(cc) Keiner Entscheidung bedarf, ob eine möglicherweise geringere Vergütung der studentischen Beschäftigten nach §§ 5, 6 TV 16/2007 im Vergleich zu einer Vergütung nach dem TVöD von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt ist (vgl. zur Zulässigkeit der Herausnahme von sog. Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Haustarifverträge der Volkswagen AG BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 3 c der Gründe) . Die Beklagte beruft sich insoweit insbesondere auf die nur aushilfsweise und überwiegend mit den studentischen Beschäftigten im Einvernehmen festgelegten Einsätze. Ob dies hinreichende Gründe für eine andere Bewertung der Arbeitsleistung der studentischen Aushilfskräfte im Vergleich zu der der Stammarbeitnehmer darstellt, kann jedoch ebenso wie die Frage, ob daneben auch koalitionspolitische Erwägungen zu dem Tarifabschluss geführt haben, unentschieden bleiben. Denn selbst eine Unwirksamkeit der Vergütungsregelungen im TV 16/2007 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, ergäbe sich daraus noch nicht die Unanwendbarkeit des TV 16/2007 insgesamt.

Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG st. Rspr. etwa 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Nr. 23, zu II 5 a der Gründe, Rn. 37 mwN). Die Regelungen des TV 16/2007 üben in diesem Sinne auch dann noch eine sinnvolle Ordnungsfunktion aus, wenn die Regelungen zur Vergütungshöhe entfallen. Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Tarifvertrags von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unberührt bleiben soll, ergibt sich zudem aus der dies ausdrücklich regelnden Bestimmung in § 12 Abs. 2 TV 16/2007.

(d) Da entsprechend vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG sachliche Gründe zumindest für Teile der Sonderregelungen des TV 16/2007 für die studentischen Aushilfskräfte gegeben sind, liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG bzw. keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Keiner Entscheidung bedarf, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters überhaupt in Betracht kommt, ob also eine statistisch überwiegende nachteilige Betroffenheit einer Altersgruppe durch den TV 16/2007 gegeben ist. Auch § 612 a BGB ist nicht geeignet, eine Unwirksamkeit des TV 16/2007 insoweit zu begründen, als die Beklagte in zulässiger Weise als Tarifvertragspartei ihre Tarifautonomie ausgeübt hat. Im Übrigen ist der TV 16/2007 zugleich von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Hessen geschlossen.

(2) Ein Verstoß gegen seine Berufs- und Koalitionsfreiheit wird von dem Kläger zwar geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich

(3) Der TV 16/2007 ist nicht aufgrund anderer Unwirksamkeitsgründe insgesamt nichtig.

(a) Es bestehen weder Zweifel an der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien noch an ihrer Tariffähigkeit, noch bedurfte es einer Öffnungsklausel im TVöD. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geltend gemacht hat, den Tarifvertragsparteien fehle die Tarifzuständigkeit für verschlechternde Arbeitsbedingungen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tarifautonomie ist grundsätzlich umfassend und schließt auch verschlechternde Inhaltsnormen nicht aus. Der Rechtsgedanke der Unzulässigkeit von Vertragsabschlüssen zu Lasten Dritter greift hier nicht. Tarifverträge sind Normenverträge. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für die Tarifunterworfenen ergibt sich aus der Tarifautonomie und nicht lediglich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit.

(b) Der TV 16/2007 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch im Übrigen wirksam zustande gekommen. Für die tarifvertragschließenden Parteien haben auf beiden Seiten jeweils bevollmächtigte Vertreter den Tarifabschluss unterzeichnet, für die Gewerkschaft ver.di deren Verhandlungsführer C und die stellvertretende Landesbezirksleiterin B. § 181 BGB ist nicht einschlägig. Der Verhandlungsführer der Gewerkschaft ver.di ist einerseits lediglich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten, andererseits hat er bei dem Tarifabschluss nur auf Seiten der Gewerkschaft gehandelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 181 BGB scheidet insoweit aus. Ob die gewerkschaftsinterne Willensbildung korrekt erfolgt ist, ist für die Frage der Verbindlichkeit des Tarifvertrags im Außenverhältnis ohne Belang. Die Entscheidungen des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di berühren daher die Wirksamkeit des TV 16/2007 nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzliche Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG), soweit die Berufung als unzulässig verworfen und soweit sie hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsantrags und des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags zu 4) zurückgewiesen wurde. Soweit die Berufung im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zu 5) zurückgewiesen wurde, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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