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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 4/18 TaBV 67/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 23
BetrVG § 80
BetrVG § 99
Sind im Betrieb Arbeitnehmer eines externen Bewachungsunternehmens tätig, hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Vorlage des deren Einsatz zugrundeliegenden Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Bewachungsunternehmen, sofern ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Einfache, auf beiderseits nachvollziehbaren Standpunkten beruhende Streitigkeiten der Betriebsparteien rechtfertigen den Vorwurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1, 3 BetrVG nicht.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. November 2004 - 2 BV 14/04 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller den mit der Firma A geschlossenen Bewachungsvertrag vom 01. Juli 2001 zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag zu 1) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zur Vorlage einer Unterlage an den antragstellenden Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der chemischen Industrie und beschäftigt in dem vom Betriebsrat repräsentierten Betrieb etwa 180 Arbeitnehmer. Aufgrund eines Bewachungsvertrages vom 01. Juli 2001 sind innerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig etwa acht Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens A (nachfolgend: A) tätig. Deren Aufgabe ist der Betrieb der Telefonzentrale, die nächtliche Bewachung des Betriebsgeländes und die - parallel auch durch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin durchgeführte - Kontrolle von Zu- und Anlieferungen durch externe Spediteure. Dabei werden die angelieferten bzw. abgeholten Waren sowie die Identität der Anlieferer bzw. Abholer auf sog. Laufzetteln registriert, mit den Speditionsaufträgen abgeglichen und sodann der Arbeitgeberin mitgeteilt. Der Überwachung der Spediteure durch A zugrunde liegt die in der Anlage zum Schriftsatz vom 16. August 2004 (Bl. 26 - 32 d. A.) ersichtliche, XX bezeichnete Arbeitsanweisung von A, die einer Anweisung der Arbeitgeberin an ihr eigenes Personal im Wesentlichen entspricht und die mit der Arbeitgeberin abgestimmt wurde. Die A-Mitarbeiter tragen eine eigene Dienstkleidung. Ihnen ist ein Dienst- und Unterkunftsraum im Betrieb zugewiesen. Der Objektleiter von A verfügt über einen weiteren Raum im Betrieb.

Nachdem zwischen den Beteiligten Differenzen über die Frage entstanden waren, ob Arbeitnehmer der Arbeitgeberin berechtigt sind, eine Arbeitsunfähigkeit gegenüber A-Mitarbeitern in der Telefonzentrale anzuzeigen, und der Betriebsrat ein dies betreffendes Beschlussverfahren einleitete (das zwischenzeitlich in zwei Instanzen rechtskräftig erfolglos geblieben ist), machte er im vorliegenden Verfahren - insoweit noch beim Arbeitsgericht anhängig - geltend, dass der Einsatz der A-Mitarbeiter der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG unterliege. Daneben verlangte er die Vorlage des Bewachungsvertrages.

Der Betriebsrat ging von einer Eingliederung der A-Mitarbeiter in den Betrieb aus. Er hat die Ansicht vertreten, er benötige die Einsicht in den Bewachungsvertrag, um feststellen zu können, ob insoweit Mitwirkungsrechte bestehen.

Der Betriebsrat hat, soweit zweitinstanzlich von Interesse, beantragt,

der Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu € 10.000 aufzugeben, dem Betriebsrat unverzüglich den mit der Firma A abgeschlossenen Überwachungsvertrag vom 01. Juli 2001 zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Ansicht vertreten, ein Beteiligungsrecht komme offensichtlich nicht in Betracht, und behauptet, die A-Mitarbeiter würden wie Fremdmitarbeiter behandelt. Sie würden ausschließlich von A ausgewählt und angewiesen. Bei Beanstandungen wende sich die Arbeitgeberin an den A-Objektleiter.

Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen und des streitigen Sachvortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses und auf die mit diesem in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit einem am 04. November 2004 verkündeten Teilbeschluss stattgegeben und im Wesentlichen angenommen, der Betriebsrat sei auf die Vorlage des Bewachungsvertrages angewiesen, um prüfen zu können, ob mitbestimmungspflichtige Einstellungen vorliegen. Gegen den am 02. Mai 2005 zugestellten Beschluss legte die Arbeitgeberin am 02. Mai 2005 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.

Die Arbeitgeberin rügt, dass aufgrund der dem Betriebsrat jahrelang bekannten Praxis und mangels Bestreitens ihres substantiierten Sachvortrags durch den Betriebsrat kein Anhaltspunkt für ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Hinsichtlich der Kontrolle der Spediteure werde durch den parallelen Einsatz von eigenem und A-Personal eine doppelte, voneinander unabhängige Kontrolle gewährleistet.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 27. April und 10. Mai 2005 Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. November 2004 - 2 BV 14/04 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrats abzuweisen.

Der Betriebsrat verweist zur Begründung seines Zurückweisungsantrags auf die Ansicht, dass sich dem Bewachungsvertrag möglicherweise entscheidende Hinweise zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des A-Personals entnehmen lassen können. Durch die Nichtvorlage des Vertrages verstoße die Arbeitgeberin grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 09. Juni 2005 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG begann die Beschwerdefrist fünf Monate nach der Verkündung des innerhalb dieser Frist nicht zugestellten Beschlusses zu laufen, d. h. am 05. April 2005. Die Frist von § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ist nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr anzuwenden (BAG 28.10.2004 - 8 AZR 492/03 - EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, zu B IV). Die am 02. Mai 2005 innerhalb eines Monats nach Fristbeginn eingereichte und gleichzeitig begründete Beschwerde wahrte die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist.

2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

a) Vergeblich wendet sich die Arbeitgeberin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit ihr das Arbeitsgericht aufgegeben hat, dem Betriebsrat den Bewachungsvertrag vom 01. Juli 2001 zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Vorlageanspruch dient ebenso wie der parallele Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch dazu, dem Betriebsrat in eigener Verantwortung die Prüfung zu ermöglichen, ob in Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers Beteiligungsrechte bestehen, etwa die nach §§ 99 ff. BetrVG. Der Vorlageanspruch besteht erst dann nicht mehr, wenn eine Aufgabe des Betriebsrats offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn also keine Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Zur Begründung des Vorlageanspruchs genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Aufgabe des Betriebsrats. Maßgeblich ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats (vgl. etwa BAG 08.06.1999 - 1 ABR 28/97 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 57, zu B II 1; 19.10.1999 - 1 ABR 75/98 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 58, zu B I 2 a; zu § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechend etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90/288, B II 1, 2 a).

Bei personellen Angelegenheiten kann der Informationsanspruch auch dazu notwendig sein, um dem Betriebsrat eine fundierte Ausübung seines Vorschlagsrechtes nach § 92 Abs. 2 BetrVG zu ermöglichen (BAG 15.12.1998 a. a. O., zu B II 2 c). Auf Geheimhaltungsinteressen kann sich der Arbeitgeber demgegenüber nicht berufen, da der Betriebsrat nach § 79 Abs. 1 BetrVG der Geheimhaltungspflicht unterliegt (BAG 31.01.1989 - 1 ABR 72/87 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 33, zu B I 3; 15.12.1998 a. a. O., zu B II 4).

Der Betriebsrat kann seinen Anspruch jedenfalls darauf stützen, dass ein Beteiligungsrecht gemäß § 99 BetrVG hinsichtlich der A-Mitarbeiter im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und dass jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein solches nicht hinreichend sicher verneint werden kann. Zur Annahme einer Einstellung genügt, dass der Arbeitgeber die für die Arbeitgeberfunktion typischen Weisungsrechte hinsichtlich in seinem Betrieb eingesetzter Fremdarbeitnehmer zumindest teilweise im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung ausübt (vgl. nur BAG 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34, zu B II 2 a, m. w. N.). Dass die A-Mitarbeiter einem eigenen Objektleiter unterstehen, schließt das Beteiligungsrecht daher nicht zwingend aus. Der Arbeitgeberin ist allerdings zuzugestehen, dass der bisherige Vortrag des Betriebsrats kaum geeignet sein dürfte, eine auch nur partielle Eingliederung der A-Mitarbeiter in die Leitungsmacht der Arbeitgeberin zu begründen. Auch die Regelungen der XX dürften nur werk- oder dienstvertragliche Vorgaben enthalten, sofern das Personal von A nicht unmittelbar von Mitarbeitern der Arbeitgeberin angeleitet und überwacht werden sollte, was bisher schriftsätzlich nicht dargelegt wurde.

Entgegen der Darstellung der Arbeitgeberin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat die Gesamtumstände des Einsatzes der Fremdarbeitnehmer vollständig überblicken kann, insbesondere auch die der Mitarbeiter in der Telefonzentrale und die nachts eingesetzten Personals. Es ist den Mitgliedern des Betriebsrats weder möglich, die Tätigkeit und die Unterstellungsverhältnisse von acht Fremdmitarbeitern über einen längeren Zeitraum persönlich zu beobachten, noch ist dies ihre Aufgabe. Daher kann nicht von einer vollständigen Kenntnis des Betriebsrats über die relevanten Umstände ausgegangen werden.

Auch die Tatsache, dass der Betriebsrat sich um die Angelegenheit erst mehrere Jahre nach dem Beginn des Einsatzes der Fremdbeschäftigten kümmerte, indiziert eine vollständige Kenntnis nicht. Offenbar fehlte dem Betriebsrat bis dahin das Problembewusstsein. Daher besteht nach dem Kenntnisstand des Betriebsrats jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG vorliegen könnte. Die Einsichtnahme in den Bewachungsvertrag ist ein geeignetes Mittel, um durch die Prüfung der rechtlichen Grundlage des Einsatzes des Fremdpersonals Klarheit zu erlangen, ob es sich um einen echten Dienst- oder Werkvertrag oder tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Ggf. vermag der Betriebsrat dadurch auch Informationen zu erlangen, um sein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG ausüben zu können. Nach dem § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG zugrunde liegenden Rechtsgedanken soll der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben grundsätzlich den gleichen Informationsstand besitzen wie der Arbeitgeber (BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122, zu B II 2 b bb (2)).

b) Begründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes richtet. Für eine solche Androhung fehlt eine Rechtsgrundlage.

Auf § 23 Abs. 3 BetrVG verweist der Betriebsrat insoweit vergeblich. Es kann nicht davon die Rede sein, dass die bisherige Weigerung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat den Bewachungsvertrag zur Verfügung zu stellen, betriebsverfassungsrechtliche Pflichten der Arbeitgeberin grob verletzte. Dazu müsste es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt haben. Zwar kann eine solche auch im Fall einer nur einmaligen Rechtsverletzung vorliegen. Gegen eine derartige Pflichtverletzung spricht jedoch insbesondere, wenn es sich um einen rechtlich nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelt, etwa wenn dieser erhebliche Beurteilungsschwierigkeiten aufwirft (vgl. BAG 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73/291, zu B III 3 a; 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105, zu B II 2 b). Die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin war angesichts des Umstands, dass der Betriebsrat den Einsatz des A-Personals ohne seine Beteiligung nach § 99 BetrVG über mehrere Jahre hinnahm und auch im vorliegenden Verfahren allenfalls wenige Indizien aufgezeigt hat, die gegen einen echten Fremdfirmeneinsatz und für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen könnten, zumindest noch vertretbar. Einfache, auf beiderseits nachvollziehbaren Standpunkten beruhende Streitigkeiten der Betriebspartner über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten rechtfertigen weder gegenüber der Betriebsrats- noch gegenüber der Arbeitgeberseite den Vorwurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG.

Das danach für die Vollstreckung des Vorlageanspruchs heranzuziehende Zwangsvollstreckungsrecht des dritten Abschnitts des achten Buches der ZPO rechtfertigt die Androhung von Zwangsmitteln nicht. Es liegt bereits nahe, dass der Anspruch gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken ist. Selbst wenn aber § 888 ZPO einschlägig sein sollte, findet eine Androhung von Zwangsmitteln nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).

3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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