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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 4/9 TaBV 73/07
Rechtsgebiete: BetrVG, TVÜ-VkA


Vorschriften:

BetrVG § 99
TVÜ-VkA § 17
TVÜ-VkA Anlage 3
Reinigungspersonal in einem Pflegeheim ist von einem kommunalen Arbeitgeber nach der Entgeltgruppe 2 TVöD zu vergüten.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2007 - 17/9 BV 485/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zu einer Eingruppierung.

Der antragstellende Arbeitgeber ist ein von der A getragener Verein, der regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt und unter anderem ein Pflegeheim betreibt. Er ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen (KAV) und wendet in ständiger Praxis auf normativer Grundlage oder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Vergütungstarifverträge des öffentlichen Dienstes an. Der Betriebsrat repräsentiert die vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber schrieb mit der Stellenausschreibung 3/2006 die Stelle "Mitarbeiter/in im Reinigungsservice" mit dreißig Wochenstunden aus. Die Tätigkeit wurde mit "fachgerechte Reinigung nach Anweisung in allen Bereichen des Pflegeheims" bezeichnet. Deren Anforderungen wurden mit "Erfahrung in der fachgerechten Reinigung", "Freude und Interesse am Umgang mit älteren Menschen", "kundenorientiertes Verhalten" und "Teambereitschaft" beschrieben. Die Reinigungskräfte im Pflegeheim wurden bisher gemäß der Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen vom 29. April 1991 (HLT) vergütet. Ihnen obliegt die Sicht- und Unterhaltsreinigung der Räumlichkeiten. Die Sichtreinigung umfasst Abfall entleeren, Blumen gießen, Entfernen sichtbarer Flecken von allen Oberflächen, Entfernen von Krümeln und Flecken vom Fußboden, Abwischen und Desinfizieren von Türklinken und Lichtschaltern, Reinigung von Toiletten, Waschbecken und Spiegeln sowie Entfernen von Flecken an allen Oberflächen in der Nasszelle. Zur Unterhaltsreinigung gehört das Abwischen aller Oberflächen, das Entfernen von Spinnweben, das Abstauben von Bildern und Lampen, das Abrücken von Stühlen und anderen beweglichen Teilen, das Abwischen der Fußleisten, das Reinigen der Fußböden einschließlich aller Ecken und das Abwischen und Desinfizieren von Türklinken und Lichtschaltern sowie in der Nasszelle das Abräumen und Abwischen aller Ablagen, das Abwischen der Fliesen und anderer Oberflächen, das Reinigen von Toilette, Waschbecken und Spiegel, das Reinigen des Fußbodens mit einem Schrubber, das Entfernen von Kalkflecken nach Bedarf und das Abwischen und Desinfizieren von Türklinken und Lichtschaltern. Die Reinigungskräfte reinigen die Räume selbständig nach Reinigungsplänen, die dem in der Anlage BR 5 zum Schriftsatz vom 21. August 2006 (Bl. 26 d. A.) ersichtlichen Schema entsprechen. Sie stehen bei ihrer Tätigkeit in ständigem Kontakt mit den Heimbewohnern und haben den in der Anlage BR 6 zum Schriftsatz vom 21. August 2006 (Bl. 27 - 29 d. A.) ersichtlichen Desinfektionsplan einzuhalten. Dort ist die Frequenz der Reinigung der verschiedenen Reinigungsobjekte, die zu gebrauchenden Reinigungsmittel (Putzmittel, Lappen, Eimer usw.) und die Konzentration des Putzmittels für die verschiedenen Reinigungsobjekte festgelegt. Die Reinigungskräfte melden Reinigungsmittelbedarf und von ihnen festgestellte Schäden in den Zimmern der Hauswirtschaftsleitung, die das Weitere veranlasst. Sie haben Reinigungschecklisten auszufüllen, in denen die tatsächliche Durchführung der Reinigung dokumentiert und abgezeichnet wird. Insoweit wird beispielhaft auf die "Checkliste Toilettenreinigung" und auf die "Dokumentationsliste Zimmerreinigung" in der Anlage zum Schriftsatz vom 06. Oktober 2006 (Bl. 43, 44 d. A.) Bezug genommen. Die Reinigungskräfte setzen beim Reinigen der Flure und der Eingangsbereiche der Häuser des Heims Reinigungsmaschinen ein und benutzen zur Reinigung hoher Schränke und Regale gelegentlich Leitern.

Der Arbeitgeber unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 03. Februar 2006 über seine Absicht, Frau B zum 01. März 2006 für die ausgeschriebene Stelle einzustellen und sie in der Entgeltgruppe 1 des TVöD einzugruppieren. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 09. Februar 2006 zunächst sowohl der Einstellung als auch der Versetzung. Den Widerspruch gegen die Einstellung erhielt er nicht aufrecht. Den Widerspruch gegen die Eingruppierung stützte er auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, da es sich nicht um eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD handele. Die Tätigkeit gehe weit über die dort definierten Hilfstätigkeiten hinaus. Die Reinigungskräfte arbeiteten zwar weisungsgebunden, jedoch selbständig und eigenverantwortlich und führten fachgerechte Reinigungsarbeiten durch. Dies ergebe sich auch aus den in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 53 - 55 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, es handele sich nicht um eine einfachste Tätigkeit gemäß der Entgeltgruppe 1 TVöD. Dies ergebe sich aus der inhaltlichen Beschränkung des Regelbeispiels "Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen und Parks" der Entgeltgruppe 1 TVöD. Die Tätigkeit der Reinigungskräfte im Pflegeheim sei demgegenüber anspruchsvoller, da diese mit der Reinigung von Aufenthaltsräumen und Waschgelegenheiten für Menschen befasst seien, die zu einem großen Teil Vorerkrankungen aufwiesen, die teilweise zu einem verminderten Immunsystem führten. Die Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften durch die Reinigungskräfte sei daher von eminenter Bedeutung für die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner. Eine Über- wie eine Unterdosierung der Reinigungsmittel müsse zum Schutz der Heimbewohner vermieden werden. Deren Anwesenheit während der Reinigungstätigkeit mache eine gesteigerte soziale Kompetenz der Reinigungskräfte erforderlich. Die Tätigkeit sei auch nicht anderen Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 55 - 57 d. A.) Bezug genommen.

Der Arbeitgeber hat gegen den am 06. März 2007 zugestellten Beschluss am 04. April 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 08. Juni 2007 am 04. Juni 2007 begründet. Der Arbeitgeber hält an seiner Auffassung fest, dass die Tätigkeit von Frau B eine "einfachste" im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD sei. Zumindest das - unstreitig - zu 95 % anfallende eigentliche Putzen unterfalle diesem Tätigkeitsmerkmal. Die Tätigkeit sei nicht mit dem Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers vergleichbar. Auch die richtige Konzentration der Putzmittel sei zwar wichtig, aber ausgesprochen einfach. Die Tätigkeit entspreche damit den Regelbeispielen "sonstige Tätigkeiten im Hausbereich", "Hausgehilfe" und "Hausarbeiter" der Entgeltgruppe 1 TVöD. Dies stimme mit dem mit der Einführung der Entgeltgruppe 1 TVöD von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel überein, durch Lohnkostenreduzierung das Outsourcen auch von Reinigungstätigkeit einzudämmen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Schriftsätze vom 31. Mai und 07. August 2007 Bezug genommen.

Der Arbeitgeber beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2007 (17/9 BV 485/06) die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B in die Vergütungsgruppe E 1 des Tarifvertrages öffentlicher Dienst zu ersetzen.

Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags den angefochtenen Beschluss. Die Tätigkeit von Frau B sei keine einfachste, sondern zumindest eine einfache Tätigkeit. Dies folge aus ihrem ständigen Kontakt mit den Heimbewohnern, deren Angehörigen und dem Pflegepersonal, der die Tätigkeit als besondere Anforderung präge. Weiter spreche dafür die Notwendigkeit, auf die richtige Spülmittelkonzentration, auf den richtigen Einsatz der Reinigungsmittel, Tuch und Bürste sowie selbstständig auf die Einhaltung der allgemeinen Vorgaben und Hygienevorschriften zu achten. Dasselbe gelte für die Vielzahl der von den Reinigungskräften abverlangten unterschiedlichen Reinigungstätigkeiten.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 03. Juli 2007 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben Stellungnahmen des KAV und der Gewerkschaft ver.di zur Akte gereicht. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 8, 9 d. A.) sowie zum Schriftsatz vom 21. August 2006 (Bl. 19, 20 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass Frau B nicht in die Entgeltgruppe 1 TVöD eingruppiert und die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung nicht zu ersetzen ist, da der Betriebsrat daher zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprochen hat.

1. Dass die Beteiligten bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens die in § 99 BetrVG vorgesehenen Formalien eingehalten haben, ist zwischen ihnen unstreitig. Es besteht daher kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausreichend unterrichtet und dass der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG binnen einer Woche nach der Unterrichtung widersprochen hat. Dass die Widerspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (hierzu etwa BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 42/93 - BAGE 75/253, zu B II 1; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41, zu B I 2), steht angesichts der deutlichen Bezugnahme des Betriebsrats auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ebenfalls außer Frage.

2. Frau B ist nicht nach der Entgeltgruppe 1, sondern nach der Entgeltgruppe 2 TVöD zu vergüten.

a) Maßgeblich für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommunaler Arbeitgeber sind die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in dem TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VkA). Dieser gilt gemäß seines § 1 Abs. 1 Satz 1 für die Arbeiter und Angestellten tarifgebundener Arbeitgeber, die Mitglied eines der Mitgliedsverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) sind, wenn ihr Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und seit dem 01. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Diese Voraussetzungen treffen auf den Arbeitgeber zu. Aus diesem Grund ersetzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VkA für die Arbeiter des Arbeitgebers der TVöD den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II).

Da die Tarifvertragsparteien bisher keine vollständige Vergütungsordnung zum TVöD geregelt haben, gelten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VkA für die Arbeiter kommunaler Arbeitgeber bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß des Rahmentarifvertrages zu § 20 BMT-G II über den 30. September 2005 hinaus weiter, und zwar für übergeleitete und ab dem 01. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte gleichermaßen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VkA). Daher sind für die Eingruppierung der Arbeiter hessischer kommunaler Arbeitgeber die Bestimmungen des HLT weiter maßgeblich. Eine Ausnahme besteht nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VkA für ab dem 01. Oktober 2005 in die neu geschaffene Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte. Deren Tätigkeitsmerkmale haben gemäß der Anlage 3 TVÜ-VkA folgenden Wortlaut:

"Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z. B.

- Essens- und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen und Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe/Hausgehilfin

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen."

Die für die Eingruppierung von Frau B in Betracht kommenden Bestimmungen des HLT haben demgegenüber folgenden Wortlaut:

"§ 2

Lohngruppen

(1) Es werden die Lohngruppen 1 bis 9 gebildet.

Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Lohngruppen sind in der Anlage 1 (Lohngruppenverzeichnis - allgemein) festgelegt.

...

(3) Der Arbeiter/die Arbeiterin wird nach den in den Anlagen 1 oder 2 festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die Lohngruppe eingruppiert, die seiner/ihrer zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit entspricht, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

Bei der Feststellung, welche Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte auszuüben ist, sind mehrere auszuübende Tätigkeiten, die Tätigkeitsmerkmale derselben oder einer höheren Lohngruppe erfüllen, zusammenzurechnen.

...

Anlage 1

Lohngruppenverzeichnis (Allgemein)

Allgemeine Vorbemerkungen:

...

3. Die in den einzelnen Lohngruppen als Beispiele aufgeführten Tätigkeiten sind nicht erschöpfend. Sie stellen lediglich Typengruppen als Richtschnur für die Eingruppierung dar.

...

Lohngruppe 1 HLT

In die Lohngruppe 1 werden eingruppiert:

1. Arbeiter/Arbeiterinnen mit einfachsten Tätigkeiten:

Arbeiter/Arbeiterinnen mit einfachsten Hilfsarbeiten.

Essensausgeber/Essensausgeberinnen.

Garderobenpersonal.

Haus-, Stations- und Küchenpersonal mit Reinigungsarbeiten, sofern es nicht höherwertige Arbeiten verrichtet.

Küchenhilfen mit einfachsten Tätigkeiten, wie z. B. Kartoffelschälen, Gemüseputzen, Spülen, Reinigungsarbeiten.

Reiniger/Reinigerinnen von Räumen, Höfen, Treppen und dgl., sofern sie nicht höherwertige Arbeiten verrichten.

Ungelernte Arbeiter/Arbeiterinnen und Saisonarbeiter/Saisonarbeiterin€nen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern sie nicht höherwertige Arbeiten verrichten.

Wärter/Wärterinnen von Bedürfnisanstalten.

2. Arbeiter/Arbeiterinnen mit einfachen Tätigkeiten:

Beispiele:

Arbeiter/Arbeiterinnen in Werkstätten und Betrieben mit einfachen Arbeiten.

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen.

Haus-, Stations- und Küchenpersonal sowie Personal mit einfachen Hilfsarbeiten in Wäschereien, Näh- und Bügelstuben oder ähnlichen Nebenbetrieben von Kranken-, Heil-, Pflege- usw. Anstalten, sowie in Heimen, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und vergleichbaren Einrichtungen.

Haus- und Reinigungspersonal, das Reinigungsarbeiten in Räumen verrichtet, an die besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene gestellt werden (z. B. Krankenzimmer, Unterrichtsräume in Schulen, Kindertagesstätten).

Protokollerklärung:

Die Arbeitsanforderungen im Sinne des Merkmals beziehen sich auf den Wert der Arbeit, nicht jedoch z. B. auf Erschwernisse, die durch Erschwerniszuschläge abgegolten werden.

Küchenhilfen mit Zuarbeiten bei der Zubereitung von Speisen.

Reinigungspersonal in Gebäuden, an das erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Vielfalt der zu verwendenden Geräte und Reinigungsmittel gestellt werden.

Protokollerklärung:

Die Arbeitsanforderungen im Sinne des Merkmals beziehen sich auf den Wert der Arbeit, nicht jedoch z. B. auf Erschwernisse, die durch Erschwerniszuschläge abgegolten werden.

Servicepersonal."

Soweit die Lohngruppe 1 HLT nicht durch die Entgeltgruppe 1 TVöD verdrängt wird, ist sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VkA in Verbindung mit der Anlage 1 TVÜ-VkA der Entgeltgruppe 2 TVöD zugeordnet.

b) Die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen führt zu dem Ergebnis, dass Reinigungspersonal in einem Pflegeheim die Merkmale des Regelbeispiels "Haus- und Reinigungspersonal, das Reinigungsarbeiten in Räumen verrichtet, an die besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene gestellt werden" erfüllt, daher nach der Lohngruppe 1 HLT nicht einfachste, sondern einfache Tätigkeiten verrichtet und aus diesem Grund gemäß der Entgeltgruppe 2 TVöD zu vergüten ist, da die Lohngruppe 1 HLT insoweit nicht von der Entgeltgruppe 1 TVöD abgelöst worden ist.

Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den Vorschriften Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, da dieser Hinweise auf Sinn und Zweck der einzelnen Tarifnormen enthalten kann. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollten, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Gegebenenfalls sind weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und eine bestimmte praktische Übung heranzuziehen. Auch ist die Praktikabilität möglicher Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 07. November 2000 - 1 AZR 175/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 14, zu 1 a; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 281, zu II 1).

§ 17 Abs. 2 Spiegelstrich 1 TVÜ-VkA und dessen Anlage 3 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, in welchem Verhältnis die neue, unter der bisherigen Lohngruppe 1 liegende Entgeltgruppe 1 TVöD zum Regelungsbereich der bisherigen Lohngruppen steht. Aus dem Hinweis zur Entgeltgruppe 1 TVöD ergibt sich, dass die bisherige Zuordnung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 nicht ausschlaggebend sein soll. Da in der Anlage 3 TVÜ-VkA für die Zeit ab 01. Oktober 2005 eine Bewertung der ehemaligen Lohngruppe 1 nach der Entgeltgruppe 2 TVöD vorgesehen ist, steht allerdings fest, dass die Lohngruppe 1 durch die Entgeltgruppe 1 nicht vollständig abgelöst werden sollte, sondern jedenfalls zum Teil weiter gilt und nunmehr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD bewirkt. Da andererseits nicht ersichtlich ist, dass die Entgeltgruppe 1 nur Tätigkeiten umfassen soll, die bisher nicht den alten Lohngruppen und insbesondere der Lohngruppe 1 unterfielen, ist davon auszugehen, dass sie die Lohngruppe 1 zum Teil ablösen sollte. Dafür spricht die Übernahme des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals "einfachste Tätigkeiten" sowie eines Großteils der Regelbeispiele der Lohngruppe 1 Nr. 1 HLT, die sich in ähnlicher Form auch in anderen landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen auf der Grundlage des Rahmentarifvertrages zu § 20 BMT-G II fanden. Die systematische Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, dass ein Teil der bisher der Lohngruppe 1 unterfallenden Tätigkeiten nunmehr der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet ist, nämlich die von den Tarifvertragsparteien als "einfachste Tätigkeiten" betrachteten Arbeitsaufgaben, während die Lohngruppe 1 im Übrigen weiter anzuwenden ist. Dies entspricht auch der Funktion der neuen Entgeltgruppe 1 TVöD, mit der im Interesse einer marktüblichen Vergütung besonders einfacher Arbeiten und damit der Vermeidung von deren Fremdvergabe eine Absenkung des Vergütungsniveaus bei derartigen Tätigkeiten bezweckt wurde.

Bei der Ermittlung des Umfangs der Ablösung der Lohngruppe 1 durch die Entgeltgruppe 1 TVöD ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Tarifvertragsparteien das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der "einfachsten Tätigkeiten" sowie den wesentlichen Teil der Regelbeispiele der Ziffer 1 der Lohngruppe 1 in die Entgeltgruppe 1 TVöD übernommen haben. Dagegen findet sich dort kein einziges der Regelbeispiele der Ziffer 2 der Lohngruppe 1. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Tarifvertragsparteien die in der Lohngruppe 1 bereits angelegte Unterscheidung zwischen einfachsten und einfachen Tätigkeiten fortführen und erstere in die Entgeltgruppe 1 herabgruppieren wollten, ohne die Abgrenzung zwischen beiden wesentlich zu ändern. Wenn auch ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten von Nr. 2 der Lohngruppe 1 nunmehr der Entgeltgruppe 1 TVöD hätte unterfallen sollen, hätte es mehr als nahe gelegen, dies im Obersatz, d. h. in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen zu bezeichnen und die Regelbeispiele der Nr. 2 der Lohngruppe 1 in die Entgeltgruppe 1 TVöD zu übernehmen, die herabgruppiert werden sollten. Da dies nicht geschehen ist, lässt der Gesamtzusammenhang der Regelungen nur die Schlussfolgerung zu, dass die einfachen Tätigkeiten von Nr. 2 der Lohngruppe 1 im Wesentlichen nicht der Entgeltgruppe 1 TVöD unterfallen und dass das Vorliegen eines der Regelbeispiele der damit fortgeltenden Nr. 2 der Lohngruppe 1 nach wie vor zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 1 und damit zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 TVöD führt. Die Regelbeispiele von Nr. 2 Lohngruppe 1 sind damit nach wie vor gültig. Liegt eines von ihnen vor, gelten nach den allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 1 als erfüllt, ohne dass es noch einer Subsumtion unter diese bedarf (vgl. etwa BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10, zu B III 1 a; 17. Januar 1996 - 4 AZR 662/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, zu II 5).

Die Tätigkeit von Frau B erfüllt das Regelbeispiel "Haus- und Reinigungspersonal, das Reinigungsarbeiten in Räumen verrichtet, an die besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene gestellt werden" von Nr. 2 der Lohngruppe 1. Dass die von ihr zu reinigenden Räume mit Krankenzimmern, Unterrichtsräumen in Schulen und Kindertagesstätten vergleichbar sind, drängt sich geradezu auf und wurde vom Arbeitgeber auch nach dem Hinweis vom 09. Juli 2007 und in der Erörterung im Beschwerdetermin nicht in Abrede gestellt. Die Bewohner des Pflegeheims sind selbst zum Teil krank und jedenfalls pflegebedürftig. Sie bewohnen die zu reinigenden Räume dauerhaft. Daher können die Räume sogar unmittelbar als "Krankenzimmer" eingeordnet werden. Die Anforderungen an die Reinigungshygiene dieser Räume liegen jedenfalls nicht unter denen von Schulen und Kindertagesstätten und sind daher "besonders" im Sinne des Regelbeispiels. In diesem Zusammenhang nicht relevant ist, ob Frau B zeitlich überwiegend im Sinne von § 2 Abs. 3 HLT besonders anspruchsvolle Reinigungsarbeiten ausübt, da dies von dem Regelbeispiel nicht gefordert wird. Für dieses entscheidend ist die Ausführung von Reinigungsarbeiten in Räumen, an die besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene gestellt werden. Dies erfüllt die Tätigkeit von Frau B in vollem Umfang. Weiter steht ihrer Eingruppierung in die Lohngruppe 1/Entgeltgruppe 2 TVöD nicht entgegen, dass Frau B nicht eine Vielzahl von Geräten und Reinigungsmitteln einzusetzen hat. Dies fordert das hier einschlägige Regelbeispiel nicht. Eine derartige Tätigkeit würde ggf. das weitere Regelbeispiel "Reinigungspersonal in Gebäuden, an das erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Vielfalt der zu verwendenden Geräte und Reinigungsmittel gestellt wird" erfüllen. Da damit das Regelbeispiel "Reinigungsarbeiten in Räumen, an die besondere Anforderungen an die Reinigungshygiene gestellt werden" vorliegt, bedarf es keiner Subsumption unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale "einfache" bzw. "einfachste Tätigkeit".

Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen jedoch das Regelbeispiel tatsächlich nicht erfüllt sein sollte, ist das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich nicht um eine "einfachste Tätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD handelt. Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Tätigkeitsbezeichnungen "sonstige Tätigkeiten im Hausbereich", "Hausgehilfe" und "Hausarbeiter" im Rahmen der Entgeltgruppe 1 TVöD führt nicht weiter. Frau B ist als Reinigungskraft eingestellt worden und wird als solche beschäftigt. Die Tätigkeit von Reinigungskräften wird gemäß der Regelbeispiele der Lohngruppe 1 und der Entgeltgruppe 1 TVöD differenziert eingeordnet. Reinigungstätigkeiten, die mit erhöhten Anforderungen an die Reinigungshygiene oder wegen der Vielfalt der verwendeten Geräte und Reinigungsmittel verbunden sind, werden als einfache und nicht als einfachste Tätigkeiten bewertet. Dagegen gelten Reinigungsaufgaben ohne jegliche Anforderungen als einfachste Tätigkeiten. Nach den Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1 TVöD hatten die Tarifvertragsparteien in Zusammenhang mit Reinigungstätigkeiten dabei vor allem Tätigkeiten im Außenbereich im Blick; dagegen wurde das bisherige Regelbeispiel für einfachste Tätigkeit der nicht höherwertigen Reinigung von Räumen nicht aufgegriffen. Auch wenn daraus nicht zu schließen sein dürfte, dass nunmehr Reinigungsarbeiten in Räumen generell nicht mehr als "einfachst" anzusehen sein sollen, trifft dies jedenfalls für Reinigungstätigkeiten wie denen von Frau B nicht zu. Mit der Reinigung von Räumen, in denen sich ständig pflegebedürftige Menschen aufhalten, sind erhöhte Hygiene- und Sorgfaltsanforderungen verbunden, die über denen von Reinigungsarbeiten im Außenbereich liegen. Sie sind sicherlich nicht anspruchsvoll; dies verlangt das Tätigkeitsmerkmal "einfach" jedoch auch nicht. Ihre Anforderungen liegen zumindest über den Minimalanforderungen der "einfachsten" Tätigkeiten.

Ein Anlass zur Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien besteht nicht. Die einschlägigen Regelungen sind aus sich heraus verständlich und führen zu einem eindeutigen Ergebnis. Im Übrigen haben die Beteiligten bereits erstinstanzlich Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien vorgelegt, denen allerdings nur von der jeweiligen Verbandsperspektive ausgehende Thesen zu entnehmen sind.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Der Beschwerdekammer ist bekannt, dass allein im Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts verschiedene Rechtsstreite mit vergleichbarem Streitgegenstand in erster und auch bereits in zweiter Instanz anhängig sind. Zudem belegen die Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien, dass die fragliche Eingruppierungsfrage ein tarifrechtlicher Streitpunkt von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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