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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 4 Ta BV 75/01
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG §§ 84 f
Hinsichtlich der Beschwerde eines Arbeitnehmers mit der sich eine Einigungsstelle befassen soll, muss bereits vor Bildung der Einigungsstelle klargelegt und dargestellt werden, mit welchem Inhalt/Gehalt der Arbeitnehmer eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung sieht, was insoweit Gegenstand seiner Beschwerde ist und welche tatsächlichen Vorgänge/Vorfälle im Betrieb ihn zu seiner Beschwerde (mit ihrem spezifischen Inhalt/Gehalt) veranlasst haben.

Anhand dieser Darstellung ist vor Bildung der Einigungsstelle auch zu prüfen, ob hinter der Beschwerde etwa völlig harmlose Vorfälle stehen, die gänzlich ungeeignet sind, bei einem Mindestmaß von vernünftiger Sicht bei einem Arbeitnehmer nachvollziehbar das subjektive Gefühl der Benachteiligung, ungerechten Behandlung oder sonstiger Beeinträchtigung (in der klargelegten Richtung) auszulösen. - Einer derartigen, lediglich eine rein subjektive Befindlichkeit des Arbeitnehmers verlautbarende "Beschwerde" braucht sich der Arbeitgeber nicht zu stellen, auch wenn sich der Betriebsrat einer derartigen "Beschwerde" angenommen haben sollte.


Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Beschluss

Aktenzeichen: 4 Ta BV 75/01

Verkündet laut Protokoll am 12. März 2002

In dem Beschlussverfahren betreffend die Fa.

hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 4 in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Rossmanith

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 28.03.2001 - 3 BV 5/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verfahrens über die Bildung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) in Verbindung mit § 98 ArbGG um die Bildung einer Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2, die sich mit der Berechtigung der Beschwerde des mit Verladearbeiten im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2.) beschäftigten Arbeitnehmers K - er werde von seinen Vorgesetzten absichtlich schlecht behandelt und bei anderen schlecht gemacht mit dem Ziel, ihn aus dem Betrieb zu drängen - befassen soll. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1./Antragsteller) nahm sich dieser Beschwerde gemäß seinem Schreiben vom 31.10.2000 an den Arbeitgeber an und rief, da er keine Abhilfe der Beschwerde des K sah, mit Schreiben vom 09.01.2001 die Einigungsstelle an.

K erhielt am 17.12.1999 vom Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Fehler beim Verladen. Die Klage des K (3 Ca 323/00 ArbG Offenbach) auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte wurde rechtskräftig abgewiesen (14 Sa 1813/00 Hess. LAG, Urteil vom 14.09.2001). - Im Februar 2000 beschwerte sich K beim Betriebsrat, weil (angeblich) von seinen Vorgesetzten auf die bei ihm vorhandene Erkrankung (Diabetes) nicht Rücksicht genommen werde und er sich wegen der krankheitsbedingten Pausen noch dazu lautstarken herabsetzenden Äußerungen ausgesetzt sehe. Hieraus ergab sich ein Schriftwechsel zwischen dem Betriebsrat, der sich dieser Beschwerde annahm und dem Arbeitgeber. - Mit Schreiben vom 12.05.2000 erteilte der Arbeitgeber dem K eine erneute Abmahnung wegen eines Fehlers beim Verladen. - Am 17.10.2000 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Vorgesetzte K dem K anschrie. Dieser Vorfall war Anlass für die Beschwerde (und letztlich vorliegendes Beschlussverfahren), der sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 31.10.2000 annahm.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes im Übrigen, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat, dem Antrag, des Betriebsrats entsprechend, Herrn Richter am Arbeitsgericht Zweigler zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, betreffend des Gegenstandes er, der Arbeitnehmer K, werde von seinen Vorgesetzten absichtlich schlecht behandelt und bei anderen schlecht gemacht mit dem Ziel, ihn aus dem Betrieb zu drängen, bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf je 2 pro Seite festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, mit der dieser die Zurückweisung des Antrages des Betriebsrats weiterverfolgt. - Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 28.08.2001 Bezug genommen.

Der Arbeitgeber hält daran fest, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 seien nicht gegeben; eine Zuständigkeit der Einigungsstelle liege nicht vor. Der Beschwerde wegen des Vorfalls vom 17.10.2000 habe er, der Arbeitgeber, abgeholfen. Hinsichtlich der Beschwerde wegen der zu Recht erteilten Abmahnungen sei die Einigungsstelle nicht zuständig, da Gegenstand der Beschwerde insoweit ein Rechtsanspruch sei und der Arbeitnehmer K hinsichtlich der einen Abmahnung auch - jedoch in der Sache erfolglos - geklagt habe. Darüber hinaus sei nicht durch konkretisierten Sachvortrag substantiiert, wodurch sich K, schlecht behandelt und aus dem Betrieb gedrängt sehe. Mutmaßungen und subjektive Eindrücke insoweit seien nicht ausreichend, die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde eines Arbeitnehmers zu tragen. Im Übrigen bestehe auch im Tatsächlichen kein Grund für die Annahme des K, er werde mit den Abmahnungen "herausgegriffen" und er solle aus dem Betrieb gedrängt werden. - Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Arbeitgebers wird auf seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 04.05.2001 sowie den weiteren Schriftsatz vom 12.02.2002 verwiesen.

Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er bringt vor, bei der Beschwerde des K, gehe es nicht um die diesen erteilten Abmahnungen an sich oder nur um den Vorfall vom 17.10.2000, sondern um die Umstände, unter denen K schon geraume Zeit im Betrieb der Arbeitgeberin habe arbeiten müssen und die u.a. auch zum Ausspruch der unberechtigten Abmahnungen geführt hätten. Andere Arbeitnehmer hätten bis 14.03.2001 keine Abmahnungen wegen Arbeitsfehlern hinzunehmen gehabt. Auch werde K gezielt beobachtet; angebliches Fehlverhalten werde dokumentiert und negative Informationen über ihn, wie etwa frühere Abmahnungen, die aus der Personalakte zu entfernen gewesen seien, außerhalb der ihm zugänglichen Personalakte gesammelt. Ob K tatsächlich schlecht behandelt und aus dem Betrieb gedrängt werden solle, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden; dies sei der Einigungsstelle vorbehalten; diese habe hierüber zu befinden und festzustellen, ob die Beschwerde des K berechtigt sei. - Für das Vorbringen des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren wird im Übrigen auf seine Beschwerdebeantwortung mit Schriftsatz vom 11.06.2001 sowie die weiteren Schriftsätze vom 08.10.2001 (nebst Anlagen) und vom 06.03.2002 Bezug genommen.

Die Akte des Urteilsverfahrens 3 Ca 323/00 ArbG Offenbach /14 Sa 1813/00 Hess. LAG war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 wegen der Beschwerde des Arbeitnehmers K durch Bestellung eines Vorsitzenden und Festsetzung der Zahl der Beisitzer zu bilden ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat auch Bestand, was die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer angeht.

1.

a) Vorab ist festzuhalten:

- Hält der Betriebsrat die Beschwerde eines Arbeitnehmers, wenn und weil sich dieser vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt (§ 84 Abs. 1), für berechtigt und nimmt er sich dieser Beschwerde an, so ist auf der Grundlage des § 85 Abs. 2 Satz 1, falls das Hinwirken des Betriebsrats gem. § 85 Abs. 1 auf Abhilfe (aus seiner Sicht) keinen Erfolg hatte, bei weiterbestehender Meinungsverschiedenheit mit dem Arbeitgeber über die Berechtigung der Beschwerde auf Antrag des Betriebsrats die Einigungsstelle zu bilden. Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens und des die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle (§ 85 Abs. 2 Satz 2) ist die Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers, der (und soweit) sich der Betriebsrat der Beschwerde angenommen hat.

- Über die Berechtigung der Beschwerde kann durch bindenden Spruch der Einigungsstelle nicht entschieden werden, wenn mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird (§ 85 Abs. 2 Satz 3); es fehlt dann schon an der Zuständigkeit der Einigungsstelle (BAG AP Nr. 1 zu § 85). - Insoweit gilt im Übrigen, dass das denkmögliche Bestehen von Rechtsansprüchen dann unberücksichtigt bleibt, wenn es sich um lediglich aus Fürsorgepflichten ableitbare Nebenansprüche im Arbeitsverhältnis handelt, die nicht klar gegeben oder allgemein anerkannt und/oder nicht oder nur schwer konkretisierbar sind - es insgesamt um kaum justiziable Ansprüche betreffend Aspekten der täglichen Arbeit im Betrieb, des betrieblichen Zusammenlebens und -arbeitens geht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Landesarbeitsgerichts Frankfurt, LAGE § 98 ArbGG Nr. 25, 26; DB 87, 223, 226; siehe auch Erfurter Kommentar, 2. Aufl., § 85 RdNr. 5). Abgesehen davon kommt jedenfalls, was das Bestehen eines Rechtsanspruchs als Hindernis für ein Einigungsstellen-Verfahren nach § 85 Abs. 2 angeht, der eingeschränkte Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gem. § 98 Abs. 1 ArbGG bei der gerichtlichen Bildung der Einigungsstelle zum Tragen. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nicht gegeben, wenn ernstzunehmende Zweifel darüber bestehen, dass aus dem vom Arbeitnehmer mit seiner Beschwerde gerügten Sachverhalt ein entsprechender, aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht resultierender Anspruch entspringen kann, wenn also unsicher ist, ob ein solcher Anspruch überhaupt existiert (vgl. LAG Frankfurt, a.a.O.; Nebendahl-Lunk, NZA 90, 676, 680; Erfurter Kommentar, a.a.O.).

- Die Beschwerde, um deren Abhilfe es geht (§§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 1) und mit der sich ggf. die Einigungsstelle zu befassen hat (- jedoch nur hinsichtlich von deren Berechtigung), muss einen konkreten Gegenstand haben und dieser Gegenstand muss konkretisiert dargestellt sein. Es muss kenntlich gemacht und bereits vor Bildung der Einigungsstelle klargelegt werden, worin der Arbeitnehmer konkret, mit welchem Inhalt er eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung sieht und welche tatsächlichen Vorgänge/Vorfälle (Ereignisse oder Verhältnisse) im Betrieb es sind, die den Arbeitnehmer (aus seiner Sicht) benachteiligend, ihn ungerecht behandelnd oder sonst beeinträchtigend zu seiner Beschwerde veranlasst haben (vgl. Hess. LAG, LAGE § 98 ArbGG Nr. 26). Denn nur dann kann der Beschwerde nachgegangen werden und erst dann über die Behandlung der Beschwerde durch den Arbeitgeber Bescheid gegeben werden (§ 84 Abs. 2) und ihr - etwa vollständig - abgeholfen werden. Außerdem erlaubt dies die Prüfung offensichtlich etwa völlig harmloser Vorgänge/Vorfälle im Betrieb, die unter keinem denkbaren Aspekt einen Grund für die (subjektive) Annahme (des Arbeitnehmers) einer Benachteiligung, ungerechten Behandlung oder Beeinträchtigung abgeben können, als nicht tragfähig für ein Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 auszuscheiden. § 84 Abs. 1 ist, auch wenn er auf das Fühlen des Arbeitnehmers abstellt, sicherlich nicht dahin zu verstehen, dass schon die als "Beschwerde" verlautbare rein subjektive Befindlichkeit des Arbeitnehmers ohne jeglichen Tatsachenhintergrund oder auf einen Tatsachenhintergrund, der offensichtlich gänzlich ungeeignet ist, bei einem Mindestmaß von vernünftiger Sicht bei einem Arbeitnehmer nachvollziehbar das subjektive Gefühl der Benachteiligung auszulösen, hinreichend ist, das Beschwerdeverfahren der §§ 84 f. in Gang zu setzen oder gar das Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 auszulösen. Hinsichtlich Derartigen braucht sich der Arbeitgeber nicht einem kosten- und zeitaufwendigen Einigungsstellenverfahren zu stellen. Eine andere Sicht wird auch nicht dadurch nahegelegt, dass sich etwa der Betriebsrat (auch wenn dies wohl kaum vorkommen dürfe) einer derartigen "Beschwerde" angenommen hat.

- Ob im konkreten Fall der Beschwerde eines Arbeitnehmers die von ihm gerügte Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung des beschwerdeführenden Arbeitnehmers tatsächlich vorliegt, ist nicht im vorliegenden Bestellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 i.V.m. § 98 ArbGG zu klären, sondern ist Aufgabe der ggf. zu bildenden Einigungsstelle (vgl. BAG, a.a.O.). - Entsprechendes gilt auch dafür, ob im Hinblick auf den Gegenstand der Beschwerde derart Abhilfe erfolgt ist, dass der Grund für die Beschwerde vollständig ausgeräumt ist und sich damit und deshalb die Beschwerde des Arbeitnehmers in der Sache selbst erledigt hat. - Anderes mag gelten, wenn dies offensichtlich der Fall ist.

b) Unter Beachtung vorstehender Gesichtspunkte ist dem Begehren des Betriebsrats auf Bildung der Einigungsstelle zu entsprechen.

(1) Es ist genügend gekennzeichnet, worin - was hier in Betracht kommt - konkret die Benachteiligung oder sonstige Beeinträchtigung des K bestehen soll - nämlich in der absichtlich schlechten Behandlung, dem Schlechtmachen bei anderen mit dem Ziel, ihn aus dem Betrieb zu drängen.

(2) Hierfür ist auch ein Tatsachenhintergrund geliefert, nämlich die (angeblich) gerade K treffenden und (angeblich) unberechtigten Abmahnungen, der Vorfall vom 17.10.2000 sowie das (angeblich) gezielte Beobachten des K, das (angebliche) Sammeln und Dokumentieren von (angeblichen) Fehlverhalten und das (angeblich) unzulässige Zurückgreifen auf frühere Abmahnungen.

(3) Derartiges (so es denn zutreffen sollte), was aber erst im Einigungsstellenverfahren festzustellen ist, ist jedenfalls insgesamt und zusammenwirkend durchaus nachvollziehbar geeignet, einem Arbeitnehmer das Gefühl zu vermitteln, er werde benachteiligt und in sonstiger Weise dahin beeinträchtigt, dass man ihn absichtlich schlecht behandele, schlecht mache und ihn damit aus dem Betrieb drängen wolle. Unerheblich ist - und kann damit dahingestellt bleiben -, dass es sich bei den Tatsachen, aus denen u.a. und zum Teil der K seine Beeinträchtigung ableitet, um Abmahnungen handelt, bezüglich derer ein Rechtsanspruch (auf Rücknahme der Abmahnungen bzw. Entfernung aus den Personalakten) besteht und die deshalb nicht Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens gem. § 85 Abs. 2 sein können (herrschende Meinung; Erfurter Kommentar, a.a.O.; siehe aber - differenzierend - GK Wiese, 6. Aufl., § 85 RdZiff. 13 - jeweils m.w.N.). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob, bezogen auf den Vorfall vom 17.10.2000, Abhilfe durch den Arbeitgeber erfolgte.

Maßgeblich ist, dass die Beschwerde mit ihrem Inhalt sich nicht allein jeweils auf einen dieser Vorgänge/Vorfälle bezieht und darauf, insbesondere hinsichtlich Abhilfe abhebt, sondern es auf die Gesamtheit dieser Vorgänge/Vorfälle sowie weitere Vorgänge/Vorfälle in ihrer Summierung und ihrem Zusammenwirken. Der Betriebsrat hat deutlich gemacht, dass es nicht etwa um die Abmahnung als solche geht oder darum, durch welche weiteren Maßnahmen des Arbeitgebers gänzlich Abhilfe hinsichtlich des Vorfalls vom 17.10.2000 bewirken sollte, sondern um die - sich auch darin ausdrückenden - insgesamt (angeblich) benachteiligenden und beeinträchtigenden Begleitumstände, mit denen K bei seiner Arbeit im Betrieb zu tun hat. Bestätigt wird dies durch den vom Betriebsrat aufgegriffenen und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten Gegenstand der Beschwerde des K, nämlich dessen schlechte Behandlung mit dem Ziel, ihn aus dem Betrieb zu drängen. - Auf jeden Fall ist es nicht offensichtlich (im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG), dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle umfassend schon deshalb nicht (keinesfalls) gegeben sein kann, weil die Vorfälle (Vorgänge), die die Beschwerde des K veranlasst haben, zum Teil und u.a. Gegenstände betreffen, für die ein Rechtsanspruch besteht und weil vielleicht - evtl. sogar offensichtlich - hinsichtlich des Verfahrens auslösenden Vorfalls vom 17.10.2000 Abhilfe erfolgte.

c) Ob die Beschwerde mit dem hier fraglichen Inhalt berechtigt war, ob sich also der Arbeitnehmer K aufgrund der von ihm für die Berechtigung seiner Beschwerde ins Feld geführten Vorgänge/Vorfälle zu Recht ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt sehen durfte, wird die Einigungsstelle festzustellen und zu bewerten haben.

2.

Was die Person des vom Arbeitsgerichts bestellten Vorsitzenden angeht, so hat der Arbeitgeber auch in zweiter Instanz keine weiteren Einwände vorgebracht.

Hinsichtlich der Zahl der Beisitzer hat es auch in diesem Fall bei der "Regelbesetzung" von je 2 Beisitzern von jeder Seite zu verbleiben. Häufig wird es zwar ausreichend sein, für Einigungsstellen, die sich mit Beschwerden von Arbeitnehmern zu befassen haben, die Besetzung der Einigungsstelle nur mit einem Beisitzer für jede Seite für angemessen zu erachten. Doch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einigungsstelle nicht nur mit Sachverhaltsfeststellungen sich zu befassen haben wird, sondern auch nicht einfache Rechtsfragen zu behandeln haben wird.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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