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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 120/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 95 III
BetrVG § 99
Die Verdoppelung der Arbeitszeit einer bisher acht Stunden pro Woche eingesetzten Servicemitarbeiterin einer Bank ist als Einstellung gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 28. Juni 2005 - 1 BV 12/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass eine die Dauer eines Monats überschreitende Erhöhung der Sollstunden eines Serviceberaters von acht auf sechzehn Wochenstunden der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG im Fall einer Arbeitszeiterhöhung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Großbank. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft der Regionalfiliale A, zu der u.a. die Filiale B gehört. Dort sind im Servicebereich zu mehr als der Hälfte Teilzeitkräfte tätig. Jedenfalls vier der Kundenberater arbeiten ebenfalls in Teilzeit. Von Januar 2006 an ist die Einstellung zweier weiterer Kundenberater mit jeweils 19,5 Wochenstunden vorgesehen. Die Arbeitgeberin hatte am 15. Dezember 2000 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung "Interne Stellenausschreibungen" (nachfolgend: GBV) geschlossen, die u.a. folgende Regelungen enthält:

"Präambel

Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat sehen in der betrieblichen Stellenausschreibung ein Mittel, sowohl den Mitarbeitern Chancen in der beruflichen Entwicklung zu bieten als auch der Bank die Besetzung vakanter oder neuer Stellen zu erleichtern.

...

§ 2

Allgemeines

1. Zu besetzende Arbeitsplätze werden gemäß dieser Vereinbarung den Mitarbeitern auf unternehmensweiter Ebene angeboten.

2. Die Personalzentren und/oder die zuständigen Leiter unterrichten die zuständigen Betriebsräte frühestmöglich über zu besetzende (neue oder frei werdende) Arbeitsplätze unter Angabe des Tätigkeitsgebietes ..."

Wegen des vollständigen Inhalts der GBV wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 (Bl. 60 - 62 d.A.) Bezug genommen. Mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit der bisher acht Stunden pro Woche beschäftigten Servicemitarbeiterin C befristet bis 31. Dezember 2005 eine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf 16 Stunden, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Dadurch ist Frau C an zwei statt wie bisher an einem Tag pro Woche tätig. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, es handele sich um eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme, und beantragt,

festzustellen, dass die Sollstundenerhöhung der Arbeitnehmerin C auf 16 Wochenstunden zum 01. Oktober 2004 der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Auffassung vertreten, die bloße Veränderung der Arbeitszeit erfülle keinen Mitbestimmungstatbestand von § 99 BetrVG.

Wegen der Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts und des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 33, 34 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - angenommen, der Antrag sei trotz der Möglichkeit eines Antrags nach § 101 BetrVG zwar zulässig. Er sei jedoch nicht begründet, weil die Erhöhung der Arbeitszeit weder den Einstellungs- noch den Versetzungsbegriff von § 99 BetrVG erfülle. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 34 - 39 d.A. Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 13. Juli 2005 zugestellten Beschluss am 10. August 2005 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 13. Oktober 2005 am 13. Oktober 2005 begründet. Mit der Beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Anliegen mit einem vom Anlassfall losgelösten Feststellungsantrag weiter. Er ist der Ansicht, die den Ausgangsfall bildende Maßnahme sei gemäß der GBV ausschreibungspflichtig gewesen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 12. Oktober und 08. Dezember 2005 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 28. Juni 2005 - 1 BV 12/04 - abzuändern und festzustellen, dass die einen Monat überschreitende Erhöhung der Sollstundenzahl einer Serviceberaterin von acht auf 16 Wochenstunden der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG unterliegt.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts und wirft dem Bundesarbeitsgericht vor, mit seinem Beschluss vom 25. Januar 2005 (- 1 ABR 59/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 114) die maßgeblichen Grundsätze der Gesetzesauslegung verletzt zu haben.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 24. November 2005 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

1. Der in der Beschwerdeinstanz geänderte Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

a) Ist eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat streitige personelle Maßnahme abgeschlossen, ist ein sie betreffendes Beschlussverfahren regelmäßig in der Hauptsache erledigt. Eine Entscheidung über die Maßnahme hätte keine durch ihre Rechtskraft vermittelte Bedeutung für die gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsverhältnisse der Beteiligten. Sie könnte allenfalls im Sinne eines Rechtsgutachtens den Beteiligten die Rechtsauffassung der Gerichte vermitteln, ohne das Bestehen eines Rechtsverhältnisses mit Rechtskraftwirkung zu klären. Ist der Anlassfall allerdings Ausdruck einer allgemeinen, auch in Zukunft für die Beteiligten relevanten Rechtsfrage, kann die streitige Rechtsfrage von beiden Seiten hinreichend deutlich vom Anlassfall losgelöst umschrieben und zukunftsgerichtet zur Entscheidung gestellt werden (vgl. etwa BAG 18. Oktober 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33, zu B I 1; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 35, zu B II 1 a; 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - AP ZPO § 256 Nr. 70, zu B III 2, 3; 25. Januar 2005 a.a.O., zu B I 2).

Dies hat der Betriebsrat auf zulässige Weise getan. Zwar war die personelle Maßnahme, die den Anlass der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bildete, bei Schluss der Anhörung in der Beschwerdeinstanz noch nicht erledigt. Ihre Erledigung stand jedoch weniger als drei Wochen bevor. Eine Entscheidung über den ursprünglichen Antrag hätte daher ebenfalls nur noch Gutachtenfunktion gehabt, da der Gegenstand des Antrags weit vor Eintritt der Rechtskraft erledigt gewesen wäre. Dementsprechend hat der Betriebsrat zu Recht die seinem Antrag zugrunde liegende streitige Rechtsfrage vom Anlassfall losgelöst zukunftsgerichtet zur Entscheidung gestellt. Im Beschwerdetermin herrschte zwischen den Beteiligten Übereinstimmung, dass diese Rechtsfrage auch zukünftig im Betrieb relevant werden kann. In diesem werden auch in den Beschäftigtengruppen der Berater zahlreiche Teilzeitkräfte eingesetzt. Da Veränderungen des Arbeitsvolumens Teilzeitbeschäftigter nicht selten sind, ist davon auszugehen, dass sich in Zukunft identische oder ähnliche Rechtsfragen stellen werden. Dies gilt umso mehr, als nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 (a.a.O.) für die Praxis ein Maßstab für die Abgrenzung mitbestimmungspflichtiger wesentlicher und nicht mitbestimmungspflichtiger unwesentlicher Erhöhungen der Arbeitszeit entwickelt werden muss. Dazu kann das vorliegende Verfahren einen Beitrag leisten.

b) Einer Prüfung der Voraussetzungen von § 263 ZPO bedarf es nicht. Die Antragsänderung gilt gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung, da der Betriebsrat bei gleichbleibendem Klagegrund lediglich die Konsequenz aus der bevorstehenden Erledigung des bisherigen Antrags gezogen hat. Zudem ist die Änderung aus den unter II 1 a genannten Gründen auch sachdienlich im Sinn von § 263 ZPO.

2. Der Antrag ist begründet. Arbeitszeiterhöhungen wie die den Anlass des Verfahrens bildende sind gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

a) Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit dem zitierten Beschluss vom 25. Januar 2005 (a.a.O., zu B II 2) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht (02. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92/295, zu II 3; 23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108/347, zu II 1) unter Aufgabe einer entgegenstehenden Formulierung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Urteil vom 25. Oktober 1994 (- 3 AZR 987/93 - AuR 2001/146, zu A IV 1) angenommen, dass eine nach Dauer und Umfang wesentliche Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften zwar keine Versetzung im Sinn der §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wohl aber eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung sei. Er hat dabei ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht tragend auf den Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts - in erster Linie die Wahrung der Interessen der vorhandenen Belegschaft - abgestellt, der bei wesentlichen Arbeitszeiterhöhungen ebenso berührt sein kann wie bei Neueinstellungen. Als zeitliche Grenze hat er die Monatsfrist von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG herangezogen. Hinsichtlich des Umfangs wird die Wesentlichkeit indiziert, wenn die Maßnahme gemäß § 93 BetrVG ausschreibungspflichtig ist.

Diese Entscheidung wird in den ersten Anmerkungen mit ähnlichen Argumenten wie denen der Arbeitgeberin kritisiert (vgl. Thüsing/Fuhlrott EzA BetrVG 2002 § 99 Einstellung Nr. 3; Kort AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 114; Hunold NZA 2005/910). Die Auslegung des 1. Senats verstoße gegen den Wortsinn des Begriffs der Einstellung und sei mit dessen aus dem Betriebsrätegesetz stammender historischer Bedeutung unvereinbar. Auch der Zweck der Norm erfasse nicht Änderungen der Arbeitszeit bereits eingestellter Arbeitnehmer. Was für die Reduzierung der Arbeitszeit gelte, müsse auch für deren Erhöhung gelten. Zudem ergebe sich für die Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Diese Kritik rechtfertigt ein Abweichen von der Rechtsprechung des 1. Senats nicht.

Zutreffend ist zwar, dass der Begriff der Einstellung üblicherweise enger verstanden wurde und wird. Auch dürfte der Gesetzgeber des Betriebsrätegesetzes ein Mitbestimmungsrecht in Zusammenhang mit der Erhöhung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter nicht bezweckt haben. Der Wortlaut einer Norm begrenzt eine Auslegung jedoch nur, soweit er eindeutig ist und eine andere Auslegung nicht zulässt. Der Wille des Gesetzgebers wirkt für eine Auslegung nur begrenzend, soweit er klar erkennbar ist. Ansonsten sind der Gesamtzusammenhang und der Normzweck von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung (BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95/64, zu C III 2 c aa). Das Grundgesetz gebietet keine reine Wortlautinterpretation. Der buchstäbliche Sinn kann sogar durchbrochen werden, wenn Sinn, Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang einer Regelung dafür sprechen (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97/186, zu B I 5; 2. Kammer des 1. Senats 07. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997/2230, zu II 1, 2). Bei historischen Gesetzesbegriffen ist zudem ein Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Auslegung einer Norm kann nicht immer auf Dauer bei dem dieser zum Zeitpunkt ihrer Entstehung beigemessenen Sinn stehen bleiben. Es obliegt vielmehr den Gerichten, geltendes Recht an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse anzupassen (BVerfG 1. Kammer des 1. Senats 13. August 1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998/3557, zu II 2 b).

Vor diesem Hintergrund ist der Verweis auf den historischen Begriff der Einstellung wenig überzeugend. Der Begriff stammt aus einer Zeit, in der Vollzeitarbeitsverhältnisse dominierten. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert. Zwischenzeitlich hat Teilzeitarbeit eine immer größere Bedeutung. Sie wird vom Gesetzgeber etwa mit § 8 TzBfG gefördert. Dementsprechend hat die Besetzung von Teilen einer rechnerischen Vollzeitstelle eine ganz andere betriebliche Bedeutung als in der Vergangenheit mit der Folge, dass bei Arbeitszeiterhöhungen ähnliche Interessen, Gegensätze und Konflikte entstehen können wie früher im Wesentlichen nur bei Neueinstellungen. Dies begründet ein entsprechendes Bedürfnis nach Teilhabe durch die Arbeitnehmervertretung. In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass die Initiative für die von der Arbeitgeberin beanstandete erweiterte Auslegung nicht von den für die Privatwirtschaft zuständigen Arbeitsgerichten ausging, sondern von den für die Personalvertretung im öffentlichen Dienst zuständigen Verwaltungsgerichten. Im öffentlichen Dienst war Teilzeitarbeit bereits wesentlich früher verbreitet als in großen Teilen der Privatwirtschaft.

Der Begriff der Einstellung ist auch nicht derart eindeutig, dass er einer solchen Auslegung nicht zugänglich ist. Er erfordert ähnlich wie der Begriff der Versetzung je nach dem Anlassfall vielmehr ein erhebliches Maß an Auslegungsaufwand. Dass er nicht auf die erstmalige Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb beschränkt ist, belegt der Umstand, dass inzwischen weitgehend unstreitig ist, dass auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Einstellung mitbestimmungspflichtig ist, weil sich bei dieser ähnliche Sachfragen stellen wie bei der erstmaligen Eingliederung eines Arbeitnehmers. Wollte man zu einer "puristischen" Auslegung zurückkehren, müsste konsequenterweise auch diese Rechtsprechung aufgegeben werden, was allerdings eine erhebliche Regelungslücke hinterließe, die mit dem Regelungsplan der Norm kaum vereinbar wäre.

Nicht überzeugend ist der Verweis der Arbeitgeberin auf andere den Begriff Einstellung enthaltende Normen, etwa auf §§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG. Auch bei der Bestimmung der Personalbefugnisse leitender Angestellter und der Überwachungsaufgaben des Betriebsrats ist es im Gegenteil konsequent, Arbeitszeiterhöhungen mit wesentlicher Bedeutung einzubeziehen. Daher spricht auch bei diesen Normen der Normzweck für eine parallele Auslegung wie die von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den 1. Senat. Schließlich kommt es nicht zu Widersprüchen mit den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. Diese betreffen das Arbeitszeitvolumen nicht. Von daher entstehen genausowenig Friktionen wie bei der erstmaligen Einstellung eines Arbeitnehmers. Erst das sich aus der Einstellung ergebende Arbeitszeitvolumen unterliegt nach der Einstellung ggf. dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG.

Für die Rechtsprechung des 1. Senats spricht weiter der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Es wäre von der Sache her kaum plausibel, die weitgehend identischen Mitbestimmungstatbestände der Einstellung im Betriebsverfassungsrecht grundlegend anders auszulegen als im Personalvertretungsrecht. Die durch den Beschluss des 1. Senats vom 25. Januar 2005 sicherlich zunächst ausgelöste Rechtsunsicherheit wird schließlich durch eine zukünftig zu erwartende gerichtliche Klärung des Begriffs der wesentlichen Erhöhung der Arbeitszeit zu beseitigen sein.

b) Danach ist die zur Entscheidung gestellte Arbeitszeiterhöhung mitbestimmungspflichtig.

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist eine derartige Maßnahme nicht gemäß der GBV ausschreibungspflichtig. Die GBV erfasst Erhöhungen der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht einmal ein Viertel des Volumens einer Vollzeitstelle umfassen. Dies folgt zum einen aus der Präambel, die den Zweck der GBV verdeutlicht (zur Erläuterungsfunktion der Präambel einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96/78, zu B I 5 a aa), und zum anderen aus dem erkennbaren Zweck der Norm. "Vakante oder neue Stellen", die "Mitarbeitern Chancen in der beruflichen Entwicklung" bieten, sind nicht Arbeitszeiterhöhungen von noch nicht einmal zehn Stunden pro Woche. Es wäre zudem in der Sache unsinnig, eine in einer Filiale der Arbeitgeberin zu verteilende Arbeitszeit von weniger als zehn Wochenstunden bundesweit auszuschreiben. Derartige Maßnahmen unterliegen daher erkennbar nicht den Regelungen der GBV.

Die Maßnahme ist gleichwohl mitbestimmungspflichtig, weil die Erhöhung der Arbeitszeit einer Serviceberaterin von acht auf 16 Wochenstunden wesentlich ist. Dies ist nicht zwingend davon abhängig, dass die Maßnahme gemäß § 93 BetrVG ausgeschrieben wurde bzw. hätte ausgeschrieben werden müssen. Andernfalls wäre für die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlaggebend, ob dieser - ggf. in Antizipation der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme - vorher eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG verlangt hat. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verdoppelung der bisherigen Arbeitszeit der im Ausgangsfall betroffenen Arbeitnehmerin. Selbst wenn es nicht auf das relative Verhältnis zur bisherigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ankommen sollte (wogegen sprechen könnte, dass für die Widerspruchstatbestände von § 99 Abs. 2 BetrVG überwiegend nicht die bisherige, sondern die neu hinzu kommende Arbeitszeit entscheidend sein dürfte), belegt das bisherige und das für Frau C ab 01. Januar 2006 wieder gültige Arbeitszeitvolumen, dass ein Wochenarbeitszeitvolumen von acht Stunden bei der Beschäftigung von Servicemitarbeiterinnen der Arbeitgeberin nicht unüblich ist. Wenn solche Arbeitszeitvolumina daher an neu eingestellte Arbeitnehmer vergeben werden, können sich bei einer Erhöhung der Arbeitszeit einer bereits mit acht Wochenstunden beschäftigten Servicemitarbeiterin um weitere acht Wochenstunden entsprechende Konkurrenzsituationen und Regelungsfragen ergeben wie bei der erstmaligen Eingliederung einer derartigen Arbeitnehmerin in den Betrieb. Dies gilt umso mehr, als unstreitig mehr als die Hälfte der Servicemitarbeiter Teilzeitkräfte sind. Danach ist die Erhöhung wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Folge, dass sie der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 78 Satz 2 ArbGG zugelassen, da die für die Entscheidung maßgebliche Grenze der für die Anwendung von § 99 BetrVG erforderlichen wesentlichen Arbeitszeiterhöhung bisher höchstrichterlich ungeklärt ist.

Ende der Entscheidung

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