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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 4 TaBV 147/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
BetrVG § 99
Für die Eingruppierung einer dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellten Bürokraft sind die vom Betriebsrat im Rahmen seines Ausstattungsanspruchs zugewiesenen Tätigkeiten maßgeblich, nicht aber den Betriebsratsmitgliedern selbst obliegende originäre Betriebsratsarbeit.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2007 - 19 BV 770/06 - abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E 5 gemäß § 5 (4) des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes B wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Bürokraft des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie wendet die für diese Branche geltenden Tarifverträge unanhängig von der Tarifbindung ihrer Arbeitnehmer in genereller Praxis an. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in C etwa 310 Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Der Vorsitzende des Betriebsrats ist freigestellt. Die Arbeitgeberin leitete seit dem Jahr 2004 die Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die D Metall- und Elektroindustrie vom 06. Juli 2004 (ERA) ein. Am 21. Oktober 2005 erstellte die Arbeitgeberin eine die Arbeitnehmerin A betreffende Aufgabenbeschreibung als Grundlage zu ihrer Ersteingruppierung in ERA gemäß § 3 (1) des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie vom 06. Juli 2004/30. Januar 2006 (ERA-ETV). Frau A ist nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied und wurde dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin als Büropersonal gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellt. Sie nahm an arbeitsrechtlichen Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG teil. Sie erledigt als einzige Hilfskraft des Betriebsrats unter anderem Schreibarbeiten, nimmt Telefongespräche entgegen, fertigt Protokolle von Betriebsratssitzungen und betreut Besucher des Betriebsrats. Der genaue Inhalt ihrer Tätigkeit ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin beschrieb ihre Tätigkeit in der Aufgabenbeschreibung vom 21. Oktober 2005 folgendermaßen:

Beschreibung der wesentlichen Aufgaben:

Teilaufgaben: Ausführliche Beschreibung der Teilaufgaben:

Erledigen von Schreibarbeiten Schreiben von Berichten, Korrespondenz, tabellarischen Übersichten, Zahlenaufstellungen nach Vorlagen (z.B. nach handschriftlichem Konzept oder Diktat).

Protokollführung und Anfertigung von Sitzungsprotokollen.

Abfassen und unterschriftsreifes Vorlegen von Anschreiben, Rückfragen, internen Mitteilungen und dergleichen nach Stichworten, bei denen i.d.R. auf bereits vorliegende Unterlagen zurückgegriffen werden kann.

Aktualisieren, Erstellen und Vervielfältigen von Schriftstücken und Formularen.

Überwachen von Postdurchlauf und Terminen Sichten und Verteilen der Eingangspost, ggf. zugehörige Unterlagen ergänzen und nach Zuständigkeit und eindeutig erkennbarer Priorität verteilen.

Überprüfen der Ausgangspost auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit, Versandfertigmachen der Post, ggf. Einholen von Unterschriften.

Vereinbarung und Verfolgung von Terminen nach vorgegebenen Regeln.

Herstellen von Kontakten Annehmen, Herstellen und Weiterleiten von Telefongesprächen, sowie Beschaffen und Weiterleiten von Informationen von internen und externen Stellen.

Betreuen von Besuchern.

Ausführen von Verwaltungs- und Assistenzaufgaben Unterstützung von fachgebietsbezogener Sachbearbeitung.

Anwendung der aufgabenspezifischen Kommunikationsmittel und Verwaltungsinstrumente.

Führen von Listen und Karteien, Eingabe von Daten.

Zusammenstellen von Statistiken bzw. Unterlagen, Anfertigen von Schaubildern und Diagrammen nach Skizzen und Tabellen.

Führen und Organisieren der Büroablage. Bestellen und Verwalten von Büromaterial.

Organisieren und Abrechnen von Reisen nach betrieblichen Richtlinien.

Pflege und Korrektur der Zeiterfassung für einen festgelegten Mitarbeiterkreis.

Als Qualifikation erforderlich sei eine dreijährige kaufmännische Berufsausbildung. Berufserfahrung sei nicht notwendig. Es ergebe sich eine Eingruppierung von Frau A in die Entgeltgruppe E 5 gemäß § 5 (4) ERA. Wegen des vollständigen Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Bl. 14 bis 17 d. A.) Bezug genommen. Die Aufgabenbeschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat zum Zweck von dessen Beteiligung an der Ersteingruppierung gemäß §§ 99 Abs. 1 BetrVG, 3 (2) ERA-ETV zu. Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 11. November 2005 mit der Begründung, diese widerspreche § 5 (4) ERA. Frau A sei tatsächlich in die Entgeltgruppe E 7 eingruppiert. Wegen der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die Anlage 4 zur Antragschrift (Bl. 19 bis 21 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat erstellte seinerseits eine Aufgabenbeschreibung, in der es heißt:

Beschreibung der wesentlichen Aufgaben:

Teilaufgaben: Ausführliche Beschreibung der Teilaufgaben:

Festlegen der Ordnungs- und Suchkriterien aller Vorgänge und Schriftsätze Vorgänge, Schriftsätze, Dokumentationen etc. nach selbst erstellten Ordnungs- und Suchkriterien zuordnen und archivieren.

Berücksichtigung der jeweils gültigen Gesetze/Vorschriften (z.B. Datenschutz) bei personenbezogenen Daten, sorgfältige Behandlung vertraulicher Daten.

Erstellen von Schriftsätzen Schriftsätze, Protokolle etc., E-Mails ohne Vorlagen oder nach selbst erstellten Vorlagen erstellen.

Korrekturlesen von Dokumenten anderer Autoren des Betriebsrates.

Steuern des Postdurchlaufs Eingangspost sichten, nach selbst erstellten Prioritäten zur Bearbeitung weiterleiten, Vorabinfo an Betroffene verteilen.

Erstellung, Zusammenstellen sowie Überprüfen der Ausgangspost, Versandfertigmachen

Planen und Überwachen von Terminen Planen, Vereinbaren, Koordinieren und Überwachen von Besuchs- und Gesprächsterminen.

Organisieren von Reiseverbindungen, Unterkünften etc.

Kommunikation zu internen und externen Kunden und Lieferanten Erteilen von Auskünften zu internen (z.B. Beschäftigten, Vertretern des Arbeitgebers) und externen Kunden (z.B. Tarifvertragsparteien).

Als Qualifikation erforderlich seien neben einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung Zusatzkenntnisse im Arbeits- und Sozialrecht, mehrjährige Erfahrung hinsichtlich der gesetzlichen und tariflichen Bedingungen sowie langjährige Kenntnisse psychologischer und gruppendynamischer Prozesse und der Menschenführung. Wegen des vollständigen Inhalts dieser Aufgabenbeschreibung wird auf die Anlage BR 1 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (Bl. 38, 39 d. A.) Bezug genommen. Nachdem die Beteiligung der betrieblichen Eingruppierungskommission gemäß § 3 ERA-ETV ohne Ergebnis blieb, leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Die Arbeitgeberin hat an ihrer Aufgabenbeschreibung festgehalten und behauptet, Frau A erledige weitgehend festgelegte Aufgaben, die nur eine dreijährige Berufsausbildung erforderten und nicht schwierig seien. Wesentliche Teilaufgaben seien die Erledigung von Schreibarbeiten, das Überwachen des Postdurchlaufs und von Terminen, das Herstellen von Kontakten sowie Verwaltungs- und Assistenzaufgaben. Damit sei das ERA-Niveaubeispiel "Durchführung von Sekretariatsaufgaben" (05.01.02.05) einschlägig.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit von Frau A entspreche dem ERA-Niveaubeispiel "Leitungsassistenz" (05.01.02.15), zumindest jedoch dem Niveaubeispiel "Durchführung von Sekretariats-/Assistenzaufgaben" (05.01.02.10). Er hat behauptet, die Tätigkeit sei schwieriger und umfassender als von der Arbeitgeberin dargestellt. Frau A habe überwiegend schwierige bzw. umfassende Aufgaben. So sei sie in- und externe Kontaktperson des Betriebsrats. Sie sei die Kontaktperson für Konzern- und Gesamtbetriebsrat, für die IG Metall und für den Betriebsrat fachlich begleitende Externe, etwa Sachverständige. Bei der ihr obliegenden Terminplanung sei eine Vielzahl von Personen zu koordinieren. Frau A fertige sämtliche Veröffentlichungen des Betriebsrats wie Aushänge und Mitteilungen und gestalte diese grafisch. Sie fertige sämtliche Schreiben und Dokumente des Betriebsrats selbständig und lege diese unterschriftsreif vor. Sie erhalte dazu nur Stichworte vom Betriebsratsvorsitzenden oder von anderen Betriebsratsmitgliedern. Im Rahmen der Bearbeitung der Papierpost und der elektronischen Post müsse sie die Wichtigkeit der Posteingänge und das etwaige Laufen von Fristen beurteilen und selbständig entscheiden, ob die jeweilige Angelegenheit mit hoher Priorität zu bearbeiten ist. Ihr obliege weiter die Fristüberwachung etwa bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. Sie bereite die Ladung der Betriebsratsmitglieder zu Sitzungen des Betriebsrats vor und prüfe, welche Ersatzmitglieder zu laden sind. Während der arbeitstäglich etwa einen halben Tag umfassenden Abwesenheiten des Betriebsratsvorsitzenden sei sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die einzige Ansprechperson. Dasselbe gelte für Zeiträume, in denen der Betriebsratsvorsitzende Urlaub in Anspruch nimmt. Sie müsse dann selbständig entscheiden, ob sie andere Betriebsratsmitglieder einschaltet oder den Kollegen selbst weiterhelfen könne. Zu diesem Zweck erteile sie Auskünfte an Arbeitnehmer über arbeitsrechtliche Fragen, etwa hinsichtlich Arbeitszeit, Eingruppierung, Vergütung, Urlaub usw.. Erforderlichenfalls hole sie Auskünfte der Gewerkschaft zu derartigen Fragen ein. Weiter müsse sie erkennen können, ob die Arbeitnehmer an andere Stellen wie Rechtsanwälte, Gewerkschaft, Integrationsamt oder ähnliche zu verweisen sind. Damit werde ihr Sensibilität für die Sorgen und Nöte der Arbeitnehmer und Kenntnisse des Kollektiv- und Individualarbeitsrechts abverlangt. Schließlich führe sie die Ablage des Betriebsrats selbständig durch. Sie habe ein Archivierungssystem für die Dokumente (Betriebsratsbeschlüsse, Protokolle, Prozessakten, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) des Betriebsrats entwickelt und so aufgebaut, dass alle Mitglieder des Betriebsrats die Unterlagen selbständig finden können.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 55 bis 58 d. A.) und auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenbestandteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe der Eingruppierung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprochen, da Frau A nicht in die Entgeltgruppe E 5, sondern in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert sei. Der Betriebsrat habe eine selbständige Tätigkeit im Sinne dieser Entgeltgruppe substantiiert dargelegt. Dies sei von der Arbeitgeberin nicht konkret bestritten worden. Die tatsächliche Tätigkeit von Frau A entspreche zwar möglicherweise nicht den Vorstellungen der Arbeitgeberin. Gleichwohl sei diese Tätigkeit ausschlaggebend. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 58 bis 61 d. A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 13. Juni 2007 zugestellten Beschluss am 13. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 15. Oktober 2007 am 09. Oktober 2007 begründet. Die Arbeitgeberin rügt, das Arbeitsgericht habe die Aufgabenbeschreibung der Arbeitgeberin und ihr Bestreiten der Darstellung des Betriebsrats zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Tätigkeit von Frau A umfasse nur die auf den Seiten 4 bis 7 des Schriftsatzes vom 09. Oktober 2007 (Bl. 87 bis 90 d. A.), auf die Bezug genommen wird, dargestellten Aufgaben. Maßgeblich sei im Übrigen nicht die tatsächliche Tätigkeit von Frau A, sondern die ihr von der Arbeitgeberin zugewiesene Arbeitsaufgabe. Sie habe Frau A dem Betriebsrat nur als Schreib- und Hilfskraft zur Verfügung gestellt. Betriebsratstätigkeit wie die Kontaktpflege zur IG Metall sei für die Eingruppierung nicht relevant.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 09. Oktober 2007 sowie vom 11. Januar 2008 Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2007 abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Sekretärin Frau A in die Entgeltgruppe E 5 gemäß § 5 (4) Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes B zu ersetzen.

Der Betriebsrat macht zur Begründung seines Zurückweisungsantrags geltend, die Arbeitgeberin könne die Tätigkeit von Frau A nicht beurteilen, da diese vom Betriebsratsvorsitzenden festgelegt werde und der Arbeitgeberin nicht bekannt sei. Angesicht der von Frau A geforderten Selbständigkeit sei sie nicht weitgehend festgelegt. Die Tätigkeitszuweisung durch den Betriebsratsvorsitzenden überschreite den Rahmen von § 40 BetrVG nicht. Auch die Kontaktpflege zur IG Metall und zu anderen Externen einschließlich der Einholung von Auskünften sei keine Betriebratstätigkeit.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau A in die Entgeltgruppe E 5 ist antragsgemäß zu ersetzen.

1. Die Beteiligten haben die Formalien des Beteiligungsverfahrens gewahrt.

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit dem Schreiben vom 21. Oktober 2005 nach §§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG, 3 (2) ERA-ETV ordnungsgemäß unterrichtet. Sie hat die aus ihrer Sicht vorliegenden Tätigkeitsumstände unter Vorlage der Tätigkeitsbewertung nach § 3 (1) ERA-ETV umfassend dargestellt und die erforderlichen Angaben zur Person gemacht. Dies wird vom Betriebsrat nicht in Zweifel gezogen.

b) Der Betriebsrat hat mit dem Schreiben vom 11. November 2005 ordnungsgemäß widersprochen. Das Schreiben ging der Arbeitgeberin innerhalb der durch § 3 (3) Abs. 1 S. 1 ERA-ETV auf gemäß § 3 Abs. 2 TVG wirksame Weise auf drei Wochen verlängerten Stellungnahmefrist zu. Dass die eingehende Widerspruchsbegründung den Anforderungen von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG entspricht, steht außer Zweifel.

c) Nach der erfolglosen Einschaltung der betrieblichen Eingruppierungskommission war die Arbeitgeberin nach § 3 (9) Abs. 1 ERA-ETV zur Einleitung des vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahrens veranlasst.

2. Die Zustimmung des Betriebsrats ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Widerspruch des Betriebrats gegen die vorgesehene Eingruppierung unbegründet ist. Diese verstößt nicht gegen die Tätigkeitsmerkmale von § 5 (4) ERA. Frau A ist danach in die Entgeltgruppe E 5 eingruppiert.

a) Bei der Prüfung sind folgende Normen des ERA zu berücksichtigen:

§ 3 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

1. Eingruppierungsgrundsätze

(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

(2) Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.

...

§ 5 Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele

(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziffer (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.

(2) Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in dieser Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit/Aufgaben/Aufgabengebiete/Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Se können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.

(3) Eine von dem Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe.

(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog.

...

E 5 Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

E 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.

E 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.

...

(6) Den unter Ziffer (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenden und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe.

Die von den Beteiligten erörterten Niveaubeispiele haben folgenden Wortlaut:

ERA Niveaubeispiel

Kennziffer: 05.01.02.05

Arbeitsaufgabe:

Durchführen von Sekretariatsaufgaben

Arbeitsbeschreibung:

Erledigen von Schreibarbeiten

Schreiben von Berichten, Korrespondenz, tabellarischen Übersichten, Zahlenaufstellungen nach Vorlagen (z.B. nach handschriftlichem Konzept oder Diktat). Schreiben von Fließtext nach schriftlicher Vorlage in einer gängigen Fremdsprache.

Abfassen und unterschriftsreifes Vorlegen von Anschreiben, Rückfragen, internen Mitteilungen und dergleichen nach Stichworten, bei denen i.d.R. auf bereits vorliegende Unterlagen zurückgegriffen werden kann.

Aktualisieren, Erstellen und Vervielfältigen von Schriftstücken und Formularen.

Überwachen von Postdurchlauf und Terminen

Sichten und Verteilen der Eingangspost, ggf. zugehörige Unterlagen ergänzen und nach Zuständigkeit und eindeutig erkennbarer Priorität verteilen.

Überprüfen der Ausgangspost auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit, Versandfertigmachen der Post, ggf. Einholen von Unterschriften.

Vereinbarung und Verfolgung von Terminen nach vorgegebenen Regeln.

Herstellen von Kontakten

Annehmen, Herstellen und Weiterleiten von Telefongesprächen sowie Beschaffen und Weiterleiten von Informationen von internen und externen Stellen.

Betreuen von Besuchern.

Ausführen von Verwaltungs- und Assistenzaufgaben

Unterstützung von fachgebietsbezogener Sachbearbeitung.

Anwendung der aufgabenspezifischen Kommunikationsmittel und Verwaltungsinstrumente.

Führen von Listen und Karteien, Eingabe von Daten.

Zusammenstellen von Statistiken bzw. Unterlagen, Anfertigen von Schaubildern und Diagrammen nach Skizzen und Tabellen.

Führen und Organisieren der Büroablage. Bestellen und Verwalten von Büromaterial.

Organisieren und Abrechnen von Reisen nach betrieblichen Richtlinien.

Ausbildung und Erfahrung

Es ist eine 3-jährige kaufmännische Berufsausbildung (z.B. als Kauffrau/-mann für Bürokommunikation) erforderlich.

Entgeltgruppe E 5

Arbeitsaufgabe:

Durchführen von Sekretariats/Assistenzaufgaben

Kennziffer:

05.01.02.10

Entgeltgruppe:

E 6

Arbeitsbeschreibung

Informationsverarbeitung/Erledigung von Schreibarbeiten

Erfassen und Verarbeiten von Informationen unter Beachtung fachspezifischer Unterlagen (z.B. Erstellen von Unterlagen und Grafiken für Präsentationen und Vorträge nach Stichworten).

Schreiben von Berichten (z.B. nach Stichworten), teilweise in einer Fremdsprache nach Vorlage. Fehlende Informationen einholen und ergänzen. Schriftgut unterschriftsreif vorlegen.

Planen und Überwachen von Terminen

Besuchstermine und Besprechungen mit Geschäftspartnern abstimmen und festlegen. Reisen und Besuchsprogramme im In- und Ausland organisieren und abrechnen. Vereinbaren und Verfolgen von internen Terminen.

Erteilen von Auskünften

Erfassen von Geschäftsvorgängen und Erteilen von Auskünften an interne und externe Stellen. Bearbeitung von Anfragen veranlassen.

Ausführen von Assistenz- und Verwaltungsaufgaben

An typischen Arbeitsaufgaben des Sachgebietes administrativ mitwirken und mit internen und externen Stellen zusammenarbeiten. Einfache Fachauskünfte erteilen.

Anwendung der abteilungsüblichen Kommunikationsmittel und Verwaltungsinstrumente.

Für besondere Arbeitgebiete (z.B. Projekte) Ablage einrichten, abzulegende Dokumente klassifizieren und ablegen.

Zusammenstellen von Statistiken bzw. Unterlagen, Anfertigen von Schaubildern und Diagrammen nach Skizzen und Tabellen.

Steuern des Postdurchlaufs

Eingangspost sichten, inhaltliche und zeitliche Prioritäten zur Bearbeitung festlegen. Vorabinformationen an die Betroffenen geben.

Überprüfen der Ausgangspost auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit, Versandfertigmachen der Post, ggf. Einholen von Unterschriften.

Ausbildung und Erfahrung

Es ist eine dreijährige Berufsausbildung (z.B. als Bürokauffrau/-mann) erforderlich.

Die Führung eines Sekretariats, insbesondere die Steuerung und Überwachung der Geschäftsvorgänge sowie das Erstellen des Schriftgutes erfordert eine mehrjährige Erfahrung."

Arbeitsaufgabe:

Leitungsassistenz

Kennziffer:

05.01.02.15

Entgeltgruppe:

E 7

Arbeitsbeschreibung:

Ausführen von Assistenzaufgaben

Koordinierend an Aufgaben des Bereiches im Auftrag des Vorgesetzten mitwirken und Zuarbeit der entsprechenden Stellen sowohl extern/intern veranlassen.

Umfangreiche Recherchen (z.B. Umfragen, Benchmarks) selbständig durchführen, bewerten, aufbereiten und Entscheidungen vorbereiten.

Kommunikationsaufgaben

Erfassen von Geschäftsvorgängen.

Beschaffen von Informationen und Erteilen von Auskünften von/gegenüber Behörden, Banken, Instituten sowie anderen Standorten.

Durchführung der Plankostenrechnung und Überwachung der Kosten

Budget-/Ergebnisplanungen für einen zugeordneten Bereich durchführen, dazu Planzahlen kostenmäßig bewerten.

Abweichungen prüfen, analysieren und abstimmen, Kotensenkungsmaßnahmen vorschlagen und im Rahmen der Aufgabe realisieren.

Kennzahlen zur betriebswirtschaftlichen Beurteilung erstellen, Entwicklungen beurteilen und kommentieren.

Über die Entwicklung der Kosten regelmäßig berichten und Abweichungen klären.

Laufende Änderungen gegenüber der Planung berücksichtigen durch Hochrechnung der Kosten bzw. durch Schätzen nach Erfahrungswerten.

Bei Umstrukturierungen und Verlagerungen Veränderungen in der Kostenstruktur neu abbilden und abstimmen.

Erledigung von Korrespondenz

Erstellen von Unterlagen für Präsentationen, Vorträgen usw. Führen von Korrespondenz, Telefonaten und Konversation auch in einer Fremdsprache.

Planen und Überwachen von Terminen

Termine mit Geschäftspartnern abstimmen und festlegen, Tagungen, Reisen und Besuchsprogramme im In- und Ausland planen, organisieren und abrechnen.

Ausbildung und Erfahrung:

Die Durchführung der Kostenrechnungen, die Wahrnehmung der Assistenzaufgaben sowie die Erstellung der Unterlagen (Fremdsprache) erfordert eine 3 bis 3 1/2-jährige kaufmännische Ausbildung.

Die Durchführung und Überwachung der betrieblichen Plankostenrechnung, die Ableitung der Maßnahmen sowie die Kenntnisse der Abläufe, Geschäftsvorgänge und des fachspezifischen Vokabulars der Fremdsprache erfordert eine langjährige Erfahrung.

b) Nach § 3 I (1) S. 1 ERA ist für die Eingruppierung die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe ausschlaggebend. Diese umfasst zunächst die vom Arbeitgeber ausdrücklich zugewiesene Tätigkeit. Insbesondere aus dem Tätigkeitsmerkmal "Auszuführende Tätigkeit" ist abzuleiten, dass darüber hinaus auch Tätigkeiten eingruppierungsrelevant sind, die der Arbeitgeber zwar nicht explizit zugewiesen hat, die aber zur Erledigung der übertragenen Arbeitaufgabe notwendig sind. Die Niveaubeispiele sind nach § 5 (6) ERA nicht verbindliche Richtbeispiele, sondern dienen der Erläuterung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. In Abwandlung der sonst geltenden Rechtlage (vgl. hierzu nur BAG 21.07.1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10, zu B III 1 a; 17.01.1996 - 4 AZR 663/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, zu II 5) ist das Vorliegen eines Niveaubeispieles nicht konstitutiv für die Eingruppierung in die diesem zugeordnete Entgeltgruppe. Vielmehr sind auch dann die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale maßgeblich zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Niveaubeispiel ergebenden Bewertung der Tarifvertragsparteien.

Bei der Eingruppierung des dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellten Büropersonals ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber mit der Überlassung der jeweiligen Bürokraft das Direktionsrecht hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung auf den Betriebsrat überträgt (allgemeine Ansicht, etwa GK-BetrVG-Weber 8. Auflage § 40 Rn. 171; Richardi/Thüsing BetrVG 11. Auflage § 40 Rn. 73; Wedde in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Auflage § 40 Rn. 121; Fitting BetrVG 23. Auflage § 40 Rn. 137; Glock in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7. Auflage § 40 Rn. 103; Kreft in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Auflage § 40 Rn. 58; HaKo-BetrVG-Wolmerath 2. Auflage § 40 Rn. 26; ErfK-Eisemann 8. Auflage § 40 BetrVG Rn. 18; DFL-Maschmann § 40 BetrVG Rn. 14). Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber nicht weisungsbefugt ist, führt die Überlassung von Büropersonal zwangsläufig zu einer partiellen Verlagerung des diesem gegenüber auszuübenden Direktionsrechts auf den Betriebsrat. Die Entscheidung, welche in Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten dem Büropersonal übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 14/04 - BAGE 114/219, zu B I 1).

Da damit der Betriebrat die Arbeitsaufgaben der Bürokräfte konkretisiert, können gegebenenfalls auch seine Weisungen für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit und damit für die Eingruppierung relevant sein. Aus diesem Grund trifft de Ansicht der Arbeitgeberin, für die Eingruppierung sei allein ihre Tätigkeitsvorgabe maßgeblich, nicht uneingeschränkt zu. Die Überlassung gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist nicht funktionsbezogen. Vielmehr soll mit ihr der gesetzliche Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Dementsprechend ist der Betriebsrat befugt, die zur Verfügung gestellte Bürokraft innerhalb des gesetzlichen Rahmens von § 40 Abs. 2 BetrVG nach seinem Ermessen einzusetzen. Bei Büropersonal gilt insoweit nichts anderes als etwa bei der Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Stellt der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen PC zur Verfügung, kann er dem Betriebsrat gleichfalls nicht im Einzelnen vorschreiben, welche Funktionen der Geräte der Betriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Ausstattungsanspruchs nutzen und welche er nicht nutzen darf. Steht die Konkretisierung der Tätigkeit der Bürokraft damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens im Ermessen des Betriebsrats, ist die Ermessensausübung durch den Betriebsrat auch für die Bewertung der Tätigkeit relevant und bei der Prüfung der Eingruppierung zugrunde zu legen.

Nicht mehr eingruppierungsrelevant sind dagegen Tätigkeiten, die der Betriebsrat der Bürokraft unter Überschreitung des ihm teilweise übertragenen Direktionsrechts zuweist. Der Betriebsrat ist nicht Vertragspartner des Büropersonals und verfügt aus diesem Grund diesem gegenüber nur soweit über das Direktionsrecht, wie der Arbeitgeber ihm dieses übertragen hat. Die Übertragung beschränkt sich auf den Rahmen des gesetzlichen Anspruchs von § 40 Abs. 2 BetrVG. Mehr als diesen Anspruch will der Arbeitgeber durch die Überlassung von Büropersonal regelmäßig nicht erfüllen. Arbeitsanweisungen des Betriebsrats, die das dem Betriebsrat partiell zugewiesene Direktionsrecht überschreiten, sind für die betroffene Bürokraft daher nicht verbindlich. Zudem können sie dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden, solange dieser entsprechende Weisungen des Betriebsrats nicht kennt und hinnimmt. Sie entsprechen vielmehr dem Arbeitgeber nicht zuzurechnenden Weisungen eines Dritten und gehören damit nicht mehr zu den allein eingruppierungsrelevanten vom Arbeitgeber übertragenen Arbeitsaufgaben.

Der Umfang der Aufgaben, zu denen nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellte Bürokräfte vom Betriebsrat herangezogen werden können, ist bisher wenig geklärt. In der Instanzrechtsprechung und in der Literatur wird die Funktion des Büropersonals meist als Schreib- und Hilfstätigkeit bezeichnet. Als Beispiele werden Schreibarbeiten, Telefondienst, Kopierarbeiten und Botengänge angeführt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988/185; LAG Düsseldorf 08.01.2004 - 11 TaBV 33/03 - NZA-RR 2004/358, zu II 1, 2; GK- BetrVG -Weber a.a.O. § 40 Rn. 169; Richardi-Thüsing a.a.O. § 40 Rn. 71; Fitting a.a.O. § 40 Rn. 135; Kreft a.a.O. § 40 Rn. 57; Glock a.a.O. § 40 Rn. 102; ErfK-Eisemann a.a.O. § 40 BetrVG Rn. 18). Auch das Bundesarbeitsgericht hat das überlassene Büropersonal zu den Hilfsmitteln des Betriebsrats gezählt (BAG 20.04.2005 a.a.O., zu B I 1). Der gesetzliche Anspruch ist seinem Wortlaut nach allerdings nicht auf einfache und anspruchslose Tätigkeiten beschränkt (sogar von der Möglichkeit eines Anspruchs auf Überlassung wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgehend Wedde a.a.O. § 40 Rn. 118). Tätigkeiten von Büropersonal können durchaus komplex und anspruchsvoll sein.

§ 40 BetrVG verschafft dem Betriebsrat allerdings nur Ansprüche auf Überlassung von Hilfsmitteln für die Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben. Die Amtstätigkeit der Betriebsratsmitglieder selbst kann ihnen dagegen nicht übertragen werden. Diese obliegt den Mitgliedern des Betriebsrats als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Allein die gewählten Betriebsratsmitglieder verfügen aufgrund der demokratischen Wahl über das Mandat zur Ausübung von Amtstätigkeit.

Stellt der Arbeitgeber wie vorliegend dem Betriebsrat ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied als Bürokraft zur Verfügung, ist vergütungsrechtlich zwischen der Tätigkeit als überlassene Bürokraft und der Amtstätigkeit zu differenzieren. Aus dem Prinzip der Unentgeltlichkeit des Amtes folgt, dass die Amtstätigkeit für die Vergütung ohne Bedeutung ist und kein Anlass für eine auch nur geringe Vergütungsleistung sein kann (BAG 05.03.1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85/224, zu II 4 b aa; GK-BetrVG-Weber a.a.O. § 37 Rn. 10). Dementsprechend darf Amtstätigkeit bei der Eingruppierung eines solchen Arbeitnehmers in eine kollektive Vergütungsordnung nicht berücksichtigt werden. Dies wäre mit dem Ehrenamtsprinzip unvereinbar. Für die Eingruppierung maßgeblich ist allein die Tätigkeit, die der betreffende Arbeitnehmer aufgrund der Überlassung seiner Arbeitskraft durch den Arbeitsgeber an den Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG verrichtet.

c) Die von Frau A aufgrund der Überlassung ihrer Arbeitskraft nach § 40 Abs. 2 BetrVG erbrachten Tätigkeiten rechtfertigen nur eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5. Soweit der Betriebsrat auf aus seiner Sicht höherwertige Arbeitsvorgänge verweist, führen diese entweder nicht zu einer höheren Eingruppierung, oder es handelt sich um nicht eingruppierungsrelevante Amtstätigkeit.

aa) Dass Frau A sachbearbeitende Aufgaben ausführt, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachbezogene Berufsausbildung erworben werden und dass sie dementsprechend mindestens in die Entgeltgruppe E 5 eingruppiert ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Da die Entgeltgruppen E 5 bis E 7 aufeinander aufbauen und der Betriebsrat auch die qualifizierteren Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppen als erfüllt ansieht, stellt er unstreitig, dass zumindest die Merkmale der niedrigeren Entgeltgruppe E 5 erfüllt sind. In einem solchen Fall bedarf es nur einer pauschalen Überprüfung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppe (vgl. BAG 09.03.1994 - 4 AZR 301/93 - BAGE 76/90, zu II 1). Diese Prüfung bietet keinen Anhaltspunkt zu Zweifeln am Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 5. Die Aufgabenstruktur entspricht gemäß der Schilderung der Arbeitgeberin im Gegenteil der Entgeltgruppe E 5 und dem diese erläuternden Niveaubeispiel "Durchführen von Sekretariatsaufgaben".

bb) Damit obliegt es dem Betriebsrat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG, Tatsachen vorzutragen, die eine höhere als die nach Ansicht der Arbeitsgeberin zutreffende Eingruppierung rechtfertigen (vgl. BAG 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Derartige Tatsachen ergeben sich aus dem Vortrag des Betriebrats nicht.

(1) Das Ausführen von Diktaten, auch das von Diktaten nach Stichworten unter Rückgriff auf vorliegende Unterlagen, das Erstellen von Protokollen, das Sichten und Verteilen der Eingangspost sowie deren Verteilung nach eindeutig erkennbarer Priorität, das Zusammenstellen, Überprüfen und Versandfertigmachen der Ausgangspost, die Vereinbarung und Verfolgung von Terminen nach vorgegebenen Regeln, die Fristüberwachung nach vorgegebenen Regeln, das Annehmen, Herstellen und Weiterleiten von Telefongesprächen, das Beschaffen und Weiterleiten von Informationen von internen und externen Stellen, das Betreuen von Besuchern sowie das Führen und Organisieren der Ablage des Betriebsrats entsprechen dem Niveaubeispiel "Durchführung von Sekretariatsaufgaben". Bei diesen Funktionen handelt es sich um typische Sekretariatstätigkeiten, die der Entgeltgruppe E 5 entsprechen. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass es sich dabei um schwierige oder gar umfassende sachbearbeitende Aufgaben handelt, die über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung hinaus eine zusätzliche Fachausbildung oder mehr- oder gar langjährige Berufserfahrung im Sinne der Entgeltgruppen E 6 oder E 7 verlangen.

(2) Soweit der Betriebsrat behauptet, Frau A erstelle Schreiben und Bekanntmachungen des Betriebsrats nach Stichpunkten ohne Rückgriff auf bereits vorliegende Unterlagen, würde es sich um nicht eingruppierungsrelevante Amtstätigkeit handeln. Die Vertretung des Betriebsrats nach außen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse ist Aufgabe des Vorsitzenden bzw. dessen Vertreters (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Dementsprechend obliegt es diesen oder den Mitgliedern nach §§ 28, 28 a BetrVG gebildeter Ausschüsse und Arbeitsgruppen, Stellungnahmen und Bekanntmachungen des Betriebsrats zu formulieren. Die inhaltliche Ausgestaltung und Formulierung des Schriftverkehrs ist originäre Betriebratstätigkeit. Aufgabe des Büropersonals gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist gegebenenfalls die schreibtechnische Ausführung des Schriftverkehrs des Betriebsrats, nicht aber dessen inhaltliche Gestaltung.

Nichts anderes gilt für die Kommunikation mit anderen Gremien der Betriebsverfassung wie Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie mit Gewerkschaften, Sachverständigen usw.. Das Annehmen, Herstellen und Weiterleiten von Kontakten mit diesen, das Beschaffen von Informationen von diesen sowie das Betreuen von Besuchern kann dagegen ein § 40 Abs. 2 BetrVG unterfallender Verwaltungsaufwand sein, der allerdings nur zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 führt. Die unmittelbar der Ausübung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats dienende inhaltlich-sachliche Auseinandersetzung mit diesen Gremien und Personen ist dagegen wiederum originäre Amtstätigkeit. Würde der Betriebsrat derartige Aufgaben auf Büropersonal im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG verlagern, würde er einen Teil seiner Amtspflichten an dieses delegieren.

(3) Die Einberufung von Betriebsratssitzungen und die Ladung der für diese zuständigen Betriebsratsmitglieder ist nach § 29 Abs. 2 S. 1, S. 3 BetrVG ebenfalls Aufgabe des Vorsitzenden. Dieser kann zur schreibtechnische Umsetzung der Ladungen Büropersonal heranziehen, nicht aber zur Bestimmung gegebenenfalls nach § 25 BetrVG heranzuziehender Ersatzmitglieder. Sollte Frau A derartige Aufgaben ausführen, handelte es sich um an sie delegierte Aufgaben des Vorsitzenden.

(4) Die Behandlung arbeitsrechtlicher Fragen von Arbeitnehmern und die Beratung von Arbeitnehmern über derartige Fragen ist - soweit derartige Aufgaben nicht ohnehin außerhalb des Mandats des Betriebsrats liegen - ebenfalls originäre Amtstätigkeit. Die Arbeitgeberin verweist zu Recht darauf, dass die Mitglieder des Betriebsrats hiefür gemäß § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG geschult werden. Diese Schulung dient der Bewältigung der Amtstätigkeit und ist daher keine zusätzliche Ausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 7.

(5) Soweit die Vertretungstätigkeit von Frau A während der Abwesenheiten des Betriebsratsvorsitzenden den Telefondienst im Sinne des Niveaubeispiels "Durchführung von Sekretariatsaufgaben" überschreitet, übt Frau A Aufgaben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG aus. Auch dies ist originäre Amtstätigkeit und nicht Aufgabe des Büropersonals nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

cc) Damit rechtfertigt keiner der vom Betriebsrat angeführten Arbeitsvorgänge eine die Entgeltgruppe E 5 übersteigende Eingruppierung. Die Überlassung einer administrativen Assistenz gemäß der Entgeltgruppe E 6 oder gar einer Leitungsassistenz im Sinne der Entgeltgruppe E 7 dürfte den gesetzlichen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG regelmäßig überschreiten. Selbst wenn entgegen dieser Würdigung jedoch einzelne der vom Betriebsrat angeführten Tätigkeiten oberhalb der Entgeltgruppe E 5 liegen sollten, ergibt sich aus dem Vortrag des Betriebsrats jedenfalls nicht, dass diese gemäß § 3 I (2) ERA die Gesamttätigkeit prägen und damit für die Eingruppierung ausschlaggebend sind.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugelassen. Der Umfang der Tätigkeiten, die ein Betriebsrat Büropersonal gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG übertragen kann, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Eingruppierung von Bürokräften ist höchstrichterlich bisher wenig geklärt und hat größere praktische Relevanz.

Ende der Entscheidung

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