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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 4 TaBV 166/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 93
BetrVG § 99
1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausschreibung einer Stelle gemäß § 93 BetrVG bei der Ausgestaltung des Stellenprofils von der Qualifikation des ausgewählten Arbeitnehmers abhängige Wahlmöglichkeiten etwa hinsichtlich von dessen Eingruppierung vorbehalten.

2. Will der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von dessen Beteiligung bei einer Versetzung gleichzeitig zu der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers anhören, muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von diesem innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 18/14 BV 64/08 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Versetzung und eine damit zusammenhängende Eingruppierung.

Die antragstellende Arbeitgeberin erbringt sog. Back-Office-Dienstleistungen für Kreditinstitute und Finanzdienstleister im Rahmen von Wertpapier-, Derivate- und Fondsgeschäften. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in D am Main etwa 900 Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Aufgrund eines von der Arbeitgeberin geschlossenen Haustarifvertrages vom 01./02. Juni 2006 sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe vom 24. August 1978 (nachfolgend MTV) maßgeblich. Die Arbeitgeberin schrieb in der Zeit vom 31. Oktober bis zum 20. November 2007 eine Stelle in der Organisationseinheit "Depotüberträge 2" (F-WGAD2) aus, in der folgende Kurzbeschreibung der von der Stelle umfassten Aufgaben enthalten war:

"- Übernahme und fachliche Prüfung der durch Primärbanken eingestellten ADB-Aufträge

- Durchführung des Clearings für Wholesale- und Retail-Aufträge bei den Lagerstellen und local agents

- Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen der A

- Bearbeitung von Reklamationen offener Lieferpositionen

- Einhaltung der marktspezifischen Restriktionen (steuerlich/liefer- spezifisch)

- Bearbeitung interner und externer Reklamationen"

Verlangt wurde mit der Ausschreibung eine "eigenständige ... Arbeitsweise". Die Eingruppierung wurde mit "TG 6 - TG 7" bezeichnet. Wegen des vollständigen Inhalts der Ausschreibung wird auf die Anlage A 3 zur Antragsschrift (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Auf die Stelle bewarb sich die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin B (geb. C), die seit Mai 2002 als Sachbearbeiterin in der Organisationseinheit WGZL1 u.a. mit Umsatz- und Bestandsabstimmungen beschäftigt worden war. Die Arbeitgeberin entschloss sich, die Stelle mit Frau B zu besetzen, und unterrichtete den Betriebsrat hierüber mit einem am 10. Dezember 2007 zugegangenen Schreiben vom 07. Dezember 2007, das folgenden Wortlaut hatte:

"Anhörung zur Versetzung gemäß § 99 BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen die Versetzung von Frau C

Stellenbesetzung

Position: Mitarbeiterin Stellenausschreibungs-Nr.: S10001531/10.07

Alte OE / KSt: WGZL1 Neue OE / KSt.: WGAD2

Alter Standort: D Neuer Standort: D

Vertragsbedingungen

Versetzung zum: 01.02.2008

1 unbefristet 0 befristet bis:

1 Vollzeit 0 Teilzeit

Altes Gehalt: TG 6, 11. Bj. Neues Gehalt: TG 6, 11. Bj.

Bemerkungen

Die Versetzung erfolgt auf Wunsch der Mitarbeiterin.

Wir bitten um Zustimmung zur Versetzung."

Der Betriebsrat beschloss am 12. Dezember 2007, der Maßnahme zu widersprechen. An diesem Tag kreuzte er auf S. 2 des Anhörungsformulars das Kästchen mit dem Zusatz "Der Betriebsrat widerspricht der Versetzung aus folgenden Gründen:" an. Das ebenfalls enthaltene Kästchen mit dem Zusatz "Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung aus folgenden Gründen:" wurde nicht markiert. In der der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Begründung des Widerspruchs vom 13. Dezember 2007 führte der Betriebsrat Folgendes aus:

"... der Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.12.2007 die Versetzung von Frau C abgelehnt, da die Stelle intern nicht korrekt ausgeschrieben wurde.

Sie möchten Frau C in die TG 6 eingruppieren und geben bei der Aufgabenbeschreibung u.A. folgende Tätigkeiten an:

- Übernahme und fachliche Prüfung der durch Primärbanken eingestellten ADB-Aufträge

- Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen der A

- Bearbeitung von Reklamationen offener Lieferpositionen

Die Tarifgruppen für die Sachbearbeiter in Wertpapierabteilungen schlüsseln sich wie folgt auf: Die TG 6 ist das Einstiegsgehalt für den Sachbearbeiter in der Wertpapierabteilung.

Die von Ihnen angegebenen Aufgaben entsprechen der TG 7, da es sich um Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen handelt.

Da Sie Frau C in die TG 6 eingruppieren möchten, gehen wir davon aus, dass sie die o.g. Tätigkeiten nicht ausführt, sondern Aufgaben der Tarifgruppe 6 ausführt.

Hierfür liegt keine Stellenausschreibung vor.

Aus diesen genannten Gründen widersprechen wir der Versetzung."

Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die vorläufige Durchführung der Versetzung zum 01. Februar 2008. Wegen des Inhalts des Unterrichtungsschreibens wird auf die Anlage A 7 zum Schriftsatz vom 01. Februar 2008 (Bl. 49, 50 d.A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat bestritt die Dringlichkeit der Maßnahme mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 01. Februar 2008. Darauf machte die Arbeitgeberin am 01. Februar 2008 einen Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG anhängig.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch gegen die Versetzung sei mangels eines gegen diese geltend gemachten Widerspruchsgrundes unbeachtlich. Die Tätigkeit von Frau B stelle keine besonderen oder erhöhten Anforderungen im Sinne der TG 7 von § 6 MTV. Für die Prüfung der ADB-Aufträge der Primärbanken sei Frau B nicht verantwortlich, sondern die Kontrolleure. Diese genehmigten die Durchführung von Depotübertragungen durch deren Freigabe im System. Frau B erfasse und ergänze lediglich die Aufträge in den Systemen der Arbeitgeberin vor deren Freigabe. Es handele sich damit um Buchungseingaben mit geringer Eigenverantwortung. Entsprechend würden interne Reklamationen von Frau B nur gesichtet und darauf beruhende Stornierungen und Neuerfassungen von Aufträgen lediglich für die eigentlichen Kontrolleure vorerfasst, denen die Freigabe obliege. Reklamationen mit Schadensersatzansprüchen oder Beschwerden würden allein von der Gruppenleitung bearbeitet. Die Einhaltung marktspezifischer Restriktionen sei ebenfalls eine reine Erfassungsfunktion.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zur Versetzung der Arbeitnehmerin B von der Abteilung (Organisationseinheit) WGZL1 in die Abteilung (Organisationseinheit) WGAD2 wird ersetzt;

2. die durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau B in die Tarifgruppe 6/11. Berufsjahr des Manteltarifvertrages des privaten Bankgewerbes wird ersetzt;

3. es wird festgestellt, dass die zum 01.02.2008 vorgenommene vorläufige Versetzung der Arbeitnehmerin B von der Abteilung WGZL1 in die Abteilung WGAD2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Ansicht vertreten, die Stelle von Frau B sei nicht korrekt ausgeschrieben worden, da für sie keine andere Eingruppierung als die TG 7 § 6 MTV in Betracht komme. Die Aufgabe stelle erhöhte Anforderungen, etwa durch die Übernahme und fachliche Prüfung der ADB-Aufträge, die Buchung der Geschäftsvorfälle in den Systemen, die Bearbeitung von Reklamationen und die Einhaltung der marktspezifischen Restriktionen.

Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung sei zu ersetzen, da er insoweit keinerlei Widerspruchsgründe genannt habe. Die Rüge der unzutreffenden Eingruppierung von Frau B beziehe sich nicht auf die Versetzung. Die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung habe die Arbeitgeberin jedenfalls nicht grob verkannt. Die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B in die TG 6 § 6 MTV sei zu ersetzen, da der Betriebsrat eine höhere Eingruppierung nicht nachvollziehbar begründet habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 16. Juni 2008 zugestellten Beschluss am 11. Juli 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 16. September 2008 am 16. September 2008 begründet. Er rügt, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem gegen die Versetzung gerichteten Widerspruchsgrund der unrichtigen Ausschreibung der Stelle befasst. Die Fassung der Stellenausschreibung habe an einer Tätigkeit in der TG 7 § 6 MTV interessierte Arbeitnehmer an einer Bewerbung gehindert. Der Begründung der Arbeitgeberin sei nicht zu entnehmen, warum die Stelle vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag besetzt werden müsse. Dazu genüge es nicht, dass die Besetzung sinnvoll sei. Es sei nicht Aufgabe des Betriebsrats gewesen, die Eingruppierung von Frau B in die TG 7 § 6 MTV zu begründen. Vielmehr habe es der Arbeitgeberin oblegen, die vom Betriebsrat für zutreffend gehaltene Eingruppierung auszuschließen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 16. September 2008 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 abzuändern,

2. die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages an ihrer Auffassung fest, dass sie die Stelle ordnungsgemäß ausgeschrieben habe. Die Angabe der Eingruppierung mit "TG 6 - TG 7" habe dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Ausschreibung nicht festgestanden habe, ob die Bewerber die Anforderungen des Stellenprofils ganz oder nur teilweise erfüllen. So sei die Tätigkeit Frau B nur eingeschränkt übertragen worden. Im Übrigen verteidigt die Arbeitgeberin die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist hinsichtlich des die Eingruppierung von Frau B betreffenden Antrags begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Frau B zu Recht ersetzt.

a) Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Stelle in der Abteilung Depotüberträge 2 eine Versetzung im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG ist. Frau B wurde damit eine neue, gegenüber ihrer bisherigen andersartige Tätigkeit in einer neuen Organisationseinheit des Betriebes übertragen und damit ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen, was das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG auslöst.

b) Der Betriebsrat ist inzwischen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG ausreichend über die Versetzung unterrichtet worden. Allerdings wurde er zunächst entgegen § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz informiert. Dass die Tätigkeit von Frau B nicht in vollem Umfang dem ausgeschriebenen Stellenprofil entspricht, sondern nach Auffassung der Arbeitgeberin mit deutlich geringerer Verantwortung verbunden ist, lässt sich dem Unterrichtungsschreiben vom 07. Dezember 2007 nicht ansatzweise entnehmen.

Inzwischen wurden die Unterrichtungsmängel jedoch durch den Prozessvortrag der Arbeitgeberin beseitigt. Aus diesem ergibt sich die aus der Sicht der Arbeitgeberin maßgebliche neue Tätigkeitsstruktur. Dies ist deshalb beachtlich, weil ein Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren eine unzureichende Unterrichtung ergänzen kann (vgl. etwa BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - NZA 1994/187, zu B I 1; 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - BAGE 94/169, zu II 1).

c) Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Frau B ist zu ersetzen, da der Widerspruch des Betriebsrats gegen diese Maßnahme nicht begründet ist.

aa) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht bereits gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat in seiner Widerspruchsbegründung vom 13. Dezember 2007 eine unzutreffende Stellenausschreibung gerügt. Er hat damit jedenfalls den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG innerhalb der Widerspruchsfrist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinreichend konkret geltend gemacht.

bb) Dass die aus der Sicht des Betriebsrats unzutreffende Eingruppierung von Frau B den Widerspruch gegen die Einstellung rechtfertigt, hat der Betriebsrat weder vorprozessual noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Dies trifft in der Sache auch zu. Der Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat in Zusammenhang mit Einstellungen und Versetzungen keine Inhaltskontrolle der Arbeitsbedingungen des betroffenen Arbeitnehmers. Daher kann ein Widerspruch gegen die Übertragung eines neuen Arbeitsbereichs nicht mit einer nach Ansicht des Betriebsrats unzutreffenden Eingruppierung begründet werden (vgl. BAG 28. März 2000 a. a. O., zu II 2 a, b). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind insoweit auf die Mitbeurteilung der Eingruppierung beschränkt.

cc) Auch der Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG liegt nicht vor. Die Arbeitgeberin hat die Stelle den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeschrieben.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine näheren Vorgaben über den notwendigen Inhalt einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG. Daher obliegt die konkrete Ausgestaltung der Ausschreibung dem Arbeitgeber, soweit die Betriebsparteien nicht weitergehende Regelungen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung treffen. Aus dem Zweck der Stellenausschreibung ergibt sich lediglich als Mindestanforderung, dass die zu besetzende Stelle den als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, ihr Interesse an der Stelle Kund zu tun und sich um diese zu bewerben. Zu diesem Zweck muss aus der Ausschreibung hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss (BAG 23. Februar 1988 - 1 ABR 82/86 - AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 2, zu B I 1; 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - EzA SGB IX § 81 Nr. 16, zu B II 2 c aa).

Die Arbeitgeberin hat in der Ausschreibung die zu besetzende Stelle und deren Anforderungen klar bezeichnet. Diesbezügliche Zweifel konnten nicht verbleiben. Dass die Arbeitgeberin sich hinsichtlich der Eingruppierung eine abschließende Entscheidung zwischen der TG 6 und der TG 7 § 6 MTV vorbehielt, macht die Ausschreibung nicht unbrauchbar. Im Gegenteil wird das Profil einer Stelle häufig erst dann abschließend festgelegt werden können, wenn feststeht, welcher Arbeitnehmer mit welcher konkreten Qualifikation für die Stelle zur Verfügung steht. Eine Ausschreibung kann daher zwangsläufig nicht immer die späteren Beschäftigungsbedingungen bis in das letzte Detail hinein beschreiben, sondern nur die - mehr oder weniger präzisen - Planungen des Arbeitgebers, die nach dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht immer vollständig umgesetzt werden können. Daher steht es der Brauchbarkeit einer Ausschreibung nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber sich bereits in der Ausschreibung selbst Wahlmöglichkeiten vorbehält.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass durch die Ausschreibung an einer Tätigkeit in der TG 7 § 6 MTV interessierte Arbeitnehmer abgeschreckt werden könnten. Durch die Ausschreibung wurde ihnen im Gegenteil vermittelt, dass sie - bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen - eine entsprechende Position erlangen konnten. Dass dies im Fall von Frau B nicht der Fall war, da diese nach Ansicht der Arbeitgeberin nicht über die erforderlichen Qualifikationen für eine Tätigkeit in der TG 7 § 6 MTV verfügt, ändert daran nichts.

2. Die vorläufige Durchführung der Versetzung war im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Die Arbeitgeberin hat im Schreiben vom 25. Januar 2008 eingehend dargelegt, dass eine längere Vakanz der Stelle bzw. Vertretung des Stelleninhabers zu erheblichen Problemen und Risiken führen würde. Demgegenüber hat der Betriebsrat lediglich erwidert, dass er der Begründung nicht entnehmen könne, warum die an sich sinnvolle Besetzung der Stelle vor dem rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens notwendig sei. Dies liegt jedoch auf der Hand, wenn die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens voraussichtlich notwendige Zeit von deutlich über einem Jahr berücksichtigt wird. Könnte eine derart lange Zeit ohne größere Nachteile durch Vertretungskräfte überbrückt werden, wäre die Besetzung der Stelle auch auf Dauer nicht notwendig und damit nicht sinnvoll.

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau B ist nicht zu ersetzen, da das Zustimmungsverfahren insoweit bisher nicht wirksam eingeleitet wurde.

Zur Ingangsetzung des Verfahrens nach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber zwar nicht zwingend die Zustimmung des Betriebsrats zu der personellen Maßnahme ausdrücklich beantragen. Es genügt, wenn seine Absicht, ein Zustimmungsverfahren einzuleiten, für den Betriebsrat aus den Umständen erkennbar ist (BAG 05. April 2001 - 2 AZR 580/99 - BAGE 97/267, zu II 2 c bb). Die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die bei Unklarheiten nach dem Maßstab von § 133 BGB auszulegen ist. Ausschlaggebend ist daher der sich aus der Perspektive des Betriebsrats als Erklärungsempfänger ergebende wirkliche Wille des Arbeitgebers. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Erklärung unabhängig von deren Wortlaut übereinstimmend als Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstanden, bedarf es keiner weiteren Auslegung (Hess. LAG 16. Oktober 2007 - 4 TaBV 136/07 - AuR 2008/278 L, zu II 2 a; 27. November 2007 - 4 TaBV 111/07 - AuR 2008/278 L, zu II 2 a).

Das Unterrichtungsschreiben vom 07. Dezember 2007 bewirkte nach diesem Maßstab nicht die Einleitung eines auch die Eingruppierung betreffenden Zustimmungsverfahrens. Sowohl in der Überschrift wie im Text des Schreibens erbat die Arbeitgeberin lediglich die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Frau B. Dies wurde vom Betriebsrat erkennbar auch nur so verstanden. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum der Betriebsrat auf dem Anhörungsformular nur die Stellungnahme zu der Versetzung und nicht auch die die Eingruppierung betreffende ankreuzte. Weiter nahm der Betriebsrat im Widerspruchsschreiben nicht zu der Eingruppierung Stellung, sondern schloss aus der Mitteilung der beabsichtigten Eingruppierung von Frau B in die TG 6 § 6 MTV, dass Frau B eine andere als die ausgeschriebene Stelle übertragen werden sollte. Verfestigt wird dieser Eindruck durch den Umstand, dass die Arbeitgeberin vorprozessual auch nach dem Widerspruch des Betriebsrats nicht einmal versuchte, diesem die Arbeitsbedingungen von Frau B zu erläutern und deren Eingruppierung dadurch im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu begründen. Nach den erkennbaren Umständen musste der Betriebsrat daher nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin auch ein die Eingruppierung betreffendes Zustimmungsverfahren einleiten wollte und er innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch zu der vorgesehenen Eingruppierung Stellung nehmen sollte.

Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet ist, nach einer Versetzung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat auch zu dessen Eingruppierung erneut gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - BAGE 68/104, zu B II 2 c; 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - BAGE 120/303, zu B II 1 a). Beide Beteiligungsverfahren müssen nicht kombiniert durchgeführt werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber dies, muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von ihm innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet. Daran fehlt es hier. Auch die Angabe der den neuen Arbeitsbereich von Frau B betreffenden Vergütungsgruppe im Anhörungsschreiben rechtfertigt keine andere Auslegung. Mangels erkennbarer Aufforderung zu einer Stellungnahme zu einer erneuten Eingruppierung und mangels einer Unterrichtung des Betriebsrats über die für die Eingruppierung maßgeblichen Umstände musste der Betriebsrat dieser Mitteilung nicht mehr als die Bedeutung beimessen, dass die Arbeitgeberin mit dieser ihre die Versetzung betreffende Informationspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllen wollte. Da damit hinsichtlich der Eingruppierung bisher ein Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht wirksam eingeleitet wurde, kann die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser nicht ersetzt werden.

4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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