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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 6/1 Ca 192/04
Rechtsgebiete: TV Beschäftigungssicherung der Metallindustrie Hessen


Vorschriften:

TV Beschäftigungssicherung der Metallindustrie Hessen § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 31. Oktober 2006 - 6/1 Ca 192/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger im Anschluss an sein Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Der am 16. April 1984 geborene Kläger begann am 01. September 2001 aufgrund Berufsausbildungsvertrages vom 01. August 2001 (Kopie Bl. 4 d.A.) ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Beklagten, das mit erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung am 09. Juni 2004 endete. Aufgrund Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag wie aufgrund beiderseitiger Tarifbindung galten für das Berufsausbildungsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge für Auszubildende der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Die Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen, zuletzt gültig ab 01.01.2004, sieht in § 3 Nr. 1 vor, dass Auszubildende bei erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 (Bl. 13 d.A.) mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er zusammen mit anderen Auszubildenden den Auszubildenden Axxxxxxx in einen Abstellraum gelockt habe und ihn im Dunkeln geschlagen habe.

Unter dem 11. September 2003 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 18.08. bis 22.08. seinem Vorgesetzten erst am 25.08.2003 vorgelegt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dem hätten keine in seiner Person liegenden Gründen entgegengestanden. Der Kläger hat die in den Abmahnungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten, wonach der Kläger gemäß den tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen als Fertigungsmechaniker, eingruppiert in die Vergütungsgruppe C Opel Prämienlohn von zurzeit € 15,56 brutto bei einer wöchentlichen bezahlten Arbeitszeit von 32,6 Stunden beschäftigt wird;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz für entgangene Gehaltszahlungen in dem Zeitraum vom 09. Juni 2004 bis 09. Juni 2005 in Höhe von insgesamt € 29.921,00 brutto unter Anrechnung von erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.888,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe die Übernahme des Klägers wegen dessen Verhaltens ablehnen dürfen. Die Abmahnungen seien zu Recht erfolgt. Der Kläger habe am 24. Januar 2002 und am 28. Januar 2002 jeweils mit zwei Mitauszubildenden den weiteren Auszubildenden Axxxxxxx unter einem Vorwand in einen Raum gelockt, um ihn dort gegen seinen Willen festzuhalten und körperlich zu misshandeln. Die drei Angreifer hätten, nachdem die Beklagte von diesen Vorfällen erfahren hatte und sie dazu angehört wurden, den vom Zeugen Axxxxxxx geschilderten Tatablauf bestätigt, ihn allerdings als eine Rauferei unter Auszubildenden angesehen, sie hätten nicht in den Gesichtsbereich geschlagen und auch nicht sehr fest zugeschlagen (vgl. vom Zeugen Axxxxxxx unterschriebenes Memo vom 30. Januar 2002 und Memo vom 31. Januar 2002 über ein Gespräch mit den drei beteiligten Auszubildenden, jeweils Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Januar 2005). Die Beklagte sei schon damals zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. In der Abmahnung habe sie dem Kläger stattdessen mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Jedenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Pflichtverletzungen lägen personenbedingte Gründe vor, die einer Übernahme entgegenstanden.

Der Kläger hat hinsichtlich der Vorfälle mit dem Zeugen Axxxxxxx vorgetragen, dass sich am 24. Januar 2002 die Auszubildenden Axxxxxxx, Bxxxxxxxxx, Cxxxxxx und er selbst in der Pausenzeit in einem etwa 8 m² großen Abstellraum versammelt hätten. Das Licht sei dann ausgeschaltet worden und man habe sich im Dunkeln durch Vorantasten zu orientieren versucht und allenfalls mit einem ertasteten Kollegen etwas gerangelt. Man habe dies auch als ein Spiel wie "suche die blinde Kuh" ansehen können. Alle Beteiligten hätten daran Spaß gehabt, weshalb dies auch am 28. Januar 2002 in gleicher Weise wiederholt worden sei. Es habe sich bei alledem um nichts weiter als einen altersüblichen Jungenstreich gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Axxxxxxx, der Zeugin Dxxxxx, der Zeugen Exxxx und Fxxxxx (Protokoll der Sitzung vom 27. Juli 2005) sowie des Zeugen Bxxxxxxxxx (Protokoll vom 31. Oktober 2006), die unvereidigt blieben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27. Juni 2005 sowie vom 31. Oktober 2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit am 31. Oktober 2006 verkündeten Urteil. Der Kläger hat am 23. März 2007 unter gleichzeitiger Begründung Berufung gegen das - wegen lang anhaltender Erkrankung der Vorsitzenden - nicht mit Gründen versehene Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt.

Der Kläger trägt vor, aufgrund der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Kläger gemeinsam mit anderen tätlich gegenüber dem Zeugen Axxxxxxx geworden sei. Jedenfalls könne ein solches einmaliges Ereignis, das sich 5 Monate nach Beginn der Ausbildung abspielte, nach mehr als 2 1/2 Jahren nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass der Kläger sich in einem 12-monatigen Anschluss-Arbeitsverhältnis nicht vertragsgerecht verhalten werde. Auch die Abmahnungen, die unberechtigt seien, könnten keine ausreichenden personenbedingten Gründe darstellen. Dem Kläger stehe Schadenersatz zu, weil die Beklagte sich zu Unrecht geweigert habe, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 2006 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz für entgangene Gehaltszahlungen in dem Zeitraum vom 09. Juni 2004 bis 09. Juni 2005 in Höhe von insgesamt € 29.921,00 brutto unter Anrechnung von erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.888,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger den Zeugen Axxxxxxx gemeinsam mit anderen Auszubildenden in einem dunklen Raum geschlagen hätte. Das stelle einen personenbedingten Grund dar, der einer Übernahme entgegenstehe, jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Pflichtverletzungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die beigefügten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann den geltend gemachten Schadenersatz nicht verlangen. Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen. Sie war nicht verpflichtet den Kläger in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

1.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung nach § 280 BGB ist zunächst das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Die Verpflichtung, einen Auszubildenden bei erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, besteht nach § 3 Ziffer 1 der "Tarifvereinbarung Beschäftigungssicherung" dann nicht, wenn dem personenbedingte Gründe entgegenstehen. Unter "personenbedingten Gründen" sind nicht nur solche im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu verstehen, sondern auch verhaltensbedingte Gründe (BAG vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - AP Nr. 154 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung - Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Berufsausbildung - sind als "entgegenstehende personenbedingte Gründe" in erster Linie solche Umstände anzusehen, die einem zweckentsprechenden Vollzug des Arbeitsverhältnisses, auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Arbeitsleistung oder einem vertragsgerechten Verhalten des übernommenen Auszubildenden, in Frage stellen können (vgl. BAG, a. a. O.).

2.

Der Übernahme des Klägers standen personenbedingte Gründe entgegen. Der Kläger hat im Januar 2002 gegenüber dem Auszubildenden Axxxxxxx seine Pflichten in schwerer Weise verletzt und ein Verhalten gezeigt, das ein vertragsgerechtes Verhalten bei Vollzug des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen kann.

a)

Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am 24. und 28. Januar 2002 daran beteiligt war, den Auszubildenden Axxxxxxx unter einem Vorwand in einen Abstellraum zu locken, diesen zu verdunkeln und den Auszubildenden Axxxxxxx dann zu schlagen.

aa)

Das hat der Zeuge Axxxxxxx ausgesagt.

Weiter haben die Zeugin Dxxxxx, die als Betriebsrätin eingeschaltet war, sowie der Zeuge Exxxx, der als Ausbildungsleiter beteiligt war, bestätigt, dass die beteiligten Angreifer in einem Gespräch bald nach den Vorfällen bestätigt hätten, dass sie den Zeugen Axxxxxxx geschlagen haben.

Der Zeuge Fxxxxx hat bekundet, dass der Kläger sowie Herr Cxxxxxx selten eine Gelegenheit ausgelassen hätten, den Auszubildenden Axxxxxxx zu ärgern und er selbst wahrgenommen habe, wie es kurz vor der Pause immer wieder zu rempeln, z. B. mit den Ellenbogen kam. Der Zeuge Fxxxxx hat auch bekundet, dass ihm der Auszubildende Axxxxxxx etwa eine Woche nach dem Vorfall davon erzählte, dass er Prügel bekommen habe und dass er Angst habe.

bb)

Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.

Dem steht auch nicht ein Schreiben des Zeugen Axxxxxxx hinsichtlich "Nichtübernahme vom 19.02.2002" entgegen. Darin heißt es, dass der Fall in der Stahlsägerei zu hoch bewertet gewesen sei, dass es nur ein dummer Jungen-Streich gewesen sei und keine Schlägerei und es keine Körperverletzung gegeben habe. Wie der Zeuge Axxxxxxx ausgesagt hat, hat er dieses Schreiben zwischen Mai und Juni 2004 gefertigt, weil er zu dem Kläger und Herrn Cxxxxxx nett sein wollte und ihnen nicht die Zukunft habe verbauen wollen. Soweit ein Widerspruch zwischen der Aussage vor Gericht und dem früheren Schreiben gesehen werden kann, so erklärt er sich damit äußerst plausibel. Entscheidend ist, was der Kläger vor Gericht und nach Belehrung über die Folgen einer Falschaussage ausgesagt hat.

Auch die Aussage des Zeugen Bxxxxxxxxx gibt keinen Anlass zu Zweifeln am Ablauf der Vorgänge, wie sie sich aus der Aussage des Zeugen Axxxxxxx und seiner Schilderung nach den Vorfällen ergibt. Der Zeuge Bxxxxxxxxx war selbst einer der drei Angreifer. Dieser hat bekundet, dass er sowie der Kläger, Herr Cxxxxxx und Herr Axxxxxxx in die Kammer gegangen seien, diese dunkel gewesen sei und alle vier sich ein bisschen gepackt und ein bisschen rumgeschubst hätten, aber dass niemand geschlagen habe. Dieser Aussage kann angesichts der glaubhaften Bekundungen der anderen Zeugen nicht gefolgt werden. Der Zeuge gehörte selbst zu denen, die beschuldigt und abgemahnt worden waren. Sein Interesse, die Angelegenheit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, ist offensichtlich.

b)

Es verstößt im gröbster Weise gegen die Pflichten in einem Arbeitsverhältnis, gemeinsam mit anderen einen Kollegen zu schlagen und zu ängstigen. Das Verhalten des Klägers kann auch nicht als harmloser dummer Jungen-Streich angesehen werden. Der Kläger hat zwar ausgesagt, dass die Schläge nicht "doll" gewesen seien, er keine Schmerzen gehabt habe und die Zusammenarbeit mit den Kollegen eigentlich gut war. Er hat aber auch deutlich bekundet, dass er Schläge mit der Faust erhalten habe und keine kleinen Klapse. Weiter hat er bekundet, dass er nach dem Vorfall nicht mehr so lebenslustig gewesen sei und er vom Gruppensprecher angesprochen war, warum er so komisch sei. Unabhängig davon, welche unmittelbaren körperlichen Auswirkungen die Schläge hatten, mussten die Vorfälle den Zeugen Axxxxxxx psychisch erheblich beeinträchtigen und taten dies nach seiner Aussage auch. Dass ein solches Verhalten gegenüber einem Kollegen diesen in schwerster Weise beeinträchtigen musste, war auch für einen Jugendlichen ohne weiteres erkennbar.

c)

Dieses Verhalten stand auch noch bei Abschluss der Ausbildung im Juni 2004 einer Übernahme entgegen. Wer eine derartig schwerwiegende Verfehlung begeht, bei dem ist zu befürchten, dass er bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sich nicht vertragsgerecht verhält. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er sich seit den Vorfällen fast 2 1/2 Jahre vertragsgerecht verhalten hat. Der Kläger musste befürchten, dass jede weitere, nicht lediglich geringfügige Vertragsverletzung zu einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen würde. Bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis hätte er sich nicht mehr ohne weiteres unter diesem Druck gesehen.

Entscheidend für die Kammer ist aber Folgendes: Der Kläger hatte mit seinem Verhalten im Januar 2002 einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gesetzt. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen wäre zu dieser Zeit eine außerordentliche Kündigung wohl gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte hat darauf verzichtet und dem Kläger die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben. Sie hat ihm gleichzeitig angekündigt, dass sie ihn nach Beendigung der Ausbildung nicht übernehmen werde. Diese Vorgehensweise erscheint verantwortungsvoll und angemessen. Die Vorschriften in der Tarifvereinbarung Beschäftigungssicherung hinsichtlich Auszubildender sollen deren Chancen zur Beendigung der Ausbildung nicht verschlechtern. Würde man ein Verhalten, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigte, nach einem längeren Zeitablauf nicht mehr als personenbedingten Grund anerkennen der einer Übernahme entgegensteht, könnte dies dazu führen, in solchen Fällen jedenfalls eine außerordentliche Kündigung auszusprechen statt die Chance wenigstens zur Beendigung der Ausbildung einzuräumen. Der Arbeitgeber stünde dann vor der Entscheidung, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entweder sofort außerordentlich zu kündigen oder später zur Übernahme verpflichtet zu sein. Ein vergleichsweiser vertraglicher Ausschluss einer späteren Übernahmeverpflichtung wäre wegen der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages nicht möglich.

Mit der Abmahnung hat die Beklagte auch nicht die Möglichkeit verbraucht, sich auf das abgemahnte Verhalten als entgegenstehenden persönlichen Grund zu berufen, da sie in der Abmahnung ausdrücklich eine spätere Übernahme des Klägers ausgeschlossen hat.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos war.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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