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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 6/18 Sa 740/08
Rechtsgebiete: EFZG


Vorschriften:

EFZG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Marburg vom 11. April 2008 - 2 Ca 450/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall. Die klagende Arbeitgeberin leistete an die Klägerin für die nachfolgenden Zeiträume Entgeltfortzahlung:

17.02. - 28.02.2003 € 541,70 netto

22.08. - 07.09.2003 € 765,68 netto

23.09. - 05.10.2003 € 583,63 netto

18.12. - 05.01.2004 € 797,34 netto

Diese Zahlungen hält die Klägerin nunmehr für ohne Rechtsgrund geleistet und fordert sie nach § 812 BGB zurück. Die Klägerin meint dabei, die Erkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führten, welche gemäß Auskunft der Xxxxxx BKK die nachfolgenden waren:

17.02. - 28.02.2003 - Synovitis und Tenosynovitis (Entzündung der Gelenkschmiere)

22.08. - 07.09.2003 - Aszites (Bauchwassersucht)

23.09. - 30.09.2003 - Tubargravidität (Eileiterschwangerschaft) - Schmerzen mit Lokalisation in unteren Teilen des

Unterbauches

18.12. - 05.01.2004 - Schmerzen mit Lokalisation in unteren Teilen des Unterbauches

- fertilisationsfördernde Maßnahme

seien auf eine Hormonbehandlung zurückzuführen. Die Hormonbehandlung habe die Beklagte aber freiwillig durchgeführt und diese sei auch nicht zur Gesundung einer etwaigen Krankheit Unfruchtbarkeit erfolgt, sondern habe lediglich der Verwirklichung des höchst persönlichen Kinderwunsches der Beklagten gedient. Die Klägerin meint deshalb, die Beklagte treffe ein Verschulden an den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen der oben genannten Zeiträume, da diese auf der freiwilligen und der Verwirklichung des höchst persönlichen Kinderwunsches der Beklagten dienenden Hormonbehandlung beruhten. Im Übrigen bestreitet die Klägerin die Erforderlichkeit einer Hormonbehandlung, da die Beklagte ihr zweites Kind ohne eine Hormonbehandlung zur Welt brachte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin treffe kein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden, wenn sie sich bei tatsächlich oder vermeintlicher, durch Ärzte festgestellter Unfruchtbarkeit einer hormonellen Behandlung unterziehe im Hinblick auf sich aus dieser Hormonbehandlung ergebender und zur Arbeitsunfähigkeit führender Erkrankungen. Die Durchführung einer Hormonbehandlung bei ärztlich festgestellter Unfruchtbarkeit stelle keinen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten dar, welches als die Entgeltfortzahlung ausschließendes Verschulden anzusehen wäre. Dass die Motive der Beklagten für die Hormonbehandlung privater Natur seien, sei demgegenüber unbeachtlich. Die Rechtsprechung habe auch Verletzungen und Erkrankungen, die sich Arbeitnehmer bei Freizeitaktivitäten zuziehen, grundsätzlich nicht als verschuldet im Sinne der Entgeltfortzahlungsregelungen angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Sitzung des Berufungsgerichts vom 26. November 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Die Klägerin rügt zunächst, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass die behandelnden Ärzte der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen seien, dass eine Unfruchtbarkeit der Beklagten vorgelegen habe, und dass deshalb die Hormonbehandlung erforderlich gewesen sei. Die Klägerin meint, beides sei reine Spekulation des Arbeitsgerichts und von der Beklagten im Rahmen des Verfahrens nicht vorgetragen. Die Beklagte hält auch weiter für erheblich, ob tatsächlich eine Unfruchtbarkeit bei der Beklagten vorlag. Sie meint, wenn keine Unfruchtbarkeit vorgelegen habe, sei die Hormonbehandlung nicht erforderlich gewesen und dann könnte aufgrund einer nicht erforderlichen Behandlung eingetretenen Erkrankung auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen.

Die Klägerin meint weiter, dass nicht erheblich sei, ob eine Unfruchtbarkeit eine Erkrankung darstelle oder nicht. Die Erkrankung die zur Arbeitsunfähigkeit der Beklagten führte, hätte sich nämlich nicht aus einer Unfruchtbarkeit der Beklagten ergeben sondern sei unmittelbare Folge der Hormonbehandlung. Die Hormonbehandlung selbst sei aber allein Ausfluss des Kinderwunsches der Beklagten und eben keine Heilbehandlung zur Heilung der Unfruchtbarkeit. Ein Verschulden könne aber auch in der Herbeiführung einer Krankheit gesehen werden, die dann kausal zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Beklagte meint auch, das Arbeitsgericht übersehe, wenn es in diesem Zusammenhang als Vergleichsfälle Sportunfälle heranziehe, dass die durch Sportunfälle erfolgten Erkrankungen nicht freiwillige Erkrankungen seien sondern sich ausschließlich als nicht beabsichtigte Folge einer Freizeithandlung darstellen. Wenn also ein Arbeitnehmer - so die Klägerin - in seiner Freizeit Fußball spielt und sich beim Fußball spielen ein Bein bricht und deshalb nicht am nächsten Tag zur Arbeit erscheinen kann, dürfe dies sicherlich nicht gleichzusetzen sein mit dem Fall der Beklagten, die sich freiwillig einer Behandlung unterzieht, die nicht zur Gesundung, sondern im Gegenteil zur Erkrankung führt und die deshalb am nächsten Tag ebenfalls nicht zur Arbeit gehen kann.

Schließlich meint die Klägerin, dass der Verschuldensbegriff im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht nur aus Sicht des Arbeitnehmers zu bewerten sei sondern auch aus Sicht des Arbeitgebers. Aus der Sicht des Arbeitgebers sei nämlich die den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufende eigenständige Maßnahme der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten, das die Klägerin als Arbeitgeberin einseitig benachteilige. Die Klägerin rügt insoweit, dass das Arbeitsgericht die nicht auf eine Heilung gerichtete ärztliche Maßnahme der Hormonbehandlung nicht in Abwägung zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gesetzt habe, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die Beklagte ihre eigenen Wünschen sicherlich auch dann hätte verwirklichen können, wenn sie dies in einer Zeit gemacht hätte, die auch für die Arbeitgeberin akzeptabel gewesen wäre (Freistellung und Ähnliches).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 11. April 2008 - 2 Ca 450/07 - die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.688,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 29. Juni 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass schon erstinstanzlich zum Beweis der ärztlich festgestellten Unfruchtbarkeit das Attest der behandelnden Ärztin Dr. Marion Rieger vorgelegt wurde (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 30.10.2007, Bl. 20 d.A.). Die Beklagte meint im Übrigen, dass der Gegenseite zuzustimmen sei, dass eine Erkrankung nur dann zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch führe, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Allerdings verkenne die Klägerin, dass das vorliegende Problem keine Frage des Krankheitsbegriffs sei, da diese Voraussetzung auch bei einer erst indirekten Kausalität wie der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Behandlung einer Krankheit unproblematisch gegeben sei. Es handele sich vielmehr bereits um eine Frage des Verschuldens. Wie das Arbeitsgericht Marburg richtig festgestellt habe, handele ein Arbeitnehmer aber, der sich einer die Fruchtbarkeit herstellenden Behandlung unterzieht, nicht wider die Interessen eines verständigen Menschen. Die Beklagte verweist hierzu auch darauf, dass es ihr - wie von der Gegenseite gefordert - auch nicht möglich gewesen ist, die Hormonbehandlung in einen Zeitraum ohne Arbeitspflicht zu legen. Denn eine Hormonbehandlung stelle keinen einmaligen Eingriff dar, sondern erstrecke sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder sogar Jahren. Außerdem sei die Arbeitsunfähigkeit für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, da die Hormonbehandlung nicht zwangsläufig zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, sondern nur im Fall von Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten. Ein Verschulden der Beklagten sei daher abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung zu. Die an die Beklagte erfolgte Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hatte gem. § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil sie in den im Tatbestand wiedergegebenen Zeiträumen aufgrund der im Tatbestand wiedergegebenen Krankheitsursachen ohne ihr Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert war.

Die Klägerin verkennt dabei schon, dass nicht die Hormonbehandlung die Krankheitsursache war, die zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin führte. Insofern hat die Beklagte die Erkrankungen, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit führten, auch nicht schuldhaft herbeigeführt. Die Beklagte hat zur Behebung einer Unfruchtbarkeit im Hinblick auf einen von ihr gehegten Kinderwunsch eine Hormonbehandlung durchgeführt, die entsprechende Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten hatte, die dann zur Arbeitsunfähigkeit führten. Insofern verkennt die Klägerin auch, dass die vom Arbeitsgericht gezogene Parallele zur Beurteilung des Verschuldens des Arbeitnehmers bei Erkrankungen die Folge von Freizeitaktivitäten wie der Ausübung eines Sports sind, richtig war. Die Klägerin hat die Hormonbehandlung ebenso wenig durchgeführt in der Absicht, sich eine Bauchwassersucht zuzuziehen wie ein Fußballspieler Fußball spielt mit der Absicht, sich ein Bein zu brechen. Beide Formen der privaten Lebensverwirklichung, nämlich das Ausüben einer Sportart in der Freizeit wie auch die Erfüllung eines nach Ansicht der Klägerin rein privaten Kinderwunsches sind freiwillige und jedenfalls nach Ansicht der Klägerin rein privat Entscheidungen, die als mittelbare Folge Krankheiten nach sich ziehen können, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Diese Erkrankungen sind in beiden Fällen in keiner Weise von dem Arbeitnehmer beabsichtigt, sie sind für ihn als verständigen Menschen natürlich vorhersehbar. Gleichwohl gestattet es die Rechtsordnung ohne Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen eine private und von seinen egoistischen Interessen getragene Lebensführung haben darf. Lediglich wenn der Arbeitnehmer hierüber hinausgeht, indem er eine besonders gefährliche Sportart beispielsweise ausübt oder indem er beispielsweise ungeübt oder gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart vorgeht, nimmt die Rechtsordnung ein Verschulden an, weil der Arbeitnehmer dann grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Dass eine Arbeitnehmer sich unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterzieht ist eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, in denen beispielsweise der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr einhergehenden voraussehbaren Erkrankungen in keinem Verhältnis mehr stehen. Diese Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich. Wenn man den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 17. - 28. Februar 2003 außer Acht lässt, der auch nach Ansicht des Berufungsgerichts in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Hormonbehandlung steht, und ferner berücksichtigt, dass die Beklagte vom 23. - 30. September 2003 wegen einer Eileiterschwangerschaft arbeitsunfähig war, ein Umstand, der eine Arbeitnehmerin auch ohne Hormonbehandlung widerfahren kann, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Jahr 2003 überproportional arbeitsunfähig erkrankt war.

Auch die sonstigen Erwägungen der Klägerin sind nicht Ziel führend.

Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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