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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 695/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 21. Februar 2008 - 20 Ca 2964/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine Abfindung nach einem Sozialplan.

Der Kläger war bei der Beklagten als Gruppenleiter in der Niederlassung Rhein-Main bis zu seiner Eigenkündigung vom 07. Dezember 2006 (vgl. Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 02. Juli 2007, Bl. 43 d.A.) beschäftigt. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich des zwischen der Beklagten und dem bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem Datum des 14. Juli 2006 vereinbarten Sozialplans. Sachlich gilt dieser Sozialplan für den Ausgleich und die Milderung von Nachteilen, welche Mitarbeiter infolge der im Interessenausgleich vom 14. Juli 2006 beschriebenen Betriebsänderung erleiden (vgl. bezüglich des Sozialplans vom 14. Juli 2006 die Anlage K 2 zur Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 9 - 12 d.A.).

Gemäß Ziffer 5. des Sozialplans erhalten Mitarbeiter eine Abfindung nach folgenden Regeln:

5.1 Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme endet, haben Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen; keine Abfindung erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wird, sowie befristet beschäftigte Mitarbeiter, sofern deren Arbeitsverhältnis wegen Fristablauf endet, Mitarbeiter von einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten und leitende Angestellte.

5.1.1 Lehnt ein Betroffener das Arbeitsplatzangebot während der Phase 2 nach Ziffer 2. des Interessenausgleichs ab und endet das Arbeitsverhältnis wegen der Maßnahme, so erhält er eine Abfindung berechnet nach folgender Formel:

...

5.1.2 Endet das Arbeitsverhältnis durch eine in Phase 3 nach Ziffer 2. des Interessenausgleichs ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte Beendigungskündigung, so erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von ...

...

Der Interessenausgleich, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem Datum des 14. Juli 2006 (vgl. bezüglich des Interessenausgleichs vom 14. Juli 2006 die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 6 - 8 d.A.) enthält unter der Überschrift "Umsetzung der Maßnahme" die nachfolgend wiedergegebene Regelung:

... Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in den nachfolgend beschriebenen drei Phasen.

- Erste Phase:

Allen Betroffenen wird in der Zeit bis 30.09.2006 angeboten, sich auf freie Arbeitsplätze im Unternehmen zu bewerben.

Betroffene, die sich bewerben, werden vor allen anderen Bewerbern bevorzugt, sofern ihre berufliche Qualifikation zur Besetzung dieser Stelle ausreicht oder die erforderliche Qualifikation innerhalb von 12 Monaten z. B. durch eine vom Unternehmen angebotene Schulungsmaßnahme erworben werden kann.

Diese Stellen werden nicht mit externen Bewerbern besetzt, soweit die von der Geschäftsführung eingesetzte paritätische Kommission zur Prüfung von Stellenbesetzungen diese Stellen nicht einvernehmlich zur externen Besetzung freigibt.

- Zweite Phase:

Ab dem 01.10.2006 erhalten alle Betroffene, mit denen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entweder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsvertragsbedingungen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde oder für die nicht aus sonstigen Gründen feststeht, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, ein konkretes schriftliches Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten, jedoch i. S. Ziffer 3. des Sozialplans zumutbaren Bedingungen.

Dabei werden zunächst vorhandene freie Arbeitsplätze in derselben Niederlassung angeboten. Stehen weniger freie Arbeitsplätze in derselben Niederlassung zur Verfügung als betroffene Mitarbeiter vorhanden sind, so werden diese Arbeitsplätze denjenigen Betroffenen Angeboten, die die höchste soziale Schutzwürdigkeit genießen. Lehnt einer dieser Betroffenen ab, so wird das Angebot dem unter sozialen Gesichtspunkten Nächst-Schutzwürdigen unterbreitet. Dieses Verfahren gilt, bis alle freien Arbeitsplätze in derselben Niederlassung besetzt sind.

Den übrigen Betroffenen werden Arbeitsplätze in der Zentrale in Düsseldorf oder in einer anderen Niederlassung angeboten, wobei grundsätzlich der zum bisherigen Arbeitsplatz geographisch nächste Arbeitsplatz angeboten wird.

Das Angebot erfolgt gegenüber denjenigen Betroffenen, die unter den hinsichtlich der arbeitsplatzbezogenen Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren Arbeitnehmern den nach sozialen Gesichtspunkten geringsten Schutz genießen. Das Angebot erfolgt auch an betroffene Mitarbeiter mit höherer sozialer Schutzwürdigkeit, die das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Niederlassung abgelehnt haben.

Das Arbeitsplatzangebot erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber (Anlage 3). Die Annahme des Angebots kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang erklärt werden.

- Dritte Phase:

Nach Ablauf des 31.12.2006 kann das Unternehmen solchen Betroffenen, die weder das i. S. Ziffer 3. des Sozialplans zumutbare Angebot auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsvertragsbedingungen angenommen noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ordentlich, betriebsbedingt kündigen, die Kündigung darf das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf des 31.03.2008 beenden.

Für die bei der Umsetzung der Maßnahme in den Phasen 1 und 2 erforderlich werdende Durchführung der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten einigen sich die Parteien zugleich auf eine Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG mit dem in Anlage 2 enthaltenen Inhalt.

Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 02. Oktober 2006 (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 13 d.A. und Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 02. Juli 2007, Bl. 42 d.A.) unter Bezugnahme auf Ziffer 2. Phase 2 des Interessenausgleichs ein Arbeitsplatzangebot als Gruppenleiter in der Niederlassung Rhein-Main gemacht. Es handelte sich dabei um den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers ergänzt um weitere Zuständigkeitsbereiche. Der Kläger nahm das Arbeitsplatzangebot am 02. Oktober 2006 an und unterzeichnete das Angebot unter der Rubrik "einverstanden". Das Formularschreiben der Beklagten vom 02. Oktober 2006 entspricht dem zwischen den Betriebsparteien als Anlage 3 zum Interessenausgleich vereinbarten Inhalt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2006 begehrte der Kläger die Zahlung einer Sozialplanabfindung (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 03. April 2007, Bl. 14 - 15 d.A.). Mit der vorliegenden am 04. April 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren fort. Der Kläger berechnet auf der Grundlage von Ziffer 5.1.1 einen Abfindungsanspruch in Höhe von € 22.490,80.

Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch auf Auszahlung der Abfindung, da er zu dem Kreis der Betroffenen gehöre und innerhalb der Phase 2 des Interessenausgleichs wegen der Betriebsänderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Die Eigenkündigung als Beendigungstatbestand sei nach Interessenausgleich und Sozialplan für die Entstehung des Abfindungsanspruchs unschädlich. Der Kläger hat auch darauf verwiesen, dass er über die weitere Zukunft seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verunsichert gewesen sei. Man habe ihn nicht zu den Leistungsträgern gezählt. Er habe unter den Gruppenleitern der Niederlassung Rhein-Main auch die geringste Betriebszugehörigkeit gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22.490,80 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz seit dem 01. Februar 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, der Kläger könne eine Abfindung nicht beanspruchen, da er das Arbeitsplatzangebot angenommen habe. Ziffer 5. des Sozialplans sehe ausdrücklich nur dann die Zahlung einer Abfindung vor, wenn ein Betroffener nach Ablehnung des Arbeitsplatzangebots aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2008 der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass dem Kläger gem. Ziffer 5.1.1 ein Anspruch auf eine Abfindung zustehe. Es hat dabei auch angenommen, dass der Kläger das Arbeitsplatzangebot vom 02. Oktober 2006 abgelehnt habe. Den Ablehnungstatbestand sieht das Arbeitsgericht in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers vom 07. Dezember 2006. Das Arbeitsgericht hält es dabei auch für unschädlich, dass der Kläger das Arbeitsplatzangebot zunächst angenommen hatte. Das Arbeitsgericht meint weiter, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch wegen der Umstrukturierungsmaßnahme geendet habe. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass er wegen der Umstrukturierungsmaßnahme bei der Beklagten sowie wegen nicht berücksichtigter Bewerbungen seinerseits innerhalb des Unternehmens keine positive berufliche Zukunftsprognose gesehen habe und deswegen die Eigenkündigung vom 07. Dezember 2006 erklärt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 03. Dezember 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zunächst, nach den vorliegenden Betriebsvereinbarungen entstehe ein Sozialplananspruch nur dann, wenn der betroffene Mitarbeiter das Arbeitsplatzangebot ablehnt. Der Kläger habe das Arbeitsplatzangebot vom 02. Oktober 2006 aber mit seiner Unterschrift unter der Rubrik "einverstanden" angenommen. Ein angenommenes Arbeitsplatzangebot könne nicht rückgängig gemacht werden. Die Beklagte meint auch, die Kündigung des Klägers sei keine Ablehnung des Arbeitsplatzangebots. Die Beklagte meint schließlich, dass ein Sozialplananspruch voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Betriebsänderung endet. Die Eigenkündigung sei daher in der Regel nur dann durch die geplante Betriebsänderung veranlasst, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Betriebsänderung die Annahme hervorgerufen habe, mit der Eigenkündigung komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung zuvor. Eine solche Annahme sei im Streitfall nicht gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der Annahme des Arbeitsplatzangebots seitens des Klägers wäre von Seiten der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht beendet worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 - 20 Ca 2964/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint, aus den Regelungen des vorliegenden Interessenausgleichs und Sozialplans ergebe sich, dass eine Ablehnung des Angebots innerhalb der Phase 2 - auch nachträglich bei bereits angenommenem Angebot - möglich sei. Mit der Eigenkündigung habe er das Arbeitsplatzangebot der Beklagten abgelehnt. Die Eigenkündigung komme daher auch einer Kündigung der Beklagten zuvor. Der Kläger meint auch, dass sich schon aus Ziffer 5.1 des Sozialplans vom 14. Juli 2006 sich ein Sozialplanabfindungsanspruch für ihn ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008 - 20 Ca 2964/07 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch aus dem nach seinem Geltungsbereich grundsätzlich auf den Kläger anwendbaren Sozialplan vom 14. Juli 2006, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat, nicht zu. Der Kläger erfüllt nicht die dort geregelten Voraussetzungen für das Entstehen des Sozialplananspruchs. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung des Klägers und nicht durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten endete. Der Sozialplananspruch nach Ziffer 5.1.1 des Sozialplans nach Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots in der Phase 2 der Ziffer 2. des Interessenausgleichs vom 14. Juli 2006 regelt nicht die Beendigungstatbestände. Demgemäß kann ein betroffener Arbeitnehmer, der das Arbeitsplatzangebot abgelehnt hat, auch durch Eigenkündigung ausscheiden und die Abfindung gem. Ziffer 5.1.1 des Sozialplans beanspruchen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrages oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleich zu behandeln sind, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.2004 - 1 AZR 503/03 - AP Nr. 171 zu § 112 BetrVG 1972). Ursache für das Ausscheiden muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung sein. Dies ist sie auch dann, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor.

Der Kläger im Streitfall ist durch seine Eigenkündigung nicht einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zuvor gekommen.

Der Kläger hatte das Arbeitsplatzangebot der Beklagten vom 02. Oktober 2006 angenommen. Damit hatte der Kläger nicht mehr mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Betriebsänderung zu rechnen. Die Beklagte hätte dem Kläger insbesondere nicht die nach dem Interessenausgleich vom 14. Juli 2006 ab dem 01. Januar 2007 zum 31. März 2008 mögliche Beendigungskündigung ausgesprochen. Der Kläger ist danach nicht aufgrund der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme ausgeschieden.

Der Interessenausgleich bestimmt für die wirksame Annahme eines Arbeitsplatzangebots des Arbeitgebers auch nicht den Abschluss eines Änderungsvertrages. Die Betriebsparteien haben hier vielmehr einvernehmlich ein entsprechendes Formular konzipiert, das vom Mitarbeiter unter der Rubrik "einverstanden" unterschrieben werden kann. Nach dem Interessenausgleich hat der Arbeitnehmer mit einer Unterzeichnung des Arbeitsplatzangebots unter der Rubrik "einverstanden" daher das Arbeitsplatzangebot angenommen. Der Interessenausgleich sieht ferner auch nicht vor, dass der Arbeitnehmer während des Laufs der Phase 2 vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 die Möglichkeit haben soll, ein einmal angenommenes Arbeitsplatzangebot auch wieder abzulehnen. Dem steht nicht entgegen, dass ein von einem betroffenen Arbeitnehmer abgelehntes Angebot unter sozialen Gesichtspunkten dem Nächstschutzwürdigeren unterbreitet werden kann. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 einmal angenommene Arbeitsplatzangebote wieder abgelehnt werden können. Dem Kläger kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass sein Abfindungsanspruch sich schon aus Ziffer 5.1 des Sozialplans ergibt, weil er nicht unter die dort geregelten Ausschlusstatbestände fällt, wonach keine Abfindung Arbeitnehmer erhalten, deren Arbeitsverhältnis z. B. aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wird. Nach der Regelung im Sozialplan besteht ein Abfindungsanspruch grundsätzlich nur wegen der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme. Dies kommt auch in Ziffer 5.1 des Sozialplans zum Ausdruck. Ferner verweist die Ziffer 5.1 darauf, dass der Abfindungsanspruch nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen besteht. Damit ist nicht nur die unterschiedliche Berechnungsformel in Ziffer 5.1.1 gegenüber Ziffer 5.1.2 gemeint, sondern auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen des Abfindungsanspruchs die in Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 aufgestellt werden, nämlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots in der Phase 2 nach Ziffer 2. des Interessenausgleichs und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine in Phase 3 nach Ziffer 2. des Interessenausgleichs ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung.

Der Kläger hat nach § 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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