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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 237/08
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
Verweist eine in der Bundesrepublik Deutschland errichtete Versorgungsordnung für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer eines Unternehmens auf die "gesetzliche Rentenversicherung", so ist damit die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gemeint, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 - 10 Ca 5115/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ab wann die Klägerin von der Beklagten einen Rentenzuschuss verlangen kann.

Die am XX.XX.19XX geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie war bei der Beklagten, einer A-Fluggesellschaft vom 01. März 1951 bis zum 31. Januar 2002 bei deren Direktion für Deutschland in der Zweigstelle B Flughafen angestellt. Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist bestimmt, dass "bezüglich aller sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen ... die in den Beschäftigungsbedingungen der A-Fluggesellschaft für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Bestimmungen (gelten)".

Die Klägerin war bei den deutschen Sozialversicherungen versichert.

Die Beklagte übermittelte ihren Mitarbeitern mit Wirkung zum 01. Januar 1979 ein Schreiben über eine "Rentenzuschussleistung für die Dienstnehmer der Austrian Airlines in der Bundesrepublik Deutschland".

Darin heißt es u.a.:

"1. Grundsatz

A-Fluggesellschaft, im Folgenden kurz A-Fluggesellschaft genannt erklären sich grundsätzlich bereit, den Mitarbeitern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie in einem nach dem Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland und gemäß den seitens A-Fluggesellschaft veröffentlichten Beschäftigungsbedingungen errichteten Dienstverhältnis stehen, eine Rentenzuschussleistung zu gewähren.

...

2. Begünstigte

In den Genuss einer Rentenzuschussleistung kommen alle jene Dienstnehmer, die nach Beendigung eines mindestens 15-jährigen ununterbrochenen Dienstverhältnisses in den Ruhestand treten und zum Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sind.

...

8. Leistungsdauer

Die Gewährung des Rentenzuschusses beginnt mit dem Monat, in dem der Mitarbeiter die gesetzliche Altersrente erhält und endet mit dem Monat, in dem der Begünstigte verstirbt, sowie auch dann, wenn A-Fluggesellschaft vom Recht auf Widerruf Gebrauch machen."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen. Unter dem 11. August 1992 teilte die Beklagte "Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für Deutschland" mit, zu denen eine Erhöhung des Pensionszuschusses gehörte (vgl. Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 26. Oktober 2007). Beim Austritt der Klägerin erteilte die Beklagte eine Auskunft über die unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift) mit einer Höhe von monatlich DM 628,00 (€ 321,09).

Die Klägerin bezieht seit dem 01. Dezember 2006 eine Regelaltersrente seitens des österreichischen Rentenversorgungsträgers. Die deutsche gesetzliche Altersrente kann die Klägerin frühestens ab dem 01. September 2014 beanspruchen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr die betriebliche Rentenzuschussleistung bereits mit dem Bezug der österreichischen gesetzlichen Altersrente zustehe. Dies ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch ihre frühere Arbeitskollegin, die Österreicherin C erhalte die Betriebsrente in voller Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem diese mit 57 Lebensjahren die österreichische Lebensaltersrente bezogen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich € 427,83 Betriebsrente , beginnend ab dem 31. Dezember 2007, sowie rückständige Betriebsrentenzahlungen in Höhe von € 5.133,96 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis 30. November 2007 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 427,83 seit dem 01. Januar 2007, 01. Februar 2007, 01. März 2007, 01. April 2007, 01. Mai 2007, 01. Juni 2007, 01. Juli 2007, 01. August 2007, 01. September 2007, 01. Oktober 2007, 01. November 2007 sowie 01. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne erst mit Beginn der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung den Rentenzuschuss verlangen. Bei der Mitarbeiterin C handele es sich um einen Einzelfall im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 18. Dezember 2007, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 12. November 2008 verwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin könne ihren Fall nicht mit dem anderer Mitarbeiter vergleichen, mit denen individuelle Regelungen im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden getroffen worden seien und insbesondere nicht mit den Mitarbeitern, für die eine Betriebsvereinbarung über vorgezogene Altersrente bei einem Ausscheiden bis zum 31. Januar 2003 galt.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es sei zumindest unklar, ob mit "gesetzlicher Rente" nur die deutsche gemeint sei. Diese Unklarheit müsse zu Lasten der Beklagten gehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Rentenzuschuss ab Beginn des Bezugs von Rente aus der österreichischen gesetzlichen Rentenversicherung verlangen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rentenzuschussleistung gegen die Beklagte ist nach deren Versorgungsordnung der "Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung". Unter "gesetzlicher Rentenversicherung" ist die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu verstehen. Die Rentenzuschussleistungen wurden nach der Versorgungsordnung nur Mitarbeitern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zugesagt, sofern sie in einem nach dem Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland errichteten Dienstverhältnis stehen. Damit bezieht sich die Versorgungsordnung insgesamt auch auf das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Mit gesetzlicher Rentenversicherung ist nicht irgendeine gesetzliche Rentenversicherung gemeint, sondern die für die Bundesrepublik Deutschland geltende. Verweist eine in der Bundesrepublik Deutschland errichtete Versorgungsordnung für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer eines Unternehmens auf die gesetzliche Rentenversicherung, so ist damit die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gemeint, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Weiterer Klarstellungen bedurfte es nicht. Eine Unklarheit ist nicht bereits dann gegeben, wenn nicht jedes noch so fernliegende Verständnis ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine frühere Rentenzahlung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie hat nicht dargetan, dass die Beklagte regelmäßig Arbeitnehmern den Rentenzuschuss bei Beginn einer ausländischen gesetzlichen Rente zahlen würde. Für die von der Klägerin aufgeführten Arbeitnehmer hat die Beklagte jeweils dargelegt, dass die vorzeitige Rentenzahlung auf jeweils individuellen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden erfolgte. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Arbeitnehmerin C sowie den Österreicher D. Die Arbeitnehmer E und F unterfielen wiederum der Betriebsvereinbarung über vorgezogene Altersrente. Eine Regel der Beklagten, von der die Klägerin ausgeschlossen worden wäre, ist nicht zu erkennen.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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