Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 356/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BGB § 613 a
Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Altersversorgung auf Arbeitnehmer eines übernommenen Betriebs. Als die ersten 10 Dienstjahre in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung waren die ersten 10 Dienstjahre ab Betriebsübergang anzusehen. Dienstjahre beim Veräußerer waren weder positiv noch negativ anzurechnen.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Okt. 2004 - 9 Ca 282/04 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass beim Besitzstand des Klägers auf betriebliche Altersversorgung durch die Beklagte neben dem Besitzstand zum 31.12.1992 (1.888,14 Euro) für die ab dem 01.01.1993 zurückgelegten 10 Dienstjahre der Grundbetrag nach den B - VB (3.440,-- Euro) zu berücksichtigen ist und damit ein Besitzstand zum 31.03.2003 von 5.328,14 EUR (in Worten: Fünftausenddreihundertachtundzwanzig und 14/100 Euro) besteht.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung zukünftiger Versorgungsansprüche des Klägers.

Der am 18. August 1943 geborene Kläger trat am 01. Juli 1973 in die Dienste der A.

Die A hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt.

Zum 01. Januar 1993 ging ein Betriebsteil der A in X, in dem der Kläger beschäftigt war, im Wege des Betriebsüberganges auf die B über. Aus dieser ging im Wege der Ausgründung 1996 die C hervor. Diese firmiert heute als die Beklagte.

Bei der B war die Versorgung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Versorgungsbestimmungen der B vom 01.06.1981 in der Fassung vom Mai 1996 - B VB) geregelt, die entsprechend bei der Beklagten als "Betriebsvereinbarung: Versorgungsbestimmungen von C vom 01.06.1981 in der Fassung vom Mai 1996" weiter galt.

Beim Betriebsübergang 1992 hatte die B mit Schreiben vom 07. Dezember 1992 dem Kläger mitgeteilt, dass die von A gegebene Versorgungszusage auf die B übergegangen sei und sich vom 01. Januar 1993 die Weiterentwicklung seiner Versorgungsanwartschaft nach der Versorgungsbestimmungen der B in der jeweiligen Fassung richte und sich seine Betriebsrente bei Ausscheiden aus der B aus dem "A-Besitzstand zum 31. Dezember 1992 plus der B-Steigerung nach den Versorgungsbestimmungen ergebe. Nach den Versorgungsbestimmungen der B ergäben sich für den Kläger keine Nachteile gegenüber einem Verbleiben im A-System (Wortlaut des Schreibens Anlage K 8 zur Klageschrift).

Nach den B VB richtet sich die Höhe des Ruhegeldes nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe der letzten drei Kalenderjahre vor dem Eintritt in den Ruhestand. Das Ruhegeld setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen für die folgenden Dienstjahre (§ 7 Abs. 1 und 5 B VB). Die Steigerungsbeträge ab dem elften Dienstjahr sind dabei deutlich niedriger als ein Zehntel des Grundbetrages für die ersten 10 Jahre.

Zum 01. April 2003 stellte die Beklagte ihre Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung zum 01. April 2003 um. Für den Kläger blieben danach die bisherigen Versorgungsbestimmungen maßgebend. Anlässlich dieser Umstellung erhielten alle Arbeitnehmer eine Berechnung ihres Besitzstands in der betrieblichen Altersversorgung (Anlage K 4 zur Klageschrift). Die Beklagte berücksichtigt darin einen bei A zwischen dem 01. Juli 1973 und dem 01. Januar 1993 erdienten Besitzstand einschließlich Anpassungen von € 1.888,14 jährlich und für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis 31. März 2003 erdienten Teilanspruch zum 31. März 2003 von € 2.730,-- jährlich. Dieser ergibt sich aus 10 jährlichen Steigerungsbeträgen von € 273,--. Der Grundbetrag nach der VB für die ersten 10 Dienstjahre beträgt nach der für den Kläger maßgeblichen Pensionsgruppe € 3.440,-- jährlich.

Der Kläger hat bei der zuständigen Verwaltungskommission der Beklagten gegen diese Berechnung Einspruch erhoben und nach dessen Ablehnung rechtzeitig Widerspruch eingelegt, den diese mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen hat.

Der Kläger hat binnen eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung dagegen Klage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Bestimmungen der VB für die Zeit ab dem 01. Juli 1973 anzuwenden seien.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, ihre für den Kläger erstellte Besitzstandsberechnung vom 06.08.2003 über die betriebliche Altersversorgung dahingehend zu berichtigen, dass für den Kläger sowohl der Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre in Höhe von 3.440,00 EUR p. a. - also bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.1973 bis 30.06.1983 - als auch Steigerungsbeträge ab dem elften Dienstjahr, also nach dem 30.06.1983 in Höhe von jährlich 273,00 EUR Berücksichtigung finden und der erdiente Teilanspruch zum 31.03.2003 insgesamt 8.900,00 EUR p. a. beträgt (monatliche Rentenanwartschaft: 741,67 EUR).

2. Hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, ihre für den Kläger erstellte Besitzstandsberechnung vom 06.08.2003 über die betriebliche Altersversorgung mit der Maßgabe zu berichtigen, dass der Grundbetrag in Höhe von 3.440,00 EUR p. a. als vor dem 01.01.1993 (Übernahme der Fa. A durch die Fa. B) erdienter Besitzstand zuzüglich der Steigerungsbeträge ab dem 01.01.1993 in Höhe von jährlich 273,00 EUR im Rahmen der Anwartschaftsermittlung Berücksichtigung finden, woraus sich ein erdienter Teilanspruch per 31.03.2003 in Höhe von 6.170,00 EUR p. a. ergibt (monatliche Rentenanwartschaft 514,16 EUR).

3. Hilfshilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, ihre für den Kläger erstellte Besitzstandsrechnung vom 06.08.2003 über die betriebliche Altersversorgung mit der Maßgabe zu berichtigen, dass dem Besitzstand per 31.12.1992 inkl. Anpassungen in Höhe von 1.888,14 EUR p. a. der Besitzstand für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.2003 in Höhe von 3.440,00 EUR (Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre) hinzuaddiert wird, woraus sich ein erdienter Teilanspruch per 31.03.2003 in Höhe von 5.328,14 EUR p. a. ergibt (monatliche Rentenanwartschaft: 441,01 EUR).

4. Äußerst hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger die Besitzstandsberechnung vom 06.08.2003 dahingehend zu berichtigen, dass für die Rentenanwartschaftsermittlung der Grundbetrag per 01.01.1993 in vollem Umfang (3.440,00 EUR p. a.) und nicht nur in Höhe eines Besitzstandes in Höhe von 1.888,14 EUR p. a. Berücksichtigung findet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Besitzstandsberechnung als zutreffend angesehen. Aus den mit ihrem Betriebsrat abgestimmten Schreiben der B vom 07. Dezember 1992 ergebe sich, dass für die Zeit bei der A nur der dort erworbene Besitzstand gewahrt werden sollte und für die Zeit danach die Versorgungsanwartschaft nach dem B VB weiterentwickelt werden sollten. Daraus ergebe sich, dass nicht ein Neubeginn stattfinden solle, sondern anschließend an den bei A erworbenen Besitzstand lediglich Steigerungsbeträge zu Gute kommen sollten. Der Grundbetrag diene der Grundsicherung, die beim Kläger bereits bei A erworben und von der Beklagten übernommen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 13. Oktober 2004, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 25. Januar 2006 verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2004 (Az.: 9 Ca 282/04) wird festgestellt, dass für die Berechnung der Beklagten wegen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers sowohl der Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre in Höhe von 3.440,00 Euro p. a. - also bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.1973 bis 30.06.1983 - als auch die Steigerungsbeträge ab dem elften Dienstjahr, also nach dem 30.06.1983 in Höhe von jährlich 273,00 Euro Berücksichtigung finden und der erdiente Teilanspruch zum 31.03.2003 insgesamt 8.900,00 Euro p. a. beträgt (monatliche Rentenanwartschaft: 741,67 Euro).

2. Hilfsweise:

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2004 (Az.: 9 Sa 282/04) wird festgestellt, dass für die Berechnung der Beklagten wegen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers der Grundbetrag in Höhe von 3.440,00 Euro p. a. als vor dem 01.01.1993 (Übernahme der Fa. A durch die Fa. B) erdienter Besitzstand zuzüglich der Steigerungsbeträge ab dem 01.01.1993 in Höhe von jährlich 273,00 Euro im Rahmen der Anwartschaftsermittlung Berücksichtigung finden, woraus sich ein erdienter Teilanspruch per 31.03.2003 in Höhe von 6.170,00 Euro p. a. ergibt (monatliche Rentenanwartschaft: 514,16 Euro).

3. Hilfshilfsweise:

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2004 (Az.: 9 Ca 282/04) wird festgestellt, dass für die Berechnung der Beklagten wegen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers dem Besitzstand per 31.12.1992 inkl. Anpassungen in Höhe von 1.888,14 Euro p. a. der Besitzstand für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.2003 in Höhe von 3.440,00 Euro (Grundbetrag für die ersten zehn Dienstjahre) hinzu addiert wird, woraus sich ein erdienter Teilanspruch per 31.03.2003 in Höhe von 5.328,14 Euro p. a. ergibt (monatliche Rentenanwartschaft: 444,01 Euro).

4. Äußerst hilfsweise:

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2004 (Az.: 9 Ca 282/04) wird festgestellt, dass für die Berechnung der Beklagten wegen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers der Grundbetrag per 01.01.1993 in vollem Umfang (3.440,00 Euro p. a.) und nicht nur in Höhe eines Besitzstandes in Höhe von 1.888,14 Euro p. a. Berücksichtigung findet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I. Die auf Feststellung umgestellte Klage ist zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wie sein Besitzstand auf betriebliche Altersversorgung zu berechnen ist und welche Höhe er hat. Über diese Fragen herrscht Streit zwischen den Parteien. Es ist von erheblichem Interesse für den Kläger alsbald zu wissen, mit welcher betrieblichen Altersversorgung er rechnen kann.

II. Die Klage ist begründet soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass neben dem von der Beklagten errechneten und anerkannten Besitzstand zum 31. Dezember 1992 sowie der Grundbetrag nach den B VB für die ab dem 01. Januar 1993 zurückgelegten 10 Dienstjahren zu berücksichtigen ist.

1. Der Kläger war ab dem 01. Januar 1993 aufgrund Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB Arbeitnehmer der B, der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden. Auf ihn fand seit diesem Zeitpunkt die B VB Anwendung. Diese bestimmte zur Höhe des Ruhegeldes, soweit hier von Interesse:

"§ 7

...

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1."

2. Die nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden "ersten 10 Dienstjahre" des Klägers begannen am 01. Januar 1993. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde er Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Hinsichtlich der Dienstzeit bestimmt die B VB:

"§ 4 (1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmung ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. Und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur B gestanden hat."

Für die Dienstzeit wird ausdrücklich allein auf die Dienstzeit bei der B verwiesen.

Soweit in der Betriebsvereinbarung Versorgungsbestimmungen von C vom 01. Juni 1981 in der Fassung von Mai 1996 statt B der Name C verwendet wird, ist dies im Zusammenhang mit der Dienstzeitberechnung nicht von Bedeutung. Beide Parteien gehen davon aus, dass dieser Austausch des Namens im Zusammenhang mit der Ausgründung für die Frage der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten keine unmittelbare Bedeutung, sondern die Ausgründung im Jahre 1996 keine Bedeutung für die Dienstzeit und Betriebszugehörigkeitsberechnung hatte. Da bei der Ausgründung die Betriebsidentität erhalten blieb, galt auch die ursprüngliche B VB als Betriebsvereinbarung fort. Soweit der Name B durch C ersetzt wurde, handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, der jedenfalls für die Vergangenheit keine Bedeutung zukommt.

3. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der B vom 07. Dezember 1992 dahin zu verstehen ist, dass den nach § 613 a BGB übernommenen Arbeitnehmern ab Betriebsübergang lediglich die Steigerungsbeträge, nicht aber der Grundbetrag zukommen sollte. Dieses Schreiben konnte die Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Versorgungsbestimmungen nicht ändern. Nach diesen gibt es für die ersten 10 Dienstjahre einen Grundbetrag. Sie sieht nicht vor, dass dieser gänzlich entfallen könnte. Sie sehen auch nicht vor, dass dieser Grundbetrag durch eine anderweitig erdiente und zu übernehmende Anwartschaft ersetzt werden könnte. Es kann auch dahinstehen, ob das Schreiben mit dem Betriebsrat abgestimmt war, wie die Beklagte vorträgt. Bei diesem Vortrag ist schon nicht ersichtlich, ob damit der zuständige Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat des abgebenden Betriebes gemeint ist. Jedenfalls würde eine "Abstimmung" keine Änderung oder Ergänzung der geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung bewirken.

III. Die weitergehende Klage des Klägers ist dementsprechend unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die B VB für die Zeit ab seinem Eintritt bei A angewendet wird. Erst seit dem Betriebsübergang Anfang 1993 auf die B findet deren B VB auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung indem sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 die Versorgung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der A verdrängte. Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet § 613 a BGB auch nicht die Anrechnung der Dienstzeit im übernommenen Betrieb (BAG vom 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 = NZA 2002 S. 520). Die B VB sieht aber ausdrücklich nur die Anrechnung von Dienstjahren bei der B vor. Auch aus den sonstigen Bestimmungen auf die der Kläger sich beruft, ergibt sich gerade nicht, dass Dienstjahre bei A auf die Dienstjahre bei der Beklagten anzurechnen wären. Die bei der Beklagten angewandten Regeln hinsichtlich A Werk X betreffen nicht den Kläger, da er nicht von der B zur A und wieder zurück wechselte. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass die B oder die Beklagte eine Beteiligung von mehr als 50 % an A zur Zeit des Betriebsüberganges gehalten hätten.

Die Kosten sind im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

Zurück