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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 8 Sa 677/00
Rechtsgebiete: BetrAVG, EStG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 5
BetrAVG § 4 Abs. 4
EStG § 40 b
ZPO § 91
ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil

Aktenzeichen: 8 Sa 677/00

Verkündet laut Protokoll am 27.06.2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 8 in Frankfurt am Main

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Dr. Roßmanith als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Sommer und die ehrenamtliche Richterin Kriegsmann als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main - 18 Ca 7102/99 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Pauschalsteuer auf die von ihr geleisteten Beiträge zu einer Pensionskasse zu übernehmen hat.

Die am 09. Oktober 1953 geborene Klägerin steht seit dem 29. Oktober 1990 in den Diensten der beklagten Bank. Die Beklagte ist Mitglied im Beamtenversicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiergewerbes V.a.G. (BW). Dort versicherte die Beklagte gemäß dessen Satzung und Versicherungsbedingungen ihre Angestellten - auch den Kläger. Von den Beiträgen sind gemäß Satzung und arbeitsvertraglicher Vereinbarung 1/3 vom Angestellten, 2/3 vom Arbeitgeber zu tragen.

Hinsichtlich des Arbeitgeberbeitrags zum BW hatte die Beklagte mit ihrem Rundschreiben Nr. 35 vom 12. Januar 1976 ihren Arbeitnehmern mitgeteilt: "Bisher unterlag der Arbeitgeberbeitrag zum Beamtenversicherungsverein unter Berücksichtigung des Monatsfreibetrags von DM 26,00 als Arbeitseinkommen der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht. In Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat wird ab der Februar-Gehaltsabrechnung, rückwirkend ab Januar 1976 eine Pauschalversteuerung des Arbeitgeberanteils zum Beamtenversicherungsverein erfolgen. Hierdurch ergibt sich künftig eine betragsmäßig nicht unerhebliche Entlastung für die Mitarbeiter, da die pauschalierten Steuern von der Bank getragen werden."

Damit entfiel gleichzeitig die Sozialversicherungspflicht für diese Beiträge. Die Beklagte verteilt an ihre Arbeitnehmer eine Broschüre aus dem Jahr 1978 über ihre "Sonderleistungen für unsere Mitarbeiter" (Anlage B 2). Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Arbeitgeberanteil des Beitrags zum BW von der Bank getragen wird. In einer Schlussanmerkung heißt es: "Es bleibt vorbehalten, einzelne Leistungen zu ändern oder im Falle der Tarifierung auf den tariflichen Anspruch anzurechnen." In einem Rundschreiben zur Steuerreform 1990 ist angekündigt, dass die Beklagte die Mehrbelastungen aus der Erhöhung des Pauschalsteuersatzes ab 01. Januar 1990 übernehmen werde.

In einer Neufassung der Broschüre von 1978 mit dem Titel "Unsere Leistungen über Ihr Gehalt hinaus" (Anlage B 5) und in deren Neufassung von 1995 (Anlage B 6) ist als Leistung die Übernahme von 2/3 der Beiträge zum BW plus der darauf entfallenden Pauschalsteuer aufgeführt. Im Vorwort zu diesen Broschüren heißt es: "Die in Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen werden ebenso - wie auch die anderen freiwilligen Leistungen der Bank - gelegentlich an geänderte Verhältnisse angepasst. Insofern muss es vorbehalten bleiben, freiwillige Leistungen zurückzunehmen, zu ändern oder im Falle einer Einbeziehung in den Tarifvertrag auf den tariflichen Anspruch anzurechnen." Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Pauschalsteuer auf 20% teilt die Beklagte in ihrer Mitarbeiterzeitung "Wir" mit, dass sie die erhöhte Pauschalsteuer übernehme und weiter: "Die Übernahme der Pauschalsteuer ist eine freiwillige Sozialleistung. Deshalb kann sie auch jederzeit nach freiem Ermessen widerrufen werden."

In einer mit dem Gesamtbetriebsrat 1985 vereinbarten Betriebsordnung heißt es: "Bekanntmachungen des Vorstandes, der örtlichen Betriebsleitungen und der Betriebsräte erfolgen durch Aushang an den hierfür vorgesehenen, allen Betriebsangehörigen zugänglichen Stellen bzw. durch Rundschreiben. Es kann sich niemand darauf berufen, einen Aushang bzw. ein Rundschreiben nicht gelesen zu haben."

Anfang 1999 unterrichtete die Beklagte ihre Arbeitnehmer darüber, dass sie beabsichtigte, die betriebliche Altersversorgung hinsichtlich des Durchführungsweges zu ändern. Die Versorgung sollte durch einen Wechsel von der BW, einer Pensionskasse, zur neu zu gründenden "BW Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V." (im Folgenden: BW-VK), einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgen. Anlass dafür war die durch das Rentenreformgesetz 1999 mit § 4 Abs. 4 BetrAVG entstandene Möglichkeit, Versorgungsverpflichtungen auf kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen übertragen zu können.

Als Vorteil wurde dabei angegeben, dass die Zuführungen des Arbeitgebers zur Unterstützungskasse anders als die Versicherungsbeiträge zur Pensionskasse nicht der Einkommenssteuer unterliegen und der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil in Form einer Entgeltumwandlung gem. § 1 Abs. 5 BetrAVG aufgebracht werden konnte und dadurch das zu versteuernde Einkommen minderte.

Anders als die Leistungen der Pensionskasse sind allerdings die der Unterstützungskasse später - nachgelagert - voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber entfiel bei diesem Modell die bisher von ihm getragene Pauschalsteuer, wobei andererseits die von diesen Beträgen abgedeckten Steuerbegünstigungen für eigene Zukunftssicherung des Arbeitnehmers frei wurden.

Im März 1999 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Mitgliedschaft in der BW Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Regelung für Mitarbeiter mit bisheriger BW-Versorgung)". Dort heißt es u.a.:

"2. Wechsel des Durchführungsweges

Die bisherige BW-Versorgung führt ausschließlich über den Durchführungsweg der Pensionskasse. Sowohl die Beiträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die der Bank werden direkt in die Pensionskasse abgeführt.

Im Rahmen der Neuordnung der BW-Versorgung wird zusätzlich der Durchführungsweg einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, die BW Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. geschaffen. Die Bank wird von dem bisherigen Durchführungsweg Pensionskasse zum Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse wechseln und die Versicherten in der neuen Unterstützungskasse anmelden.

...

5. Weiterführende Mitgliedschaft in der BW Pensionskasse und Übernahme der Pauschalsteuer

Mit dem Wechsel in die Unterstützungskasse entfällt die derzeit notwendige Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge. Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Beginn der Mitgliedschaft der Bank in der BW Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. das 52. Lebensjahr vollendet haben und die in der BW Pensionskasse bestehende Mitgliedschaft weiterführen wollen, wird die Bank die Pauschalversteuerung im Rahmen der derzeit geltenden Bestimmungen übernehmen. ..."

Die Beklagte trat mit Beitrittsvertrag vom 30.06.1999 der Unterstützungskasse BW-VK bei. Nach § 3 Ziffer 4. dieses Beitrittsvertrages sind Arbeitnehmer der Beklagten, die am 30.06.1999 Versicherte des BW waren und weiterhin Mitglied in der BW Pensionskasse bleiben von der ansonsten bestehenden Anmeldeverpflichtung für die Arbeitnehmer der Beklagten ausgenommen.

Die Klägerin hat der für den Wechsel zur Unterstützungskasse vorgesehenen Gehaltsumwandlung in Höhe von 1/3 der Beiträge nicht zugestimmt und in den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung durch die BW-VK bei der BW nicht zugestimmt. Sie wollte weiter Mitglied beim BW bleiben.

Die Beklagte hat weiterhin die Beiträge zum BW abgeführt, sie ab dem 01.07.1999 allerdings nicht mehr pauschal versteuert, sondern die Klägerin mit den auf die Arbeitgeberanteile zur BW entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse weiter die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Steuer tragen. Ob sie die Broschüren, die sich mit der Pauschalsteuer befassten erhalten habe wisse sie nicht. Aufgrund betrieblicher Übung habe sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Pauschalsteuer auf die Arbeitgeberbeiträge zum BW trage.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom März 1999 habe daran nichts geändert. Jedenfalls hätte sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin nicht berühren können. Die Neuregelung sei auch nicht günstiger als die alte Versorgungsregelung. Mit der Klage verlangt sie Arbeitsentgelt in der Höhe der Belastungen mit Steuer und Sozialversicherungsbelastungen hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge zum BW ab Juli 1999 bis Oktober 1999.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einkommenssteuer, insbesondere die Pauschalversteuerung gemäß § 40 b EStG, auf die zugunsten der Klägerin an die BW Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. zu entrichtenden arbeitgeberseitigen Beiträge zu tragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe die Übernahme der Pauschalversteuerung widerrufen dürfen, nachdem sie allgemein den Versorgungsweg hin zur Unterstützungskasse wechselte. Durch die Betriebsvereinbarung vom März 1999 sei die Verpflichtung zur Pauschalversteuerung und Übernahme der Pauschalsteuer auf die Arbeitgeberbeiträge zum BW entfallen. Die Klägerin sei auch aufgrund der Treuepflicht verpflichtet gewesen den Wechsel zur BW-VK zu ermöglichen. Auch im Fall der Klägerin sei der neue Versorgungsweg genauso sicher und finanziell günstiger.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 18. Januar 2000, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 2001 (Bl. 207 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte habe sich den Widerruf der Pauschalversteuerung vorbehalten und alle Informationen darüber mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestimme die Gesamtbetriebsvereinbarung, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalversteuerung entfallen solle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann seit dem 01. Juli 1999 nicht mehr verlangen, dass die Beklagte die Arbeitgeberbeiträge zum BW pauschal versteuert gem. § 40 b EStG und diese Steuer trägt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom März 1999 hat diese Verpflichtung beendet. Die Betriebsvereinbarung konnte dies, da die Gesamtzusage zur Übernahme der Pauschalversteuerung betriebsvereinbarungsoffen war.

1.

Die Betriebsvereinbarung vom März 1999 ließ die Verpflichtung entfallen, die Arbeitgeberbeiträge zum BW pauschal zu versteuern und diese Steuer zu übernehmen. Seit 1976 hatte die Beklagte aufgrund ihrer Zusage vom Januar 1976 die Arbeitgeberbeiträge zum BW pauschal versteuert und diese Steuer auch selbst getragen. Die Betriebsvereinbarung vom März 1999 bestimmt in Ziffer 5. hinsichtlich der Übernahme der Pauschalsteuer: "Mit dem Wechsel in die Unterstützungskasse entfällt die derzeit notwendige Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge." Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Feststellung, die deklaratorisch auf die durch die neue Versorgungsmöglichkeit eingetretene Besserstellung des Arbeitgebers verweist, sondern um eine Regelung mit eigenem Regelungsgehalt.

Schon nach der Überschrift der Ziff. 5. geht es um die "weiterführende Mitgliedschaft in der BW Pensionskasse und Übernahme der Pauschalsteuer". Wenn es dann weiter heißt, dass mit dem Wechsel in die Unterstützungskasse die derzeit notwendige Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge entfällt, so bezieht sich dies somit nicht darauf, dass die Beiträge zur Unterstützungskasse keiner Steuer und damit auch keiner Pauschalversteuerung unterliegen. Dies wäre eine banale und überflüssige Feststellung, die - wenn man sie überhaupt unter den Regelungen der Betriebsvereinbarung aufführen wollte - ihren Platz unter Ziffer 3. hätte, wo die Abführungen von Zuwendungen an die Unterstützungskasse aufgeführt sind. Vielmehr ist die Regelung im ersten Satz der Ziffer 5. vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Pauschalversteuerung gemäß § 40 b EStG nach Wahl des Arbeitgebers erfolgt, der dadurch Steuerschuldner wird, diese Steuerschuld im Innenverhältnis aber nur aufgrund entsprechender Absprachen zu tragen hat (vgl. BAG vom 05. August 1987 - 5 AZR 22/86; AP Nr. 2 zu § 40 a EStG; LAG Frankfurt vom 06. Juli 1998 - 16 Sa 2267/97; NZA-RR 1999, S. 202). Wenn es in der Betriebsvereinbarung mithin heißt, dass die Pauschalversteuerung entfällt ist damit geregelt, dass der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist die Pauschalversteuerung zu wählen. Damit entfällt gleichzeitig seine Steuerschuld und die Verpflichtung diese auch im Innenverhältnis zu tragen. Wenn und soweit die Pauschalversteuerung entfällt wird der steuerrechtliche Normalzustand wieder hergestellt: Der Arbeitgeberbeitrag zum BW unterliegt als Arbeitseinkommen der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungspflicht.

Auch der folgende Satz der Ziffer 5. der Betriebsvereinbarung bestätigt, dass zuvor eine bestimmte Regelung getroffen wurde. Von der grundsätzlichen Regel, dass bei weitergeführter Mitgliedschaft in der BW die Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge entfällt wird eine Ausnahme gemacht hinsichtlich von Mitarbeitern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben. Für diese verpflichtet sich die Bank die Pauschalversteuerung im Rahmen der derzeit geltenden Bestimmungen zu übernehmen. Damit wird eine Ausnahme von der zuvor aufgestellten Regel gemacht, dass nämlich bei einer Weiterführung der BW-Mitgliedschaft die Pauschalversteuerung entfällt.

Der Wechsel zur Unterstützungskasse fand zum 01. 07.1999 statt. Damit endete gemäß Ziffer 5. Satz 1 der Betriebsvereinbarung vom März 1999 die Verpflichtung der Beklagten den Arbeitgeberbeitrag zum BW pauschal zu versteuern.

2.

Die Regelung der Ziffer 5. Satz 1 der Betriebsvereinbarung vom März 1999 ist auch wirksam. Mit dieser Regelung wurde die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge und zum Tragen dieser Steuer beendet. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 16. September 1986 (GS 1/82, BAGE 53, 42 - 77; AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) entschieden, dass vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist. Darauf, ob die neue Regelung der betrieblichen Altersversorgung insgesamt ungünstiger ist oder nicht kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an. Die Änderung vertraglicher Ansprüche aus einer Einheitsregelung oder Gesamtzusage durch eine nachfolgende ablösende Betriebsvereinbarung ist nach dieser Entscheidung jedenfalls dann zulässig, wenn die Einheitsregelung oder Gesamtzusage den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt enthält, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll (vgl. BAG GS zu C II. 1. c d.Gr.; BAG vom 03. November 1987, BAGE 56, S. 289 - 304; AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972).

a.) Im vorliegenden Fall beruhte die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Pauschalsteuer auf einer mit dem Rundschreiben vom Januar 1976 erteilten Gesamtzusage. In dieser heißt es ausdrücklich, dass sie mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt ist. Darin ist der Vorbehalt zu sehen, die Gewährung dieser Sozialleistung durch kollektivrechtliche Regelungen zu ändern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zur Zeit dieses Rundschreibens noch nicht bei der Beklagten angestellt war. Sie, wie alle anderen Mitarbeiter, erhielten diese Leistungen auf der Grundlage dieses Schreibens, dessen Vorbehalt auch hinsichtlich der Klägerin Vertragsinhalt wurde. Der Klägerin war gerade keine Einzelzusage auf diese Leistung erteilt worden. Sie beruhte gerade auf der Gesamtzusage von 1976.

b.) Vorbehalte sind auch enthalten in der Broschüre von 1978 und deren späteren Änderungen vom November 1991 und aus dem Jahre 1995. Verteilt ein Arbeitgeber derartige Informationsschreiben an seine Mitarbeiter kann sich ein Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis von ihnen genommen habe oder nicht mit ihnen einverstanden gewesen wäre, wenn er die Leistung, auf die sie sich beziehen, in Anspruch nimmt. Nimmt ein Arbeitnehmer eine Leistung in Anspruch, die ein Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtzusage erbringt, gelten dafür alle Bestimmungen, Einschränkungen und Vorbehalte, die der Arbeitgeber bei der öffentlichen Bekanntgabe der Zusage gemacht hat, unabhängig davon, ob sie der einzelne Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen hat. Die Klägerin kann nicht die Übernahme der Pauschalsteuer von der Beklagten verlangen, die damit verbundenen Vorbehalte aber nicht gegen sich gelten lassen wollen.

c.) Die Übernahme der Pauschalsteuer beruhte nicht auf einer betrieblichen Übung. Die Beklagte hat nicht einfach rein tatsächlich die Pauschalsteuer übernommen und durch jahrelange Fortsetzung dieser Übung bei ihren Arbeitnehmern Vertrauen auf Fortsetzung dieser Übung entstehen lassen, sondern ausdrücklich ihren Mitarbeitern gegenüber diese Verpflichtung übernommen, dabei aber gleichzeitig die soeben ausgeführten Vorbehalte gemacht.

d.) Die Betriebsvereinbarung konnte damit die bestehende Gesamtzusage ablösen, selbst wenn die neue Regelung schlechter wäre. Dabei kann die Übernahme der Pauschalversteuerung nicht isoliert betracht werden. Sie war Bestandteil der Versorgungszusage durch die Beklagte. Diese bestand - neben der weiteren, bankeigenen Versorgung - darin, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer beim BW versicherte, 2/3 des Beitrags und die Pauschalsteuer darauf übernahm. Dieser in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Versorgung ist die Neuregelung über die Unterstützungskasse gegenüberzustellen. Selbst wenn diese ungünstiger wäre - wobei im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass dies bei kollektiver Betrachtung der Fall wäre - konnte die Betriebsvereinbarung die Gesamtzusage ablösen, da diese - wie oben ausgeführt - betriebsvereinbarungsoffen war.

3.

Die ablösende Betriebsvereinbarung vom März 1999 ist auch nicht unbillig. Die Versorgungsleistungen bleiben gleich. Weder für die Klägerin noch insgesamt ist ersichtlich, dass die Neuregelung über die Unterstützungskasse ansonsten finanziell nachteilig ist. Unstreitig führt sie jedenfalls zunächst und während der aktiven Betriebszugehörigkeit zu steuerlich bedingten finanziellen Vorteilen. Dadurch, dass die späteren Leistungen der Unterstützungskasse einer höheren Besteuerung unterliegen als die des BW mag das Risiko bestehen, dass bei Änderung der Steuergesetze später Nachteile entstehen, die durch die früheren Vorteile - etwa Verwendung der eingesparten Steuer im Rahmen des freigewordenen Vorsorgesteuerfreibetrages für eine private Lebensversicherung - nicht ausgeglichen werden können. Angesichts der gegenwärtig absehbaren Vorteile kann die neue Regelung aber nicht als unbillig angesehen werden. Dies gilt insbesondere weil für die über 52-jährigen, bei denen die Vorteile durch die Neuregelung sich nicht so stark auswirken können, eine Ausnahmeregelung besteht. Hinsichtlich der anderen Mitarbeiter ist es nicht unbillig, dass die Beklagte für sie nicht mehr die Steuer auf die Arbeitgeberbeiträge übernimmt, da ihnen eine mindestens gleichwertige Alternative "angeboten wird. Allein der Umstand, dass sie die Risiken aus dem Wechsel des Versorgungswerks - ohne greifbaren Anhaltspunkt - anders einschätzen als die Beklagte und die große Mehrheit der Arbeitnehmer zwingt nicht dazu, es bei ihnen bei der alten Regelung mit der weit höheren Belastung der Beklagten zu belassen.

Es kann nicht als unbillig angesehen werden, dass die Beklagte ihre erhebliche Kostenbelastung mit 20% des Arbeitgeberbeitrags zum BW beseitigt, wenn den Arbeitnehmern trotzdem gleichzeitig eine gleichwertige Versorgung geboten wird, wie dies durch die Betriebsvereinbarung vom März 1999 geschehen ist. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtigen Vorteile auch auf Seiten der Arbeitnehmer bei der Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht durch die nachgelagerte Besteuerung der Unterstützungskassenleistungen auch nur ausgeglichen oder gar übertroffen würden. Es erscheint daher angemessen, wenn die Betriebsvereinbarung zwar die weitere Mitgliedschaft in der BW zulässt, aber die Übernahme der Pauschalsteuer für die unter 52-jährigen beendet. Für diese ist es nicht unzumutbar den Wechsel zur BW-VK zu vollziehen. Sie mögen ihr ganz persönliches Urteil hinsichtlich des neuen Versorgungswerks und der zukünftigen Entwicklung der nachgelagerten Besteuerung haben. Es bleibt ihnen unbenommen sich nach ihrer subjektiven Einschätzung zu entscheiden. Es ist aber nicht unbillig wenn nicht die Beklagte, sondern sie selbst die Kosten dafür tragen.

II.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision ist zugelassen gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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