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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 247/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 22. April 2008 - 3 Ca 87/08 - Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Zahlungsantrages über 3.600,00 EUR (in Worten: Dreitausendsechshundert und 00/100 Euro) gewährt unter Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zahlung von Urlaubsgeld, mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht unter dem 18. März 2008 einen Klageentwurf eingereicht und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie verlangt darin die Zahlung von 3.690,00 € nebst Zinsen für 369 Überstunden sowie Zahlung des Urlaubsentgelts für 2005 bis 2007.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie vom 01. April 2005 bis zum 30. September 2007 bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt gewesen sei mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 10-Wochenstunden bei einer Vergütung von 400,00 € im Monat. Sie hat in dem Klageentwurf für die einzelnen Monate zwischen April 2005 und September 2007 die jeweiligen über bzw. unter der vereinbarten Arbeitszeit geleisteten Stunden aufgeführt und dem Klageentwurf Stundennachweise beigefügt, aus der sich für die einzelnen Tage der jeweilige Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die jeweils tägliche Gesamtarbeitszeit ergibt. Weiter hat sich die Klägerin auf das Zeugnis der jeweiligen Pflegedienstleiter berufen.

Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten die Überstunden bestritten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen mangelnder Erfolgsaussicht.

Es hat gerügt, dass die Klägerin die behaupteten Überstunden nach Dauer und Lage nicht konkret dargelegt hat und eine Bezugnahme auf Anlagen hierfür nicht genüge. Für das begehrte Urlaubsentgelt fehle es an einer Bezifferung.

Gegen diesen ihr am 25. April 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 25. Mai 2008, die am Montag dem 26. Mai 2008 beim Arbeitsgericht einging. In ihrer Beschwerde führt die Klägerin nochmals auf Wochen bzw. Tage verteilt Sollarbeitsstunden und tatsächlich geleistete Stunden auf und fügt Dienstpläne bei.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 hat das Arbeitsgericht eine Abhilfe abgelehnt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.)

Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb eines Monats nach Zustellung nämlich am Montag, dem 26. April 2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verb. m. § 193 BGB). Das hat das Arbeitsgericht - das für diese Prüfung gem. § 572 Abs. 1 im Übrigen nicht zuständig ist - zutreffend festgestellt.

2.)

a) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass Prozesskostenhilfe nicht für den Antrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt gewährt wurde. Der Zahlungsantrag ist insoweit unbeziffert und damit unzulässig. Die Klägerin hat auch nicht nach § 11 a ArbGG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt, sondern lediglich Prozesskostenhilfe. In ihrem Antrag kann auch nicht ein hilfsweiser Antrag auch Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a ArbGG gesehen werden, da zur Zeit der Antragsstellung die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten war und ein Antrag nach § 11 a ArbGG nur im Rahmen eines bereits anhängigen Prozesses gestellt werden kann (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG § 11 a Rz 50).

b) Die Beschwerde ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung zurückgewiesen hat. Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO können nicht verneint werden. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Überstunden in ihrem Klageentwurf jeweils monatlich aufgeführt und auf die Anlagen verwiesen, aus denen sich für jeden Monat die einzelnen Arbeitstage und der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeit ergibt. Diese Anlagen erläutern in zulässiger Weise die im Klageentwurf behaupteten Überstunden. Solange der Schriftsatz aus sich selbst heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme substantiiert erfolgt, kann der Vortrag durch Anlagen ergänzt und erläutert werden (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 130 Rz 2).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Es besteht kein Grund die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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