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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 9/11 Sa 2240/08
Rechtsgebiete: TVG, ArbZG


Vorschriften:

TVG § 1
ArbZG § 6 Abs. 5
ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
§ 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA begründet einen Anspruch auf Zusatzurlaub auch für Nachtarbeitsstunden, die während des Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2008 - 12 Ca 240/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden.

Die Beklagte unterhält in ihrem A eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe. Der Kläger ist dort als Arzt mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.956,80 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA hat folgenden Wortlaut: "(3) Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt." In der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe leisten die Ärzte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienste. Die regelmäßige Arbeitszeit ist dienstplanmäßig montags bis donnerstags von 07.30 Uhr bis 16.45 Uhr und freitags von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt ist. Hieran schließt sich regelmäßig der Bereitschaftsdienst bis zum nächsten Morgen an. Am Wochenende werden bei der Beklagten reine Bereitschaftsdienste geleistet. An Feiertagen erfolgt die Einteilung zum Bereitschaftsdienst wie an Sonntagen.

Im Jahr 2007 leistete der Kläger an 80 Tagen Bereitschaftsdienst, von denen 720 Stunden im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erbracht wurden. Der Kläger machte mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 einen Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub geltend (Blatt 59 bis 60 d. A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (Blatt 61 d. A.) den Anspruch ab.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, ihm stehe ein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA zu. Der Tarifvertrag definiere nicht, ob Bereitschaftsstunden als geleistete Nachtarbeitstunden auszulegen seien. Im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 48 a Abs. 6 BAT sehe der TV-Ärzte/VKA nicht vor, dass als Nachtarbeitstunden nur die Arbeitsstunden zu werten seien, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet würden. Der TV-Ärzte/VKA habe den BAT, TVöD oder andere Tarifverträge vollständig abgelöst. Im Rahmen des Begriffs der Nachtarbeitstunden sei die Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Der Erwerb des Zusatzurlaubs sei dem Regenerationsbedarf geschuldet, der aus dem während der Nachtarbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst entstehe. Bereitschaftsdienst während der Nachtarbeitszeit sei mit Schicht- und Wechselschicht vergleichbar. In den Tarifverhandlungen sei dies seitens des Marburger Bundes wiederholt deutlich gemacht worden. Nach den Tarifinformationen der Gewerkschaft Ver.di vom 2. Dez. 2005 (Bl. 63, 64 d. A.) sei die Aufnahme dieser Regelung auch in den Redaktionsverhandlungen zwischen Ver.di und VKA streitig gewesen. Zumindest ergebe sich hilfsweise ein Anspruch auf Zusatzurlaub oder entsprechende Vergütung aus den Vorschriften des ArbZG.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm vier Tage Zusatzersatzurlaub für das Jahr 2007 zu gewähren;

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1, die Beklagte zu verurteilen, ihm wahlweise sechs bezahlte freie Arbeitstage zu gewähren bzw. einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeitszeit in Höhe von 4.795,03 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zusatzurlaub zu. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA habe keine inhaltlich abweichende Regelung zu der Vorgängerregelung im BAT oder der bestehenden Regelung im TVöD treffen wollen. Ein Systembruch zu den Regelungen in der Vergangenheit sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub könne nur erworben werden, sofern die Bereitschaftszeit während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet worden sei. Die tariflichen Regelungen im TV-Ärzte/VKA differenzierten zwischen der geleisteten Arbeitszeit unter arbeitschutzrechtlichen Bestimmungen und dem reinen Bereitschaftsdienst, der unterschiedlich zur geleisteten Arbeitszeit vergütet werde. Der Tarifvertrag unterscheide insofern zwischen Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit und dem Bereitschaftsdienst. Andernfalls würde der Bereitschaftsdienst der Vollarbeit gleichgestellt, obwohl während des Bereitschaftsdienstes nicht durchgängig Vollarbeit geleistet werde. Der Tarifvertrag sei in diesem Punkt neutral formuliert. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Bereitschaftsdienst anderen Formen der Arbeitszeit im Hinblick auf Zusatzurlaub gleichzustellen sei. Schließlich sei eine abschließende Regelung im Tarifvertrag getroffen worden, so dass kein subsidiärer gesetzlicher Anspruch nach dem ArbZG eingreife.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage mit dem Hauptantrag durch Urteil vom 23. Okt. 2008 - 12 Ca 240/08 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zusatzersatzurlaub im Umfang von 4 Urlaubstagen gemäß § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA i.V.m. § 275, 280, 286 BGB zu. Da das Kalenderjahr 2007 bereits beendet sei, wandele sich der Zusatzurlaubanspruch in einen Schadenersatzanspruch um. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer ersatzweise Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor erfolglos verlangt habe.

§ 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA sei dahingehend auszulegen, dass auch die Zeiten des geleisteten Bereitschaftsdienstes zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub führten. Der Einwand der Beklagten, dass lediglich im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeitstunden den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA auslösen könnten, sei mit dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht vereinbar. Dieses Begriffsverständnis finde im Wortlaut des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA keinen Anhaltspunkt. Im Gegensatz zu der Regelung des § 48a Absatz 6 BAT verzichte die Regelung in § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA gerade auf die einschränkende Wortwahl der regelmäßigen Arbeitszeit. Das Eckpunktepapier für einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern vom 17. August 2006 sei insoweit als Auslegungshilfe für den TV-Ärzte/VKA heranzuziehen, als eine Andeutung im Wortlaut der jeweiligen Regelung im TV-Ärzte/VKA gefunden werden könne. Der Begriff Leistung infolge von Bereitschaftsdienst während der Nachtarbeit i.S.v. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA sei nur als Arbeitszeit i.S.d. ArbZG auszulegen. Bereitschaftsdienst sei als Arbeitszeit zu werten. Gerade während der Nachtarbeit sei Bereitschaftsdienst besonders belastend, unabhängig davon, ob tatsächlich Arbeit geleistet worden sei. Hintergrund dieser Tarifauslegung sei das Bedürfnis eines effektiven Gesundheitsschutzes. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Zusatzurlaub dem physischen Regenerationsbedarf Rechnung tragen wollen. Für den Regenerationsbedarf i.S.d. der tariflichen Regelung sei es unbeachtlich, ob dieser aufgrund von Wechselschicht, Schichtarbeit oder Nachtarbeit entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 28. Nov. 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Dez. 2008 Berufung eingelegt und diese per Telefax am 28. Jan. 2009 begründet.

Die Beklagte meint, der Zusatzurlaub nach § 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Kompensation für tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen der Vollarbeit. Der Bereitschaftsdienst unterscheidet sich seinem Wesen nach erheblich von der vollen Arbeitstätigkeit. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst werde mit der vollen Arbeitstätigkeit von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt. Mit dem Begriff "Nachtarbeit" und insbesondere mit dem darin enthaltenen Bestandteil "Arbeit" hätten die Tarifvertragsparteien die volle Arbeitstätigkeit zur Voraussetzung für den Erhalt von Zusatzurlaub nach § 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA gemacht. Bereitschaftsdienst werde durch das Tatbestandsmerkmal der "Nachtarbeit" nicht erfasst. Die Tarifvertragsparteien hätten sogar eine Beschränkung auf die volle Arbeitstätigkeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart. Das Arbeitsgericht habe sich mit der Frage, ob das Verständnis des Begriffs "Nachtarbeit" im Sinne des Tarifvertrags auch die tariflich geregelte Leistungsform des "Bereitschaftsdienstes" erfasse, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Verwendung des Begriffs "Arbeit" - auch als Teil eines zusammengesetzten Begriffs - habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen arbeitsschutzrechtlichen Charakter. Wenn das Arbeitsgericht vor dem Hintergrund des Bedürfnisses eines effektiven Gesundheitsschutzes sämtliche nächtlichen Bereitschaftsdienststunden als Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA werte, ohne auf die Begriffe "Arbeit" und "Nachtarbeit" einzugehen, vollziehe es keine Auslegung der Norm an deren Wortlaut, sondern ersetze den - nicht erforschten Willen der Tarifvertragsparteien - durch eine eigene Wertung. So beziehe sich das Gericht auf Seite 8 seiner Urteilsgründe auf den Begriff "Arbeitszeit", der jedoch in § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gar nicht verwendet werde. Das Gericht befinde sich in der Urteilsbegründung gedanklich bereits beim Arbeitsschutz, also einen Schritt zu weit, ohne den Weg dorthin dargelegt zu haben. Ein ausdrücklicher Ausschluss des Bereitschaftsdienstes sei nicht erforderlich. Er folge bereits positiv aus der Norm. Für das Verständnis des Begriffs "Nachtarbeit" seien insbesondere die §§ 8 bis 12 TV-Ärzte/VKA bedeutsam. Der Begriff der "Arbeitszeit" sei nicht immer nur im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu verstehen. Der Begriff "Nachtarbeit" könne losgelöst vom sonstigen Tarifvertragstext und dessen Systematik verstanden werden. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 7 TV-Ärzte/VKA Regelungen zur "regelmäßigen Arbeitszeit" getroffen, ohne dass hiermit ein spezifisch arbeitsschutzrechtlicher Aspekt verbunden sei. Mit § 7 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA hätten die Tarifvertragsparteien die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt und somit die Hauptleistung des Arbeitnehmers näher bestimmt, für die der Arbeitgeber seine Gegenleistung in Form von Entgelt erbringe. Eine Aussage zur täglichen Inanspruchnahme und der daraus folgenden Belastung des Arbeitnehmers werde mit § 7 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nicht getroffen. Entsprechend enthalte § 7 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA im direkten Anschluss nur die Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei werde ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt. Ein Fall der spezifisch arbeitsschutzrechtlichen Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" finde sich in § 7 Abs. 4 und 5 TV-Ärzte/VKA. Absatz 4 beziehe sich unmittelbar auf Normen des Arbeitszeitgesetzes. Der arbeitsschutzrechtliche Charakter des Absatzes 5 werde einerseits aus dessen systematischer Stellung im direkten Anschluss an Absatz 4 erkennbar und zum anderen daran, dass er von der "täglichen Arbeitszeit" handele und damit im Gegensatz zur "durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit" einen typischen Regelungsgegenstand des Arbeitsschutzes betreffe. Sprachlich wie inhaltlich beschränkten sich die Aspekte des Arbeitsschutzes jedoch auf § 7 Abs. 4 und 5 TV-Ärzte/VKA. Bereits die nächste Nennung des Begriffs "Arbeitszeit" in § 7 Abs. 7 TV-Ärzte/VKA hätte keinen besonderen arbeitsschutzrechtlichen Bezug mehr. Auch bei der Verwendung des Begriffs "Arbeitszeit" in § 7 Abs. 7 und 8 TV-Ärzte/VKA würden Aspekte des Arbeitsschutzes, etwa die der täglich zulässigen Höchstarbeitszeit, nicht berührt. Gleiches gelte für die "tägliche Rahmenzeit" nach § 7 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA. Auch die beiden ersten Absätze des § 10 TV-Ärzte/VKA zeigten besonders deutlich, in welch unterschiedlicher Weise das Wort "Arbeitszeit" im Tarifvertrag verwendet werde. Es komme immer auf den exakten Bezug an.

Ein weiterer Beleg für den (regelmäßigen) Bezug zur Vollarbeit sei das Zusammenspiel der §§ 8 und 12 TV-Ärzte/VKA. In § 8 TV-Ärzte/VKA seien mit dem Begriff der "Arbeitszeit" - und somit auch mit dessen Grundbegriff "Arbeit" - in keiner von § 8 TV-Ärzte/VKA erfassten Konstellation die Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemeint. In § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA sei festgelegt, dass zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gewertet werde. Jedenfalls für die Frage der Entgeltlichkeit werde an dieser Stelle bereits deutlich, dass Bereitschaftsdienst keine Arbeitszeit sein könne. Dieses Verständnis lasse sich anhand des § 9 TV-Ärzte/VKA und einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes weiter belegen. In § 9 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA sei die Wechselschicht über das Merkmal der "Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen definiert. Eine dieser Voraussetzungen sei es, dass rund um die Uhr "gearbeitet" werde. Das Bundesarbeitsgericht habe jüngst mit Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - festgestellt, dass Bereitschaftsdienste diese Arbeit unterbrächen. Ein Bereitschaftsdienst sei also nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Arbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA. Aus der Verwendung des Wortes "Arbeit" folge, dass auch Nachtarbeit als nächtliche vollumfängliche Arbeit zu verstehen sei. Bereitschaftsdienst sei damit begrifflich als "Nachtarbeit" ausgeschlossen. Für die Auslegung des Begriffs "Nachtarbeit" und damit für § 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA sei allein richtungweisend, dass auch in § 9 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA der Begriff "Nachtarbeit" ohne jeglichen Hinweis auf einen besonderen arbeitsschutzrechtlichen Bezug verwendet werde und in seinem direkten Normzusammenhang (9 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA) "Nachtarbeit" niemals Bereitschaftsdienst sein könne. Gegen ein spezifisch arbeitsschutzrechtliches Verständnis des Begriffs "Nachtarbeit" sprächen auch dessen Funktion und die systematische Stellung seiner sonstigen Nennungen im Tarifvertrag. Der Begriff der "Nachtarbeit" habe im Tarifvertrag ausschließlich für vergütungsrechtliche Fragen bzw. für Fragen der Kompensationsleistungen Bedeutung. Er erscheine niemals im Zusammenhang mit spezifisch arbeitsschutzrechtlichen Aspekten. Die Definition der Nachtarbeit aus § 9 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA diene in Abschnitt II des Tarifvertrags ausschließlich als Grundlage des Ausgleichs für tatsächliche, nächtlich geleistete Vollarbeit. Es könne schließlich auch nicht davon gesprochen werden, dass die zeitliche Belastung durch Bereitschaftsdienst insgesamt kompensationslos gestellt wäre. Ein Arbeitnehmer erhalte immer mehr Entgelt, als nach der jeweilig vereinbarten Belastungsstufe durchschnittlich von ihm an Arbeitsleistung gefordert werden dürfe. In der höchsten Belastungsstufe erhalte ein Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA beispielsweise eine Vergütung, als hätte er 90 v.H. der Zeit des Bereitschaftsdienstes gearbeitet, obgleich er durchschnittlich nicht mehr als 49 v.H. der Zeit tatsächlich in Anspruch genommen werden dürfe. Der Bereitschaftsdienst werde somit in dieser Belastungsstufe fast wie vollumfängliche Arbeit entlohnt, obwohl der Arbeitgeber damit wissentlich durchschnittlich mindestens 41 v.H. mehr Entgelt zahle, als er bei spitzer Abrechnung für entsprechende Zeiten der Vollarbeit gezahlt hätte. Auch die Tarifhistorie spreche gegen das Verständnis des Klägers. Die Regelung in § 27 Abs. 3.2 TVöD-K sei textlich erst lange nach dem eigentlichen Tarifabschluss des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) in der Fassung vom 1. August 2006 abgefasst. Sie sei ein Produkt der sich an den Tarifabschluss anschließenden Redaktionsverhandlungen. Mit ihr sei lediglich der Inhalt der Tarifeinigung klargestellt, aber keine abweichenden oder gar neuen Inhalte geschaffen worden. Es sei niemals zwischen den Tarifvertragsparteien gewollt gewesen, dass Stunden des nächtlichen Bereitschaftsdienstes als Nachtarbeitsstunden zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub führen können.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Okt. 2008 - 12 Ca 240/08 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts und ist der Auffassung, die Beklagte versuche die vom Vordergericht zutreffend erfolgte Auslegung des Tarifvertrages zu unterlaufen und entferne sich von der im Kern wesentlichen Streitfrage, nämlich der Auslegung des § 28 Abs.3 TV-Ärzte/VKA. Die Beklagte interpretiere das erstinstanzliche Urteil falsch, wenn sie darstelle, dieses fuße auf der Argumentation, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff "Arbeitszeit" immer synonym zum arbeitszeitgesetzlichen Begriff verwendet. Das Arbeitsgericht habe deutlich gemacht, diesen Begriff für die Auslegung des § 28 Abs.3 TV-Ärzte/VKA zugrunde zu legen, und darüber hinaus verdeutlicht, dass sämtliche Formen der Arbeit in Abschnitt II unter dem Oberbegriff der Arbeitszeit definiert seien (Seite 9 der Urteilsgründe). Hintergrund für die Ausführungen der Beklagten scheine vielmehr zu sein, dass bereits die Auslegung nach dem Wortlaut zu keinem anderen als zu dem vom Arbeitsgericht erstinstanzlich gefundenen Ergebnis führen könne. Es sei dem erstinstanzlichen Gericht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten vor allem dahingehend zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut des § 28 Abs.3 TV-Ärzte/VKA die Leistung von Nachtarbeitsstunden nicht auf die "regelmäßige" Arbeit bezogen sei, sondern auch Bereitschaftsdienststunden mit umfasse. Das Vordergericht stelle insoweit nach Auffassung des Klägers auch zutreffend auf die Vorgängerregelung des § 48 a Abs.6 BAT ab, der bei Berücksichtigung der Tarifgeschichte eine dahingehende Einschränkung enthalten habe. Wegen des fehlenden Anhalts im Wortlaut versuche die Beklagte die von ihr reklamierte Beschränkung des Begriffs der Nachtarbeitstunden auf "nächtlich geleistete Vollarbeit" auf umfangreiche Ausführungen zur Systematik des Tarifvertrages zu gründen. Das Arbeitsgericht habe zudem zutreffend Sinn und Zweck der Tarifnorm anhand der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs.5 ArbZG im Sinne eines effektiven Gesundheitsschutzes gesehen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die tariflichen Regelungen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der Kombination Regeldienst/Bereitschaftsdienst von bis zu 60 Stunden ermöglichten. In diesem Zusammenhang verkenne die Beklagte auch die semantische Übereinstimmung der Formulierungen in § 28 Abs.3 TV-Ärzte/VKA und § 6 Abs.5 ArbZG. Auch in der gesetzlichen Bestimmung sei von "während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden" die Rede. Da hierunter unstreitig auch die vom Kläger im Zeitfenster des § 9 TV-Ärzte/VKA geleisteten Bereitschaftsdienststunden fielen, könne für die tarifliche Regelung des § 28 Abs.3 TV-Ärzte/VKA nichts anderes gelten. Unklar bleibe zudem die Argumentation der Beklagten im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 -, weil dieses auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar sei. Im Gegensatz zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) kenne der TV-Ärzte/VKA bereits den Begriff der "Bereitschaftszeit" nicht. Zudem sei es in dem dort zu entscheidenden Fall um Wechselschichtzulagen und Zusatzurlaub aufgrund der Leistung von Wechselschichten gegangen. Die Schlussfolgerung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten einen deutlichen sprachlichen Hinweis geben müssen, wenn sie in § 28 Abs.3 TV-Ärzte/VKA unter dem Begriff "Nachtarbeit" die nächtliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes hätten verstehen wollen, gehe fehl. Dies werde auch durch den Vergleich mit der Vorgängerregelung aus § 48 a Abs.6 BAT und der "Konkurrenzregelung" aus § 27 TVöD-K deutlich, in der eben der "umgekehrte" Fall, nämlich die von der Beklagten reklamierte Auslegung expressis verbis normiert worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 7. Mai 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO, 64 Abs. 1 ArbGG und begegnet wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat - im Hauptantrag begründet. Der Kläger hat aus dem Jahr 2007 einen ein Anspruch auf Zusatzersatzurlaub im Umfang von 4 Urlaubstagen gemäß § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA i.V.m. §§ 275, 280, 286 BGB. Mit Beendigung des Kalenderjahres 2007 hat sich der Zusatzurlaubsanspruch in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ersatzweise Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor erfolglos verlangt hat (BAG Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - AP Nr.25 zu § 7 BUrIG Übertragung). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Kläger hatte gemäß § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA für das Jahr 2007 einen Anspruch auf Zusatzurlaub im Umfang von vier Arbeitstagen, weil er 720 Nachtarbeitsstunden geleistet hat. Dies ergibt die Auslegung von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Urteil vom 20. Febr. 2008 - 10 AZR 597/06 - Juris; BAG Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, zu 3 a der Gründe) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

Der Tarifwortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA setzt voraus, dass Nachtarbeitsstunden geleistet wurden. Der Tarifvertrag definiert den Begriff Nachtarbeitsstunden nicht. Nach § 9 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist Nachtarbeit die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Der Begriff "Nachtarbeit" findet sich allerdings in der Überschrift zu § 6 ArbZG. Außerdem heißt es in § 6 Abs. 5 ArbZG, dass dem Nachtarbeitnehmer "für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden" eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren ist. Bei der Wortlautauslegung ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen Der allgemeine Sprachgebrauch wird verdrängt, wenn die Betriebsparteien einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (BAG Urteil vom 13. Mai 2004 - 8 AZR 313/03 - NZA 2004, 1184 = Juris; BAG Urteil vom 25. Sept. 1996 - 4 AZR 200/95 - AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Weil der Wortlaut der Tarifnorm § 6 ArbZG entspricht, müssen Nachtarbeitsstunden gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG als während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden angesehen werden. Dieser § 6 Abs. 5 ArbZG entsprechende Tarifwortlaut legt zugleich nahe, dass § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Ausfluss von § 6 Abs. 5 ArbZG ist, in welcher Vorschrift auf tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden abgestellt wird. Ein entgegenstehender wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien findet im Wortlaut der Tarifnorm keinen Anklang und hat in der tariflichen Norm keinen Niederschlag gefunden. Im Gegenteil enthält der Tarifvertrag anders als die Vorgängerregelung keine ausdrückliche Einschränkung mehr. § 48 a Abs. 4 BAT sah im selben Umfang wie § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden vor, enthielt jedoch in Abs. 6 Satz 1 folgende Regelung: "Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werde nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (...) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebüblich geleisteten Überstunden berücksichtigt."In § 55 Abs. 2 TVöD BT-K (jetzt § 27 Abs. 3.2 TVöD-K) wurde die Vorgängerregelung übernommen: "(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt."Bereitschaftsdienst wird nach § 10 TV-Ärzte/VKA außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet. Dem Umstand, dass § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA die Vorgängerregelung des § 48 a Abs. 6 BAT nicht mehr enthält, wonach nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt werden dürfen, während § 55 Abs. 2 TVöD BT-K die genannte Einschränkung weiterhin enthält, kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass es der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, den Anspruch auf Zusatzurlaub wie in der Vorgängerregelung zu beschränken.

Der tarifliche Gesamtzusammenhang liefert keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden (wirklichen) Willen der Tarifvertragsparteien. Sinn und der Zweck der Tarifnorm führen zu dem Ergebnis, dass § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Zusatzurlaub für besondere Belastungen regelt. Der Tarifvertrag regelt im selben Absatz (§ 28 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA), in welchen Fällen Nachtarbeitsstunden unberücksichtigt bleiben, nämlich Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit zusteht. Andere Einschränkungen des Anspruchs auf Zusatzurlaub enthält der Tarifvertrag nicht. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA enthält keine Vergütungsregelung, denn diese ist für Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst in § 11 Abs. 1 und § 12 TV-Ärzte/VKA geregelt. Der der Überschrift des § 6 ArbZG und § 6 Abs. 5 ArbZG entsprechende Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA indiziert stattdessen, dass die Gewährung des Zusatzurlaubs eine Regelung des Arbeitsschutzes ist. Bei § 6 Abs. 5 AZG handelt es sich nicht um eine Vergütungsregelung im engeren Sinne. Die Vorschrift ist vielmehr Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes (BAG Urteil vom 24. Sept. 2008 - 10 AZR 770/07 - NZA 2009, 272; Bl. 173 ff. d. A.). Sie begründet Ausgleichsansprüche für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, insbesondere gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Während des Bereitschaftsdienstes geleistete Nachtarbeitsstunden sind anspruchsbegründend im Sinne des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Bereitschaftsdienst stellt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar (EuGH Urteil vom 1. Dez. 2005 - C-14/04 - Juris: Rz. 46: "Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, [ist] in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen, unabhängig davon, welche Arbeitsleitungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat"; BAG Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - EzA § 7 ArbZG Nr. 7; LAG Hamm Urteil vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 44/08 - Juris; Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 993/08).

Angesichts dieses zweifelsfreien Auslegungsergebnisse sind weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung nicht ergänzend hinzuziehen.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung trägt die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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