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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 9/4 TaBV 24/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 - 12 BV 819/07 - teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen,

1. gegenüber dem Betriebsrat und/oder gegenüber den Betriebsratsmitgliedern A, B, C und D in ihrer Eigenschaft als Beisitzer der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Nutzung der Tiefgarage durch den Personalleiter der Beteiligten zu 2) zu erklären,

- er halte diese Einigungsstelle für nicht akzeptabel, da zu den bereits entstandenen mehreren Tausend Euro Anwaltskosten für den völlig überflüssigen Gerichtstermin nun noch mehr als 12.000,00 € Einigungsstellenkosten hinzu kämen,

- die Arbeitgeberin sehe sich gezwungen, zukünftig keine kostenlosen Parkplätze im ersten Untergeschoss der Tiefgarage mehr zur Verfügung zu stellen, falls es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung komme,

- die Arbeitgeberin werde die Parkplätze des ersten Untergeschosses in diesem Fall extern oder auch an die Mitarbeiter kostenpflichtig vermieten, um die Kosten für die Bereitstellung der Parkplätze wieder einzuspielen,

- er bleibe auch nach einer Aussetzung der Einigungsstelle und einer vereinbarten sechsmonatigen Pilotphase bei seiner Haltung, dass dieses Thema ohne Einigungsstelle lösbar sein müsse und ggf. entstehende Kosten durch eine Vermietung von Parkplätzen kompensiert werden müssten;

2. dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern die kostenfrei zur Verfügung gestellten Parkplätze zu entziehen, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bis hin zur Durchführung eines bereits eingerichteten Einigungsstellenverfahrens zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Nutzung der Tiefgarage ausübt.

Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen zu 1. und 2. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 00/100 Euro) angedroht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach §§ 23 Abs. 3, 78 Satz 1 BetrVG.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt in E u.a. die Entwicklung, den Vertrieb und die Betreuung von EDV-Reservierungssystemen für Reisebüros. Sie stellt ihren Mitarbeitern in ihrer Tiefgarage kostenlose Parkplätze zur Verfügung. Von den 505 Parkplätzen, die sich auf zwei Ebenen befinden, hat sie 122 an andere Firmen vermietet. Die Parkplätze befinden sich teilweise auf Hubbühnen. Der Betriebsrat strebt den Abschluss einer Nutzungsregelung für die Tiefgarage an. In dem vom Betriebsrat gemäß § 98 ArbGG beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingeleiteten Verfahren 18 BV 92/07 schlossen die Beteiligten am 27. März 2007 einen Vergleich. Eine Einigungsstelle wurde eingerichtet für den Fall, dass die Verhandlungen nicht bis zum 30. April 2007 zum Abschluss einer verbindlichen Regelung führten. Nachdem keine Einigung zustande kam, beraumte der Einigungsstellenvorsitzende einen Sitzungstermin auf den 11. Juni 2007 an. Der Personalleiter F sandte dem Betriebsrat am 24. Mai 2007 ein E-Mail, das u.a. lautete:

"...

Dementsprechend halte ich die Einigungsstelle nicht für akzeptabel, da zu den bereits entstandenen mehreren Tausend Euro Anwaltskosten für den völlig überflüssigen Gerichtstermin nun noch mehr als 12.000,- EUR Einigungsstellenkosten hinzukämen, ohne dass es eine Verbesserung der Parkplatzsituation zur Folge hätte.

Wir würden damit für einen Service, den wir den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen, zusätzliche Kosten generieren, ohne dass dies durch eine angemessene Verbesserung der Situation für die Mitarbeiter gerechtfertigt wäre.

Falls es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung kommen kann, sehen wir uns gezwungen, zukünftig keine kostenlosen Parkplätze im 1. UG der Tiefgarage mehr zur Verfügung zu stellen. Wir werden die Parkplätze in diesem Falle - ggf. extern oder auch an unsere Mitarbeiter - kostenpflichtig vermieten, um die Kosten für die Bereitstellung der Parkplätze wieder einzuspielen. Sollte sich auch daraus die Notwendigkeit einer Einigungsstelle ergeben, sind die Kosten hierfür dann jedenfalls durch die Mieterträge gedeckt.

..."

Die Beteiligten einigten sich in der Folge auf eine Pilotphase. Solange sollte das Einigungsstellenverfahren ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang erhielt der Betriebsrat vom Personalleiter das E-Mail vom 6. Juni 2007, das u.a. lautete:

"...

Sollte eine der Parteien daraufhin weiteren Bedarf für eine Einigungsstelle sehen, muss sie die Einigungsstelle wieder zum Aufruf bringen. Allerdings bleiben wir bei unserer Haltung, dass dieses Thema ohne Einigungsstelle lösbar sein muss und wir ggf. entstehende Kosten durch eine Vermietung von Parkplätzen kompensieren müssten..."

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei den Äußerungen des Personalleiters um einen groben Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie eine Behinderung der Tätigkeit der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder sowie der Betriebsratstätigkeit. Der Personalleiter habe in unzulässiger Weise mit einem Übel gedroht, um den Betriebsrat davon abzubringen, eine Regelung für die Parkplatzsituation in der bereits eingesetzten Einigungsstelle herbeiführen zu lassen. Die Äußerungen seien geeignet, den Betriebsrat und die von ihm benannten Mitglieder der Einigungsstelle in deren jeweiliger Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen. Dies sei erkennbar auch die Zielrichtung der Äußerungen gewesen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber dem Betriebsrat und / oder gegenüber den Betriebsratsmitgliedern A, B, C und D in ihrer Eigenschaft als Beisitzer der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Nutzung der Tiefgarage durch den Personalleiter zu erklären,

- er halte die Einigungsstelle nicht für akzeptabel, da zu den bereits entstandenen mehreren Tausend Euro Anwaltskosten für den völlig überflüssigen Gerichtstermin nun noch mehr als 12.000,- EUR Einigungsstellenkosten hinzukämen;

- die Arbeitgeberin sehe sich gezwungen, zukünftig keine kostenlosen Parkplätze mehr zur Verfügung zu stellen, falls es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung komme;

- man (die Arbeitgeberin) werde die Parkplätze des ersten Untergeschosses in diesem Fall extern oder auch an die Mitarbeiter kostenpflichtig vermieten, um die Kosten für die Bereitstellung der Parkplätze wieder einzuspielen;

- er bleibe auch nach einer Aussetzung der Einigungsstelle und einer vereinbarten sechsmonatigen Pilotphase bei seiner Haltung, dass dieses Thema ohne Einigungsstelle lösbar sein müsse und ggf. entstehende Kosten durch eine Vermietung von Parkplätzen kompensiert werden müssten..."

2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern die kostenfrei zur Verfügung gestellten Parkplätze zu entziehen, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bis hin zur Durchführung eines bereits eingerichteten Einigungsstellenverfahrens ausübt;

3. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern gewährte kostenfreie Vergünstigungen zu entziehen, wenn der Betriebsrat sein hierauf gerichtetes Mitbestimmungsrecht bis hin zur Durchführung von Einigungsstellenverfahren ausübt;

4. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus den Anträgen zu Ziff. 1 bis 3 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000 anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung gewesen, die Äußerungen des Personalleiters stellten keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Er habe lediglich seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass es nach dem Ergebnis einer Mitarbeiterbefragung nach wie vor mehr als genug Parkplätze gäbe und es einer aufwändigen und umfangreichen Nutzungsregelung nicht bedürfe, wobei er auf die Freiwilligkeit der kostenlosen Zurverfügungstellung der Parkplätze hinweisen dürfe sowie darauf, dass in diesem Zusammenhang entstehende Kosten ihn dazu bewegen könnten, diese Leistungen wieder zu streichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Äußerungen ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat und dessen Mitgliedern der Einigungsstelle und nicht gegenüber der Betriebsöffentlichkeit gefallen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 18. Dez. 2007 - 12 BV 819/07 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den Äußerungen des Personalleiters handele es sich nicht um einen groben Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG. Unterlassungsansprüche nach § 78 Satz 1 BetrVG schieden aus, da der Personalleiter diese Äußerung nicht gegenüber der Betriebsöffentlichkeit, sondern nur gegenüber dem Betriebsrat getätigt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 9. Jan. 2008 zugestellten Beschluss am 30. Jan. 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 9. April 2008 an diesem Tag per Telefax begründet.

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass mit der geäußerten Absicht, die Durchführung der Einigungsstelle mit der Reduzierung der kostenfreien Parkmöglichkeiten zu verknüpfen, Druck auf den Betriebsrat ausgeübt werden sollte, um ihn von der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts abzuhalten. Diese Äußerungen seien auch dann, wenn sie nur gegenüber dem Betriebsrat geäußert würden, geeignet, den Betriebsfrieden zu stören und die Betriebsratstätigkeit zu behindern.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dez. 2007 - 12 BV 819/07 - abzuändern und

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber dem Betriebsrat und / oder gegenüber den Betriebsratsmitgliedern A, B, C und D in ihrer Eigenschaft als Beisitzer der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Nutzung der Tiefgarage durch den Personalleiter zu erklären,

- er halte die Einigungsstelle nicht für akzeptabel, da zu den bereits entstandenen mehreren Tausend Euro Anwaltskosten für den völlig überflüssigen Gerichtstermin nun noch mehr als 12.000,- EUR Einigungsstellenkosten hinzukämen;

- die Arbeitgeberin sehe sich gezwungen, zukünftig keine kostenlosen Parkplätze mehr zur Verfügung zu stellen, falls es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung komme;

- man (die Arbeitgeberin) werde die Parkplätze des ersten Untergeschosses in diesem Fall extern oder auch an die Mitarbeiter kostenpflichtig vermieten, um die Kosten für die Bereitstellung der Parkplätze wieder einzuspielen;

- er bleibe auch nach einer Aussetzung der Einigungsstelle und einer vereinbarten sechsmonatigen Pilotphase bei seiner Haltung, dass dieses Thema ohne Einigungsstelle lösbar sein müsse und ggf. entstehende Kosten durch eine Vermietung von Parkplätzen kompensiert werden müssten..."

2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern die kostenfrei zur Verfügung gestellten Parkplätze zu entziehen, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bis hin zur Durchführung eines bereits eingerichteten Einigungsstellenverfahrens ausübt;

3. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern gewährte kostenfreie Vergünstigungen zu entziehen, wenn der Betriebsrat sein hierauf gerichtetes Mitbestimmungsrecht bis hin zur Durchführung von Einigungsstellenverfahren ausübt;

4. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus den Anträgen zu Ziff. 1 bis 3 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000 anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31. Juli 2008 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Unterlassungsanträge des Betriebsrats zu 1) und 2) sind begründet. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (BAG Beschluss vom 12. Nov. 1997 - 7 ABR 14/97 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38 m. w. Nachw.; ebenso ArbG Darmstadt Beschluss vom 24. März 1994 - 2 BVGa 2/94 - ArbuR 1994, 381; ArbG Rosenheim Beschluss vom 22. Juni 1988 - 3 BV 4/88 - AiB 1989, 83). Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu (BAG a.a.O.). Dieser folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und besteht als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch. Das Recht des Betriebsrats auf eine störungsfreie Ausübung der Betriebsratstätigkeit wird nicht bereits auf andere Weise hinreichend gesichert. § 78 Satz 1 BetrVG schützt die Funktionsfähigkeit der darin genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen. Diesen Schutz kann ein Unterlassungsanspruch unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht in gleicher Weise bewirken (BAG a.a.O.). Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch den Arbeitgeber voraus. Die Vorschrift des § 78 Satz 1 BetrVG schützt den Betriebsrat umfassender und wirkt bereits einer weniger einschneidenden Behinderung seiner Amtsführung entgegen (BAG a.a.O.). Das erfordert die Abwehr entsprechender Beeinträchtigungen außerhalb des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Die Beteiligte zu 2) drohte den Mitgliedern des Betriebsrats und den vom Betriebsrat bestellten Mitgliedern der Einigungsstelle durch ihren Personalleiter F an, zukünftig keine kostenlosen Parkplätze im ersten Untergeschoss der Tiefgarage mehr zur Verfügung zu stellen und diese kostenpflichtig zu vermieten, falls es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung kommt. Diese angedrohte Einschränkung der kostenlosen Parkplatznutzung für die Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern stellt den Versuch dar, diese von der rechtmäßigen Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten abzuhalten. Benutzungsregelungen für Parkplätze sind mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (vgl. GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rz. 219). Es handelt sich um die beabsichtigte Maßregelung der Belegschaft durch die Streichung von Vergünstigungen, für die der Betriebsrat bzw. die von ihm bestellten Einigungsstellenmitglieder verantwortlich gemacht werden, weil sie nicht zu einer Einigung ohne Einigungsstelle bereit waren. Dies ist ein massiver Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG und stellt eine Störung der Betriebsratstätigkeit dar. Es handelt sich nicht um einen Hinweis auf mit der Parkplatzregelung verbundene Zusatz- und Sachkosten, was im Rahmen der Verhandlungen vom Arbeitgeber eingebracht werden könnte, sondern auf die Kosten des gesetzlichen Mitbestimmungsverfahrens ( §§ 87 Abs. 2, 76 a BetrVG), von dessen Durchführung die Arbeitgeberin den Betriebsrat und dessen Einigungsstellenmitglieder unter Androhung von Nachteilen für die Belegschaft abbringen will. Ob diese Drohung nur gegenüber dem Betriebsrat stattfand und nicht auch noch gegenüber der Belegschaft, ist nicht entscheidend. Die Äußerungen gegenüber dem Betriebsrat und dessen Mitgliedern der Einigungsstelle sind geeignet und zielen auch darauf ab, diese von der Wahrnehmung des gesetzlichen Mitbestimmungsverfahrens ( § 87 Abs. 2 BetrVG) abzuhalten. Der Betriebsrat gerät bei der angedrohten Einschränkung der kostenlosen Parkmöglichkeiten in erhebliche potenzielle Rechtfertigungszwänge gegenüber der Belegschaft. Insofern ist bereits die Drohung gegenüber dem Betriebsrat bzw. den Mitgliedern der Einigungsstelle für sich gesehen geeignet, deren Verhalten bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zu beeinflussen. Dies betrifft auch die Äußerung des Personalleiters, er halte die Einigungsstelle nicht für akzeptabel, da zu den bereits entstandenen mehreren Tausend Euro Anwaltskosten für den völlig überflüssigen Gerichtstermin nun noch mehr als 12.000,- EUR Einigungsstellenkosten hinzukämen, weil mit diesen unrichtigen Angaben offensichtlich der Betriebsrat und dessen Einigungsstellenmitglieder unter Druck gesetzt werden sollen. Die Anwaltskosten für das Verfahren nach § 98 ArbGG hat der Betriebsrat nicht allein zu verantworten, denn die getroffene Einigung hätte auch außergerichtlich und ohne Anwälte getroffen werden können. Die vom Personalleiter bemängelte Überflüssigkeit des Gerichtstermins hat mithin die Arbeitgeberin gleichermaßen zu verantworten. Wie die Arbeitgeberin zur Berechnung der Einigungsstellenkosten gelangt bleibt offen. Und schließlich ist das Verfahren nach § 98 ArbGG das gesetzlich vorgesehene Verfahren, wenn es zwischen den Beteiligten nicht zu einer Einigung über die Einsetzung der Einigungsstelle kommt.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber auch verlangen, es zu unterlassen, dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern die kostenfrei zur Verfügung gestellten Parkplätze zu entziehen, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bis hin zur Durchführung eines bereits eingerichteten Einigungsstellenverfahrens ausübt. Es besteht hinsichtlich der Parkplatzregelung zur Zeit der letzten mündlichen Anhörung die ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis weiterer Verstöße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Hierfür spricht angesichts der Schwere der Verstöße eine tatsächliche Vermutung.

Nicht begründet ist die Beschwerde, soweit das Arbeitsgericht den Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat gegenüber in Aussicht zu stellen, den Mitarbeitern gewährte kostenfreie Vergünstigungen zu entziehen, wenn der Betriebsrat sein hierauf gerichtetes Mitbestimmungsrecht bis hin zur Durchführung von Einigungsstellenverfahren ausübt, zurückgewiesen hat. Die für eine Wiederholungsgefahr erforderliche ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis weiterer Verstöße gegen das Verbot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und eine entsprechende tatsächliche Vermutung bestehen nur im Zusammenhang mit der vom Betriebsrat verlangten Parkplatzregelung und nicht für jedes denkbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Ordnungsgeldandrohung ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO. Der Antrag des Betriebsrats auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist zulässig. Er ist dahin zu verstehen, dass nicht schon ein Ordnungsgeld in bestimmter Höhe, sondern der mögliche Höchstbetrag eines bei tatsächlicher Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes angedroht werden möge. Nach allgemeiner Ansicht kann der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes schon mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbunden werden (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 8). Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeberin gemäß § 890 Abs. 2 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus diesem Beschluss ein Ordnungsgeld angedroht wird, §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 890 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich gebotene Veranlassung, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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