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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 9 Ta BV 64/03
Rechtsgebiete: BetrVG, AktG


Vorschriften:

BetrVG § 54 Abs. 1
AktG § 17
AktG § 18 Abs. 1
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG, nicht in einem Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG zulässig. Die Möglichkeit der Beherrschung der abhängigen Unternehmen muss gesellschaftsrechtlich vermittelt sein.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes ! Beschluss

Aktenzeichen: 9 TaBV 64/03

Verkündet laut Protokoll am 05. Februar 2004

In dem Beschlussverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9, in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 05. Februar 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bram als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Illing und den ehrenamtlichen Richter Gunkel als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 - 10 BV 534/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beteiligte zu 1) (in der Folge: Konzernbetriebsrat) vorschriftgemäß gebildet wurde und dessen Beteiligungsrechte anzuerkennen sind.

Der Konzernbetriebsrat berühmt sich, der für die Betriebe der Beteiligten zu 7) bis 9) und die Firma L & Co. KG sowie eine F K GmbH gebildete Konzernbetriebsrat zu sein. Der Beteiligte zu 2) (im folgenden: Betriebsrat F) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 7) gebildete Betriebsrat, der frühere Beteiligte zu 5) ist sein Vorsitzender. Der Beteiligte zu 3) (im folgenden: Betriebsrat H) ist der im Betrieb des Beteiligten zu 8) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 4) (im folgenden: Betriebsrat H) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 9) gebildete Betriebsrat, der frühere Beteiligte zu 6) ist sein Vorsitzender. Die Beteiligte zu 7) ist eine in F ansässige GmbH, die sich mit dem Verkauf von F und M sowie der Herstellung und dem Vertrieb von F beschäftigt. Sie beschäftigte mindestens 78 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 8) ist eine in H ansässige GmbH, die im September 2001 keine Beschäftigten hatte. Sie kaufte zum 1. Oktober 2001 den F der C G GmbH, die ihre Produktion beibehielt. Bei dieser GmbH bestand ein Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau W war. Sie beschäftigte 70 Arbeitnehmer. 52 Arbeitsverhältnisse gingen auf die Bet. zu 8) über. Dem bei der Beteiligten zu 8) zumindest im Oktober 2001 existierenden Betriebsrat stand Frau W vor. Die Beteiligte zu 9) ist eine in H ansässige GmbH. Sie beschäftigte höchstens 57 Mitarbeiter. Es existierte ferner eine Firma L & Co KG, B, mit mindestens 83 Mitarbeitern, sowie eine F N GmbH in M, mit höchstens 63 Mitarbeitern. Bei der KG in B existierte ein Betriebsrat.

Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) bis 9) sowie der GmbH in M waren die in F ansässigen Herren S und M. Sie waren ferner Prokuristen der L & Co KG. Gesellschafter der GmbHs sowie Komplementärin der KG war die D O KG. Es bestanden Beherrschungsverträge zur D O KG.

Am 8. September 2001 fand in H eine Sitzung statt. An ihr nahmen Herr N, Herr F und Frau W teil. Sie beschlossen die Gründung eines Konzernbetriebsrates der Unternehmen der "F Gruppe" und wählten Herrn N zum Vorsitzenden des Konzernbetriebsrates.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind der Ansicht gewesen, der Beteiligte zu 1) sei ordnungsgemäß gebildet worden. Es handele sich um einen Konzern im Sinne von § 18 AktG. Es bestehe ein faktischer Konzern. Sie haben behauptet, es sei von einer einheitlichen Leitung durch die Beteiligte zu 7) auszugehen. Von ihr aus werde der zentrale Einkauf für alle fünf Firmen durchgeführt. Die fünf Firmen hätten ein einheitliches Mahnwesen, welches bei der Beteiligten zu 7) angesiedelt sei. Die Buchhaltung der Beteiligten zu 7) führe auch die Buchhaltung der anderen vier Unternehmen durch. Sie verwalte deren Finanzen. Der Werbeauftritt für die Firmen werde von Herrn S durchgeführt. Die EDV aller Firmen sei durch die Beteiligte zu 7) vernetzt. Es gebe eine zentrale Vernetzung bei der Fakturierung von Personalabrechnungen. Das Personalwesen aller beteiligten Firmen werde durch die Beteiligte zu 7) gesteuert, die sich dazu der Firma O bediene. Die Leistungen seien durch Umlagen an die Konzernunternehmen berechnet worden. Sie sind der Ansicht gewesen, die Beteiligten zu 2) bis 4) repräsentierten mehr als 50 % der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer. Dazu haben sie eine Gesamtzahl von 325 Mitarbeitern behauptet und davon 78 der Beteiligten zu 7), 62 der Beteiligten zu 8), 57 der Beteiligten zu 9), 65 der L KG und 63 der N GmbH zugeordnet.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben verschiedene Unterlagen sortiert zur Akte gereicht, wobei sich auf blauen Kärtchen jeweils folgende Überschriften finden: "Einheitliche Geschäftsführung Sitz bei E", "Zentrale Ergebnisplanung und -Verarbeitung", "Zentrale Liquiditätssteuerung", "Zentraler Einkauf", "Einheitliche Verwaltung der Finanzen durch E F", "Zentrale Vernetzung bei der Fakturierung von Personalrechnungen, Einheitliches Mahnwesen, Einheitliche Verwaltung des Personalwesens durch O und E F, Einheitliche Verwaltung durch Buchhaltung durch E F", "Leistungen werden durch Umlagen an die Konzernunternehmen berechnet", "Aufnahme der Beteiligten zu 6. in den F konzern", "Beschlüsse und Belege zur konstituierenden Sitzung des KBR".

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt,

1. festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat ordnungsgemäß gebildet ist,

2. die Beteiligten zu 7) bis 9) dazu verpflichten, die Beteiligungsrechte des Konzernbetriebsrats anzuerkennen und die entstehenden Kosten zu tragen,

hilfsweise haben die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragt,

festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen einen Konzern im Sinne des § 54 BetrVG bilden.

Die Beteiligten zu 7) bis 9) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 7) bis 9) sind der Ansicht gewesen, sie gehörten zum O Konzern. Die fünf Betriebe bildeten keinen faktischen Konzern. Die Beteiligte zu 8) bediene sich keiner Betriebsmittel der Beteiligten zu 7) und umgekehrt.

Der Betriebsleiter bei der Beteiligten zu 8) disponiere autonom. Eine Übernahme der Buchhaltung u.a. sei nicht gegeben. Beherrschung bestehe im Verhältnis zur D O KG. Sie haben vorgetragen, jeder Betrieb werde autonom geleitet. Das Ergebnis werde nicht bei der Beteiligten zu 7) verantwortet. Jedes Unternehmen treffe seine Einkaufsentscheidungen selbständig und entscheide selbständig über sein Personalwesen. Das Personalwesen aller beteiligten Firmen werde nicht durch die Beteiligte zu 7) unter zur Hilfenahme der Fa. O gesteuert. Es gebe keine Vernetzung durch die Beteiligte zu 9). Vielmehr seien alle an das Rechenzentrum des O -Konzerns angeschlossen und vernetzt. Es gebe auch keine ausreichende Zustimmung zur Bildung eines Konzernbetriebsrates. Der Beteiligte zu 3) sei im September noch nicht existent gewesen und hätte als solcher der Gründung eines Konzernbetriebsrates genauso wenig zugestimmt wie der Betriebsrat in B. Die anderen zwei Betriebsräte würden keine Mehrheit repräsentieren. Die Beteiligten zu 7) bis 9) haben geltend gemacht, zur konstituierenden Sitzung sei nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Dies ergebe sich zumindest nicht aus den Anlagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 29. Jan. 2003 - 10 BV 534/01 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der erste Hauptantrag sei zulässig aber unbegründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Konzernbetriebsrat ordnungsgemäß gebildet worden sei. Die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung scheitere an der fehlenden Zustimmung der betroffenen Betriebsräte. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setze die Errichtung eines Konzernbetriebsrates die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, voraus, wobei gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG bei Nichtexistenz eines Gesamtbetriebsrates ein Betriebsrat diese Aufgaben wahr nehme. Einen prozessualen Vortrag zur Beschlussfassung von Betriebsräten gebe es nicht. In den Anlagen finde sich unter der Überschrift "Beschlüsse und Belege zur konstituierenden Sitzung des KBR" nur ein Beschluss des F Betriebsrates vom 29. August 2001 (Bl. 121 d.A.) und ein Beschluss des Betriebsrates der Firma C G GmbH vom 4. oder 7. September 2001 (Bl. 138 d. A.). Selbst aus der Perspektive der Beteiligten zu 1) bis 4) würde sich die Anzahl der vertretenen Arbeitnehmer dann nur auf 140 (F und H) von 325 addieren.

Der zweite Hauptantrag sei bereits unzulässig, weil er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil für die begehrte Feststellung kein Feststellungsinteresse dargelegt sei, aber auch unbegründet, weil eine Feststellung, dass die Beteiligten zu 7) bis 9) einen Konzern bildeten, nicht getroffen werden könne. Die Beteiligten hätten trotz Auflage keine Tatsachen dargelegt, die eine solche Feststellung zuließen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diesen ihnen am 1. April 2003 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 4) am 29. April 2003 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 2. Juli 2003 an diesem Tag begründet.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) tragen weitere Einzelheiten zum Zustandekommen des Errichtungsbeschlusses in der konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrates vor. Sie sind der Auffassung, die arbeitsgerichtliche Entscheidung verletze die §§ 54 ff. BetrVG in Verbindung mit §§ 17, 18 AktG und § 256 ZPO. Ein Konzern im Sinne des § 54 BetrVG liege vor. Diese Vorschrift enthalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 18 Abs. 1 AKtG. Konzernbetriebsratsfähig seien nur sogenannte "Unterordnungskonzerne", nicht die sogenannten Gleichordnungskonzerne. § 18 Abs. 1 dürfe nicht isoliert gesehen werden, sondern müsse in seinem systematischem Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 AktG verstanden werden. Nach § 18, Abs. 1 AktG sei Voraussetzung, dass ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst seien. Der vorliegende Konzern bestehe aus dem herrschenden Unternehmen in Gestalt der Beteiligten zu 7) und den abhängigen Unternehmen der Beteiligten zu 8) und 9) sowie der Firma L & Co. F - und H in B und der N GmbH in M. Alle fünf Unternehmen bildeten den Konzern nach § 54 BetrVG. Die Abhängigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG werde definiert in § 17 Abs. 1 AktG, wonach abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen seien, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar den herrschenden Einfluss ausüben könne.

Die Beteiligte zu 7) habe sowohl unmittelbar als auch mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die weiteren Konzernunternehmen. Dieser herrschende Einfluss ergebe sich auf den verschiedenen Ebenen, nämlich auf der Ebene der personellen Leitungsstruktur und der Abhängigkeit auf allen wesentlichen unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern. Im Konzern steuere die Beteiligte zu 7) die abhängigen Unternehmen im Hinblick auf Ergebnisplanung und Ergebnisverarbeitung. Die zentrale Liquiditätssteuerung des Konzerns erfolge ebenfalls durch die Beteiligte zu 7). Der Zentrale Einkauf im Konzern werde sowohl von Herrn M in F als auch von Herrn K gesteuert. Im Gesamtkonzern werde die Finanzverwaltung einheitlich durch die Beteiligte zu 7 gestaltet. Im Zusammenhang damit stünde die Buchführung, die ebenfalls einheitlich erledigt werde. Im Konzern bestehe ein einheitliches Mahnwesen bei der Beteiligten zu 7). Auch eine einheitliche Verwaltung des Personalwesens finde durch die Beteiligte zu 7) statt. Ein weiterer Aspekt ergebe sich aus der Fakturierung von Konzerngesellschaften, die sämtlich zentral bei der Beteiligten zu 7 vorgenommen würden. Die gesamte IT-Infrastruktur werde einheitlich strukturiert und eingesetzt. Die Werbung für den Konzernauftritt werde ausschließlich von der Beteiligten zu 7 gestaltet. Es existiere ein einheitliches Rechnungswesen.

Zwischen den Unternehmen seien auch Unternehmensverträge abgeschlossen worden, denn ausweislich der vorgelegten Unterlagen würden Umlagen an den Konzern für die Konzernunternehmen berechnet. Nach allgemeiner Auffassung liege eine unmittelbare Abhängigkeit vor, wenn das herrschende Unternehmen beherrschenden Einfluss in den wichtigsten Geschäftsbereichen selbst ausüben könne. Das sei hier der Fall.

Im Rahmen des § 54 BetrVG sei der spezifische betriebsverfassungsrechtliche Konzernbegriff, bei dem es um die Optimierung der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer auf den jeweils relevanten unternehmerischen Ebenen gehe, zu beachten. Der Gesetzgeber habe durch die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 klargestellt, dass insbesondere dem Konzern betriebsverfassungsrechtlich eine höhere Bedeutung zukomme. Das müsse auch Konsequenzen für den Konzernbegriff, auch für den faktischen Konzernbegriff, haben, um der Möglichkeit einer Verlagerung von Entscheidungsstrukturen und damit der Gefahr einer Entleerung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte entgegenzuwirken.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Jan. 2003 - 10 BV 534/01 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen (Haupt- und Hilfsanträge) zu erkennen,

hilfsweise,

die beteiligten Unternehmen zu verpflichten, die Teilnahme von Mitgliedern der Antragsteller zu 1) bis 3) an einer konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrates zu dulden.

Die Beteiligten zu 7) bis 9) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 7) bis 9) bestreiten, dass der Beteiligte einen Beschluss zur Einlegung der Beschwerde gefasst und einen entsprechenden Auftrag erteilt hat wie auch, dass die betroffenen Betriebsräte Beschlüsse zur Bildung eines Konzernbetriebsrats gefasst haben. Soweit der Betriebsrat der C G GmbH am 4. bzw. 7. Sept. 2001 einen entsprechenden Beschluss gefasst habe, habe dieses Unternehmen nicht zur O-Gruppe gehört. Die Beteiligte zu 8) habe das Unternehmen erst am 1. Okt. 2001 erworben. Anfang September 2001 habe die Beteiligte zu 8) keine Mitarbeiter gehabt. Der Betriebsrat der L und Co., der Gesellschaft mit der höchsten Mitarbeiterzahl, sei zur konstituierenden Sitzung nicht eingeladen worden. Sämtliche Unternehmen gehörten als Tochtergesellschaften des O Konzerns nur diesem an. Herrschendes Unternehmen sei die D. O KG. Die Beteiligte zu 7) sitze nicht im Beirat der einzelnen Unternehmen. Dessen Geschäftsordnung sei von der D O KG vorgegeben. Aus der Geschäftsordnung der Beteiligten zu 7) sei nicht zu entnehmen, dass diese beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. Febr. 2004 verwiesen.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wegen der Zulässigkeitsfragen wird auf die Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Anträge sind mitsamt Hilfsantragserweiterung im Beschwerderechtszug unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 BetrVG nicht vorliegen. Es besteht kein Unterordnungskonzern im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, 18 Abs. 1, 17 AktG. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verweist auf den Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG. Nach § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzern im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG nur angenommen werden, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Durch diese unmissverständliche Verweisung wird klargestellt, dass der Konzernbegriff in § 54 Abs. 1 BetrVG nicht anders bestimmt ist als es im Gesellschaftsrecht der Fall ist. Durch § 18 Abs. 1 AktG wird § 17 AktG einbezogen, weil dort das abhängige Unternehmen definiert wird (BAG Beschluss vom 30. Okt. 1986 - 6 ABR 19/85 - EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 3). Nach § 17 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach §§ 17, 18 Abs. 1 AktG muss die einheitliche Leitung mithin durch ein herrschendes Unternehmen erfolgen. Durch die Verweisung in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allein auf § 18 Abs. 1 AktG und nicht auf § 18 Abs. 2 AktG ist klargestellt, dass ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern und nicht in einem Gleichordnungskonzern gebildet werden kann (so auch BAG Beschluss vom 22. Nov. 1995 - 7 ABR 9/95 - EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 5; Röder/Powietzka, DB 2004, 542). Auch in einem mehrstufigen Konzern kann an der Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 BetrVG deckt auch mehrstufige Konzernvertretungen, wenn die Zusammenfassung von einheitlicher arbeitsrechtlicher Leitungsmacht auf unteren Ebenen eines dezentralisierten, vertikal gegliederten Konzerns über weitere abhängige Unternehmen gegeben ist. Jedenfalls betriebsverfassungsrechtlich ist ein sog. Konzern im Konzern anerkannt (BAG Beschluss vom 21. Okt. 1980-6 ABR 41/78 - EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 1; vgl. Röder/Powietzka, DB 2004, 542, 543). Die betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG soll dort ausgeübt werden, wo die unternehmerische Leitungsmacht konkret ausgeübt und entfaltet wird. Ein solcher Unterkonzern kann bei einheitlicher Leitungsmacht durch ein herrschendes Tochterunternehmen und abhängigen Enkelunternehmen bestehen (BAG Beschluss vom 21. Okt. 1980 - 6 ABR 41/78 - EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 1; Röder/Powietzka, DB 2004, 542, 543). Immer ist aber Voraussetzung für die Annahme eines Unterordnungskonzerns zum einen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses und zum anderen die tatsächliche Beherrschung des abhängigen Unternehmens (BAG Beschluss vom 16. Aug. 1995 - 7 ABR 57/94 - EzA § 76 BetrVG Nr. 15). Für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die Einflussmöglichkeit gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss (BGH Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83 - NJW 1984, 1893; DKK, BetrVG, vor § 54 Rz. 5; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 17 Rz. 8). Erforderlich ist eine gesellschaftsrechtliche Verwurzelung der Leitungsmacht (ErfK-Eisemann, 4 Aufl., § 54 BetrVG Rz. 4; GK-BetrVG-Kreutz, § 54 Rz. 17). Als Beherrschungsmittel kommen in Betracht Beteiligungen Stimmrechte, Entsendungsrechte, Beherrschungsverträge, Unternehmensverträge usw.( DKK, BetrVG, vor § 54 Rz. 5; GK-BetrVG-Kreutz, § 54 Rz. 17). Im Streitfall besteht keine gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussmöglichkeit der Beteiligten zu 7) auf die übrigen Unternehmen, die nach Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 4) den Konzern der "F Gruppe" bilden. Beherrschungsverträge bestehen nur zur O KG. Die Beteiligten zu 1) bis 4) tragen zwar umfassend zur tatsächlichen Einflussnahme der Beteiligten zu 7) auf die übrigen Unternehmen vor, es fehlt jedoch an einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit, die sich weder aus einer personellen Leitungsstruktur noch einer Ergebnisplanung und Ergebnisverarbeitung oder zentralen Liquiditätssteuerung des Konzerns durch die Beteiligte zu 7) ergeben kann. Gleiches gilt für den zentralen Einkauf, die Finanzverwaltung, Buchführung, ein einheitliches Mahnwesen, eine einheitliche Verwaltung des Personalwesens durch die Beteiligte zu 7) und eine zentrale Fakturierung oder ein einheitliches Rechnungswesen. Ohne gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit wird die von den Beteiligten zu 1) bis 4) behauptete einheitliche Leitung nur in einem Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG ausgeübt. In diesem kann ein Konzernbetriebsrat wie dargelegt nicht errichtet werden.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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