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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 175/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 106 II
BetrVG § 109
Der Arbeitgeber (Kommanditgesellschaft) ist gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss auch Sonderbilanzen zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs mitsamt Sonderbetriebseinnahmen, Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben vorzulegen (hier: Sondervergütung aus Pacht und Darlehenszinsen), jedoch ohne die Teile, die den Finanzierungsaufwand, die Belastungen und die persönlichen steuerlichen Verhältnisses des Komplementärs betreffen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. November 2004 - 1 BV 16/03 - teilweise abgeändert:

Der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Dezember 2003 wird insoweit für unwirksam erklärt, als der Antrag auf Vorlage der Sonderbilanzen: Gewinnermittlung aus Sonderbetriebsvermögen/Sondervergütung Pacht und Darlehenszinsen - bestehend aus den Teilen Sonderbetriebseinnahmen und Sondervergütung sowie hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben nur aus den Teilen Erhaltungs- und Wartungsaufwand, nicht jedoch Finanzierungsaufwand, Belastungen und persönliche steuerliche Verhältnisse des Komplementärs - für die Jahre 2001 und 2002 zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Vorlage von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss.

Die Beteiligte zu 2) und Arbeitgeberin betreibt eine Klinik, der Beteiligte zu 1) ist der dort gewählte Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Arbeitgeberin zur Herausgabe von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss verpflichtet ist. Aus diesem Grund rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Diese wies die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Wirtschaftsausschuss u.a. die Sonderbilanzen für die Jahre 1996 bis 2002 vorzulegen, am 12. Dez. 2003 zurück.

Mit seinem am 29. Dez. 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs begehrt. Er ist der Ansicht gewesen, die Einigungsstelle habe die Voraussetzung der Aushändigung von Unterlagen rechtsfehlerhaft gewürdigt, da sie diese von einer nachgewiesenen Erforderlichkeit abhängig gemacht habe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Dezember 2003 unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht gewesen, der Beschluss der Einigungsstelle sei nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 106 Abs. 2 BetrVG müsse der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss lediglich die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Alle Informationen, die aus der Sonderbilanz des Gesellschafters für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gewonnen werden könnten, seien bereits aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens selbst abzulesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat dem Antrag des Betriebsrats durch Beschluss vom 10. Nov. 2004 teilweise stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam, soweit der Antrag des Betriebsrates auf Herausgabe der Sonderbilanzen für die Jahre 2001 und 2002 zurückgewiesen worden sei. Die Arbeitgeberin sei grundsätzlich verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss Einblick in die Sonderbilanzen zu gewähren. Die Unterrichtungspflicht hänge nicht von einer aktuellen wirtschaftlichen Situation wie einer bevorstehenden Betriebseinschränkung oder -änderung ab. Dieses habe die Einigungsstelle verkannt, indem sie für die Erforderlichkeit einen notwendigen akuten Bedarf angenommen habe. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sei die Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung notwendig. Die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen obliege der Personengesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter. Daher seien bei der steuerlichen Gewinnermittlung auch die Sonderbilanzen einzubeziehen. Die Gesamtbilanz ergebe sich aus der Gesamtheit von Handelsbilanz, Steuerbilanz sowie Sonder- oder Ergänzungsbilanzen. Da die wirtschaftliche Lage nur aufgrund der Gesamtbilanz beurteilt werden könne, gehöre die Sonderbilanz zu den für den Wirtschaftsausschuss erforderlichen Unterlagen. Soweit die Arbeitgeberin sich darauf berufe, aus den Sonderbilanzen ergebe sich keine andere Zahl als aus der Unternehmensbilanz, mag dieses im Einzelfall zutreffen. Dem Wirtschaftsausschuss stehe jedoch das Recht zu, dieses durch Einsichtnahme zu überprüfen. Allerdings lasse sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Jahre 2003 durch den Einblick in die Gesamtbilanzen der Jahre 2002 und allenfalls noch 2001 hinreichend beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen diesen ihr am 25. Nov. 2004 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 30. Nov. 2004 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25. Febr. 2005 am 23. Febr. 2005 begründet.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Vorlage der Sonderbilanzen sei für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht notwendig. Soweit das Gesetz selbst in § 108 Abs. 5 BetrVG auf die Erläuterung des Jahresabschlusses verweise, sei zur Definition des Begriffes Jahresabschluss auf § 242 Abs. 3 HGB zurückzugreifen. Danach bildeten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Die handelsrechtliche Bilanz kenne Sonderbilanzen nicht. Die Sonderbilanz, in der Sonderbetriebsvermögen eines Personengesellschafters, das er der Gesellschaft zum Betrieb des Unternehmens überlasse, zu bilanzieren sei, sei vielmehr Teil der Steuerbilanz. Die Steuerbilanz solle vorzulegen sein, weil steuerrechtliche Gesichtspunkte für das Verständnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von Bedeutung seien. Der Unternehmer sei jedoch nicht verpflichtet, seine privaten Geheimnisse über die Steuerbilanz dem Wirtschaftsausschuss zugänglich zu machen. Die Steuerbilanz sei nicht zu erläutern, soweit sie wie bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften den Unternehmer persönlich betreffe. Die Sonderbilanz sei für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nur insoweit von Bedeutung, als aus ihr die Höhe der zu zahlenden Pacht entnommen werden könnte. In der Sonderbilanz sei nämlich das Betriebsgrundstück mit den aufstehenden Gebäuden erfasst, welches sich im Privatvermögen des Komplementärs befinde. Die Höhe der Pacht, die in der Sonderbilanz eine Einnahmeposition darstelle, sei mit der exakt gleichen Zahl in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens als Ausgang abgebildet. Sämtliche Mittelabflüsse des Unternehmens ergäben sich aus dem Jahresabschluss des Unternehmens selbst, ohne dass es dafür der Vorlage von Sonderbilanzen des persönlich haftenden Gesellschafters bedürfe. Wie der persönlich haftende Gesellschafter das Gebäude abschreiben könne oder welche sonstigen Aufwendungen er für das Gebäude und das Grundstück in der Sonderbilanz buche, betreffe aber ausschließlich den Bereich des Privatvermögens des persönlich haftenden Gesellschafters, der dem Einblick des Wirtschaftsausschusses verschlossen sei.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Nov. 2004 - 1 BV 16/03 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat bleibt unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses bei seiner Auffassung, ohne die Kenntnis von Umfang und Hintergrund der Mittelabflüsse sei es nicht möglich, die Gründe für unternehmerische Entscheidungen nachzuvollziehen, geschweige denn auf der Ebene der Arbeitnehmervertreter Gegenvorschläge zu machen oder sinnvolle Verhandlungen zu führen. Die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters seien so lange dem zur Geheimhaltung verpflichteten Wirtschaftsausschuss zugänglich, als sie Rückschlüsse auf die Gesamtsituation des Unternehmens zuließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2005 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nachdem nur die Arbeitgeberin gegen den Beschluss vom 10. Nov. 2004 Beschwerde eingelegt hat, der Spruch der Einigungsstelle nur noch insoweit, als durch ihn der Antrag des Betriebsrats auf Vorlage der Sonderbilanzen für die Jahre 2001 und 2002 zurückgewiesen worden ist. Der arbeitsgerichtliche Beschluss ist zunächst insoweit richtig zu stellen, als die Arbeitgeberin nach § 106 Abs. 2 BetrVG nur zur Vorlage, nicht zur Herausgabe der Sonderbilanzen verpflichtet ist. Zum anderen ist das Begehren des Betriebsrats dahingehend zu konkretisieren, dass er die Vorlage der jährlichen Sonderbilanzen zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs beantragt. Diese Einschränkung entspricht der Klarstellung des Betriebsrats in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht, nachdem nicht geklärt werden konnte, ob es noch weitere Sonderbilanzen gibt.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache teilweise Erfolg, weil die Vorlagepflicht hinsichtlich der Sonderbilanzen für die Jahre 2001 und 2002 der Einschränkung bedarf und der Einigungsstellenspruch nur hinsichtlich der Verpflichtung der Arbeitgeberin unwirksam ist, die Sonderbilanzen "Gewinnermittlung als Sonderbetriebsvermögen / Sondervergütung Pacht und Darlehenszinsen" vorzulegen, bestehend aus den Teilen Sonderbetriebseinnahmen und Sondervergütung sowie Sonderbetriebsausgaben, bestehend aus den Teilen Erhaltungs- und Wartungsaufwand. Im Übrigen ist der Einigungsstellenspruch hinsichtlich der Vorlage der Sonderbilanzen wirksam, da die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, die Teile der Sonderbilanzen vorzulegen, die den Finanzierungsaufwand, die Belastungen und die persönlichen steuerlichen Verhältnisses des Komplementärs betreffen.

Der Einigungsstellenspruch nach § 109 BetrVG unterliegt der vollen Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte (BAG Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - EzA § 109 BetrVG 1972 Nr. 2). Der Informationsanspruch ergibt sich aus § 106 Abs. 2 BetrVG. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll der Wirtschaftsausschuss gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmer über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens beraten. Eine solche Beratung ist nur dann sinnvoll, wenn der Wirtschaftsausschuss Gelegenheit hat, auf die Planungen des Unternehmers Einfluss zu nehmen. Das setzt voraus, dass er rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird. Der Unternehmer muss daher vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsausschuss frühzeitig und umfassend informieren, so dass dieser - und der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat - durch seine Stellungnahme und eigenen Vorschläge noch Einfluss auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann ( BAG Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - EzA § 109 BetrVG 1972 Nr. 2).

Dazu gehört grundsätzlich auch die Steuerbilanz. Soweit die Steuerbilanz den Unternehmer in seiner Person betrifft, ist sie zum Schutz von dessen Privatsphäre auszuklammern (vgl. Oetker, NZA 2001, 692). Die Sonderbilanz betrifft die zweite Stufe der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Mitunternehmers. Die Ermittlung der Einkünfte von Mitunternehmern geschieht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in zwei Komponenten. Erstens wird der aus der Gesellschaftsbilanz abgeleitete Gewinnanteil ermittelt, zweitens die Sondervergütungen, d.h. die außerhalb der gesamthänderischen Bindung erwirtschafteten Bezüge des Mitunternehmers (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., 2002, § 9 Rz. 526). Grundlage der Gewinnermittlung auf der zweiten Stufe ist das Sonderbetriebsvermögen. Hierzu gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Vermögenssphäre des Gesellschafters zuzuordnen sind und die der Gesellschafter zur Erwirtschaftung seines Gewinns aus der Gesellschaft einsetzt. Das Sonderbetriebsvermögen wird in Sonderbilanzen dargestellt. Der Sonderbilanzgewinn resultiert aus Sondererträgen und Sonderaufwendungen, sie werden als Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben bezeichnet (Tipke/Lang, a.a.O., Rz. 529, 540). Zum Sonderbetriebsvermögen gehören zum Beispiel Grundstücke, die ein Mitunternehmer an eine Personengesellschaft verpachtet oder Wirtschaftsgüter, die im Besitz eines Mitunternehmers sind, jedoch für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Die mit diesen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Sondervergütungen (z.B. Pacht für die Überlassung von Grundstücken, Vergütung für Darlehen, jeweils abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben) sind in der Sonderbilanz auszuweisen.

Zu einer umfassenden Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses gehört nach den dargestellten Grundsätzen auch, welche Wirtschaftsgüter oder Darlehen der persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung stellt, welche Vergütung er hierfür erhält und welche Aufwendungen, z. B. für Instandhaltung für verpachtete Grundstücke, er hierfür erbringt. Seine Privatsphäre ist durch die im Tenor genannten Einschränkungen hinreichend geschützt. Seinen persönlichen Finanzierungsaufwand für ein der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen und die Belastungen auf dem verpachteten Grundstück sowie die persönlichen steuerlichen Verhältnisses des Komplementärs, soweit sie in der Sonderbilanz erscheinen, muss der Komplementär nicht offen legen. Er muss diese Teile der Sonderbilanzen nicht vorlegen oder kann sie bei der Vorlage schwärzen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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