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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 2/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
Kein Anspruch auf Erstattung von Flugkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes, dessen Beauftragung durch den Gesamtbetriebsrat nicht erforderlich war.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. November 2004 - 5 BV 194/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Reisekosten für einen vom Gesamtbetriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) betreibt einen weltweiten Expressversand mit etwa 2.600 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat, der den Beteiligten zu 2) als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat. Der Beteiligte zu 2) ist mit seiner Kanzlei in A ansässig.

Der Beteiligte zu 2) leitete mit Antragsschrift vom 10. April 2003 für den Gesamtbetriebsrat ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach ein ( 5 BVGa 25/03), das auf die Unterlassung "betriebsändernder Maßnahmen nach § 111 BetrVG" gerichtet war. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies das Arbeitsgericht Offenbach die Anträge zurück, da es einen Verfügungsanspruch verneinte. Die Arbeitgeberin beglich zwar die Gebühren des Beteiligten zu 2), nicht aber die von ihm verauslagten Kosten für den Flug von A nach B und zurück.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind der Auffassung gewesen, die Nichterstattung der vom Beteiligten zu 2.) verauslagten Flugkosten für den Hin- und Rückflug A - B sei willkürlich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Flugkosten von der Arbeitgeberin zuvor auch in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 5 BVGa 15/03 und in Sachen Einigungsstelle "Variable Vergütung" getragen worden seien. Des weiteren habe sich auch die Arbeitgeberin in dem Verfahren von einem auswärtigen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, beantragt,

die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) in Höhe von EUR 350,31 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2003 gegenüber Rechtsanwalt C freizustellen.

Die Beteiligte zu 3) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3) ist der Auffassung gewesen, im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren 5 BVGa 25/03 fehle es bereits an einem ordnungsgemäßen Gesamtbetriebsratsbeschluss. Im übrigen bestehe bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bereits dann keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, wenn dem Betriebsrat - wie es das Arbeitsgericht Offenbach entschieden habe - kein Verfügungsanspruch zur Seite gestanden habe. Ferner hätte der Gesamtbetriebsrat allenfalls eine am Gerichtsort ortsansässige Kanzlei beauftragen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat den Antrag auf Freistellung von den Flugkosten durch Teilbeschluss vom 24. Nov. 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte zu 2) hätte nach der bloß einmaligen Übernahme der Flugkosten aufgrund eines vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ohne weiteres Zutun der Arbeitgeberin auf die Übernahme der Mehrkosten vertrauen dürfen. Ein Wille der Arbeitgeberin, auch in Zukunft Mehrkosten für Flüge von A nach B und zurück ersetzen zu wollen, komme hierdurch allein nicht zum Ausdruck. Auch die Tatsache, dass die Flugkosten des Beteiligten zu 2) nach B wegen der Beisitzertätigkeit in einer Einigungsstelle ersetzt worden seien, könne daran nichts ändern. Auch die zweimal vereinzelt erfolgte Übernahme von Flugkosten wäre nicht ausreichend für die Annahme eines Vertrauenstatbestandes, der ein mehrfach wiederkehrendes Verhalten voraussetze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen diesen ihnen am 8. Dez. 2004 zugestellten Teilbeschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 10. Jan. 2005, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am 8. Febr. 2005 per Telefax begründet.

Die Beteiligten zu 1) und 2) meinen, das Arbeitsgericht habe einen Vertrauenstatbestand rechtsirrig verneint. Daraus, dass die Beteiligte zu 3) die Reisekosten des Beteiligten zu 2) im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren 5 BVGa 25/03 und des Einigungsstellenverfahrens getragen habe, folge schon denklogisch ein mehrfach wiederkehrendes Verhalten. Im übrigen verkenne das Arbeitsgericht, dass die Angelegenheit der Betriebsänderung federführend vom ehemaligen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats D (A) und vom stellvertretenden Vorsitzenden E (F) nach vorheriger Abstimmung im Gesamtbetriebsrat wahrgenommen worden sei und diese schon seit Jahren auf den Beteiligten zu 2) als örtlich nahen Anwalt für die Region Nord zurückgriffen. Der Beteiligte zu 2) stelle selbst keinen Antrag, da der Gesamtbetriebsrat antragsberechtigt sei.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. Nov. 2004 - 5 BV 194/03 - abzuändern und die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1) in Höhe von EUR 350,31 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2003 gegenüber Rechtsanwalt C freizustellen.

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3) hält die Beschwerde weder für zulässig noch für begründet. Sie meint, die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts sei nicht erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG gewesen. Der Gesamtbetriebsrat führe eine Vielzahl von Beschlussverfahren mit Anwälten, die in B ansässig seien, insbesondere mit der Rechtsanwaltssozietät G. Auch in Verfahren, in denen Rechtsanwalt C beauftragt worden sei, seien Termine vor dem Arbeitsgericht Offenbach von Unterbevollmächtigten in B, nämlich von Rechtsanwältin G wahrgenommen worden.

Auf einen Vertrauenstatbestand könnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Sie habe mit der H AG Sonderkonditionen für Flugreisen vereinbart. Wenn sie in der Vergangenheit Flugkosten von Bevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats oder eines Betriebsrates erstattet habe, sei dies immer dergestalt geschehen, dass im jeweiligen Einzelfall zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei und die Tickets zu den deutlich günstigeren Sonderkonditionen über I bei der H AG gebucht worden seien. Auf dieser Grundlage seien auch die Flugkosten im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens und eines einstweiligen Verfügungsverfahrens übernommen worden. Der zuständige Mitarbeiter J habe auf Anfrage des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden D jeweils im Einzelfall zugesagt, ein Ticket auszustellen und Rechtsanwalt C zuschicken zu lassen. Eine solche Zusage habe es beispielsweise auch wegen des Einigungsstellenverfahrens mit Schreiben vom 23. Januar 2003 gegeben. In keinem Fall seien Flugkosten für Anwälte des Gesamtbetriebsrates ohne vorherige konkrete Vereinbarung akzeptiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2005 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auch über den Antrag des Beteiligten zu 2), der nicht zurückgenommen worden ist. Die schriftsätzliche Mitteilung des Beteiligten zu 2), er stelle keinen Antrag, lässt eine Antragsrücknahme nicht hinreichend klar erkennen. Der Antrag des Beteiligten zu 2) ist, worauf dieser mit der Ladung vom 15. Febr. 2005 hingewiesen worden ist, nicht begründet, weil der Anspruch, solange er nicht abgetreten ist, nach §§ 59 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG nur dem Gesamtbetriebsrat zusteht.

Ein Anspruch des Gesamtbetriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von Reisekosten gegenüber Rechtsanwalt C besteht nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens 5 BVGa 25/03 ein ordnungsgemäß zustande gekommener Gesamtbetriebsratsbeschluss zugrunde gelegen hat. Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2003 - 1 ABR 44/02 - NZA 2004, 746; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - AP § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4). Der Gesamtbetriebsrat hat eine Beschlussfassung zur Einleitung des betriebsverfassungsrechtlichen Eilbeschlussverfahrens nicht dargelegt, obwohl die Beteiligte zu 3) dies bereits in der Antragserwiderung vom 15. Jan. 2004 gerügt hat und das Arbeitsgericht die Frage der ordnungsgemäßen Beschlussfassung lediglich deshalb offengelassen hat, weil es den Antrag wegen Verneinung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 BetrVG zurückgewiesen hat. Den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 9. Dez. 2003 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber die nicht näher dargelegten Voraussetzungen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. auch Ziff. 2 der Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG). Der Betriebsrat hat dann die Einhaltung der Voraussetzungen im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen vorzutragen. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber vortragen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats dennoch unrichtig sein sollen.

Abgesehen davon besteht, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, auch deshalb kein Anspruch, weil die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes nicht erforderlich im Sinne der §§ 59 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG war. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es steht außer Frage, dass der Beteiligte zu 1) sich auch durch qualifizierte ortsansässige Anwälte vertreten lassen konnte ( vgl. BAG Beschluss vom 15. Nov. 2000 - 7 ABR 24/00 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92 ), zumal er sich bereits in der Vergangenheit durch ein B Fachanwaltsbüro vertreten ließ, deren Anwälte auch schon für den Beteiligten zu 2) in Untervollmacht aufgetreten sind. Dass auch die Beteiligte zu 3) sich durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten ließ, stellt keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG dar (BAG Beschluss vom 15. Nov. 2000 - 7 ABR 24/00 - a. a. O.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beteiligte zu 2) in besonderem Maße sach- und rechtskundig war, etwa weil er durch ständige Vertretung des Gesamtbetriebsrats über die Verhältnisse des Betriebes über besondere Kenntnisse und Einblicke verfügte (vgl. BAG Beschluss vom 16. Okt. 1987 - 6 ABR 2/85 - NZA 1987, 753). Der Beteiligte zu 1) hat lediglich vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2) seit Jahren als Rechtsanwalt für die Region Nord beauftragt wird, nicht aber, dass auch das Eilverfahren lediglich die Region Nord betraf. Gesamtbetriebsratsvorsitzender war zu jener Zeit Herr K, der gefasste Beschlüsse unter der Ortsbezeichnung L oder M unterzeichnet hat. Dass der ehemalige Gesamtbetriebsratsvorsitzende D, der zur Zeit der Auftragserteilung lediglich noch Mitglied des Gesamtbetriebsrats war, in A ansässig war und der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende N in F, rechtfertigt nicht die Beauftragung eines A Rechtsanwaltes auf Kosten des Arbeitgebers.

Auch einen Vertrauenstatbestand hat das Arbeitsgericht zutreffend abgelehnt. Die Beteiligte zu 3) hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Übernahme von Flugkosten nur im Einzelfall abhängig von den jeweiligen Sonderkonditionen der H und in keinem Fall ohne vorherige Vereinbarung zugesagt worden ist. Der Beteiligte zu 1) bestätigt mit seinem Vorbringen, auch im Streitfall sei ein Antrag, jedoch keine Rückäußerung erfolgt, letztendlich selbst, dass die Flugkosten im Einzelfall beantragt werden mussten und schon deshalb kein Vertrauenstatbestand entstanden sein konnte.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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