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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 12 W 8/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 |
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 8/07
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 22. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde vom 8. Dezember 2006 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 12. Januar 2007.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei auf den Streitwert dahin aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (vgl. Senat, GE 2003, 1277 = KGR 2003, 341).
Im Falle einer - hier vorliegenden - einseitigen Teilerledigterklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils (BGH NJW-RR 1993, 765 = VersR 1993, 626; OLG Hamburg JB 1990, 911; OLG München MDR 1998, 62; OLG Nürnberg JB 2006, 478).Dementsprechend hat das Landgericht entschieden.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG
Ende der Entscheidung
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