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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 1
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
1. Zweifel an einer wirksamen Auslieferungsbewilligung und ein deshalb gegen die Überhaftnotierung anhängiges Beschwerdeverfahren entbinden nicht von der Pflicht zur beschleunigten Behandlung der Überhaftsache.

2. Die Staatsanwaltschaft hat von ihr zum Erreichen der Anklagereife für nötig befundene zulässige (weitere) Ermittlungen unverzüglich durchzuführen, ohne den Ausgang des Verfahrens über eine Beschwerde und weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen die Überhaftnotierung abzuwarten.


KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08

In der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 26. November 2008 - (511) 69 Js 349/05 (25/08) - wird der vorbezeichnete Haftbefehl aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

1. Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 27. Oktober 2008 zur Last gelegt, im September und Oktober 2005 in drei Fällen als Mitglied einer Bande mit Kokain - insgesamt mehrere Kilogramm - unerlaubt Handel getrieben zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Anklageschrift Bezug genommen. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die mit der Sache befasste Strafkammer noch nicht entschieden; ein konkreter Termin für die Durchführung der Hauptverhandlung steht noch nicht fest. Nach derzeitigem Sachstand könnte die mit anderen Haftsachen belastete Strafkammer frühestens im April 2009 mit der Hauptverhandlung beginnen; wahrscheinlich ist jedoch ein späterer Beginn.

2. Der Verfahrensgang bis zur Anklageerhebung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ gegen den nicht geständigen Angeschuldigten sowohl im hiesigen Verfahren am 31. Januar 2006 (349 Gs 394/06) als auch am 28. Juni 2007 in dem weiteren Verfahren 69 Js 287/06 der Staatsanwaltschaft Berlin (352 Gs 2229/07) Haftbefehl. Auf der Grundlage entsprechender europäischer Haftbefehle wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2007 in Spanien festgenommen und am 14. September 2007 vom Königreich Spanien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete er nicht.

Er befand sich zunächst für das Verfahren 69 Js 287/06 in Untersuchungshaft, während für das hiesige Verfahren Überhaft notiert war. Da die Staatsanwaltschaft angesichts unklarer Auslieferungsunterlagen der spanischen Seite Zweifel am Vorliegen der Bewilligung der Auslieferung (auch) für das hiesige Verfahren hegte, wurde die Überhaftnotierung am 25. September 2007 vorübergehend gelöscht. Mit Fax-Schreiben vom 29. Januar 2008 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin - Dezernat Auslieferung/Einlieferung - nach Klärung der Frage mit den spanischen Behörden mit, dass die erforderliche Bewilligung auch für das vorliegende Verfahren erteilt worden sei.

Die ursprünglich in Aussicht genommene, angesichts des Sachzusammenhangs nahe liegende Verbindung der beiden Verfahren unterblieb gleichwohl. In dem Verfahren 69 Js 287/06 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin schon unter dem 18. Dezember 2007 die Anklage gefertigt. Dort fand in der Zeit vom 10. bis 31. März 2008 vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin die Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde in jener Sache unter Freisprechung von zwei weiteren Vorwürfen des Betäubungsmittelhandels lediglich wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 8. April 2008 begann an diesem Tage der Vollzug der Freiheitsstrafe; das Strafende ist derzeit auf den 17. Februar 2010 notiert. Der Beschwerdeführer verbüßt die Strafe aufgrund der Überhaftnotierung noch in der Justizvollzugsanstalt Moabit.

Im hiesigen Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29. Januar 2008 unter dem 15. Februar 2008 bei dem Amtsgericht Tiergarten die erneute Notierung der Überhaft. Da der Verteidiger hiergegen Einwendungen erhob, wurde die Generalstaatsanwaltschaft Berlin abermals um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Nach deren Vorliegen ordnete der Ermittlungsrichter am 22. April 2008 die erneute Überhaftnotierung an, die am 24. April 2008 vollzogen war. Die dagegen erhobene Beschwerde und weitere Beschwerde des Verteidigers blieben erfolglos.

Am 11. Juni 2008 traf die Staatsanwaltschaft Berlin eine Ermittlungsverfügung. Nach dieser sollten mehrere Zeugen - unter anderem solche, die schon im Haftbefehl als den Tatverdacht tragend bezeichnet waren- dazu befragt werden, ob sie den Angeschuldigten kennen und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang er ihnen wo begegnet sei. Ferner wurde eine Stimmenvergleichsuntersuchung unter Auswertung abgehörter Telefongespräche angeordnet und eine Abschrift des Urteils vom 31. März 2008 erfordert.

Die angeordneten weiteren Ermittlungen wurden, soweit sie nicht wegen bereits vorgenommener Vernehmungen entbehrlich waren, vom Zollfahndungsamt selbständig - auch ohne Akten - durchgeführt. Das Gutachten zur Sprechererkennung des Landeskriminalamts Brandenburg lag schon am 29. Juli 2008 vor. Neben diesem kam zu dem schon bekannten Ermittlungsergebnis lediglich die - unergiebige - Aussage der Zeugin Fischer hinzu. Es fehlten die Vernehmungen zweier Zeugen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht hatten angehört werden können, deren unaufgeforderte Nachholung das Zollfahndungsamt aber ankündigte. Dieses wartete die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ermittlungstätigkeit ab. Eine der fehlenden Zeugenvernehmungen konnte am 16. September 2008 - ohne ergiebiges Ergebnis - nachgeholt werden, während der andere Zeuge unverändert nicht vernehmungsfähig war. Beide Zeugen sind in der Anklageschrift nicht als Beweismittel benannt. Am 24. September 2008 verfügte ein Staatsanwalt die Wiedervorlage der Akten nach Rückkehr des ordentlichen Dezernenten, und am 27. Oktober 2008 wurde schließlich die Anklageschrift gefertigt, die am 3. November 2008 bei dem Landgericht einging. Die Anklageschrift enthält im Vergleich zu der Anklageschrift vom 19. April 2006 im Ursprungsverfahren 69 Js 298/05 in Bezug auf das Beweisergebnis als wesentliches Novum ausschließlich das Gutachten über die Sprechererkennung.

3. Die Strafkammer erließ am 26. November 2008 einen neuen, der Anklage angepassten Haftbefehl, gegen den sich die Beschwerde des Angeschuldigten richtet.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Senat lässt dahinstehen - das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) unterläge keinem Zweifel -, ob der Beschwerdeführer der angeklagten Taten dringend verdächtig ist (§ 112 Abs. 1 StPO).

Eine maßgebliche Änderung des Ermittlungsstands ist allerdings entgegen der Auffassung der Verteidigung seit dem Abschluss des Ausgangsverfahrens, das durch Urteile der 24. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 21. September, 23. Oktober und 8. November 2006 (betreffend die gesondert Abgeurteilten ) endete, nicht durch das Verhalten des Zeugen Y in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor der 6. großen Strafkammer eingetreten. Der dortige Freispruch des Beschwerdeführers betraf zwei Fälle, in denen der Tatverdacht nach den Urteilsgründen auf den Angaben des Zeugen X - und nicht auf den Angaben Y - beruhte. Jener Zeuge X, nach Aktenlage nicht aber der Zeuge Y, hat seine Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO mit der Andeutung verknüpft, er könne den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren der Wahrheit zuwider bezichtigt haben, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Bei der Beurteilung der Angaben des Zeugen Y wird unter anderem zu beachten sein, dass er ausweislich des Urteils vom 21. September 2006 zwei der hier in Rede stehenden Taten mit der Folge eigener Bestrafung einräumte, obgleich diese noch nicht bekannt waren und deren Aufdeckung auch nicht zu erwarten war. Es liegt fern anzunehmen, dass er dies tat, um durch unzutreffende Belastung von Mittätern den vom Verteidiger so bezeichneten "Kronzeugenrabatt" zu erlangen.

2. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an; denn die Aufhebung des Haftbefehls ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, weil das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden ist. Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).

a) Die Sachbehandlung seitens der Staatsanwaltschaft seit der Auslieferung des Beschwerdeführers am 14. September 2007 bis zur Anklageerhebung am 3. November 2008 ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang zu bringen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, die Staatsanwaltschaft habe die Entscheidung des Kammergerichts über die weitere Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Überhaftnotierung abwarten müssen, bevor sie die weiteren Ermittlungen habe anstellen dürfen, und für die Frage vermeidbarer Verzögerungen komme es demnach nur auf die Zeit nach der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2008 an.

Zu bemerken ist hierzu zum einen, dass sich die Staatsanwaltschaft gar nicht entsprechend verhalten hat; denn sie hat die weiteren Ermittlungen schon angeordnet, bevor die Beschwerdesache dem Kammergericht - am 10. Juli 2008 - überhaupt vorlag.

Für die beschleunigte Behandlung einer Sache als (Überhaft-) Sache kommt es zum anderen auch nicht darauf an, ob ein Beschuldigter sich gegen einen Haftbefehl mit Rechtsmitteln zur Wehr setzt. Entscheidend ist vielmehr sein Status als Gefangener, gegen den auf der Grundlage eines Haftbefehls die Untersuchungshaft vollzogen wird oder ein Aufnahmeersuchen vorliegt, das zu einer entsprechenden (Anschluss-) Haftnotierung geführt hat. Andernfalls käme es - zumal da die dem Beschuldigten zu Gebote stehenden Rechtsmittel nicht fristgebunden sind - zu der widersinnigen Situation, dass es ein Gefangener, zudem zum eigenen Nachteil, selbst in der Hand hätte, ob - und gegebenenfalls wann - seine Sache von den Ermittlungsbehörden und Gerichten (wieder) mit besonderer Beschleunigung zu behandeln ist. Es liegt ferner auf der Hand, dass nicht nur die Entschließung eines Beschuldigten zur Einlegung von Rechtsmitteln, sondern auch die zahlreichen Unwägbarkeiten betreffend die Dauer von Rechtsmittelverfahren nicht dafür entscheidend sein können, ob die staatlichen Behörden zur Verfahrensbeschleunigung angehalten sind oder nicht, und wann dies der Fall ist. Deshalb ist auch die vorliegend von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Differenzierung - nicht schon nach der Überhaftnotierung, sondern erst nach der (begründeten) landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung habe sie wieder aktiv werden müssen - nicht tragfähig.

Maßgeblich für die Pflicht zur besonderen Verfahrensförderung ist vielmehr das Handeln staatlicher Organe, das den Haftstatus des Beschuldigten ändert oder bei regulärem Verlauf zu einer Änderung führt. Der Senat kann offen lassen, ob die Staatsanwaltschaft Berlin nach der Auslieferung des Beschwerdeführers durchgängig oder aber zumindest nach Vorliegen der Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29. Januar 2008 verpflichtet gewesen wäre, unter Hintanstellung möglicher Bedenken betreffend den Spezialitätsgrundsatz die Sache beschleunigt zu fördern. Entgegen ihrer Auffassung waren die von ihr für nötig befundenen weiteren Ermittlungshandlungen zu jeder Zeit zulässig. Die - zudem angefochtene - landgerichtliche Beschwerdeentscheidung bot jedenfalls keine Grundlage, zuvor vermeintlich verbotene Ermittlungshandlungen nunmehr als zulässig anzusehen. Maßgeblich ist insoweit nicht der Stand eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Anordnung einer Überhaftnotierung; sondern entscheidend ist allein die stets und in eigener Verantwortung zu prüfende materielle Rechtslage bezüglich des Grundsatzes der Spezialität, die vorliegend dadurch bestimmt ist, dass dem Auslieferungsvorgang ein Europäischer Haftbefehl zugrunde lag (vgl. Art. 83h IRG, Art. 27 RbEuhb). Weder überzeugt im Übrigen der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 344 StGB (ausweislich des Vermerks des ermittelnden Staatsanwalts vom 15. Februar 2008 stand fest, dass die Auslieferungsbewilligung vorlag; vgl. insoweit nur OLG München NStZ 1985, 549, 550), noch enthält die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1981 - 2 StR 249/81 - den von ihr in Anspruch genommenen Rechtssatz. Mit der Auslieferung eingetretene Spezialitätsbindungen hindern zwar Maßnahmen der Verfolgung wegen anderer Taten, nicht jedoch Ermittlungshandlungen, die der Sachverhaltsaufklärung dienen, zumal wenn diese mit Blick auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot vorgenommen werden müssen (zum Begriff der Verfolgung vgl. etwa § 11 Abs. 1 Nr. 1 IRG: erlaubt sind danach jedenfalls Maßnahmen, die ohne Zwangswirkung gegen den Betroffenen auch in dessen Abwesenheit getroffen werden könnten).

Spätestens mit der Beantragung der Überhaftnotierung hat die Staatsanwaltschaft nach außen erkennbar dokumentiert, dass sie den Haftbefehl vollstrecken wollte. Jedenfalls dieser Entschließung hätte fortan die (weitere) Förderung der Sache mit besonderer Beschleunigung folgen müssen. Dies ist indessen zunächst über einen Zeitraum von nahezu vier Monaten gänzlich unterblieben, ohne dass zwingende verfahrensrechtliche Gründe die eingetretene Verzögerung sachlich rechtfertigen könnten. Selbst nach der den Status des Beschwerdeführers abschließend ändernden Anschlussnotierung vom 24. April 2008 blieben verfahrensfördernde Handlungen zunächst aus.

Die Notwendigkeit der mit der Verfügung vom 11. Juni 2008 schließlich angeordneten Ermittlungen ist im Übrigen nicht in Gänze erkennbar. Die Vernehmung von sieben Zeugen wurde angeordnet, diejenige eines weiteren Zeugen (Z) sollte nur "ggf." durchgeführt werden. Tatsächlich vernommen wurden nur zwei dieser acht Zeugen. Für zwei weitere (XX,YY) lagen die angeordneten Vernehmungen schon seit dem Jahr 2006 vor, die entsprechenden Niederschriften wurden vom Zollfahndungsamt lediglich in Kopie zu den Akten genommen. Ausweislich eines Vermerks des Zollfahndungsamts vom 17. Juli 2008 wurde das Ermittlungsprogramm sodann im Einvernehmen mit dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft deutlich reduziert, ohne dass die Gründe hierfür erkennbar würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die danach noch verbleibenden zwei Zeugen (XX,ZZ) Maßgebliches bieten würden, war nach Aktenlage gering; dies war zumindest in einem Fall (ZZ) durch die Formulierung des Ermittlungsauftrags auch der Staatsanwaltschaft bewusst. Spätestens nach Vorliegen des Gutachtens des Landeskriminalamts hätte deshalb die Anklage gefertigt werden müssen, so dass selbst dann eine vermeidbare Verzögerung von fast drei Monaten festzustellen wäre, wenn man der Auffassung der Staatsanwaltschaft in jeder Hinsicht (zur späten zeitlichen Möglichkeit und zur Notwendigkeit der angeordneten Ermittlungen) folgte. Hätte die Staatsanwaltschaft hingegen die Sache in der gebotenen Weise rechtzeitig - spätestens Mitte Februar 2008 - bearbeitet, erhöht sich der Zeitraum vermeidbarer Verzögerung auf mehr als acht Monate. Soweit nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die angeordneten Nachermittlungen (erst) durch das Aussageverhalten des Zeugen Y in der Hauptverhandlung im Verfahren 69 Js 287/06 veranlasst waren, hätte überdies neben den angeordneten Ermittlungen in erster Linie dessen baldige Nachvernehmung nahe gelegen; diese hätte möglicherweise auch die nunmehr angestellten Spekulationen über dessen mutmaßliches Verhalten im hiesigen Verfahren (Aussageverweigerung nach § 55 StPO oder nicht) entbehrlich gemacht.

Die Nichtbearbeitung der Sache ohne rechtfertigenden Grund über den genannten Zeitraum verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer wird sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns der Hauptverhandlung bereits ein Jahr in Strafhaft befunden haben und auch während der - nicht absehbaren - Dauer der Hauptverhandlung weiterhin Freiheitsbeschränkungen unterliegen, die beim Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht zulässig wären. Er befindet sich zwar in Strafhaft, unterliegt jedoch den Beschränkungen der Untersuchungshaft, weil für das hiesige Verfahren eine Überhaftnotierung besteht (§ 122 StVollzG; vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz - [Juris]). Insbesondere ist er grundsätzlich vom offenen Vollzug ausgeschlossen. Auch sonst ist es für ihn praktisch nicht möglich, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung tragen könnten, obgleich der Zwei-Drittel-Termin schon am 17. April 2009 erreicht sein wird. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind die Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - m.w.N. [juris]). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

b) Ein - grundsätzlich möglicher (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - [4] 1 HEs 159/06 [73/06] -) - Ausgleich der eingetretenen Verzögerung durch eine besonders schnelle Terminierung und Durchführung der Hauptverhandlung ist dem Landgericht nicht möglich, so dass der Haftbefehl wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht aufrecht erhalten bleiben darf (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253). Keine Bedeutung hat hierbei die Tatsache, dass die Strafkammer unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Haftbefehls einen neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Haftbefehl erlassen hat, der keine neuen Taten enthält, sondern lediglich einige andere Begründungselemente.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, da sonst niemand dafür haftet. Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt.

Ende der Entscheidung

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