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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 1 VA 5/06
Rechtsgebiete: ZPO, FamRÄndG


Vorschriften:

ZPO § 328
FamRÄndG Art. 7 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Für das Verfahren wird eine Gebühr von 160,00 EUR erhoben.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 10. März 1989 vor dem Standesamt T.... von B... die Ehe geschlossen. Der Beteiligte zu 1) ist deutscher Staatsbürger. Die Beteiligte zu 2) hat die russische Staatsbürgerschaft. Nach der Eheschließung hatten die Beteiligten zu 1) und 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der russischen Föderation. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wurde die Ehe durch Versäumnisurteil des Friedensgerichts des Gerichtsbezirks Nr. 2. der Stadt St. P..... (Russische Föderation) vom 20. Januar 2.... gemäß Art 21, 23 des Familienkodexes der Russischen Föderation geschieden. Laut vorliegender Scheidungsurkunde vom 25. März 2... wurde die gerichtliche Scheidung am 17. Februar 2... wirksam, worüber am 25. März 2... eine Eintragung in das Register des Standesamts des P...... Stadtbezirk von St. P..... vorgenommen wurde. Mit Beschluss vom 20. Juli 2005 hat das Präsidium des St. P...... Städtischen Gerichts das Versäumnisurteil des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2. vom 20. Januar 2005 widerrufen und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Den Antrag des Beteiligten zu 1), festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Scheidung der Ehe vorliegen, hat die Beteiligte zu 3) mit Beschluss vom 3. März 2006 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung. Der Beteiligte zu 1) macht geltend, aufgrund der am 25. März 2005 erfolgten staatlichen Registrierung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2005 stehe verbindlich fest, dass die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden sei. Anzuerkennen sei der staatliche Akt der Registrierung, nicht das diesem vorausgegangene gerichtliche Verfahren. Die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. Januar 2005 habe die Registrierung unberührt gelassen.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag auf Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen entgegengetreten.

II. Der nicht fristgebundene Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung durch das Kammergericht ist gemäß Art. 7 § 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 FamRÄndG zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung des Friedensrichters des Gerichtsbezirk Nr. 2. der Stadt St. P..... nicht vorliegen.

1. Zutreffend hat die Beteiligte zu 3) in ihrer Entscheidung vom 3. März 2006 darauf hingewiesen, dass es an einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne des Art 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG über die Scheidung der Beteiligten zu 1) und 2) fehlt. Das Versäumnisurteil des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2. der Stadt St. P..... vom 20. Januar 2005 ist durch Beschluss des Präsidiums des St. P...... Städtischen Gerichts vom 20. Juli 2005 - Nr. ..... - gemäß Art. 390 der Zivilprozessordnung der Russischen Föderation widerrufen worden, weil die Beteiligte zu 2) zur dortigen Verhandlung nicht unter ihrer richtigen Adresse geladen worden war. Dass die Entscheidung des Präsidiums des St. P...... Städtischen Gerichts ihrerseits aufgehoben oder abgeändert worden wäre, macht der Beteiligte zu 1 selbst nicht geltend. Damit ist die Grundlage für die Anerkennung des Versäumnisurteils vom 20. Januar 2005 entfallen (vgl. BGHZ 118, 321, 329; BayObLGZ FamRZ 1998, 1305 ff.).

Aus der unstreitigen staatlichen Registrierung des Versäumnisurteils des Friedensrichters des Gerichtsbezirks Nr. 2. der Stadt St. P..... vom 20. Januar 2005 folgt auch nicht, dass eine - nach § 328 ZPO anzuerkennende - Entscheidung über die Auflösung der Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) für die deutschen Behörde verbindlich feststünde. Hinsichtlich der Beweiskraft ausländischer Personenstandsbücher gilt gemäß § 286 ZPO die freie Beweiswürdigung. Die erhöhte Beweiskraft, die gemäß § 66 PstG deutschen Personenstandsbücher zukommt, ist ausländischen Personenstandsbüchern nicht beizumessen. Denn die Personenstandsbuchführung ist vom Territorialtätsprinzip beherrscht. Eine erhöhte Beweiskraft erlangen ausländische Personenstandsunterlagen auch nicht über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (Bundesgesetzblatt II 1961, 1055) oder über Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen in Personenstandsbüchern vom 10. September 1964 (Bundesgesetzblatt II 1969, 445, 446). Denn ausländische Personenstandsunterlagen erhalten hierdurch nur die Beweiskraft einer ausländischen, nicht einer deutschen öffentlichen Urkunde (BSGE 77, 144 ff.). Hier steht aufgrund der Entscheidung des Präsidiums des St. P...... Städtischen Gerichts fest, dass das der Registrierung zugrunde liegende Versäumnisurteil des Friedensrichters des Gerichtsbereichs Nr. 2. der Stadt P..... widerrufen worden ist.

2. Dem Beteiligten zu 1) kann auch nicht gefolgt werden, wenn er nunmehr geltend macht, die anzuerkennende Entscheidung über die Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2) sei in der am 25. März 2005 erfolgten Registrierung der Ehescheidung durch das Standesamt des P...... Stadtbezirks von St. P..... zu erblicken. Nach Art. 18 des Familienkodexes der Russischen Föderation (in Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Russische Föderation S. 33) erfolgt die Auflösung der Ehe durch die Personenstandsämter in Fällen, die in den Artikeln 21 - 23 dieses Gesetzes vorgesehen sind, im gerichtlichen Verfahren. Aus dem in Übersetzung vorliegenden Versäumnisurteil vom 20. Januar 2005 des Friedensrichters des Gerichtsbereichs Nr. 206 der Stadt St. P..... geht hervor, dass die Beteiligte zu 2) die Scheidung beim Standesamt verweigerte, weshalb die Auflösung gemäß Art. 21 Nr. 2, 23, Nr. 1 nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen konnte. In diesem Fall erfolgt die Scheidung also durch die Entscheidung des Gerichts gemäß Art. 21 - 23 des Familienkodexes der Russischen Föderation. Die staatliche Registrierung der Auflösung der Ehe stellt entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) dann lediglich eine formale Voraussetzung dar. In Art. 25 heißt es hierzu: "Die Auflösung der Ehe durch das Gericht unterliegt der staatlichen Registrierung gemäß dem Verfahren, dass für die staatliche Registrierung von Personenstandsakten vorgesehen ist. Das Gericht ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen von dem Tage an, an dem die Gerichtsentscheidung über die Auflösung der Ehe rechtskräftig geworden ist, einen Auszug dieser Gerichtsentscheidung dem Personenstandsamt am Ort der staatlichen Registrierung der Eheschließung zuzusenden. Die Ehegatten sind nicht berechtigt, vor Erhalt der Urkunde über die Auflösung der Ehe vom Personenstandsamt am Wohnsitz eines von ihnen eine neue Ehe einzugehen". Der Vorgang der staatlichen Registrierung ist in Art. 35 der Personenstandsakte der Russischen Föderation vom 15. November 1997 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO. Nr. 2) geregelt. Dort heißt es in Absatz 1 "Die staatliche Registrierung der Auflösung der Ehe aufgrund einer Entscheidung des Gerichts erfolgt aufgrund des Auszugs aus der Entscheidung des Gerichts und des Antrags der ehemaligen Ehegatten". Eine eigene Entscheidung hinsichtlich der Auflösung der Ehe trifft der Standesbeamte bei der Registrierung nicht.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Art. 7 § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 FamRÄdG.



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