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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 1 W 100/08
Rechtsgebiete: FGG, AdWirkG


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 16a
AdWirkG § 2
AdWirkG § 3
Hängt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung vom Inhalt einer ausländischen Urkunde ab, kann das Gericht dem Antragsteller zur Beibringung dieser Urkunde eine Frist setzen. Der Grundsatz der Amtsermittlung gebietet es, eine zu kurz bemessene Frist auf Antrag angemessen - auch wiederholt - zu verlängern.

Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 W 369/05 - OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255)


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 100/08

02.12.2008

In der Adoptionssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde vom 27. Februar 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 - 83 T 206/06 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Müller am 2. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 13. und 14. April 2001 vor dem Notar S A E A in G Stadt/G durchgeführte Annahme des Betroffenen als Kind des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinen Eltern ist nicht erloschen. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Darüber hinaus wird die Sache zur erneuten Sachbehandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer betrieb in G ein Adoptionsverfahren, das mit der Ausstellung einer notariellen Adoptionsurkunde und einer Geburtsurkunde, die den Anzunehmenden als Kind des Beschwerdeführers ausweist, endete. In Deutschland beantragte der Beschwerdeführer, die Anerkennung der ausländischen Adoption und deren Umwandlung in eine den deutschen Sachvorschriften über die Annahme als Kind entsprechende Rechtsstellung auszusprechen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Senat hob die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 4. April 2006 (1 W 369/05 -, OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, u.a. weil die Art der Adoption (Dekret- oder Vertragsadoption) nicht genügend aufgeklärt worden war. Der Senat hielt es für erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitere Urkunden, insbesondere einen in der Adoptionsurkunde vom 14. März 2001 erwähnten Beschluss des Notars vom 13. März 2001 beibringt.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2006 aufgefordert, diese Urkunden beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer weitgehend am 10. Juli 2006 nachgekommen, insbesondere hat er eine Geburtsurkunde des Anzunehmenden mit Beischreibung des Beschwerdeführers zur Akte gereicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 hat das Landgericht auf die weiterhin fehlende notarielle Urkunde vom 13. März 2001 hingewiesen. Am 27. November 2006 hat der Beschwerdeführer durch seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen lassen, Nachforschungen in B seien ergebnislos verlaufen, so dass er nunmehr beabsichtige, in G nach der Urkunde zu suchen. Mit Verfügung vom 27. November 2007 hat das Landgericht dem Beschwerdeführer "eine letzte Frist von 2 Monaten" für die Beibringung der Urkunde gesetzt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer unter Darstellung seiner bisherigen Bemühungen um Fristverlängerung bis zum 15. April 2008.

Dem hat das Landgericht nicht entsprochen und mit am 14. Februar 2008 zugestelltem Beschluss vom 5. Februar 2008 die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 27. Februar 2008.

Am 26. August 2008 hat der Beschwerdeführer die von der Deutschen Botschaft in G legalisierte Urkunde vom 13. März 2001 zur Akte gereicht. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht durch die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erhoben worden, §§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FGG.

II. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, ohne Vorlage der notariellen Urkunde vom 13. März 2001 sei eine Prüfung der Wirksamkeit der Adoption nach guatemaltekischem Recht nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt, die Urkunde zu beschaffen. Seine im Schriftsatz vom 28. Januar 2008 enthaltenen Ausführungen zeigten, dass erst nach der Fristsetzung vom 27. November 2007 Schritte unternommen worden seien, um an die Urkunde zu gelangen. Dabei habe es sich aber nicht einmal um konkrete Maßnahmen gehandelt, sondern um Vorüberlegungen, wer oder welche Stelle in G möglicherweise geeignet sein könnte, bei der Beschaffung der Urkunde zu helfen. Es sei nicht zu erkennen, welcher Aufwand vor der Fristsetzung betrieben worden sei. Da er anwaltlich vertreten sei, könne der Umzug des Beschwerdeführers nach W keine ausreichende Erklärung dafür sein, dass nicht schon früher begonnen worden sei, geeignete Schritte zu unternehmen. Ein Beschwerdeverfahren könne nicht beliebig lang hinausgezögert werden. In Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens sei ein weiteres Abwarten nicht mehr vertretbar. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, das Anerkennungsverfahren zu wiederholen, wenn er die entsprechende Urkunde vorlegen könne oder aber eine neue Adoption nach deutschem Recht zu versuchen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 2 FGG, 546 ZPO, nicht stand.

a) Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG trifft das Vormundschaftsgericht die Anerkennungs- oder Wirkungsfeststellung nach § 2 AdWirkG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht hat folglich von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, § 12 FGG. Den Umfang der Ermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Danach können die Ermittlungen dann abgeschlossen werden, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12, Rdn. 102). Allerdings werden die Beteiligten durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht von ihrer Pflicht entbunden, ihrerseits an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 W 159/05 -, NJW-RR 2005, 1677). Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, kann dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfällt und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift (BayObLG, NJW-RR 2002, 726).

Zutreffend hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 4. April 2006 (a.a.O.) die Vorlage des in der notariellen Urkunde vom 14. März 2001 erwähnten notariellen Beschlusses vom 13. März 2001 zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit der in G erfolgten Adoption für erforderlich gehalten. Denn die bislang vorliegenden Urkunden erlaubten keine Feststellungen darüber, ob die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt oder einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Anzunehmenden erfolgte (vgl. Senat, a.a.O.). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von dem Beschwerdeführer nicht gerügt, dass das Landgericht ihm die Beibringung dieser Urkunde aufgab. Auch dass das Landgericht dem Beschwerdeführer hierfür mit Verfügung vom 27. November 2007 eine Frist setzte, ist rechtlich nicht fehlerhaft. Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht nach Fristablauf über die sofortige Beschwerde entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer die beantragte Fristverlängerung zu gewähren.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses des Senats vom 4. April 2006 bekannt war, dass es auf die Urkunde vom 13. März 2001 ankommen werde, das Landgericht ihm deren Vorlage im Mai 2006 aufgegeben hatte und bei Fristsetzung durch das Landgericht über ein Jahr vergangen war, ohne dass der Beschwerdeführer nennenswerte Nachforschungen betrieben hatte.

Die Versagung einer Fristverlängerung war dennoch unverhältnismäßig und stellte damit eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung dar, § 12 FGG. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Fristsetzung an den Beschwerdeführer lediglich dem Ziel diente, das Verfahren zu fördern. Dies war von dem Landgericht selbst unterlassen worden. Zwar hing der Fortgang des Verfahrens zunächst von der Beibringung der Urkunde durch den Beschwerdeführer ab, worauf er auch nochmals persönlich am 17. Oktober 2006 hingewiesen worden war (vgl. den Telefonvermerk des Vorsitzenden, Band III Blatt 11R d.A.). Das Landgericht hat in der Folgezeit die Akte aber lediglich verfristet, ohne sich nach den weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers zu erkundigen und ihn zu zielgerichteten Nachforschungen anzuhalten. War aber erst die gerichtliche Fristsetzung vom 27. November 2007 geeignet, den Beschwerdeführer zu Erfolg versprechenden - und dementsprechend aufwendigen - Nachforschungen in G anzuhalten, so war die erstmals gesetzte Frist von zwei Monaten deutlich zu kurz bemessen. Das hat der Beschwerdeführer im Verlängerungsantrag vom 28. Januar 2008 auch geltend gemacht und dargelegt, dass die inzwischen von ihm mit Nachdruck betriebenen Bemühungen noch längere Zeit in Anspruch nehmen könnten. Unter diesen Umständen war es ein Gebot der Amtsermittlung, dem Beschwerdeführer durch angemessene - auch wiederholte - Fristverlängerung Gelegenheit zu geben, die noch fehlende Urkunde beizubringen.

Mit der Versagung einer Fristverlängerung hat das Landgericht auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verkürzt. Es hat dies für unschädlich gehalten, da es dem Beschwerdeführer "unbenommen" bleibe, das Anerkennungsverfahren zu wiederholen, wenn er die Urkunde vorlegen könne. Dabei hat das Landgericht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach einer abschließenden Zurückweisung seiner Anträge das Verfahren nach §§ 2 und 3 AdWirkG nicht nochmals durchführen kann, da dem die Rechtskraft der abschließenden Entscheidung entgegen steht, vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 HS 2 AdWirkG. Es verbleibt zwar noch die Möglichkeit der Adoption nach deutschem Recht, jedoch macht der Beschwerdeführer insoweit zu Recht den fortgeschrittenen Stand des hiesigen Verfahrens geltend, in dem bislang eine inhaltliche Prüfung seiner Anträge noch nicht erfolgt ist.

b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 1 vom 21. Juli 2004 die Feststellung anstrebt, die in G ausgesprochene Adoption sei anzuerkennen und das Annahmeverhältnis stehe in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind, §§ 27 Abs. 1 FGG, 563 Abs. 3 ZPO. Dagegen spricht nicht der weitere Antrag des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AdWirkG sind gemäß S. 3 dieser Vorschrift fakultativ, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG ergeht. Ein solcher Ausspruch kann derzeit aber noch nicht ergehen, weil insoweit noch weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AdWirkG zu erfolgen haben.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer seinen Antrag zu 1 vom 21. Juli 2004 auf Feststellung der Anerkennung der in G erfolgten Adoption gerichtet. Nach Vorlage der ... notariellen Urkunde vom 13. März 2001 steht fest, dass das Verfahren insoweit nach Maßgabe des § 16a FGG zu entscheiden ist. Denn es handelt sich hier nicht um eine "reine" Vertragsadoption, die ohne gerichtliche Prüfung zustande gekommen wäre. Zwar hat vorliegend kein Gericht über die Adoption befunden, sondern ein Notar. Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 4. April 2006 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass von § 16a FGG nicht nur die Entscheidung eines Richters, sondern auch der Ausspruch der Adoption durch eine ausländische Behörde erfasst wird, sofern die Behörde nach ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbar ist. Das ist hier der Fall. In G sind bestimmte nichtstreitige Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das Gesetz zur Regelung des Notariellen Verfahrens in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: Notargesetz/G ) den Notaren übertragen worden, um u.a. die Gerichte zu entlasten. Übertragen wurde auch das Adoptionsverfahren gemäß Art. 28 bis 33 Notargesetz/G . Die von den Notaren zu beachtenden Vorschriften entsprechen inhaltlich denen der Art. 239 bis 244 ZGB/G mit der Abweichung, dass an Stelle des Richters der Notar tritt. Insbesondere hat der Notar zu prüfen, ob die für eine Adoption in Art. 29 Notargesetz/G aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach sind eine Geburtsurkunde vorzulegen und das Zeugnis von zwei Personen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Fähigkeiten zur Erfüllung der sich aus der Adoption ergebenden Pflichten. Außerdem muss die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin des Familiengerichts vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben und erhebt die Generalstaatsanwaltschaft keinen Widerspruch, bewilligt der Notar die Adoptionsurkunde, Art. 32 Notargesetz/G . Seine Entsprechung findet dies für das gerichtliche Verfahren in Art. 243 Abs. 2 ZGB/G (bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guatemala, Stand 1974).

Die Entscheidung nach Art. 32 Notargesetz/G hat der Notar vorliegend mit Beschluss vom 13. März 2001 getroffen, den der Beschwerdeführer nunmehr in ausreichender Form vorgelegt hat. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob die Adoption letztlich durch einen (notariellen) Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter zustande gekommen ist. Auch ein solcher Vertrag kann gemäß § 16a FGG anerkannt werden, wenn zu seiner Wirksamkeit eine gerichtliche Bewilligung oder Genehmigung erforderlich ist, die erst nach Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer Kindeswohlprüfung erteilt wird (Senat, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O., m.w.N.). Das aber ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Der Notar hat mit Beschluss vom 13. März 2001 das Vorliegen der einschlägigen gesetzlichen Erfordernisse für die Adoption festgestellt und entschieden, es sei rechtens, dass die entsprechende Urkunde über die Adoption erteilt, d.h. der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter beurkundet wird.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung der ... Adoption liegen gemäß § 16a FGG vor. Insbesondere verstößt die Anerkennung auch nicht gegen den deutschen ordre public, vgl. § 16a Nr. 4 FGG. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. April 2006 (a.a.O.) festgestellt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Die Feststellung beschränkt sich darauf, dass die anzuerkennende Annahme in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AdWirkG. Der Annehmende hat in Bezug auf die Person und das Vermögen des Anzunehmenden die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie Eltern im Hinblick auf die Person und das Vermögen ihrer Kinder haben, Art. 230 ZGB/Guatemala. Der Anzunehmende hat korrespondierend hierzu in Bezug auf die Person des Annehmenden dieselben Rechte und Pflichten, wie Kinder im Hinblick auf ihre Eltern, Art. 231 ZGB/Guatemala. Die elterliche Sorge steht dem Annehmenden zu, Art. 232 ZGB/Guatemala.

Die anzuerkennende Annahme hat nicht zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses des Annehmenden zu seiner Mutter geführt, so dass eine darüber hinausgehende Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AdWirkG nicht möglich ist. Diese Feststellung ist nur bei einer Volladoption nach ausländischem Recht zu treffen (BT-Drs. 14/6011, S. 47 li Sp). Darum handelt es sich bei einer nach ... Recht erfolgten Adoption aber nicht. Vielmehr wird durch die Adoption das familienrechtliche Band des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie nicht zerschnitten. Gemäß Art. 229 Abs. 1 ZGB/Guatemala erstrecken sich die aus der Adoption folgenden Rechte und Pflichten ebenso wie die zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden begründete bürgerlich-rechtliche Abstammung nicht auf die beiderseitigen Verwandten. Auch behalten der Anzunehmende und seine leibliche Familie ihrer gegenseitigen Erbrechte, Art. 237 Abs. 1 ZGB/Guatemala.

c) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt hat, gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AdWirkG auszusprechen, dass der Betroffene die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, war die Sache an das Landgericht zur weiteren Sachbehandlung zurückzuverweisen. Für den begehrten Ausspruch ist u.a. eine gesonderte Kindeswohlprüfung erforderlich, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG, die bislang unterblieben ist. Das Landgericht wird daneben zu beachten haben, dass die Zustimmung der Kindesmutter, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, d.h. ihre Erklärungen im Rahmen des notariellen Adoptionsvertrags vom 14. April 2001, nicht auf eine Volladoption sondern auf eine Adoption mit den - schwachen - Wirkungen nach ... Recht gerichtet war, so dass zu ermitteln sein wird, ob ihre Zustimmung auch die Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung umfasste (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 47 re Sp., 48 li Sp.). Jedenfalls wird der Vormund des Betroffenen seine Einwilligung in notarieller Form zu erteilen haben, §§ 3 Abs. 1 S. 3 AdWirkG, 1746 Abs. 1 S. 1 und 2, 1750 Abs. 1 BGB.

Ende der Entscheidung

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