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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 1 W 126/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 57 Abs. 1
BRAGO § 58 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
1. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren nach § 890 Abs.1 ZPO gegen mehrere Schuldner, so. bildet das Verfahren gegen jeden der Schuldner eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit.

2. Dem mehrere Schuldner vertretenden Anwalt erwächst in jedem der Ordnungsgeldverfahren eine gesonderte Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO zuzüglich der Pauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO.


Kammergericht Beschluss

1 W 126/03

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2002 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Kasprik-Teperoglou als Einzelrichterin am 27. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25Juni 2002 von dem Gläubiger an die Schuldner zu erstattende Kosten weitere 68,96 EURO (in Worten: achtundsechzig 96/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2002 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert bis 300 EURO gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist in dem nach Teilrücknahme aufrechterhaltenen Umfang auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuld für deren Vertretung im vorangegangenen Ordnungsgeldverfahren zwei 3/10-Prozessgebühren nach § 57 Abs.1 BRAGO zuzüglich Pauschalen entstanden, da das Verfahren gegen jeden der Schuldner eine besondere Angelegenheit bildet. Deren Gegenstandswert ist jeweils mit der Hälfte des mit Beschluss des Landgerichts vom 15. August 2002 auf 13.293,59 EUR festgesetzten Streitwerts des gesamten Verfahrens, also 6.646,80 EUR, anzusetzen. Der Differenzbetrag zwischen den danach entstandenen Kosten von 2x (112,50 + 16,88 =) 129,38 EUR = 258,76 EUR abzüglich bereits festgesetzter 189,80 EUR, das sind 68,96 EUR, ist ergänzend festzusetzen.

1. Auszugehen ist zunächst davon, dass sich das auf den Antrag des Gläubigers vom 17. März 2002 eingeleitete Verfahren auf Verhängung von Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO gegen beide Schuldner richtete. Dies ergab sich schon zweifelsfrei aus dem Inhalt der Antragsschrift.

Auch die Prozesskammer des Landgerichts ist ausweislich des Rubrums und der Gründe ihres Beschlusses vom 25. Juni 2002 von einem gegen beide Schuldner gerichteten Antrag ausgegangen und hat diesen insgesamt zurückgewiesen. Hieran sind die Instanzen des Kostenfestsetzungsverfahrens gebunden.

Nach weitaus überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur bildet das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen jeden von mehreren Schuldnern eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO, auch wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund eines einzigen Titels und eines einzigen Antrags betrieben wird, da sie sich stets gesondert gegen jeden einzelnen Schuldner richtet (vgl. - jeweils zu Zwangsvollstreckungskosten des Gläubigers - OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 72 und OLGR 1996, 248; OLG Hamm AnwBl. 1988, 357; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1838; OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Berlin - ZK 82 - InVo 1996, 27; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 58 Rdn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 8; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 58 Rdn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, Stichwort "Zwangsvollstreckung" 5.1, jew. m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. SchlHOLG JurBüro 1996, 89; Hans. OLG Bremen InVo 1998, 83).

Auch für das Ordnungsgeldverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO gegen mehrere Schuldner ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen jeden einzelnen Schuldner eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO darstellt (ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 72). Denn im Falle der Verurteilung ist ein gesondertes Ordnungsgeld gegen jeden der Schuldner zu verhängen, wobei § 58 Abs. 3 Nr. 9 BRAGO ausdrücklich bestimmt, dass jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld als besondere Angelegenheit gilt. Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, sondern der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen wird, da die Entstehung der anwaltlichen Gebühren für die Vertretung im Verfahren nicht von dessen Ausgang abhängt. Dem mehrere Schuldner im Ordnungsgeldverfahren vertretenden Anwalt entstehen daher ebenso wie dem anwaltlichen Vertreter des Gläubigers mehrere Gebühren nach §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO zuzüglich Pauschalen nach § 26 Satz 2 BRAGO.

2. Der Gegenstandswert der dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner nach alledem entstandenen zwei 3/10-Prozessgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO ist jeweils mit der Hälfte des mit Beschluss der Prozesskammer des Landgerichts vom 15. August 2002 auf 13.293,59 EUR festgesetzten Streitwerts, also 6.646,80 EUR anzusetzen. Die Streitwertfestsetzung bezieht sich ersichtlich auf den zusammengerechneten Wert der beiden Ordnungsgeldverfahren gemäß § 5 ZPO, denn das Landgericht hat den Streitwert des gesamten Verfahrens in Kenntnis des Umstands, dass es gegen zwei Schuldner gerichtet war, einheitlich auf diesen Betrag festgesetzt, bei dem es sich um die Hälfte des für das Verfahren der einstweiligen Verfügung festgesetzten Streitwerts (52.000 DM) handelt. Da das Landgericht diese Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 6. April 1998 dahin ergänzt hatte, dass auf jeden der Verfügungsbeklagten ein Streitwertanteil von 26.000 DM entfällt, ist auch hinsichtlich des Ordnungsgeldverfahrens davon auszugehen, dass auf jeden Schuldner die Hälfte des festgesetzten Streitwerts entfällt.

Die den Schuldnern zu erstattenden Kosten berechnen sich daher wie folgt:

3/10 Prozessgebühr, § 57 Abs. 1 BRAGO (Wert: 6.646,80 EUR) 112,50 EUR Auslagenpauschale, § 26 Satz 2 BRAGO (15%) 16,88 EUR 129,38 EUR x 2 129,38 EUR gesamt 258,76 EUR.

Über den bereits festgesetzten Betrag von 189,80 EUR hinaus sind von dem Gläubiger daher weitere 68,96 EUR zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt ZPO.

Ende der Entscheidung

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