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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 1 W 215/03
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, FGG, KostO, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB § 218 a.F.
EGZPO § 26 Nr. 10
FGG § 28 Abs. 2
KostO § 155
KostO § 156 Abs. 3
KostO § 156 Abs. 4 S. 4
VwVfG § 53
1. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie Senat, Beschluss vom 23. September 2003 -1 W 103/01).

2. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG findet unabhängig von der Fälligkeit der notariellen Kosten gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

3. Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 215/03

in dem Notariatskosfenbeschwerdeverfahren

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2003 am 30. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdegegner beurkundete am 29. Januar 1998 zu seiner UR-Nr. 74/1998 einen unter einer auflösenden Bedingung stehenden Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH zwischen dem ihm persönlich bekannten Beschwerdeführer als Verkäufer und M S als Käufer. Hierzu hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mitgeteilt, die für ihn im Entwurf vorgesehene Anschrift "M Str. 9" sei unzutreffend, die Hausnummer müsse richtig "39" lauten. Während der notariellen Verhandlung kam es zu einer Diskussion über die Notarkosten, die nach der vertraglichen Regelung vom Beschwerdeführer zu tragen sind; der Beschwerdeführer und der ebenfalls anwesende A W, der für M S die Finanzierung vermitteln sollte, unterzeichneten eine privatschriftliche Vereinbarung, nach der sie die Beurkundungskosten im Innenverhältnis "bei Nichtabwicklung des Vertrages" je zur Hälfte tragen. Der Beschwerdegegner erstellte für seine Tätigkeit am 30. Januar 1998 eine Kostenberechnung, die er dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Ausgleichung unter der in der notariellen Urkunde angegebenen Anschrift "M Str. 39" übersandte. Der Beschwerdeführer war dort seit 1995 weder wohnhaft noch gemeldet; die Kostenberechnung erreichte ihn über seinen Bruder A P, der die Wohnung M Str. 39 von 1995 bis 2001 als Nebenwohnsitz nutzte. Ebenfalls unter der genannten Anschrift veranlasste der Beschwerdegegner die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung an den Beschwerdeführer, die ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Dezember 1999 durch Niederlegung erfolgte. Im Oktober 2001 holte der Beschwerdegegner eine Auskunft aus dem Melderegister ein, nach der der Beschwerdeführer unter der Adresse "M platz 1" gemeldet war. Der Beschwerdegegner beauftragte den Gerichtsvollzieher im März 2002 mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung; dieser kündigte dem Beschwerdeführer sein Erscheinen mit Schreiben vom 18. Juli 2002 an.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2002 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Kostenberechnung eingelegt und sich u.a. auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2002 die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung angeordnet und mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenberechnung aufgehoben, weil der Anspruch verjährt sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, nämlich durch das Landgericht zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO). Sie ist gemäß § 156 Abs. 4.S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da der Senat in einer zur Beurteilung der weiteren Beschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der dazu vertretenen Auffassung anderer Oberlandesgerichte abweichen will. § 156 Abs. 4 S. 4 ZPO findet in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 33 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Februar 2001 (BGBl. I, 1887; ZPO-RG) Anwendung; unabhängig von der Frage, ob die Übergangsregelung des § 161 S. 1 KostO auch für verfahrensrechtliche Bestimmungen gilt, wird diese Vorschrift hier jedenfalls durch § 26 Nr. 10 EGZPO verdrängt. Aus dem Einleitungssatz des § 26 EGZPO und der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/4722, S. 125) ergibt sich, dass die Übergangsvorschrift zum ZPO-RG nicht nur den engeren Bereich der in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern auch die in den übrigen Artikeln bestimmten Änderungen und demnach auch die Änderung des § 156 KostO durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG erfasst (OLG Köln, FGPrax 2002, 88, 90; BGH, FGPrax 2003, 92, im Ergebnis zustimmend, jedoch ohne Erörterung der Übergangsregelung; dazu Reimann, LMK 2003, 50). Gemäß, § 26 Nr. 10 EGZPO finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nur dann weiter Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Das ist hier nicht der Fall.

2. Für den Erfolg der weiteren Beschwerde kommt es auf die Frage an, ob die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars eine Umwandlung der für die notarielle Kostenforderung geltenden zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. in eine dreißigjährige Verjährungsfrist - nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - bewirkt. Der Senat möchte diese Frage entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss vom 23. September 2003 - 1 W 103/01 -; JurBüro 1990, 1506 = MDR 1990, 1126 = Rpfleger 1991, 83 = DNotZ 1991, 408; DNotZ 1955, 269 = NJW 1955, 633; ebenso OLG Celle, Nds.Rpfl. 1997, 157; OLG Hamm, JurBüro 1992, 484 = Rpfleger 1992, 450 = MittBayNot 1992, 292; OLG Köln, JurBüro 1982, 1555; OLG Stuttgart, DNotZ 1959, 325; Rohs/Waldner, KostO, 3. Aufl., Stand Juli 2003, § 17 Rn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 197 Rn. 12; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., § 218 Rn. 2) verneinen, sieht sich daran jedoch durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte Zweibrücken, Hamburg, Oldenburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 105 = MittBayNot 2000, 578; MittRhNotK 1981, 21 = MittBayNot 1982, 208; OLG Hamburg, MittBayNot 1996, 450 = MittRhNotK 1996, 101; OLG Oldenburg, DNotZ 1990, 330; SchlHOLG JurBüro 1983, 1085 = DNotZ 1983, 578; vgl. auch - nicht im Verfahren nach § 156 KostO - OLG München, DNotZ 1992, 114 = JurBüro 1991, 1111; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 143 Rn. 10; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort "Verjährung" Anm. 2.2; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., § 196 Rn. 58, § 218 Rn. 15; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 196 Rn. 60) gehindert. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken, Hamburg, Oldenburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (a.a.O.) beruhen auf der Rechtsauffassung, dass entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. eine dreißigjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn dem Kostenschuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist und er nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO Einwendungen, die vor der Zustellung entstanden sind, nicht mehr geltend machen kann. Damit sei die Kostenberechnung unanfechtbar geworden, so dass sie einem rechtskräftig festgestellten Anspruch i. S. v. § 218 BGB a.F. (OLG Zweibrücken, a.a.O.; SchlHOLG, a.a.O.) bzw. einem bestandskräftigen Verwaltungsakt i. S. v. § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. (OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.) gleichzustellen sei. Das hält der Senat für unzutreffend.

a) Eine direkte Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB a.F. kommt nicht in Betracht, denn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere ist die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung kein "rechtskräftig festgestellter Anspruch" i. S. v. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., weil es an einer Feststellung der Kostenforderung in einem hierauf abzielenden gerichtlichen Verfahren fehlt; der Notar erteilt sich die vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 155 KostO selbst. Es handelt sich auch nicht um eine vollstreckbare Urkunde i. S. des § 218 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., die nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Eine entsprechende Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ist ebenfalls ausgeschlossen. Ihr steht wohl nicht zwingend entgegen, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmeregelung handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einl. Rn. 45), sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn zum einen hinsichtlich des Fehlens einer entsprechenden Vorschrift von einer Regelungslücke im Sinne einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 1989, 2615, 2616) und zum anderen der von der gesetzlichen Regelung erfasste Tatbestand dem lückenhaft geregelten Fall hinreichend vergleichbar ist (vgl. BGHZ 105, 140, 143; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einl. Rn. 40, 47 f. m.w.N.). Beides ist hier zu verneinen.

aa) Schon das Vorliegen einer Gesetzlücke kann nicht festgestellt werden. Zwar konnte zunächst davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Notarkostenbeschwerdeverfahrens übersehen hatte, dass der Notar dadurch die Möglichkeit verlor, seine Kostenforderung gerichtlich geltend zu machen und so die Voraussetzungen des § 218 BGB a.F. zu schaffen (vgl. LG Berlin, DNotZ 1940, 374, 375). Nachdem dem Gesetzgeber aber bei Erlass des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Mai 1957, darunter der neuen Kostenordnung, das Problem der Gleichstellung der vollstreckbaren Kostenberechnung des Notars hinsichtlich der dreißigjährigen Verjährungsfrist bekannt gewesen sein muss und er gleichwohl von einer gesetzlichen Regelung abgesehen hat, ist anzunehmen, dass er eine solche Gleichstellung nicht vornehmen wollte (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 326).

Dabei ist es weiterhin auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 15. Dezember 2001 durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Kommunikation vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3422) und zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) geblieben. Nunmehr verjähren die Ansprüche des Notars gemäß § 17 Abs. 1 KostO in 4 Jahren, da die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift durch die Änderung des § 143 KostO aufgehoben wurde. Jedoch wurde wiederum davon abgesehen, durch ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Umwandlung der kurzen in die dreißigjährige Verjährungsfrist - nach der inhaltlich dem § 218 BGB a.F. entsprechenden Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB n.F. - vorzusehen (vgl. zu Vorstehendem Rohs/Rohs, a.a.O., § 143 Rn. 5; Rohs/Waldner, a.a.O., § 17 Rn. 21; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 197 Rn. 12).

bb) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB a.F. im Wege der Einzel- oder Gesetzesanalogie (s. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einl. Rn. 40; BGHZ a.a.O.) auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung spricht, dass die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Das gilt auch für die Fälle, in denen - wie beim Versäumnisurteil - ein rechtskräftiger Titel allein auf Grund einseitigen Sachvortrags des Anspruchstellers oder - wie beim Vollstreckungsbescheid - ohne Sachprüfung durch das Gericht zustande kommt, da diese nur erlassen werden dürfen, wenn dem Schuldner zuvor die verfahrensrechtliche Möglichkeit gewährt worden ist, zu dem Anspruch gegenüber dem Gericht Stellung zu nehmen. Im Unterschied zu diesen Verfahrensabläufen hat der Kostenschuldner nach der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Kostenberechnung als eines nicht von einer unbeteiligten Stelle erlassenen Titels, der ohne seine Mitwirkung bzw. die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung zustandegekommen ist, lediglich eine ihm eröffnete Beschwerdefrist verstreichen lassen (vgl. Rohs/Waldner, a.a.O., § 17 Rn. 22). Insoweit kommt eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall in Betracht, dass die notarielle Kostenberechnung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 156 KostO rechtskräftig bestätigt worden ist (so SchlHOLG, JurBüro 1983, 1082; Rohs/Waldner, a.a.O., § 17 Rn. 23 m.w.N.).

Die fehlende Vergleichbarkeit folgt zudem aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der notariellen Kostenforderung (vgl. BGH, NJW 1989, 2615 f.) und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung in der Kostenordnung. Zwar gilt für öffentlich-rechtliche Forderungen auf Grund der Verweisung in § 53 Abs. 2 VwVfG a.F. (bzw. der inhaltsgleichen Regelung in § 53 Abs. 2 S. 1 VwVfG n.F.) ebenfalls die § 218 BGB a.F. entsprechende Regelung, dass die unanfechtbar festgestellte Forderung erst in 30 Jahren verjährt. Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes erstreckt sich gemäß § 1 VwVfG aber nicht auf die Tätigkeit der Notare.

b) Eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 VwVfG im Wege der Einzelanalogie auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenberechnung scheitert daran, dass diese hinsichtlich ihrer Bestandskraft in § 156 KostO eine Sonderregelung erfahren hat, die eine Übertragung der in § 53 VwVfG getroffenen Regelung ausschließt. Gemäß § 156 Abs. 3 KostO können nach Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist, neue Beschwerden gemäß § 156 Abs. 1 KostO nicht mehr erhoben werden, sofern die geltend gemachten Einwendungen nicht erst nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind. Diese Rechtslage ist der in § 53 Abs. 2 VwVfG vorausgesetzten Bestandskraft eines Feststellungs- oder Leistungsbescheids gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG nicht vergleichbar. Das gilt bereits für die notarielle Kostenberechnung gemäß §§ 154, 155 KostO, die dem befristet anfechtbaren, in der Regel mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Verwaltungsakt (§ 58 Abs. 1 VwGO) nicht gleichgestellt werden kann; insbesondere geht auch die dem Kostenschuldner gemäß § 156 Abs. 3 S. 2 KostO verbleibende unbefristete Beschwerdemöglichkeit über die für den Verwaltungsakt vorgesehenen nachträglichen Änderungsmöglichkeiten (§§ 48, 51 VwVfG) hinaus.

c) Den für privat- und öffentlich-rechtliche Forderungen in §§ 218 BGB a.F, 53 Abs. 2 VwVfG a.F. bzw. §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB n.F., 53 Abs. 2 S. 1 VwVfG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelungen lässt sich nach Auffassung des Senats auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entnehmen, der im Wege der Rechtsanalogie (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.) auch für die vollstreckbare notarielle Kostenforderung zu gelten hätte. Dem steht entgegen, dass die notarielle Kostenforderung ihre gesetzliche Ausgestaltung in der Kostenordnung erhalten hat, wobei die Kostenrechnung des Notars dem Kostenansatz der Gerichtskostenrechnung (§ 14 KostO) entspricht (vgl. dazu eingehend Senat, JurBüro 1990, a.a.O. und Beschluss vom 23. September 2003 - 1 W 103/01 -). Soweit insbesondere in § 143 KostO nichts anderes bestimmt ist, gilt der für Gerichtskosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebliche Erste Teil der Kostenordnung auch für die Kosten der Notare (§141 KostO). Es bedarf daher einer auf die Besonderheiten dieser rechtlichen Ausgestaltung abgestellten Prüfung, ob eine Lücke besteht, die eine analoge Anwendung der für andere Rechtsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze erforderlich macht (BGH, NJW 1989, 2615, 2616 zur Anwendung von Verzugsregeln auf die notarielle Kostenforderung). Diese Prüfung ergibt, dass die allgemein für die Kosten getroffene, eine Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist auf 30 Jahre nicht vorsehende Regelung auch für die Notarkosten sinnvoll ist und die in § 156 Abs. 3 S. 1 KostO getroffene Sonderregelung, die im Gegensatz zu § 14 Abs. 4 S. 2 KostO einen Einwendungsausschluss durch Fristablauf vorsieht, allein es nicht rechtfertigt, die für rechtskräftig oder unanfechtbar festgestellte Forderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und Verwaltungsverfahrensgesetz getroffenen Regelungen entsprechend heranzuziehen.

Auf die fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte wurde bereits hingewiesen. Die von der Gegenauffassung hervorgehobenen Schwierigkeiten, die sich für den Notar bei der Durchsetzung seiner Kostenforderung aus dem Umstand ergeben, dass er daran gehindert ist, sich durch gerichtliche Geltendmachung einen Titel i. S. v. § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu beschaffen, genügen demgegenüber zur Begründung einer analogen Anwendung auf die vollstreckbare Ausfertigung nicht. Die den Notarkostenforderungen vergleichbaren Gerichtskostenforderungen unterliegen ebenfalls einer kurzen Verjährungsfrist (von 4 Jahren, wie jetzt für den Notar). Der Notar als Inhaber einer öffentlich-rechtlichen Kostenforderung ist auch in vergleichbarer Weise gegenüber privaten Gläubigern privilegiert. Er kann eine Unterbrechung schon durch eine einfache Zahlungsaufforderung bewirken (§§ 141, 143 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 2 KostO). Zudem ist er gemäß § 8 KostO berechtigt, Vorschüsse zu erheben (vgl. zu diesem Kriterium BGH, a.a.O.), und hat dadurch, dass er sich gemäß § 155 KostO selbst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen kann, wesentlich früher als ein privater Gläubiger die Möglichkeit zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen. Darüber hinaus bewirkt deren Zustellung nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 KostO noch eine für den Gerichtskostenansatz nicht vorgesehene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit des Kostenschuldners. Dem so privilegierten Notar ist es zuzumuten, das Risiko der kurzen Verjährung bei nicht rechtzeitig vorgenommenen Unterbrechungsmaßnahmen zu tragen (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Der erörterten Rechtsanalogie stehen letztlich auch beachtliche Interessen des Kostenschuldners entgegen (zur erforderlichen Interessenabwägung vgl. BGHZ 105, 141, 143). Dessen mit der kurzen Verjährung anerkanntes Schutzbedürfnis entfällt nämlich nicht bereits durch den Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO, denn ihm verbleiben nach Abs. 3 S. 2 nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung entstandene Einwendungen, etwa die Einrede der kurzen Verjährung (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 Rn. 15).

3. Unter Zugrundelegung der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht, auf den das Rechtsmittel mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 156 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 4 KostO, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, §§ 546 f. ZPO). Das Landgericht ist rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Beschwerdegegner zustehende Kostenforderung verjährt und der Beschwerdeführer gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. berechtigt ist, die Leistung, nämlich die Bezahlung der Kostenforderung des Notars, zu verweigern.

a) Mit Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 KostO an der Geltendmachung der Einrede der Verjährung gehindert war. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung am 13. Dezember 1999 als wirksam zu behandeln ist, denn diese Einwendung wäre erst nach der Zustellung entstanden, nämlich frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

Die Verjährung der vor dem 1. Januar 2002 fällig gewordenen Kostenforderung richtet sich gemäß § 161 S. 1 KostO zunächst nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Es kann dahin stehen, ob § 161 S. 1 KostO durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB verdrängt wird (so Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 17 Rn. 33 ff.; widersprüchlich zu § 161 S. 1 und 3 KostO Rohs/Waldner, a.a.O., § 17 Rn. 19 und 33), da sich aus Art. 229 § 6 EGBGB für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 nichts Abweichendes ergibt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. begann gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 1998, da die Fälligkeit des Anspruchs mit der Beendigung der Amtshandlung des Notars - hier der am 29. Januar 1998 erfolgten Beurkundung - eintrat (§§ 7, 141 KostO), und lief regelmäßig am 31. Dezember 2000, 24 Uhr ab. Die Zahlungsaufforderung vom 30. Januar 1998 hatte keine Verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KostO, weil sich diese mit dem Zugang der Aufforderung erschöpft und die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (vgl. BGHZ 52, 47, 48).

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Verjährung jedenfalls 2001 - und zwar bereits mit Ablauf des 13. Dezember 2001 - endete, selbst wenn sie durch die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung am 13. Dezember 1999 unterbrochen worden sein sollte. Dies hätte gemäß § 217 BGB a.F. zur Folge gehabt, dass eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren sofort nach Beendigung der Unterbrechung und nicht erst mit Schluss des Jahres zu laufen begann (vgl. BGHZ 93, 287, 294; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 201 Rn. 1, 217 Rn. 1 jew. m.w.N.); insoweit verblieb es nach Ansicht des Senats bei der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F., da sich diese auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO am 31. Dezember 2000 aus den oben genannten Gründen nicht in eine dreißigjährige Verjährungsfrist umgewandelt hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners dauerte die am 13. Dezember 1999 bewirkte Verjährungsunterbrechung auch nicht bis zum Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO fort, denn die Wirkung der Unterbrechung durch Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung erschöpft sich in diesem einmaligen Akt. Als Unterbrechungstatbestand kommt insoweit nur eine Zahlungsaufforderung gemäß § 141 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. oder § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in entsprechender Anwendung (vgl. dazu Senat, Rpfleger 1962, 454, 455; DNotZ 1955, a.a.O., S. 270; OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 810, 811) in Betracht. Eine Unterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. ist mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nicht gegeben; die Zustellung des Titels ist noch keine Vollstreckungshandlung, da mit ihr nur die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffen werden (vgl. BGHZ 122, 287, 294; OLG Hamm, MDR 1988, 420; Staudinger/Peters, a.a.O., § 209 Rn. 98; Soergel/Niedenführ, a.a.O., § 209 Rn. 27; a.A. BayObLGZ 1992, 72 = JurBüro 1993, 103). Im Übrigen endet die Verjährungsunterbrechung auch bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem Vollstreckungsakt (BGH, a.a.O., S. 203).

Die Verjährungsunterbrechung durch eine Zahlungsaufforderung gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KostO a. F. beschränkt sich auf den Zeitpunkt, in dem die Aufforderung dem Kostenschuldner zugeht (Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 17 Rn. 9 m.w.N.). Selbst wenn die Zustellung der Notarkostenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung hinsichtlich der Unterbrechungswirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichzustellen wäre, gälte nichts Anderes. § 213 i. V. m. § 212a BGB a.F. käme nicht zur Anwendung, da eine Verfahrenserledigung oder der Anschluss eines Streitverfahrens i. S. v. § 212a BGB für die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Notarkostenberechnung nicht vorgesehen sind. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung liegt - im Gegensatz zum Mahnbescheid - gemäß § 155 KostO bereits ein vollstreckungsfähiger Titel vor und der Notar kann nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 798 ZPO ohne weiteres - nach Ablauf der Monatsfrist des § 157 Abs. 1 S. 2 KostO sogar ohne die Gefahr von Schadensersatzansprüchen - mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Auch setzt das Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung nicht voraus; hierfür ist die formlose Mitteilung der Berechnung ausreichend (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 156 Rn. 10). Kommt es zur Einleitung eines solchen Verfahrens, führt dies zu einer (erneuten) Unterbrechung der Verjährung entsprechend § 209 Abs. 1 BGB a. F. (Senat, Beschluss vom 23. September 2003, a.a.O.; KGR 1995, 22, 23 f.; BayObLG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 663; vgl. auch SchlHOLG, DNotZ 1996, 475 zum Antrag des Notars auf Zurückweisung der Beschwerde; a.A. OLG Hamm, DNotZ 1990, 318).

§ 53 Abs. 1 VwVfG a.F., nach dem ein zur Durchsetzung eines Anspruchs erlassener Verwaltungsakt die Verjährung unterbricht, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, - bzw. jetzt § 53 Abs. 1 VwVfG n.F., der die Hemmung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit anordnet, - ist nicht entsprechend auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenberechnung anzuwenden. Es fehlt aus den oben genannten Gründen auch insoweit an einer Gesetzeslücke und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte; insbesondere steht das befristete Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 79 VwVfG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO dem Verfahren und den Anfechtungsmöglichkeiten nach § 156 KostO nicht gleich.

Eine (erneute) Unterbrechung oder Hemmung der bis zum 13. Dezember 2001 laufenden Verjährung ist nicht erfolgt; die 2002 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnten eine Unterbrechung der bereits abgelaufenen Verjährung nicht mehr bewirken. Auf die Änderung der Verjährungsvorschriften für die notarielle Kostenforderung kommt es nicht an; nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB kann das neue Recht nur auf die am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden.

c) Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 242 BGB daran gehindert ist, sich auf den Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 13. Dezember 2001 zu berufen, denn er hat durch sein Verhalten bei der notariellen Beurkundung vom 29. Januar 1998 nicht dazu beigetragen, dass der Beschwerdegegner diese Frist hat verstreichen lassen. Insoweit erinnert die Rechtsbeschwerde nichts, so dass auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann.

4. Unter Zugrundelegung der zur Vorlagefrage vertretenen Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Zweibrücken, Hamburg, Oldenburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wäre die weitere Beschwerde begründet. Das Landgericht hätte rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Beschwerdeführer die Verjährungseinrede nach § 222 Abs. 1 BGB a.F. zusteht, und die angefochtene Entscheidung stellte sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 561 ZPO).

a) Unter Zugrundelegung der abweichenden Rechtsauffassung zur Vorlegungsfrage wäre Verjährung nicht eingetreten, da die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung nach Eintritt der Bestandskraft gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 KostO die dreißigjährige Verjährungsfrist für die notarielle Kostenforderung in Gang gesetzt hätte. Auf die Wirksamkeit der Zustellung kommt es dabei nicht an, da der Beschwerdeführer die erfolgte Zustellung nach Rechtsscheingrundsätzen gegen sich gelten lassen muss (aa). Jedenfalls stellt sich die Erhebung der Verjährungseinrede wegen Vereitelung einer die Verjährung unterbrechenden Zustellung als rechtsmissbräuchlich dar (bb).

aa) Die Niederlegung vom 13. Dezember 1999 war grundsätzlich geeignet, die Verjährung gemäß §§ 141, 143 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. zu unterbrechen und die Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO in Gang zu setzen, da die Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 KostO genügte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 17 Rn. 29; Rohs/Waldner, a.a.O., § 17 Rn. 26). Es kommt nicht darauf an, dass die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung, auf welche die Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar sind (Rohs/Rohs, a.a.O., § 155 Rn. 10), gemäß §§ 166, 182 ZPO a.F. nicht wirksam war, da die Ersatzzustellung durch Niederlegung und Benachrichtigung unter einer Anschrift erfolgt ist, unter der der Zustelladressat nicht wohnhaft war. Denn der Beschwerdeführer muss die Zustellung im Rahmen des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO dennoch gegen sich gelten lassen, weil er mit seinen Angaben am 29. Januar 1998 den Anschein gesetzt hat, in der M Str. 39 eine Wohnung zu haben; diesen Anschein hat er auch im Folgenden nach Erhalt der Kostenberechnung vom 30. Januar 1998, ohne die Zustellungsanschrift zu beanstanden, aufrechterhalten (vgl. zur Zurechnung der Zustellung kraft Rechtsscheins BGH MDR 1993, 900; OLG Nürnberg, MDR 2000, 902; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 700; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 75; OLG Köln, Rpfleger 1975, 260; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 7).

bb) Jedenfalls ist der Beschwerdeführer gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, soweit es um die Verjährungsunterbrechung durch die Zustellung vom 13. Dezember 1999 geht. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist als unzulässige Rechtsausübung unbeachtlich, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten ausreichenden Anlass gegeben hat, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt insoweit bereits dann vor, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nach objektiven Maßstäben zurechenbar von der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung abgehalten hat; eines absichtlichen Handelns des Schuldners bedarf es nicht (vgl. BGH NJW 2002, 3110, 3111; RGZ 115, 135, 137 f.; BayObLG, JurBüro, 1970, 331, 336; Senat, Rpfleger 2003, a.a.O.; OLG Frankfurt, MittBayNot 2002, 412; OLG Düsseldorf, RNotZ 2001, 174; 176; OLG Hamm, Rpfleger 1962, 26, 27).

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner durch sein Verhalten davon abgehalten, die Verjährung rechtzeitig durch eine wirksame Zustellung der Kostenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung zu unterbrechen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der notariellen Verhandlung vom 29. Januar 1998 die. Vorlage seines Personalausweises angeboten und darauf hingewiesen hat, die für ihn vorgesehene Anschrift sei falsch, hat er mit der anschließenden Korrektur der Hausnummer zu erkennen gegeben, dass es sich bei der berichtigten Anschrift "M Str. 39" um seine Wohnung handele. Dies mag für die Zurechenbarkeit allein nicht ausreichen, weil Zustellungen unter einer unzutreffenden Anschrift üblicherweise nicht ausgeführt werden. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass die angegebene Wohnung von dem Bruder des Beschwerdeführers, der denselben Familiennamen wie dieser führt, genutzt wurde, so dass die naheliegende und für den Beschwerdeführer erkennbare Gefahr bestand, der Postbedienstete werde für den Beschwerdeführer bestimmte Postsendungen in den mit seinem Familiennamen versehenen Briefkasten einwerfen. Diese Gefahr hat sich sowohl bei der einfachen Übersendung der Kostenberechnung im Januar 1998 als auch bei der Ersatzzustellung am 13. Dezember 1999 verwirklicht. Hätte der Beschwerdeführer in der notariellen Verhandlung vom 29. Januar 1998 seine zutreffende und bis zum 1. Dezember 2000 gültige Wohnanschrift (Straße Nr. 4 - vgl. die Bescheinigung aus dem Melderegister Bl. 37 f. d.A. - oder Nr. 5 - gemäß dem Vortrag des Beschwerdeführers) angegeben, hätte der Beschwerdegegner die Zustellung vom 13. Dezember 1999 unter dieser Anschrift veranlasst.

In diesem Fall wäre die Zustellung wirksam gewesen und hätte die Verjährung unterbrochen und insbesondere die Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO in Lauf gesetzt. Die nach § 217 BGB a.F. ab dem 13. Dezember 1999 neu laufende zweijährige Verjährungsfrist hätte sich gemäß der von der Gegenmeinung vertretenen Rechtsauffassung nach fruchtlosem Ablauf der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO am 31. Dezember 2000 - also noch vor Vollendung der kurzen Verjährung am 13. Dezember 2001 - in eine dreißigjährige Verjährungsfrist umgewandelt. Soweit Art. 229 § 6 EGBGB auf die Neuregelung der Verjährung der notariellen Kostenforderung anwendbar und die Einführung des § 17 Abs. 1 KostO für Notarkosten dahin zu verstehen sein sollte, dass die vierjährige an die Stelle der dreißigjährigen Verjährungsfrist getreten ist (so Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 17 Rn. 35), wäre die Kostenforderung ebenfalls nicht verjährt; entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wäre die vierjährige Frist des § 17 Abs. 1 KostO vom 1. Januar 2002 an zu berechnen.

Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, dass der Beschwerdegegner nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Unwirksamkeit der Zustellung vom 13. Dezember 1999 erkannt und die Verjährung rechtzeitig durch Vornahme einer wirksamen Zustellung unterbrochen hat. Dies hätte - wie ausgeführt wurde - bis zum 31. Dezember 2000 geschehen müssen. Erst am 24. Juli 2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner telephonisch und wiederholt mit Schreiben vom nächsten Tag über den Zustellungsmangel informiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer die niedergelegte Ausfertigung nicht abgeholt hatte und diese nach Ablauf der dreimonatigen Aufbewahrungsfrist zurückgesandt worden ist, bestand für den Beschwerdegegner kein Anlass anzunehmen, die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung nach § 182 ZPO a.F. wird bereits mit der Niederlegung nebst Benachrichtigung wirksam; es ist auch nicht unüblich, dass niedergelegte Schriftstücke von den Zustelladressaten nicht abgeholt werden. Aus der durch den Beschwerdegegner eingeholten Auskunft aus dem Melderegister vom 31. Oktober 2001 ergab sich ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1999 keine Wohnung in der M Str. 39 hatte, denn die Auskunft beschränkte sich auf die aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers.

Nach der Mitteilung des Zustellungsmangels Ende Juli 2002 musste der Beschwerdegegner zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung nicht erneut tätig werden, da der Beschwerdeführer bereits am 2. August 2002 - und damit noch binnen der dem Beschwerdegegner einzuräumenden Überlegungsfrist zur Vornahme einer wirksamen Unterbrechungs- bzw. Hemmungshandlung (vgl. dazu BGH NJW 1991, 974, 975; RGZ, a.a.O., S. 139; OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1424, 1435; OLG Hamburg, VersR 1978, 45, 46; BayObLG, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. v. § 194 Rn. 20) - die Beschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO bei Gericht eingereicht hat.

b) Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm gegenüber vor und nach der Beurkundung erklärt, Notarkosten fielen nicht an, wenn die auflösende Bedingung gemäß § 10 der UR-Nr. 74/1998 eintrete, greift nicht durch, wobei offen bleiben kann, ob die Geltendmachung dieses Einwands bereits gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 KostO ausgeschlossen ist. Als Rechtsgrundlagen für den Einwand kommen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 i.V.m. § 141 KostO betreffend die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung sowie des § 19 Abs. 1 BNotO betreffend einen gegen die Kostenforderung abrechenbaren Schadensersatzanspruch gegen den Beschwerdegegner wegen Amtspflichtverletzung in Betracht. Ein Verzicht des Notars auf die nach der Kostenordnung anfallenden Gebühren ist - abgesehen von den hier nicht eingreifenden gesetzlichen Gebührenbefreiungen und Ermäßigungsregelungen - gemäß § 140 S. 2 KostO schlechthin verboten und nichtig (BGH NJW 1988, 65; 1986, 2576, 2577).

Sowohl eine Kostenniederschlagung nach § 16 Abs. 1 KostO als auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 1 BNotO setzen hier voraus, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine unzutreffende Auskunft über die Gebührenentstehung erteilt oder ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Verzicht auf die Notarkostenforderung ausgeschlossen ist. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass das kostenpflichtige Geschäft bei einer zutreffenden Belehrung unterblieben wäre, denn nur in diesem Fall wären die Gebühren bei richtiger Sachbehandlung bzw. amtspflichtgemäßem Verhalten nicht angefallen (vgl. BayObLG, JurBüro 1980, 914 = MDR 1980, 411; KG, DNotZ 1938, 49, 50; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 140 Rn. 3; Rohs/Waldner, a.a.O., § 16 Rn. 32). Schon die erstgenannte Voraussetzung lässt sich nicht feststellen; der entsprechende Vortrag des Beschwerdeführers ist unbeachtlich, weil er in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist.

Der Beschwerdeführer will auf Grund der behaupteten Angaben des Beschwerdegegners vor der Beurkundung davon ausgegangen sein, für diese würden Gebühren nur anfallen, wenn der Kaufvertrag zur Durchführung gelangte. In diesem Fall ist aber nicht verständlich, warum es in der notariellen Verhandlung überhaupt zu einer Diskussion über die vertragliche Kostentragungspflicht gekommen ist und warum der Beschwerdeführer die privatschriftliche Vereinbarung mit A W unterzeichnet hat, die sich ausdrücklich auf die Beurkundungskosten "bei Nichtabwicklung des Vertrages" bezog. Der Beschwerdeführer, der insoweit die Feststellungslast trägt, hat diesen Widerspruch auch auf die Auflage des Landgerichts vom 7. Oktober 2002 nicht aufgeklärt; seine Angabe, die privatschriftliche Vereinbarung habe den Fall regeln sollen, dass der Kaufvertrag tatsächlich zur Durchführung komme, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung nicht ausreichend.

5. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG liegen auch im Übrigen vor. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass der Senat von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Zweibrücken JurBüro 2001, a.a.O.; MittRhNotK 1981, a.a.O.; OLG Hamburg, MittBayNot 1996, a.a.O.; OLG Oldenburg, DNotZ 1990, a.a.O.; SchlHOLG JurBüro 1983, a.a.O.) abweichen will, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (vgl. BGH FGPrax 2003, a.a.O., S. 93). Die Vorlagepflicht entfällt auch nicht deshalb, weil das Verjährungsrecht nach Erlass dieser Entscheidungen geändert worden ist; ist das Gesetz - wie hier hinsichtlich der Vorlagefrage - noch in seiner früheren Fassung anzuwenden, handelt es sich um dieselbe Rechtsfrage (vgl. Senat, OLGZ 1988, 172, 174 f., insoweit bestätigt durch BGH FamRZ 1990, 1100; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).

Ende der Entscheidung

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