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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 1 W 244/06
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, RVG-VV


Vorschriften:

WEG § 43
ZPO § 91a
RVG-VV Nr. 1008
RVG-VV Nr. 3104
Ergeht in einem WEG-Verfahren auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten eine Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht hierdurch keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 158; 2006, 2495)
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 244/06

27.02.2007

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnanlage nnnnnnnnnnnnn , nnn nnn ,

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juli 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 - 82 T 123/06 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Müller am 27. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 11. August 2005 machte der von der Verwalterin am 8. August 2005 beauftragte Verfahrensbevollmächtigte im Namen der "nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn , bestehend aus den in der Anlage K1 vermerkten Eigentümern mit Ausnahme des Antragsgegners" vor dem Amtsgericht Charlottenburg rückständige Wohngeldforderungen geltend. Nach Zustellung der Antragsschrift zahlte der Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 7. September 2005 wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hob den auf den 18. November 2005 anberaumten Verhandlungstermin auf und gab dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist legte das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens "einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin" auf.

Unter dem 26. Oktober 2005 hat die Antragstellerin bei einem Verfahrenswert in Höhe von 616,06 EUR u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr sowie einer 2,0 Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2006 die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 127,62 EUR festgesetzt und dabei die beantragte Terminsgebühr und Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen. Gegen diesen, am 17. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24. Februar 2006 Rechtsmittel eingelegt, das von dem Landgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen wurde. Das Landgericht hat darin u.a. die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Gegen diesen am 19. Juni 2006 zugestellten Beschluss, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3. Juli 2006 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 43 Abs. 1 WEG, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 158, 159). Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG.

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (NJW 2005, 2061) als teilrechtsfähig anzusehen. Dies betreffe insbesondere Verfahren, in denen Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung einer beschlossenen Umlage oder wegen rückständigen Wohngeldes geltend gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten sei diese Rechtsprechung bereits bekannt gewesen, so dass der Verfahrensauftrag nicht durch die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Rechtssubjekt hätte erteilt werden können und erstattungsrechtlich auch müssen, womit eine Gebührenerhöhung nach RVG-VV Nr. 1008 vermieden worden wäre.

Eine Terminsgebühr sei vorliegend nicht angefallen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen, unter denen eine solche Gebühr auch ohne mündliche Verhandlung entstehen könne, nicht erfüllt seien.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO, stand.

aa) Die Festsetzung einer erhöhten Verfahrensgebühr kann die Antragstellerin nicht verlangen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit RVG-VV Nr. 1008 erhöht sich die Verfahrensgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind um jede weitere Person um 0,3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. bei Annahme einer Gebührenerhöhung wäre diese nicht erstattungsfähig, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Ungeachtet der Bezeichnung im Rubrum des Antrags vom 11. August 2005 waren nicht die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche Antragstellerin im Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG. Das folgt aus der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit durch die neuere Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O.).

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, was insbesondere auch bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitragsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer vorliegen kann (BGH, a.a.O., 2068). Gegenteiliges kann aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 WEG nicht hergeleitet werden, wonach jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft die anteiligen Beiträge schuldet. Der Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes steht der Teilrechtsfähigkeit nicht entgegen, vielmehr impliziert seine Entstehungsgeschichte eine rechtliche Verselbständigung des Verwaltungsvermögens gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern (BGH, a.a.O., 2063). Das Verwaltungsvermögen umfasst auch Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer, d.h. noch nicht erfüllte Forderungen auf Zahlung von Beitragsvorschüssen und Sonderumlagen. Ansonsten könnten solche Ansprüche nicht von Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft gepfändet werden (vgl. BGH, a.a.O., 2067), weil sie nach Leistung an die Gemeinschaft als solche nicht mehr bestehen, § 362 Abs. 1 BGB, sondern im Verwaltungsvermögen aufgehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft könnte auch nicht als Gläubigerin einer Zwangshypothek im Wohnungsgrundbuch eines Wohnungseigentümers eingetragen werden, wenn nicht sie, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubiger von Wohngeldforderungen wären. Gerade die Erleichterung bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer hat aber der BGH als Folge der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen (BGH, a.a.O., 2065). Diese Auffassung wird inzwischen auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, vertreten (OLG München, MDR 2005, 1282, 1283; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2006, 1603; OLG Hamm, FGPrax 2006, 154).

Vor diesem Hintergrund kam es letztlich nicht darauf an, ob die Verfahrensbevollmächtigen auf Antragstellerseite von der Verwalterin im Namen aller Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden war, die Wohngeldansprüche gerichtlich durchzusetzen. Jedenfalls war der Antrag vom 11. August 2005 dahin auszulegen, dass dieser lediglich im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt worden war. Entsprechend hatte auch bereits das Amtsgericht das Rubrum seines Beschlusses vom 7. Oktober 2005 gefasst. Damit trat aber dem Antragsgegner nur der (teilrechtsfähige) Verband gegenüber. Insbesondere liegt der Fall nicht vor, dass sich im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG der Antragsteller und die (übrigen) Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Denn die Gültigkeit des am 7. April 2005 beschlossenen Wirtschaftsplans war im vorliegenden Verfahren nicht streitig. Nach alledem kam die Erstattung nach RVG-VV Nr. 1008 erhöhter Verfahrensgebühren nicht in Betracht.

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Festsetzung nach RVG-VV Nr. 1008 erhöhter Gebühren vorliegend auch deshalb abgesehen hat, weil die Einleitung des Verfahrens nach § 43 Abs. 1 WEG nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2005 in der NJW erfolgte. Der Senat hat bereits in einem anderen Verfahren entschieden, dass Gebührenerhöhungen nach RVG-VV Nr. 1008 nach dem 24. Juli 2005 nicht mehr in Betracht kommen, weil die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft seither als allgemein bekannt vorausgesetzt werden konnte (Senat, Beschluss vom 13. April 2006 - 1 W 108/06 -, NJW 2006, 1983f; Riecke/v Rechenberg, MDR 2007, 128, 131). An dieser Auffassung wird nach nochmaliger Überprüfung festgehalten. Insbesondere steht dem nicht die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2002 (VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958) entgegen. Der BGH hielt die Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für eine wenige Monate nach der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056), in dem die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR erstmals anerkannt wurde, erhobene Klage für berechtigt, weil zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsprechung noch nicht vorgelegen habe. Das ist vorliegend jedoch anders. Inzwischen bestehen hinsichtlich der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR keine Zweifel mehr. Das muss nach dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit seiner neueren Rechtsprechung zur GbR Rechnung trägt, weil sich dort bei der Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband ähnliche Probleme ergaben (BGH, NJW 2005, 2061, 2066). Die Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2005 baute danach auf einer zwischenzeitlich gefestigten ständigen Rechtsprechung auf, die eine wesentliche Änderung nicht erwarten ließ, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschluss vom 2. Juni 2005 in einem Verfahren nach § 28 Abs. 2 FGG erging.

bb) Das Landgericht hat zu Recht auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 abgelehnt.

Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Gebührentatbestand in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren auch dann verwirklicht wird, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGH, NJW 2007, 158, 160). Danach kommt es in einem solchen Verfahren entgegen dem Wortlaut von RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 auf das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht an. Der BGH hielt die Anwendung dieser Vorschrift nach dem Zweck des Gebührentatbestands für geboten, weil damit der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werde, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll (BGH, a.a.O.; NJW 2006, 2495).

Die vorgenannten Grundsätze erfassen den vorliegenden Sachverhalt aber nicht. Zwar handelte es sich auch hier um ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG, so dass dem Amtsgericht gemäß § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung nicht freigestellt war. Das war aber nur so lange der Fall, wie von der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Entscheidung in der Sache angestrebt wurde. Der Antragsgegner hat jedoch noch vor dem zunächst anberaumten Termin die geltend gemachten Ansprüche erfüllt, worauf die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Nachdem der Antragsteller die ihm von dem Amtsgericht gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu nicht wahrgenommen hatte, war von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auszugehen (BayObLG, BayObLG-Report 1999, 75), so dass das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 47 WEG, 91a ZPO zu entscheiden hatte (BayObLG, WE 1997, 270; OLG Hamburg, OLG-Report 2005, 338; 2004, 292, 293). Für diese Entscheidung bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung (OLG Hamburg OLGZ 1991, 47, 48). Für Verfahren nach der Zivilprozessordnung ergab sich dies bis zum 31. Dezember 2001 aus § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO und seither aus § 128 Abs. 4 ZPO, ohne dass von dem Gesetzgeber durch die Neuregelung eine inhaltliche Änderung für die Verfahren nach § 91a ZPO beabsichtigt gewesen ist (BT-Drs. 14/4722, S. 74 li Sp, 76 re Sp). Für die Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann insoweit nichts anderes gelten. Zwar hat das Gericht bei der Kostenentscheidung in erster Linie die Regelungen in § 47 WEG zu beachten. Jedoch treten die Grundsätze der §§ 91ff und insbesondere § 91a ZPO ergänzend hinzu (OLG Hamburg, OLG-Report 2004, 292, 293). Das Gericht hat danach eine summarische Prüfung vorzunehmen bei der eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch weitere Ermittlungen nicht mehr stattfindet (OLG Hamburg, OLG-Report 2005, 338), was hier wie im ZPO-Verfahren eine mündliche Verhandlung entbehrlich macht.

Ist aber bei der Kostenentscheidung nach §§ 47 WEG, 91a ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, kann ein Terminsgebühr nicht entstehen. Der Zweck des Gebührentatbestands, den besonderen Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache zu vergüten, steht dem nicht entgegen, weil eine solche Verhandlung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr stattzufinden hat und deshalb auch entsprechende Vorbereitungen durch den Rechtsanwalt nicht mehr erforderlich sind. Vor allem entspricht diese Auffassung auch dem Ziel des Gesetzgebers, die Gebührentatbestände in den verschiedenen Verfahrensarten anzugleichen (vgl. BGH, NJW 2006, 2495, 2496). Denn bei der im schriftlichen ZPO-Verfahren nach §§ 91a, 128 Abs. 4 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, 31; MDR 2006, 118; OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 224; OLG Rostock, OLG-Report 2006, 782; Zöller, Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a, Rdn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3103, 3104, Rdn. 23).

Der Senat weicht wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Sachverhalte nicht von der Entscheidung des BGH vom 28. September 2006 (NJW 2007, 158) ab, so dass eine Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG nicht zu erfolgen hatte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unterlegenen Wohnungseigentümergemeinschaft die Gerichtskosten aufzuerlegen, § 47 S. 1 WEG. Gründe, von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen, bestanden nicht, so dass eine Kostenerstattung nicht anzuordnen war, § 47 S. 2 WEG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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